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Entscheid

RB230010

Forderung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

23. Februar 2023Deutsch5 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

a) Mit Urteil vom 25. November 2022 verpflichtete das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) den Beklagten, dem Kläger Fr. 75'713.25 zuzüglich

5.

% Zins seit 1. August 2020 zu bezahlen; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 30 = Urk. 35). b) Gegen dieses ihm am 8. Dezember 2022 zugestellte (Urk. 21/2) Urteil erhob der Beklagte am 23. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dabei teilte er mit (Urk. 34 S. 1): "Im oben genannten Verfahren wird hiermit Beschwerde in Bezug auf das Urteil respektive den Kostenentscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf eingelegt." Sodann stellte er in dieser Eingabe ein Gesuch um "ausreichende Fristerstreckung, mindestens bis zu 15. Februar 2023" (Urk. 34 S. 1). Gleichzeitig reichte der Beklagte gegen das angefochtene Urteil eine Berufung mit einem Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist ein (Berufungsverfahren LB230005-O, Urk. 34). Daraufhin wurde ihm mit Schreiben vom 25. Januar 2023 dargelegt, dass und wieso sein Fristwiederherstellungsgesuch, und damit auch seine Rechtsmittel, nur eine sehr geringe Aussicht auf Erfolg aufweisen würden; es wurde ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 6. Februar 2023 auf formelle Verfahren zu verzichten (vgl. LB230005-O, Urk. 38). Nachdem innert Frist kein Verzicht einging, wurde das Berufungsverfahren LB230005-O sowie das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-33). Da sich das Fristerstreckungsgesuch und die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweisen, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.

a) Das Gesuch des Beklagten um Erstreckung der Beschwerdefrist muss abgewiesen werden. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen ist eine vom Gesetz vorgegebene Frist (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Als solche gesetzliche Frist kann sie nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO).

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b) im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Beklagte für die Erstreckung zwar ähnliche Gründe wie für das im Berufungsverfahren LB230005-O gestellte Fristwiederherstellungsgesuch geltend gemacht, jedoch kein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt. Ein solches wäre ohnehin abzuweisen gewesen (vgl. den Endentscheid im Berufungsverfahren LB230005-O).

3.

Die Beschwerde in der vorliegenden Form enthält keine Anträge und keine Begründung (vgl. Urk. 34). Sie genügt damit den gesetzlichen Anforderungen, namentlich dem Begründungserfordernis (Art. 321 Abs. 1 ZPO), nicht. Auf sie kann demgemäss nicht eingetreten werden.

4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 13'557.10 (Urk. 35 Dispositiv-Ziffern 3 und 4). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 13'557.10 (Urk. 35 Dispositiv-Ziffern 3 und 4). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

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5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 34, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'557.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Februar 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm -- 4 of 4 --