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Entscheid

RB220011

Erbteilung (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung)

14. Juni 2022Deutsch6 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB220011-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 14. Juni 2022 in Sach...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB220011-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 14. Juni 2022

in Sachen

A._____, Beklagter 1 und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner 1

vertreten durch Bezirksgericht Zürich

sowie

B._____, Beschwerdegegnerin 2

betreffend Erbteilung (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich,

3. Abteilung, im summarischen Verfahren vom 10. Mai 2022 (CP210012-L)

Erwägungen:

1. a) Im beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) noch rechtshängigen Erbteilungsverfahren mit einem Streitwert von rund Fr. 5.5. Mio. war die Beschwerdegegnerin 2 für die Zeit ab 17. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers bestellt. Mit Verfügung vom 10. Mai 2022 (Vi-Urk. 407 = Urk. 2) setzte die Vorinstanz die Entschädigung der Beschwerdegegnerin 2 für die unentgeltliche Rechtsvertretung auf Fr. 34'291.55 fest (Dispositiv Ziffer 1), unter den Vorbehalten der Rückzahlung bei Zusprechung einer nicht uneinbringlichen Parteientschädigung im Endentscheid, einer späteren Verrechnung mit dem abgetretenen Prozessgewinn und der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO (Dispositiv Ziffer 2).

1. a) Im beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) noch rechtshängigen Erbteilungsverfahren mit einem Streitwert von rund Fr. 5.5. Mio. war die Beschwerdegegnerin 2 für die Zeit ab 17. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers bestellt. Mit Verfügung vom 10. Mai 2022 (Vi-Urk. 407 = Urk. 2) setzte die Vorinstanz die Entschädigung der Beschwerdegegnerin 2 für die unentgeltliche Rechtsvertretung auf Fr. 34'291.55 fest (Dispositiv Ziffer 1), unter den Vorbehalten der Rückzahlung bei Zusprechung einer nicht uneinbringlichen Parteientschädigung im Endentscheid, einer späteren Verrechnung mit dem abgetretenen Prozessgewinn und der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO (Dispositiv Ziffer 2).

b) Gegen diese ihm am 19. Mai 2022 zugestellte (Vi-Urk. 408/2) Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 30. Mai 2022 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 1):

"Ich beantrage, dass die in Punkt 1 verfügte Entschädigung überprüft und neu berechnet wird."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 1 Dispositiv Ziffer 4). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).

b) Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift nicht zu genügen. Der blosse Antrag auf Überprüfung und Neuberechnung lässt offen, auf welche Höhe die Entschädigung der Beschwerdegegnerin 2 nach Ansicht des Beschwerdeführers festgesetzt werden soll. Der Beschwerdeführer macht in der Begründung zwar u.a. geltend, dass ein Mehraufwand von Fr. 431.80 nichts mit ihm zu tun habe und von der Gerichtskasse übernommen werden solle (Urk. 1 S. 2). Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass einzig dieser Betrag (der nur rund 1 Promille der gesamten Entschädigung ausmacht) überprüft werden solle. Es bleibt dabei, dass unklar ist, mit welchem Betrag die Beschwerdegegnerin 2 zu entschädigen sein soll, und damit kein genügender Beschwerdeantrag vorliegt.

c) Auf die Beschwerde kann demgemäss nicht eingetreten werden.

3. a) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre, wenn auf sie hätte eingetreten werden können.

b) Der Beschwerdeführer stört sich vorab daran, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 als unentgeltliche Rechtsvertreterin entlassen worden sei; es sei fraglich, ob diese überhaupt bisher erstellt worden sei. Es könne sich nicht um ein Versehen handeln, da dieses Datum bereits im Beschluss vom 8. April 2022 genannt worden sei (Urk. 1 S. 1).

Sowohl im vorinstanzlichen Beschluss vom 8. April 2022 als auch in der angefochtenen Verfügung wird zwar die Verfügung vom 22. Dezember 2022 erwähnt (Vi-Urk. 403 S. 2, Urk. 2 S. 2), es handelt sich jedoch um einen offensichtlichen Verschrieb, wird doch an beiden Stellen auf Vi-Urk. 398 hingewiesen und dies ist die Verfügung vom 22. Dezember 2021 (Vi-Urk. 398).

c) Der Beschwerdeführer macht sodann zusammengefasst geltend, ein Mehraufwand sei deshalb entstanden, weil die Vorinstanz ein erstes Entlassungsgesuch der Beschwerdegegnerin 2 vom 3. August 2021 ignoriert habe und das Gesuch am 19. Oktober 2021 erneut habe gestellt werden müssen. Dieser

"Mehraufwand Fr. 431.80 (19.10 – 29.12.21)" habe nichts mit ihm zu tun und solle von der Gerichtskasse übernommen werden (Urk. 1 S. 2).

Die Vorinstanz hat die Entschädigung der Beschwerdegegnerin 2 für die Zeit seit der mit Beschluss vom 18. Juni 2021 erfolgten Rückweisung durch die Kammer nach deren notwendigem Zeitaufwand festgesetzt (Urk. 2 S. 4). Indem beschwerdeweise geltend gemacht wird, das Entlassungsgesuch habe erneut gestellt werden müssen, wird der entsprechende Aufwand nicht als unnötig bezeichnet. Inwiefern der Aufwand für die Zeit nach dem 19. Oktober 2021 (erneute Gesuchstellung) bis zum 29. Dezember 2021 vom Gericht verursacht sein soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich (vgl. Vi-Urk. 406).

d) Die Beschwerde wäre daher, wie gesagt (oben Erwäg. 3.a), abzuweisen gewesen, wenn auf sie hätte eingetreten werden können.

4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert mangels einschränkender Anträge Fr. 34'291.55. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens, den Beschwerdegegnern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner je unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 34'291.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. Juni 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo