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Entscheid

RB230008

Erbteilung / Kostenvorschuss / Klageantwort

13. Februar 2023Deutsch5 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1

Die Beklagten und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) und die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sind

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die Nachkommen und Erben der am tt.mm.2021 verstorbenen D._____. Mit Eingabe vom 23. November 2022 und unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes E._____ vom 26. August 2022 erhob die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Pfäffikon (nachfolgend: Vorinstanz) eine Klage betreffend Auskunftserteilung und Erbteilung (act. 5/1, vgl. auch act. 5/3). Die Vorinstanz setzte daraufhin mit Zirkularbeschluss vom 18. Januar 2023 der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an und den Beschwerdeführern Frist zur Erstattung einer schriftlichen Klageantwort (act. 3/17 = act. 4 = act. 5/6; nachfolgend zitiert als act. 4).

1.2. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 5/1-8). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführer zuzustellen.

1.2. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 5/1-8). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführer zuzustellen.

2.1. Eine Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet unter anderem, dass Rechtsmittelanträge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2). Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). Die Beschwerdeführer stellen in ihrer Beschwerde vom 4. Februar 2023 keine expliziten Anträge. Auch aus ihren Ausführungen wird nicht klar, inwiefern sie den angefochtenen Beschluss beanstanden und was daran genau aufgehoben oder geändert werden soll. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass sie zur Hauptsache Stellung nehmen (vgl. act. 2). Sie schreiben, somit sei die Klage ungerecht-- 2 of 4 -fertigt und abzuweisen (act. 2 S. 2 Ziff. 4). Auf die Beschwerde ist folglich mangels Anträgen zum angefochtenen Beschluss nicht einzutreten. Da die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde abschliessend anmerken, eine ausführliche Klageantwort werde direkt an die Vorinstanz erfolgen (vgl. act. 2 S. 3 Ziff. 10), ist auf ein Weiterleiten der Beschwerde an die Vorinstanz zur Prüfung, ob es sich dabei um eine fehlgeleitete Klageantwort handelt, zu verzichten.

2.2. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sich die Beschwerdeführer mit genügenden Anträgen gegen die beiden im Beschluss vom 18. Januar 2023 getroffenen Anordnungen wenden würden, könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden: Durch die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses (act. 4 Dispositiv-Ziffer 1) sind die Beschwerdeführer nicht beschwert, hat doch die Beschwerdegegnerin den Kostenvorschuss zu leisten. Damit fehlt es in Bezug auf diese Anordnung an einer Rechtsmittelvoraussetzung, was zu einem Nichteintreten führt. Was die Fristansetzung zur Erstattung der Klageantwort betrifft (act. 4 Dispositiv-Ziffer 2), so handelt es sich dabei um eine prozessleitenden Entscheid im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, welcher nur dann mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn durch ihn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher wird von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Damit fehlt es auch diesbezüglich an einer Zulässigkeitsvoraussetzung, was zu einem Nichteintreten führt.

3. Umständehalber ist auf das Erheben von Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; den Beschwerdeführern nicht aufgrund ihres Unterliegens und der Beschwerdegegnerin nicht mangels Aufwänden im vorliegenden Verfahren.

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:

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