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Entscheid

RB220004

Forderung (Editionsbegehren)

14. Februar 2022Deutsch7 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB220004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB220004-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Beschluss vom 14. Februar 2022

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

1. B._____, Dr. med.,

2. C._____, Kläger und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X._____,

betreffend Forderung (Editionsbegehren)

Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Bezirksgerichtes Meilen vom 21. Januar 2022; Proz. CG200031

Erwägungen:

1.1

Die Kläger und Beschwerdegegner (fortan Beschwerdegegner) machten beim Kollegialgericht des Bezirksgerichts Meilen (fortan Vorinstanz) – unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes D._____ – am 10. Dezember 2020 eine Forderungsklage gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) anhängig: Sie verlangen, es sei die Beschwerdeführerin zur Bezahlung des Betrages von Fr. 499'948.20 zuzüglich 5% Zins seit 3. September 2020 zu verpflichten (act. 4/1-2). Die Beschwerdegegner leisteten in der Folge den von der Vorinstanz erhobenen Kostenvorschuss (act. 4/7 und act. 4/10). Die Beschwerdeführerin erstattete die Klageantwort am 13. April 2021 (act. 4/13). Die Replik der Beschwerdegegner datiert vom 17. Juni 2021 (act. 4/18). Mit Eingabe vom 4. August 2021 verwies die Beschwerdeführerin auf die von ihr in der Klageantwort gestellten und noch nicht behandelten Editionsbegehren (act. 4/23). Die Beschwerdegegner äusserten sich zu den Editionsbegehren am 2. September 2021 (act. 4/27). Die Beschwerdeführerin machte weitere Eingaben am 29. und 30. September 2021 (act. 4/30-31).

1.2. Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2022 wies die Vorinstanz die Editionsbegehren der Beschwerdeführerin ab (act. 4/33 = act. 5 S. 6, Dispositiv-Ziffer 1). Sie setzte den Beschwerdegegnern eine 20-tägige Frist an zur Einreichung der eigenen Lohnausweise aus den Jahren 2012 - 2015 der … Clinic Dr. B._____ AG, der F._____ AG, der G._____ GmbH (heute: "G'._____ GmbH") und der H._____ AG (Dispositiv-Ziffer 2). Die Kostenregelung behielt die Vorinstanz dem Endentscheid vor (Dispositiv-Ziffer 3).

1.2. Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2022 wies die Vorinstanz die Editionsbegehren der Beschwerdeführerin ab (act. 4/33 = act. 5 S. 6, Dispositiv-Ziffer 1). Sie setzte den Beschwerdegegnern eine 20-tägige Frist an zur Einreichung der eigenen Lohnausweise aus den Jahren 2012 - 2015 der … Clinic Dr. B._____ AG, der F._____ AG, der G._____ GmbH (heute: "G'._____ GmbH") und der H._____ AG (Dispositiv-Ziffer 2). Die Kostenregelung behielt die Vorinstanz dem Endentscheid vor (Dispositiv-Ziffer 3).

2.1. Mit Eingabe vom 8. Februar 2022 (Datum Poststempel) wandte sich die Beschwerdeführerin an die Kammer. Sie stellt den Antrag, ihr sei die Frist zur Einreichung der Beschwerde einmalig bis zum 28. Februar 2022 zu verlängern. Ihr Geschäftsführer, I._____, sei aus gesundheitlichen Gründen zur Zeit ausserstande, eine schriftliche Beschwerde innert Frist einzureichen (act. 2). Als Beilage reichte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis von Dr. med. J._____ vom 8. Februar 2022 ein, welches I._____ vom 3. bis 18. Februar 2022 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bescheinigt (act. 3/2).

2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-34). Da sich die Beschwerde – wie zu sehen sein wird – sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Den Beschwerdegegnern ist lediglich mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2022 zuzustellen.

3. Der Beschwerdeführerin wurde der vorinstanzliche Entscheid vom 21. Januar 2022 gemäss Sendungsverfolgung der Post am 25. Januar 2022 zugestellt (act. 4/34/2). Die Beschwerdefrist lief damit am Freitag, 4. Februar 2022, ab und die am 8. Februar 2022 zur Post gegebene Eingabe der Beschwerdeführerin erfolgte verspätet.

4.1. Die vorinstanzliche Verfügung vom 21. Januar 2022 stellt eine prozessleitende Verfügung dar. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist von zehn Tagen schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Als solche ist sie nicht erstreckbar (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Ohnehin ist ein Fristerstreckungsgesuch vor Fristablauf zu stellen, danach ist lediglich eine Fristwiederherstellung denkbar. Das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.

4.2. Die einzige Möglichkeit, den Mangel der Verspätung zu heilen, wäre somit eine Fristwiederherstellung. Sofern die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen, ihr Geschäftsführer sei aus gesundheitlichen Gründen ausserstande, eine schriftliche Beschwerde zu verfassen, ein Fristwiederherstellungsgesuch stellen möchte, ist Folgendes festzuhalten: Für die Wiederherstellung einer Frist zur Einreichung einer Eingabe gelangt Art. 148 ZPO zur Anwendung. Danach kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen. Ein Gesuch um Wiederherstellung ist bei derjenigen Instanz zu stellen, vor welcher eine Handlung versäumt worden ist (vgl. KUKO ZPO-Hoffmann-Nowotny, 3. A., Basel 2021, Art. 148 N 3 ff.).

Die Kammer ist zur Behandlung eines Wiederherstellungsgesuches somit zuständig. Was die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin anbelangt, ist festzuhalten, dass diese als Fristwiederherstellungsgrund nach Art. 148 ZPO nicht genügt. Zum einen ist nicht bekannt, welcher Art die Krankheit des Geschäftsführers ist. Das eingereichte Arztzeugnis und die Eingabe vom 8. Februar 2022 geben keine nähere Auskunft. Es kann nicht beurteilt werden, ob die Krankheit von I._____ neben einer Unfähigkeit, der Arbeit nachzugehen, ihm auch das Verfassen einer Beschwerdeschrift und/oder das Beauftragen eines Vertreters zur Erstellung der Beschwerdeschrift verunmöglicht. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die ärztlich bescheinigte Krankheit von I._____, welche zur vollen Arbeitsunfähigkeit führt, im Zeitraum vom 3. bis 18. Februar 2022 bescheinigt wird (act. 3/2). Die Frist zum Verfassen der Beschwerdeschrift lief vom 26. Januar 2022 bis 4. Februar 2022. Damit bestand beim Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nur gerade an zwei Tagen der Frist ein (nur möglicherweise an der Prozessführung hindernder) Krankheitsfall. Es erschliesst sich nicht, weshalb es diesem nicht davor möglich gewesen sein sollte, eine Beschwerdeschrift zu verfassen und rechtzeitig beim Obergericht einzureichen. Zu bemerken ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin eine juristische Person ist (und nicht deren Geschäftsführer). Einer juristischen Person obliegt es grundsätzlich, sich so zu organisieren, dass jemand für sie handeln kann. Von keinem oder nur einem leichten Verschulden hinsichtlich der Fristversäumnis kann jedenfalls nicht ausgegangen werden. Folglich kommt auch eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach Art. 148 Abs. 1 ZPO nicht in Frage.

4.3. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird wegen Fristversäumnis nicht eingetreten.

5. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 9 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.00 festzulegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, den Beschwerdegegnern nicht, weil ihnen im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Das Gesuch um Erstreckung sowie auch das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist werden abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt.

4. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 499'948.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

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