RB220005
Forderung (Revision, Kostenvorschuss)
2. März 2022Deutsch7 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB220005-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 2. M...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB220005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 2. März 2022
in Sachen
A._____, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ A.G., Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. X._____,
betreffend Forderung (Revision, Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 31. Januar 2022 (BR200006-L)
Erwägungen:
1.
a) Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz) vom 17. März 2016 wurde die Revisionsklägerin (damals: Beklagte) verpflichtet, der Revisionsbeklagten (damals: Klägerin) Fr. 1'156'696.40 nebst Zins zu bezahlen und wurde auf die Widerklagen nicht eingetreten (Vi-Urk. 3). Am 28. August 2020 reichte die Revisionsklägerin bei der Vorinstanz ein Revisionsgesuch ein mit dem Hauptbegehren, das Urteil vom 17. März 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen (Vi-Urk. 1 und 2). Mit Verfügung vom 23. September 2020 setzte die Vorinstanz der Revisionsklägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 32'317.-- an (Vi-Urk. 7). Am 9. Oktober 2020 stellte die Revisionsklägerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-Urk. 10). Mit Beschluss vom 19. April 2021 wies die Vorinstanz dieses Gesuch ab (Vi-Urk. 32). Von der Revisionsklägerin dagegen erhobene Beschwerden an die Kammer und an das Bundesgericht blieben erfolglos (Vi-Urk. 41 = RB210012-O und Vi-Urk. 42), woraufhin die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 der Revisionsklägerin erneut Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte (Vi-Urk. 43). Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 setzte die Vorinstanz der Revisionsklägerin sodann eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an (Vi-Urk. 46 = Urk. 2). Auf ein von der Revisionsklägerin am 17. Januar 2022 gestelltes Sistierungsgesuch (Vi-Urk. 47 f.; Eingang bei der Vorinstanz am 31. Januar 2022) trat die Vorinstanz schliesslich mit Verfügung vom 2. Februar 2022 derzeit nicht ein (Vi-Urk. 51).
b) Gegen die ihr beide am 2. Februar 2022 zugestellten (Vi-Urk. 50 und 52/1) Verfügungen vom 31. Januar 2022 und vom 2. Februar 2022 erhob die Revisionsklägerin am 7. Februar 2022 mittels elektronischer Eingabe eine Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Verfügungen des Bezirksgerichts Zürich vom 31.1.2022 und vom
2.2.2022
(BR 200 006) seien aufzuheben.
2.
C._____ sei wieder ins Handelsregister D._____ als Verwaltungsrat der B._____ A.G. einzutragen.
3.
Der vorliegende Prozess sei zu sistieren, bis C._____ als einziger Verwaltungsrat der beklagten B._____ A.G. ins Handelsregister D._____ eingetragen wird.
4.
Es sei festzustellen, dass die Vollmacht des Rechtsanwalts PD Dr. iur X._____ rechtsgültig widerrufen ist.
5.
Eventuell sei die Sache für eine neue Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu lasten des Rechtsanwalts PD Dr. iur X._____."
c) Für die Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Januar 2022 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt, für diejenige gegen die Verfügung vom 2. Februar 2022 das Beschwerdeverfahren RB20006-O. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sodann sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.
a) Die Revisionsklägerin hat ihre Beschwerde in elektronischer Form eingereicht, was an sich zulässig ist (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Eingaben in elektronischer Form müssen allerdings mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde der Revisionsklägerin ist jedoch nicht gültig signiert; das Zertifikat der elektronischen Signatur ist "nicht ein qualifiziertes Zertifikat einer anerkannten Anbieterin gemäss ZertES" (Urk. 1A S. 2).
b) Der Mangel einer versehentlich fehlenden Unterschrift kann innert einer gerichtlich anzusetzenden Nachfrist behoben werden (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Dass die vorliegende Beschwerde nicht mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen ist, stellt jedoch kein Versehen dar, sondern beruht darauf, dass sie elektronisch, d.h. bewusst nicht eigenhändig unterzeichnet wurde (ähnlich den früheren Eingaben per Telefax; dazu BGE 121 II 252 Erw. 4). Damit ist nicht von einem Versehen auszugehen und keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen.
c) Auf die Beschwerde ist demgemäss schon aus diesem Grund nicht einzutreten.
3.
a) Wie der Revisionsklägerin und deren Ehemann aus zahlreichen früheren Beschwerdeverfahren bekannt ist, stellt das Beschwerdeverfahren nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern dient der
Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen, weshalb in der Beschwerdeschrift in nachvollziehbarer und aus sich selbst verständlicher Weise konkrete Beanstandungen gegen die massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen vorgetragen werden müssen.
b) Die Vorinstanz hat die Nachfristansetzung in der angefochtenen Verfügung kurz, aber ausreichend, damit begründet, dass die Revisionsklägerin den Kostenvorschuss innert der ihr angesetzten Frist nicht geleistet habe (Urk. 2 S. 2).
c) Diese Erwägung wird in der Beschwerde der Revisionsklägerin mit keinem Wort beanstandet. Die Revisionsklägerin macht in ihrer Beschwerde (soweit verständlich) sinngemäss geltend, ihr rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass der rechtmässige Verwaltungsrat der Revisionsbeklagten die Vollmacht von deren Rechtsvertreter widerrufen und die Vorinstanz hierzu kein Urteil gefällt habe; dagegen könne Beschwerde eingereicht werden (Urk. 1 S. 2 f.). Dies betrifft jedoch nicht die angefochtene und alleinigen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildende Nachfristansetzung, weshalb dies im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen und hierauf nicht weiter einzugehen ist.
d) Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde auch deshalb nicht eingetreten werden, weil sie nicht hinreichend begründet ist.
4.
a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert der Hauptsache Fr. 1'156'696.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Die Revisionsklägerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, weil sie mittellos sei (Urk. 1 S. 8). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege schon aus diesem Grund abzuweisen ist.
d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Revisionsklägerin zufolge ihres Unterliegens, der Revisionsbeklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Entscheid
1. Das Gesuch der Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Revisionsklägerin auferlegt.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsklägerin per elektronische Zustellung, an die Revisionsbeklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1 gegen Empfangsschein, und an die Vorinstanz gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 1'156'696.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. März 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: lm