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Entscheid

RB230013

Gemeinschaftliches Eigentum (Sistierung)

27. Februar 2023Deutsch9 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

a) Die Parteien sind seit tt. April 2004 verheiratet und unterstehen dem Güterstand der Gütertrennung; sie sind je hälftige Miteigentümer der (ehelichen) Liegenschaft an der C._____-Strasse … in D._____, um welche sie im Streit sind (vgl. Berufungsverfahren LE210024, PC220011, RB220007 und LY220041). Am 4. Dezember 2020 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) eine Klage auf Aufhebung des Miteigentums an der ehelichen Liegenschaft ein. Am 26. Mai 2021 reichte die Beklagte beim Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht, eine Scheidungsklage gemäss Art. 115 ZGB ein, mit welcher sie u.a. die Zuweisung des Alleineigentums an der ehelichen Liegenschaft verlangte (Vi-Urk. 77 S. 3). Mit Beschluss vom 15. Februar 2022 sistierte die Vorinstanz den Prozess betreffend Aufhebung des Miteigentums bis zum rechtskräftigen Abschluss des zwischen den Parteien am Einzelgericht hängigen Ehescheidungsverfahrens. Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 wies das Scheidungsgericht das Sistierungsgesuch des Klägers ab. Auf Beschwerden des Klägers hob die Kammer mit Urteil vom 10. Oktober 2022 den Sistierungsbeschluss vom 15. Februar 2022 auf (Vi-Urk. 77; und trat mit Beschluss vom gleichen Tag auf die Beschwerde gegen die Nicht-Sistierungsverfügung vom 16. Februar 2022 nicht ein). Bereits am 2. Dezember 2022 ersuchte die Beklagte erneut um Sistierung des Verfahrens auf Aufhebung des Miteigentums, diesmal bis zum rechtskräftigen Abschluss der von ihr zwischenzeitlich neu eingereichten Scheidungsklage gemäss Art. 114 ZGB (Vi-Urk. 80). Mit Beschluss vom 30. Januar 2023 wies die Vorinstanz das Sistierungsgesuch ab, beschränkte das Verfahren auf prozessuale Themen und stellte dazu eine Hauptverhandlung in Aussicht (Vi-Urk. 96 = Urk. 2). b) Hiergegen erhob die Beklagte am 16. Februar 2023 fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 97/2: Zustellung am 7. Februar 2023) Beschwerde und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei der Beschluss vom 30. Januar 2023 des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr. CG200033) aufzuheben und es sei das Verfahren im -- 2 of 7 -Sinne von Art. 126 Abs. 1 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens FE220149 am BG Meilen zu sistieren.

2.

Alles zu Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners zzgl. MwSt. von 7.7%, eventualiter zu Lasten der Staatskasse." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-97). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.

Mit dem vorliegenden Endentscheid im Beschwerdeverfahren wird das von der Beklagten gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2) obsolet.

3. a) Wie den Parteien bereits im Entscheid der Kammer vom 10. Oktober 2022 zur gleichen Problematik dargelegt wurde, kann die vorliegend angefochtene Abweisung des Sistierungsgesuchs als gewöhnlicher prozessleitender Entscheid nur dann mit Beschwerde angefochten werden, wenn durch diese Abweisung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 126 Abs. 2 ZPO). Ein solcher liegt vor, wenn er auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann oder wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Dabei ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung geboten; der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung prozessleitender Verfügungen absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur ZPO, BBl 2006 S. 7221, 7377). Einer Partei drohender Aufwand bzw. Kosten, insbesondere für die Verfassung von Rechtsschriften, stellt keinen genügenden Nachteil dar (sondern kann gegebenenfalls bei der Prozesskostenregelung berücksichtigt werden). Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist sodann in der Beschwerdeschrift selbst geltend zu machen und nachzuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist (BK ZPO II-Sterchi, Art. 321 N 17, Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Vi-Urk. 77 Erw. 7.1, m.w.Hinw.).

3. a) Wie den Parteien bereits im Entscheid der Kammer vom 10. Oktober 2022 zur gleichen Problematik dargelegt wurde, kann die vorliegend angefochtene Abweisung des Sistierungsgesuchs als gewöhnlicher prozessleitender Entscheid nur dann mit Beschwerde angefochten werden, wenn durch diese Abweisung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 126 Abs. 2 ZPO). Ein solcher liegt vor, wenn er auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann oder wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Dabei ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung geboten; der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung prozessleitender Verfügungen absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur ZPO, BBl 2006 S. 7221, 7377). Einer Partei drohender Aufwand bzw. Kosten, insbesondere für die Verfassung von Rechtsschriften, stellt keinen genügenden Nachteil dar (sondern kann gegebenenfalls bei der Prozesskostenregelung berücksichtigt werden). Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist sodann in der Beschwerdeschrift selbst geltend zu machen und nachzuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist (BK ZPO II-Sterchi, Art. 321 N 17, Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Vi-Urk. 77 Erw. 7.1, m.w.Hinw.).

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b1) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde als nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend, dass es ihr bei Fortsetzung des Miteigentumsauflösungsprozesses und Ausklammerung des Miteigentumsprozesses von der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens verwehrt bleibe, ihre eigenen Ansprüche aus Güterrecht zur Verrechnung zu bringen. Dies führe dazu, dass "die in güterrechtlicher Hinsicht Anspruchsberechtigte" unter Umständen zum Zeitpunkt der Miteigentumsauflösung angesichts der fehlenden Verrechnungsmöglichkeit ihrer eigenen Forderungen und Ansprüche aus Güterrecht gar nicht in der Lage sei, die Liegenschaft zu übernehmen und damit einen unwiderbringlichen Rechtsverlust erleide. (Urk. 1 Rz. 45 mit Verweis auf Rz. 27 ff.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beklagte in keiner Weise darlegt, dass, wieso und in welcher Höhe sie über güterrechtliche Ansprüche (oder anderweitige Forderungen, die sie nicht zur Verrechnung bringen könnte) verfügen würde. Mit diesen mehr als vagen Vorbringen ist ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nicht einmal substantiiert behauptet, geschweige denn nachgewiesen oder nur schon glaubhaft gemacht worden. b2) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde als nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil weiter geltend, dass sie bei Fortsetzung des Miteigentumsauflösungsprozesses gezwungen wäre, in zwei Verfahren parallel zu prozessieren und im sachenrechtlichen Verfahren die Gebühren für vermögensrechtliche Streitigkeiten gemäss § 4 GebV OG und nicht der reduzierte Tarif gemäss § 6 GebV OG zur Anwendung käme (Urk. 1 Rz. 46 ff.). Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass, wie dargelegt (oben Erw. 3.a), einer Partei drohende Kosten grundsätzlich keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellen können. Zusätzlich verfängt das beklagtische Vorbringen deshalb nicht, weil auch bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten (hier: dem Scheidungsverfahren) die Gerichtskosten nach dem vermögensrechtlichen Interesse bemessen werden können (vgl. § 5 Abs. 2 GebV OG).

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b3) Soweit die Beklagte schliesslich geltend macht, das Miteigentum sei alleine aufgrund des trölerischen Verhaltens des Klägers noch nicht aufgelöst worden (Urk. 1 Rz. 53), so fällt dieser Vorwurf auf sie zurück. Die Kammer hat in ihrem Entscheid vom 10. Oktober 2022 einerseits erwogen, dass "das streitbare Verhalten der [Beklagten] selbst nicht von bloss untergeordneter Bedeutung" sei (Vi-Urk. 77 S. 15); vor allem aber wurde dargelegt, dass der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils einer Fortführung des Miteigentumsauflösungsprozesses nicht entgegen stehe, zumal die Miteigentumsaufhebung sinnvollerweise vorweg erfolgen solle (Vi-Urk. 77 S. 14), und dass ein (von der Beklagten inzwischen eingeleitetes) neues Scheidungsverfahren noch im Anfangsstadium wäre und einer Weiterführung des fortgeschrittenen Miteigentumsauflösungsprozesses nicht entgegen stehen würde (Vi-Urk. 77 S. 16). Trotz dieser eigentlich nicht zu missverstehenden Erwägungen hat die Beklagte kurz nach Empfang dieses Entscheids ein neues Sistierungsgesuch gestellt und nach dessen (auf den genannten Entscheid der Kammer gestützten) Abweisung die vorliegende Beschwerde erhoben. c) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde mangels eines drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils als unzulässig. Auf sie kann demgemäss nicht eingetreten werden.

4. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 5.4 Mio. (Vi-Urk. 77 S. 19). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 5.4 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Februar 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer -- 6 of 7 -Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo -- 7 of 7 --

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