RB230022
Persönlichkeitsverletzung (unentgeltliche Rechtspflege, Ausstand)
12. Juli 2023Deutsch9 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB230022-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss und Urteil vom 12. Juli 2023 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin 1 sowie Kanton Zürich, Beschwerdegegner 2 vertreten durch Bezirksgericht Winterthur betreffend Persönlichkeitsverletzung (unentgeltliche Rechtspflege, Ausstand) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur im summarischen Verfahren vom 1. Juni 2023 (Erstbeschluss, CG220027-K)
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Erwägungen:
1.
a) Am 6. Dezember 2022 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin 1 (fortan Beklagte) eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung ein (Urk. 1 unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung vom 2. Dezember 2022 [Urk. 2]). Mit Erstbeschluss vom 1. Juni 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Mit Zweitbeschluss vom gleichen Tag trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein und auferlegte die Gerichtskosten der Klägerin (Urk. 5 = Urk. 9). b) Gegen den Erstbeschluss erhob die Klägerin am 26. Juni 2023 (gleichentags der Post übergeben) fristgerecht (vgl. Urk. 6 S. 1: Zustellung am 16. Juni 2023) Beschwerde und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 8 S. 1): " Es sei der Beschluss der Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege aufzuheben und die unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen Es sei wegen möglicher Befangenheit des Bezirksgerichtes Winterthur in Person von Bezirksrichter MLaw T. Gähwiler, vormals Gerichtsschreiber im Scheidungsverfahren FE140201-K, zusammen mit Bezirksrichter C._____, verfeindeter Mitschüler aus gemeinsamer Primarschulezeit in D._____ wegen Vorgefasstheit neu in anderer Besetzung zu entscheiden Es sei mir wegen gerichtsnotorisch bekannter Mittellosigkeit (durch das Scheidungsverfahren bedingt und das Anwenden von unerlaubter Zugriff und Anwendung meiner Gesundheitsdaten ohne ausdrückliche Zustimmung und Streuen von der ehemaligen Gegenpartei Dr. A._____, vd. durch RAin X._____ sowie durch den Ersatzrichter C._____ keine Prozesskosten aufzuerlegen" c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). d) Die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Zweitbeschluss (Nichteintreten auf die Klage) läuft derzeit noch.
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2. In Bezug auf das Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter MLaw T. Gähwiler hat die Klägerin keinen der Ausstandsgründe von Art. 47 Abs. 1 ZPO dargetan oder nur schon genügend geltend gemacht (vgl. Urk. 8 S. 2). Der blosse Umstand, dass Bezirksrichter MLaw T. Gähwiler offenbar im früheren, längst abgeschlossenen Scheidungsverfahren der Klägerin als Gerichtsschreiber mitgewirkt hatte, begründet keinen Ausstandsgrund (vgl. Art. 47 Abs. 1 ZPO; Wullschleger, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 47 N 68 m.w.H.; siehe auch BGer 5A_187/2020 vom 10. März 2020, E. 2 m.w.H., und BGer 5A_2/2020 vom 15. Januar 2020, E. 1 m.w.H.). Das Ausstandsgesuch der Klägerin ist demnach abzuweisen. Auf die unter Hinweis darauf beantragte Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses unter Rückweisung an das Bezirksgericht Winterthur ist damit ohne Weiteres zu verzichten.
2. In Bezug auf das Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter MLaw T. Gähwiler hat die Klägerin keinen der Ausstandsgründe von Art. 47 Abs. 1 ZPO dargetan oder nur schon genügend geltend gemacht (vgl. Urk. 8 S. 2). Der blosse Umstand, dass Bezirksrichter MLaw T. Gähwiler offenbar im früheren, längst abgeschlossenen Scheidungsverfahren der Klägerin als Gerichtsschreiber mitgewirkt hatte, begründet keinen Ausstandsgrund (vgl. Art. 47 Abs. 1 ZPO; Wullschleger, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 47 N 68 m.w.H.; siehe auch BGer 5A_187/2020 vom 10. März 2020, E. 2 m.w.H., und BGer 5A_2/2020 vom 15. Januar 2020, E. 1 m.w.H.). Das Ausstandsgesuch der Klägerin ist demnach abzuweisen. Auf die unter Hinweis darauf beantragte Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses unter Rückweisung an das Bezirksgericht Winterthur ist damit ohne Weiteres zu verzichten.
3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse Darstellung der Sachund Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Zur unentgeltlichen Rechtspflege erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Klägerin berufe sich auf weit in der Vergangenheit zurückliegende Vorfälle aus den Jahren 2016 bis 2018, offenbar im Zusammenhang mit abgeschlossenen Scheidungs- und Strafverfahren; inwiefern die Beklagte die Persönlichkeit der Klägerin über zwei beendete Verfahren und einen dermassen langen Zeitraum hinaus tangieren solle, tue die Klägerin nicht dar und sei auch nicht ersichtlich, -- 3 of 7 -weshalb es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehle. Überhaupt führe die Klägerin selbst aus, dass ihre damalige Rechtsanwältin den streitgegenständlichen Arztbericht der Beklagten benötigt und angefordert habe (unter Hinweis auf Urk. 1 S. 2). Darin sei im Rahmen einer summarischen Prüfung der Anspruchsgrundlagen keine Persönlichkeitsrechtsverletzung zu erblicken. Vielmehr sei zu bemerken, dass im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren gemachte Äusserungen regelmässig nicht persönlichkeitsverletzend seien, weil sie nur gegenüber einem sehr beschränkten Personenkreis erfolgen würden und Parteistandpunkte mit einer gewissen zulässigen Intensität vorgetragen werden dürften; auch aus dieser Sichtweise sei kein schutzwürdiges Interesse auszumachen. Soweit die Klägerin im Namen ihrer Kinder eine Genugtuung verlange, fehle es ihr aufgrund von deren Volljährigkeit an der Prozessführungsbefugnis. Schliesslich mangle es den Rechtsbegehren auch im Lichte der Klagebegründung an der nötigen Bestimmtheit bzw. an der Bezifferung. Zusammenfassend sei auf die Klage mangels aktuellem schutzwürdigen Interesse, mangels Prozessführungsbefugnis sowie aufgrund fehlender Bestimmtheit der Rechtsbegehren nicht einzutreten (Urk. 9 S. 3 ff. Erwägung II). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setze auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos seien. Vorliegend könne aufgrund offensichtlich nicht erfüllter Prozessvoraussetzungen auf die klägerischen Begehren nicht eingetreten werden. Die Rechtsbegehren der Klägerin seien daher als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Urk. 9 S. 6 Erw. IV). c) Die Klägerin bringt in ihrer Beschwerde vor, sie gehe davon aus, dass ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos seien. Sie macht im Kern geltend, die Beklagte habe im klägerischen Scheidungsverfahren ohne ihre ausdrückliche Zustimmung bzw. Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ihre Gesundheitsdaten an ihre damalige Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ von E._____ weitergeleitet. Das Honorar von Fr. 400.– sei angeblich von E._____ bezahlt worden. Nur schon aus diesen Gründen sei aus ihrer Sicht ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Ohne die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege könne die Klärung und Heilung der Persönlichkeitsverletzung nicht vorgenommen werden. Diese werde demnach weiterhin bestehen bleiben. Sie gehe davon -- 4 of 7 -aus, dass die Vorinstanz ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund derer Befangenheit bzw. Vorgefasstheit grundsätzlich abweisen würde (Urk. 8 S. 2-3). d) Ob die Beklagte im Rahmen des Scheidungsverfahrens der Klägerin ohne deren ausdrückliche Zustimmung bzw. Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht Gesundheitsdaten der Klägerin an Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ weitergegeben hat oder nicht, hat die Vorinstanz nicht geprüft. Die Vorinstanz hat die Klage einzig aufgrund der Nichterfüllung von Prozessvoraussetzungen als aussichtslos angesehen. Diese vorinstanzlichen Erwägungen werden in der Beschwerde nicht beanstandet, womit es dabei bleibt. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch (kumulativ) voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 ZPO). Da gemäss den – wie soeben dargelegt: unbeanstandeten – vorinstanzlichen Erwägungen die Klage als aussichtslos anzusehen war, entspricht die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege dem Gesetz. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
4. Die Klägerin hat auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt und dieses mit ihrer Mittellosigkeit begründet (Urk. 8 S. 1 f.). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit – wie bereits ausgeführt – auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als von vornherein aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.
5. a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einer nicht vermögensrechtlichen Hauptsache auszugehen (siehe auch Urk. 9 S. 5 E. III.1). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 300.– festzusetzen.
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b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehendem Erkenntnis.
1. Das Ausstandsgesuch der Klägerin wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde der Klägerin wird abgewiesen.
3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel der Urk. 8, 10 und 11/2, an den Beschwerdegegner 2 unter Beilage je einer Kopie der Urk. 8, 10 und 11/2, je gegen Empfangsschein.
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Im Falle einer Berufung gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 1. Juni 2023 gehen die vorinstanzlichen Akten in das entsprechende Berufungsverfahren. Ansonsten gehen sie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 und Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: st -- 7 of 7 --