RB230016
Forderung / Kosten
11. Mai 2023Deutsch7 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB230016-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 11. Mai 2023 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Kantonsspital Winterthur, Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Forderung / Kosten Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 4. April 2023; Proz. CG230004 -- 1 of 5 --
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1. A._____ (Klägerin und Beschwerdeführerin, nachfolgend Beschwerdeführerin) erhob am 11. März 2023 (Datum Poststempel) Klage gegen das Kantonsspital Winterthur (Beklagte und Beschwerdegegner, nachfolgend Beschwerdegegner) beim Bezirksgericht Winterthur (act. 1). Mit Beschluss vom 4. April 2023 trat das Bezirksgericht Winterthur mangels Zuständigkeit auf die Klage nicht ein, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 300.-- fest und auferlegte die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin (act. 3 = act. 10).
1.2. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. April 2023 Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts (act. 2). Die Beschwerdeführerin teilt einerseits mit, dass sie das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin beende. Weiter ersucht sie um Übernahme der Kosten durch die Staatskasse und um Erlass der Entscheidgebühr. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, sie sei mit den Kosten von Fr. 300.-- nicht einverstanden, weil sie den Fall sowieso jetzt beende. Ausserdem habe sie in den letzten Jahren enorm viele zusätzliche Kosten aus Gerichtsfällen. Sie sei IV-Rentnerin, erhalte Zusatzleistungen und lebe am Existenzminimum.
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin verzichtet explizit auf eine Anfechtung in der Sache. Damit richtet sich das Rechtsmittel einzig gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid.
2.2. Ein Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungslast ergibt sich, dass die Berufung zudem Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Dabei -- 2 of 5 -reicht es bei Laien aus, wenn sich aus den Anträgen in Verbindung mit der Begründung zumindest mit gutem Willen herauslesen lässt, in welchem Umfang oder in welchen Punkten der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-REETZ /THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Die Beschwerdeinstanz greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. OGer ZH PA160029 vom 28. November 2016, E. 4.2; PC150063 vom 14. Januar 2016, E. II./3; PC110002 vom 8. November 2011, E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f.). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
2.2. Ein Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungslast ergibt sich, dass die Berufung zudem Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Dabei -- 2 of 5 -reicht es bei Laien aus, wenn sich aus den Anträgen in Verbindung mit der Begründung zumindest mit gutem Willen herauslesen lässt, in welchem Umfang oder in welchen Punkten der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-REETZ /THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Die Beschwerdeinstanz greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. OGer ZH PA160029 vom 28. November 2016, E. 4.2; PC150063 vom 14. Januar 2016, E. II./3; PC110002 vom 8. November 2011, E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f.). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
2.3. Die Beschwerde vom 28. April 2023 (Datum Poststempel) wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin verlangt sinngemäss die Aufhebung von Dispo-Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheides, die Übernahme der Kosten des Verfahrens durch die Staatskasse, eventualiter den Verzicht auf Festsetzung von Kosten und subeventualiter den Erlass der Kosten (act. 2). Ferner ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
3.
3.1. Die Vorinstanz prüfte in Anwendung von Art. 60 ZPO von Amtes wegen, unabhängig von allfälligen Anträgen der Parteien nach Klageeingang die Prozessvoraussetzungen und erliess einen Endentscheid. Mit diesem entscheidet das Gericht in der Regel auch über die Prozesskosten (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 -- 3 of 5 -Abs. 1 ZPO). Von diesem Verteilgrundsatz kann abgewichen werden, und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden, beispielsweise wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Ferner kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
3.2. Im angefochtenen Entscheid befasste sich die Vorinstanz mit der Voraussetzung der sachlichen Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO), nachdem die Beschwerdeführerin ihre Klage gegen den Beschwerdegegner als eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit erhoben hatte, für welches das Zivilgericht nicht zuständig ist. Auf die Klage wurde deshalb nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin ist bei der Vorinstanz mithin vollständig unterlegen. Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine Kostenauflage an den Kanton bzw. eine Kostenübernahme durch die Staatskasse rechtfertigen würden. Aus diesem Grund ist der Entscheid der Vorinstanz, die Kosten des Nichteintretensentscheides der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, nicht zu beanstanden. Die Höhe der Kosten rügt die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht.
3.3. Nach Art. 112 Abs. 1 ZPO können Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Der Erlass von Gerichtskosten fällt allerdings nicht in die Zuständigkeit der Kammer, sondern in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission (§ 201 Abs. 2 GOG in Verbindung mit § 18 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 und § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das Zentrale Inkasso vom 9. April 2003). Sinnvollerweise wird sich die Beschwerdeführerin nach Erhalt der Rechnung an die Kasse der Gerichte wenden und dort fragen, welche Unterlagen sie einem Stundungs- bzw. einem Erlassgesuch beilegen muss.
3.4. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdegegner mangels Umtrieben, die zu entschädigen wären, nicht zuzusprechen.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 8, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
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