RB220002
Forderung (Kostenfolgen)
4. April 2022Deutsch8 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB220002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 4. April 2022 i...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB220002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss und Urteil vom 4. April 2022
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher X._____,
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Kostenfolgen)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 7. Dezember 2021 (CG210111-L)
Erwägungen:
1.
a) Am 27. Oktober 2021 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine Klage mit einem Streitwert von Fr. 343'488.67 nebst Zins, Kosten und Beseitigung eines Rechtsvorschlags ein (Urk. 2; unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung, Urk. 1). Mit Beschluss vom 18. November 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 17'620.-- an (Urk. 7). Mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 zog der Kläger seine Klage unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung zurück (Urk. 9). Mit Beschluss vom 17. Dezember 2021 entschied die Vorinstanz (Urk. 11 = Urk. 18):
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'800.– festgesetzt.
3.
Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt.
4.
Der beklagten Partei wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
[Schriftliche Mitteilung]
6.
[Rechtsmittelbelehrung: Revision betreffend Unwirksamkeit des Klagerückzugs, Frist 90 Tage; Beschwerde betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen, Frist 30 Tage]
b) Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger am 1. Februar 2022 fristgerecht (vgl. Urk. 12: Zustellung am 20. Dezember 2021) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 17 S. 2):
"1. Es sei Ziffer 2 des Dispositivs des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Geschäfts-Nr. CG210111-L vom 7. Dezember 2021 aufzuheben.
2.
Es sei die Gerichtsgebühr auf maximal CHF 2'200.00 festzusetzen.
3.
Eventualiter sei die Gerichtsgebühr nach Ermessen der Beschwerdeinstanz angemessen zu reduzieren.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MWST) zulasten der Staatskasse."
c) Mit Verfügung vom 25. Februar 2022 wurde der Beschwerde – nach Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beklagten (vgl. Urk. 22) – aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 23). Die Beklagte hat sodann am 9. März 2022 auf eine Stel-
lungnahme zur Beschwerde verzichtet (Urk. 24; dem Kläger zur Kenntnis gegeben).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).
b) Im Beschwerdeverfahren umstritten ist einzig die Höhe der dem Kläger aufzuerlegenden vorinstanzlichen Gerichtskosten. In ihrem Beschluss vom 18. November 2021 ging die Vorinstanz aufgrund des Streitwerts von Gerichtskosten (Grundgebühr) von mutmasslich Fr. 17'620.-- aus (Urk. 7 Erwägung 3.2). Im angefochtenen Beschluss vom 7. Dezember 2021 erwog sie zu den Kosten nur noch: "In Anwendung von § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG werden die Gerichtskosten entsprechend herabgesetzt." (Urk. 18 Erw. 4).
c) Der Kläger macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie trotz äusserst geringem Zeitaufwand von der nach unten offenen Ermässigungsmöglichkeit von § 4 Abs. 2 GebV OG völlig unzureichend Gebrauch gemacht habe. Unter Berücksichtigung des geringsten Zeitaufwands (infolge des Klagerückzugs habe nicht einmal eine Nachfrist für den Gerichtskostenvorschuss angesetzt werden müssen) sei die Grundgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG um mindestens drei Viertel und kumulativ gemäss § 10 Abs. 1 GebV OG um die Hälfte zu reduzieren. Die Entscheidgebühr sei damit auf höchstens Fr. 2'200.-- festzusetzen.
d) Im Lichte von BGE 139 III 334 E. 3.2.5 erweist sich die Beschwerde als begründet. § 4 Abs. 2 GebV OG legt für eine Ermässigung der Grundgebühr aufgrund der Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles keine Begrenzung nach unten fest. Das Bundesgericht hält dazu im zitierten Entscheid fest, es sei willkürlich (unsachgemässe Nichtausschöpfung des eingeräumten Ermessensspielraums), wenn einem äusserst geringen Zeitaufwand des Gerichts nicht durch eine entsprechend starke Ermässigung der Grundgebühr Rechnung getragen werde. Dass der für die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege notwendige Aufwand dabei unberücksichtigt zu bleiben hat, versteht sich von selbst (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO). Im dem zitierten BGE 139 III 334 zugrunde liegenden Fall betrug der Streitwert ca. EUR 1.2 Mio. und hat das Bundesgericht die nach Nichtleistung des Kostenvorschusses erhobene Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-- auf Fr. 2'000.-- reduziert (Erw. 3.3; nicht publ.). Damit ist auch im vorliegenden Fall mit einem Streitwert von rund Fr. 343'000.-- die von der Vorinstanz auf Fr. 8'800.-- festgesetzte Entscheidgebühr aufgrund des äusserst geringen Aufwands (oben Erw. 1.a) auf die beantragten Fr. 2'200.-- zu reduzieren.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 6'600.-(Fr. 8'800.--./. Fr. 2'200.--). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 1'200.-- festzusetzen.
b) Hinsichtlich der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens ist von einem Obsiegen des Klägers auszugehen. Die Beklagte ist von der Höhe der dem Kläger auferlegten vorinstanzlichen Gerichtskosten nicht betroffen und hat sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert (Urk. 24); sie ist damit nicht als unterliegend anzusehen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind daher auf die Staatskasse zu nehmen und keine der Parteien ist zur Zahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten.
c) Der Kläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 17 S. 3). Hinsichtlich der Gerichtskosten ist dasselbe gegenstandslos geworden, da dem Kläger keine solchen aufzuerlegen sind. Hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist darüber jedoch zu entscheiden. Der Kläger hat – anders als noch im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Urk. 7 S. 4 ff.) – seine Mittellosigkeit und diejenige seiner (von ihm getrennt lebenden) Ehefrau dargelegt und glaubhaft gemacht (Urk. 17 S. 8-11, Urk. 21/6-19). Die Beschwerde ist sodann nicht als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehend Erw. 2) und der Kläger ist auf die Hilfe eines Rechtsvertreters angewiesen. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters sind damit erfüllt (Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) und dem Kläger ist für das Beschwerdeverfahren sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
1. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Fürsprecher X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Im Übrigen wird das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehendem Erkenntnis.
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 7. Dezember 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'200.-- festgesetzt."
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'600.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. April 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Dr. D. Scherrer lic. iur. F. Rieke
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