Lexipedia

Entscheid

RB210035

Revision / Kosten

14. Januar 2022Deutsch6 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB210035-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M Sarbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss vom...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB210035-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M Sarbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming

Beschluss vom 14. Januar 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

1. B._____,

2. C._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Revision / Kosten

Beschwerde gegen einen (Zirkular-)Beschluss des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 11. August 2021; Proz. BR210001

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1.1 Die Parteien des vorliegenden Verfahrens standen sich vor dem Bezirksgericht Pfäffikon in einem Erbteilungsverfahren gegenüber, welches mit (Zirkular-)Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 22. August 2017 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde (vgl. act. 15 S. 2).

1.2 Mit an das Bezirksgericht Pfäffikon adressiertem "Revisionsgesuch" vom 12. Mai 2021 stellte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) das sinngemässe Begehren, es sei der infolge Irrtums/Täuschung ungültig zustande gekommene Erbvertrag vom 21. Juli 2017 aufzuheben und das infolge Klagerückzugs mit (Zirkular-)Beschluss vom 22. August 2017 beendete Verfahren betreffend Erbteilung wieder aufzunehmen (vgl. act. 1 und act. 11 S. 2). Nachdem das Bezirksgericht Pfäffikon (fortan Vorinstanz) mit Verfügung vom 2. Juni 2021 dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 22'000.– angesetzt hatte (act. 4), zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juli 2021 sein Revisionsgesuch zurück, mit der Begründung, die Parteien hätten sich aussergerichtlich geeinigt (act. 8). In der Folge schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit (Zirkular-)Beschluss vom 11. August 2021 ab, setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.– fest und auferlegte die Kosten dem Beschwerdeführer (act. 11 = act. 20).

2. Gegen vorerwähnte Kostenhöhe und Kostenverteilung führte der Beschwerdeführer bei der hiesigen Instanz Beschwerde, welche mit Urteil der Kammer vom 23. September 2021 abgewiesen wurde (act. 15).

3. Mit "Beschwerde" vom 9. Dezember 2021 (Datum Poststempel) wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die hiesige Instanz. Er beanstandet u.a. die Kostenhöhe des vorinstanzlichen Entscheids vom 11. August 2021 und beantragt deren Erlass (act. 18).

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-16). Auf die Anordnung weiterer prozessleitender Schritte wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

II.

1.1 Der Beschwerdeführer hatte wie gesagt gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 11. August 2021 bereits Kostenbeschwerde geführt, welche mit Urteil der Kammer vom 23. September 2021 abgewiesen wurde (act. 15 S. 2 und 7; vgl. vorstehend Ziff. I.2). Soweit der Beschwerdeführer mit seiner "Beschwerde" vom 9. Dezember 2021 erneut die Kostenhöhe und Kostenverteilung gemäss Entscheid vom 11. August 2021 beanstandet, ist auf seine Beschwerde wegen abgeurteilter Sache nicht einzutreten. Der beanstandete Sachverhalt wurde mit vorerwähntem Beschluss der Kammer bereits rechtskräftig beurteilt.

1.1 Der Beschwerdeführer hatte wie gesagt gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 11. August 2021 bereits Kostenbeschwerde geführt, welche mit Urteil der Kammer vom 23. September 2021 abgewiesen wurde (act. 15 S. 2 und 7; vgl. vorstehend Ziff. I.2). Soweit der Beschwerdeführer mit seiner "Beschwerde" vom 9. Dezember 2021 erneut die Kostenhöhe und Kostenverteilung gemäss Entscheid vom 11. August 2021 beanstandet, ist auf seine Beschwerde wegen abgeurteilter Sache nicht einzutreten. Der beanstandete Sachverhalt wurde mit vorerwähntem Beschluss der Kammer bereits rechtskräftig beurteilt.

1.2 Überdies erfolgte die Beschwerde vom 9. Dezember 2021 verspätet. Der vorinstanzliche Entscheid vom 11. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 21. August 2021 zugestellt (act. 12/1). Die 10tägige Rechtsmittelfrist für die Kostenbeschwerde (vgl. act. 20 S. 3) war im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde bzw. am 9. Dezember 2021 längst verstrichen, weshalb auch aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten wäre. Die Behauptung des Beschwerdeführers, den beanstandeten Entscheid erst am 2. Dezember 2021 erhalten zu haben (act. 18 S. 1), ist aktenwidrig (vgl. act. 12/1 und vorstehend Ziff. II.1.1). Mit Datum 2. Dezember 2021 bescheinigte er auf dem Empfangsschein der Vorinstanz lediglich die Retournierung seiner im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Einlegerakten (vgl. act. 16).

2. Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zum Erbvertrag vom 21. Juli 2017 sowie zu Umständen vor dem Rückzug seines Revisionsbegehrens vom 15. Juli 2021 macht und damit sinngemäss die Unwirksamkeit dieses Rückzugs geltend machen wollte, wäre dies innert 90 Tagen seit Erhalt des Abschreibungsbeschlusses vom 11. August 2021 mit Revisionsbegehren bei der Vorinstanz vorzubringen gewesen (act. 20 S. 3). Auf entsprechende Ausführungen ist im vorliegenden Rechtsmittelverfahren daher nicht weiter einzugehen.

3. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die ihm gemäss Entscheid vom 11. August 2021 auferlegten Kosten nicht bezahlen zu können und beantragt deren Erlass. Über das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten gemäss Art. 112 ZPO kann nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens entschieden werden. Für die Beurteilung von nachträglichen Stundungs- und Erlassgesuchen ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig (§ 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 [VOG, LS 212.51], § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]; OGerZH VW190003 Beschluss vom 11. April 2019, E. II). Da der Beschwerdeführer einen konkreten Antrag um Erlass von Gerichtskosten gestellt hat (act. 18), ist seine Eingabe vom 9. Dezember 2021 an die hiefür zuständige Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zu überweisen (vgl. OGerZH LF180026 Beschluss vom 17. Mai 2018, E. II.7).

4. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2021 ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Die Eingabe ist an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zu überweisen.

III.

1. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Damit erweist sich das sinngemäss gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren als gegenstandslos und ist abzuschreiben.

2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen; der Beschwerdeführer unterliegt und den Beschwerdegegnern sind keine Auslagen entstanden, die zu entschädigen wären.

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren wird abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.

3. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2021 (act. 18) wird an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich überwiesen.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 18, an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein, sowie an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich unter Beilage der vollständigen vorinstanzlichen Akten (act. 1-16).

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming

versandt am: