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Entscheid

RB220026

Forderung (Beweisverfügung)

11. Januar 2023Deutsch9 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1

Die Parteien sind die Erbinnen des am tt.mm.2014 verstorbenen E._____ (die Klägerin als zweite Ehefrau und die drei Beklagten als Töchter des Erblassers aus dessen erster Ehe). Betreffend den Nachlass des Erblassers waren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zwischen den genannten Parteien bei der Vorinstanz drei, mit Beschlüssen vom 3. Juni 2020 (Urk. 9/171 und 9/173) vereinigte Verfahren (CP160001-D [betreffend Auskunft und erbrechtliche Herabsetzung], CP160002-D [betreffend erbrechtliche Herabsetzung] sowie CP170003-D [betreffend Erbteilung etc.]) pendent.

1.2

Am 16. Juni 2022 lud die Vorinstanz die Parteien zur Hauptverhandlung am 10. November 2022 vor (Urk. 5/297), anlässlich welcher die Parteien je zwei Parteivorträge hielten (Prot. I S. 66 ff.). Des Weiteren teilte die Vorinstanz den Parteien mit, dass sie die Durchführung eines Beweisverfahrens als unnötig erachte und im Anschluss an die Verhandlung zur Beratung übergehen werde (Prot. I S. 76). Mit Beschluss vom selben Tag teilte die Vorinstanz den Parteien schriftlich mit, dass das Verfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 5/337 S. 2). Letzterer Beschluss ist Gegenstand des Parallelverfahrens RB220028-O.

1.3

Mit Eingabe vom 18. November 2022 erhob die Beklagte 3 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): " 1. Es sei der Beschluss aufzuheben. Die Sache sei zur rechtmässigen/ordentlichen Beendigung der mündlichen Gerichtsverhandlung vom 10. November 2022 an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

Da die Beschwerde die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht hemmt, sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt, um bei Abweisung der Beschwerde die Möglichkeit zu erhalten der Haltung von Schlussvorträgen (gemäss Art. 232 ZPO) noch rechtzeitig nachkommen zu können und keinen Nachteil gegenüber den anderen Parteien/Erbinnen erleiden zu müssen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge des Beschwerdegegners bzw. der Staatskasse, da das Bezirksgericht Dielsdorf diese prozessleitende «Verfügung» verursacht hat."

1.4

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-343). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich

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unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1

Die Beschwerde der Beklagten 3 richtet sich gegen die von ihr beantragte (vgl. u.a. Prot. I S. 76 und S. 84), jedoch unterbliebene Durchführung eines Beweisverfahrens bzw. die vor ihrem zweiten mündlichen Parteivortrag erfolgte mündliche Mitteilung der Vorinstanz, sie werde im Anschluss an die Verhandlung zur Beratung übergehen (vgl. Prot. I S. 76). Die Beklagte 3 scheint darin nicht eine blosse Absichtsbekundung, sondern eine prozessleitende Anordnung zu erblicken. Nur in diesem Fall läge überhaupt ein Anfechtungsobjekt vor. Wie es sich damit verhält, kann allerdings offenbleiben, da es – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – ohnehin an der Eintretensvoraussetzung eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils mangelt (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO).

2.2

Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; Blickensdorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 41). Die entsprechenden prozessleitenden Verfügungen können somit erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden. Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

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3.1

Vorliegend erblickt die Beklagte 3 einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil in den ihr bereits angefallenen Kosten von insgesamt Fr. 20'000.– (Urk. 1 S. 3 Rz. 7) sowie der ihrer Ansicht nach bei Aufhebung des angefochtenen Entscheids resultierenden Kostenersparnis, wenn "die Beweise abgenommen sind und das Beweisergebnis bekannt ist" (Urk. 1 S. 3 Rz. 8). Bloss allfällige zusätzliche bzw. höhere Kosten (die im Übrigen von der Beklagten 3 vorliegend nicht einmal ansatzweise substantiiert wurden) begründen jedoch keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (OGer ZH RB200027 vom 11. Dezember 2020, E. 3.1; OGer ZH PP200003 vom 14. Februar 2020, E. 3.3, in: ZR 119 [2020] Nr. 10; OGer ZH PF190024 vom 21. Juni 2019, E. III/4).

3.2. Einen weiteren Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO sieht die Beklagte 3 im Verzicht auf die Durchführung eines Beweisverfahren, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werde (Urk. 1 S. 2 ff.). Ausserdem habe die Vorinstanz zu Unrecht keine Schlussvorträge zugelassen und dadurch "die Allgemeine Verfahrenssicherheit" verletzt (Urk. 1 S. 7 Rz. 20). Inwiefern der Beklagten 3 dadurch ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, erschliesst sich allerdings nicht, zumal die erhobenen Rügen betreffend Gehörsverletzung ohne Weiteres auch im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den (mittlerweile ergangenen) Endentscheid (vgl. Urk. 5/343) vorgetragen werden können. Abgesehen davon liesse sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ohnehin nicht ableiten, dass das Gericht vor seinem Entscheid die Parteien darüber informieren muss, wie es einzelne Beweise zu würdigen gedenkt und sie dazu Stellung nehmen zu lassen (BGer 4A_367/2014 vom 13. Januar 2015, E. 2.2; BGer 5P.378/2003 vom 8. Dezember 2003, E. 4.2). Sind sodann im Stadium der Hauptverhandlung keine Beweise abzunehmen, verlangt die Zivilprozessordnung von der Verfahrensleitung nicht, dass sie den Parteien Gelegenheit zu Schlussvorträgen gibt. Zu allfälligen bereits im Vorbereitungsverfahren abgenommenen Beweisen oder zu als Urkunden eingereichten Beweismitteln haben sich die Parteien in einem solchen Fall vielmehr im Rahmen der ersten Parteivorträge zu äussern (BGer 4A_28/2021 vom 18. Mai 2021, E. 3.2.2).

3.2. Einen weiteren Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO sieht die Beklagte 3 im Verzicht auf die Durchführung eines Beweisverfahren, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werde (Urk. 1 S. 2 ff.). Ausserdem habe die Vorinstanz zu Unrecht keine Schlussvorträge zugelassen und dadurch "die Allgemeine Verfahrenssicherheit" verletzt (Urk. 1 S. 7 Rz. 20). Inwiefern der Beklagten 3 dadurch ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, erschliesst sich allerdings nicht, zumal die erhobenen Rügen betreffend Gehörsverletzung ohne Weiteres auch im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den (mittlerweile ergangenen) Endentscheid (vgl. Urk. 5/343) vorgetragen werden können. Abgesehen davon liesse sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ohnehin nicht ableiten, dass das Gericht vor seinem Entscheid die Parteien darüber informieren muss, wie es einzelne Beweise zu würdigen gedenkt und sie dazu Stellung nehmen zu lassen (BGer 4A_367/2014 vom 13. Januar 2015, E. 2.2; BGer 5P.378/2003 vom 8. Dezember 2003, E. 4.2). Sind sodann im Stadium der Hauptverhandlung keine Beweise abzunehmen, verlangt die Zivilprozessordnung von der Verfahrensleitung nicht, dass sie den Parteien Gelegenheit zu Schlussvorträgen gibt. Zu allfälligen bereits im Vorbereitungsverfahren abgenommenen Beweisen oder zu als Urkunden eingereichten Beweismitteln haben sich die Parteien in einem solchen Fall vielmehr im Rahmen der ersten Parteivorträge zu äussern (BGer 4A_28/2021 vom 18. Mai 2021, E. 3.2.2).

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3.3. Bezüglich des Vorwurfs der Beklagten 3, die Vorinstanz habe auf ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit unrechtmässig und gesetzwidrig Einfluss genommen, indem sie mit Beschluss vom 9. April 2019 bei der ZKB ein Konto für die Nachlassverwaltung eröffnet habe (vgl. Urk. 1 S. 5 Rz. 15 mit Verweis auf Urk. 5/55), ist darauf hinzuweisen, dass diese Rügen bereits Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens LB190023-O waren (vgl. Urk. 5/81, insbesondere E. 4.9), weshalb an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen ist.

3.4. Soweit die Beklagte 3 angebliche weitere Verfahrensmängel (intransparente und unfaire Verfahrensleitung [Urk. 1 S. 3 Rz. 8 und S. 6 Rz. 19]; Ungleichbehandlung [Urk. 1 S. 6 Rz. 19]) moniert, ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Beklagten 3 dadurch ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, zumal die entsprechenden Rügen ohne Weiteres auch im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den (mittlerweile ergangenen) Endentscheid (vgl. Urk. 5/343) vorgetragen werden können.

3.5. Zusammengefasst vermag die Beklagte 3 keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darzutun, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.

4. Die Beklagte 3 hat in ihrer Beschwerde einen Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt (Urk. 1 S. 2). Dieser wird mit dem heutigen Endentscheid im Beschwerdeverfahren gegenstandslos.

5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten 3 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten 3 zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin sowie den Beklagten 1 und 2 mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

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1. Der Antrag der Beklagten 3 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten 3 auferlegt.

5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin sowie die Beklagten 1 und 2 unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 2 und 3/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzurVeichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

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Zürich, 11. Januar 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: jo

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