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Entscheid

RB220009

Persönlichkeitsverletzung (Kostenfolge)

19. September 2022Deutsch6 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB220009-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 19. September 2022 in Sachen...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB220009-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 19. September 2022

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Persönlichkeitsverletzung (Kostenfolge)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich,

1. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 5. April 2022 (CG210092-L)

Erwägungen:

1.

a) Am 22. Februar 2021 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Demontage seiner Überwachungskamera, zur Löschung der damit von der Klägerin gemachten Aufnahmen, zur Anfertigung von Filmaufnahmen nur mit Zustimmung der Beklagten und zur Zahlung von Fr. 1'000.-- Schadenersatz und Genugtuung ein (samt entsprechender Klagebewilligung; Urk. 1 und 2). Die Klage wurde dem Einzelgericht im vereinfachten Verfahren zugewiesen (Urk. 4 und Urk. 5 S. 2). Dieses trat mit Verfügung vom 2. März 2021 auf die Klage zufolge sachlicher Unzuständigkeit nicht ein (Urk. 5). In teilweiser Gutheissung einer Berufung der Klägerin hob die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich diese Verfügung mit Urteil vom 13. Juli 2021 auf und wies das Verfahren zwecks Zuteilung an das Kollegialgericht zurück (Urk. 9). Mit Beschluss vom 6. Oktober 2021 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist zur Verbesserung der Klage und zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 4'000.-- an (Urk. 11). Mit Urteil vom 4. November 2021 wies die Kammer eine Beschwerde der Klägerin gegen die Höhe des Kostenvorschusses ab (Urk. 16). Mit Verfügung vom 2. März 2022 setzte die Vorinstanz der Klägerin erneut Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses an (Urk. 19). Mit Eingabe vom 28. März 2022 zog die Klägerin ihre Klage zurück (Urk. 20). Mit Beschluss vom 5. April 2022 entschied die Vorinstanz (Urk. 21 = Urk. 26):

1.

Das Verfahren wird abgeschrieben.

2.

Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500 angesetzt.

3.

Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

[Schriftliche Mitteilung]

6.

[Rechtsmittelbelehrung: Revision, Frist 90 Tage, bzw. Beschwerde gegen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Frist 30 Tage]

b) Gegen diesen ihr am 19. April 2022 zugestellten (Urk. 22) Beschluss erhob die Klägerin am 24. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte den folgenden Beschwerdeantrag (Urk. 25 S. 1):

"1 – Dispositiv 2 des Beschlusses vom 5. April sei aufzuhaben und die Entscheidgebühr sei auf CHF500 festzulegen."

"1 – Dispositiv 2 des Beschlusses vom 5. April sei aufzuhaben und die Entscheidgebühr sei auf CHF500 festzulegen."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-24). Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen.

b) Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr in Anwendung von § 5 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.-- fest (Urk. 26 S. 3).

c) In ihrer Beschwerde zitiert die Klägerin vorab § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG. Sodann macht sie geltend, sie sei (von der Vorinstanz) aufgefordert worden, einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu bezahlen, sodass das Gericht ihre Klage gründlich überprüfe. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- erscheine im Vergleich mit dem verlangten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- aufgrund des relativ geringen Zeitaufwands des Gerichts infolge ihres Klagerückzugs unverhältnismässig hoch. Die Entscheidgebühr sei auf Fr. 500.-- herabzusetzen, was aufgrund des geringen Zeitaufwands des Gerichts angemessen erscheine (Urk. 25).

d) Die Vorinstanz erachtete ihr Verfahren unbestritten als nicht vermögensrechtlicher Natur (Urk. 11 S. 3; vgl. auch Urk. 16 S. 3). Wie auch die Klägerin korrekt dargelegt hat (Urk. 25 S. 1), wird bei solchen Streitigkeiten die Entscheidgebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen und beträgt in der Regel Fr. 300.-- bis Fr. 13'000.-- (§ 5 Abs. 1 GebV OG); sie kann sodann bei einer Erledigung ohne Anspruchsprüfung bis auf die Hälfte herabgesetzt werden (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Die von der Vorinstanz auf Fr. 4'000.-- veranschlagten mutmasslichen Gerichtskosten (für die Durchführung des Verfahrens, d.h. Prüfung der Klage) wurden von der Kammer bereits im Urteil vom 4. November 2021 als im Rahmen von § 5 Abs. 1 GebV OG liegend erachtet (Urk. 16 Erwägung 5). Dem bei einem Klagerückzug tieferen Zeitaufwand des Gerichts wird sodann mit der Reduktion auf die Hälfte gemäss § 10 Abs. 1 GebV OG Rechnung getragen. Indem die Vorinstanz ihre Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.-- und damit auf weniger als die Hälfte reduzierte, hat sie den Umstand des geringen zeitlichen Aufwands berücksichtigt. Diese Höhe stellt auch keine Verletzung des Äquivalenzprinzips dar (vgl. dazu BGE 139 III 334 E. 3.2.4). Sie erscheint aufgrund des geringen Aufwands der Vorinstanz zwar eher hoch; sie ist aber nicht unangemessen und stellt damit keine unrichtige Rechtsanwendung dar (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.5).

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 250.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 25, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. September 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Huizinga lic. iur. F. Rieke

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