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Entscheid

RB230004

Aberkennung (Kostenvorschuss)

2. Februar 2023Deutsch8 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1. a) Die Parteien stehen vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Aberkennung mit einem Streitwert von Fr. 50'000.– (Urk. 2 S. 2 oben). Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 setzte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) Frist an, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss im Sinne von Art. 98 ZPO in der Höhe von Fr. 5'200.– zu leisten (Urk. 2). b) Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 (am 25. Januar 2023 der Post übergeben) erhob der Kläger Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Beschwerde gutzuheissen und die ganze Angelegenheit endlich zu beenden. Dies im Sinne des Rechts, welches nachweislich zu seinen Gunsten sprechen müsse. Zudem führte der Kläger in der Beschwerdeschrift aus, seine Frau und er lebten mit dem Existenzminimum der AHV und der Ergänzungsleistung. Sie würden weder über Vermögen noch über Erspartes verfügen. Der Forderung der Vorinstanz könne demnach nicht nachgekommen werden (Urk. 1). Aufgrund dieser Ausführungen ist einerseits davon auszugehen, dass der Kläger ebenfalls beantragt, die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei ersatzlos aufzuheben und das erstinstanzliche Verfahren ohne Leistung des Kostenvorschusses fortzusetzen. Andererseits ist davon auszugehen, dass er im Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

1. a) Die Parteien stehen vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Aberkennung mit einem Streitwert von Fr. 50'000.– (Urk. 2 S. 2 oben). Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 setzte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) Frist an, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss im Sinne von Art. 98 ZPO in der Höhe von Fr. 5'200.– zu leisten (Urk. 2). b) Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 (am 25. Januar 2023 der Post übergeben) erhob der Kläger Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Beschwerde gutzuheissen und die ganze Angelegenheit endlich zu beenden. Dies im Sinne des Rechts, welches nachweislich zu seinen Gunsten sprechen müsse. Zudem führte der Kläger in der Beschwerdeschrift aus, seine Frau und er lebten mit dem Existenzminimum der AHV und der Ergänzungsleistung. Sie würden weder über Vermögen noch über Erspartes verfügen. Der Forderung der Vorinstanz könne demnach nicht nachgekommen werden (Urk. 1). Aufgrund dieser Ausführungen ist einerseits davon auszugehen, dass der Kläger ebenfalls beantragt, die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei ersatzlos aufzuheben und das erstinstanzliche Verfahren ohne Leistung des Kostenvorschusses fortzusetzen. Andererseits ist davon auszugehen, dass er im Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

2. Im Rechtsmittelverfahren ist einzig das Dispositiv eines Entscheides anfechtbar; lediglich dieses ist der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglich (BGE 140 I 114 E. 2.4.2 m.w.H.). Dies schliesst es aus, im Rechtsmittelverfahren Anträge in der Sache zu stellen, welche sich nicht auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids beziehen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist demnach auf den Antrag des Klägers, es sei die ganze Angelegenheit endlich zu beenden, nicht einzutreten, da im Dispositiv der angefochtenen Verfügung einzig Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'200.– angesetzt wurde.

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3. a) Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, der Prozess sei im ordentlichen Verfahren zu führen und falle in die Zuständigkeit des Kollegialgerichts (unter Hinweis auf § 19 GOG ZH i.V.m. § 24 lit. a GOG ZH i.V.m. Art. 243 Abs. 1 ZPO). Mit § 21 der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Hinwil gestützt auf Art. 124 Abs. 2 ZPO sei die Prozessleitung in Kollegialfällen an ein Mitglied des Kollegiums weiterdelegiert worden. Das Gericht könne in Anwendung von Art. 98 ZPO i.V.m. Art. 101 ZPO vom Kläger einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Es sei mit Gerichtskosten von voraussichtlich Fr. 3'500.– bis Fr. 7'000.– (zuzüglich allfälliger Kosten des Beweisverfahrens) zu rechnen (unter Hinweis auf § 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG). Die Vorinstanz wies in ihren Erwägungen sodann darauf hin, dass eine natürliche Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel zur Führung eines Prozesses verfüge und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheine (unter Hinweis auf Art. 117 ZPO). Ein solches Gesuch sei zu begründen und zu belegen. Bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege könne von einer Vorschussleistung abgesehen werden (unter Hinweis auf Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO; Urk. 2 S. 2). b) Der Kläger führt in der Beschwerdeschrift aus, nachdem er sämtliche Anweisungen der staatlichen Instanzen, auch das Verbot jeglicher Zahlungen an den Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter), eingehalten und die Restschuld an den Staat beglichen habe, fühle er sich unrechtmässig behandelt. Sein Glaube an den Rechtsstaat sei tief erschüttert. Dies auch aufgrund der Tatsache, dass verschiedene Gerichte unterschiedliche Urteile gefällt hätten. Dies könne und dürfe nicht sein. Er habe alles was gefordert worden sei erfüllt. Der Beklagte sei nach zehn Jahren kurz vor der Verjährung mit dessen ungerechtfertigter Forderung an ihn gelangt. Das sei reines Kalkül gewesen, da er sich in der kurzen Zeit über die Festtage 2021/2022 gar nicht mehr habe wehren können. Er gehe von der Annahme aus, dass das Obergericht über die Dokumente aus der Akteneinsicht, die er auf Antrag von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vor Jahresfrist erhalten und der Vorinstanz eingereicht habe, verfüge (Urk. 1).

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4. a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.). b) Der Kläger setzt sich im Beschwerdeverfahren mit den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung zum Kostenvorschuss und dessen Höhe inhaltlich nicht auseinander. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz geht er nicht ein und legt demnach auch nicht dar, wieso diese falsch seien. Auf die Beschwerde des Klägers gegen Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist somit ebenfalls nicht einzutreten.

5. Der Vorinstanz wird zusammen mit diesem Beschluss die Beschwerdeschrift des Klägers und dessen Beilage "Verfügung über die Ausrichtung von Zusatzleistungen (Rev. 16) der Gemeinde C._____ vom 9. Juni 2022" zugestellt. Es wird der Vorinstanz überlassen, zu entscheiden, ob sie die Beschwerdeschrift

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vom 24. Januar 2023 als Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren entgegennimmt.

6. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Da der unvertretene Kläger im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu tragen hat, ist sein Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten für dieses Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Kläger hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 1).

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 und 3, sowie an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie der Urk. 1 und des Doppels der Urk. 3, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

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Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 50'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Februar 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ya -- 6 of 6 --

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