RB230024
Revision des Urteils vom 16. Mai 2012 (CG060033) / Kostenvorschuss
17. Oktober 2023Deutsch11 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB230024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss und Urteil vom 17. Oktober 2023 in Sachen A._____, Revisionskläger und Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. C._____ Stiftung, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerinnen sowie
1. D._____,
2. E._____, Nebenintervenienten betreffend Revision des Urteils vom 16. Mai 2012 (CG060033) / Kostenvorschuss Beschwerde gegen einen Beschluss der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Juli 2023; Proz. BR210002
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Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 17. August 2021 (Datum der Übermittlung) beantragte der Revisionskläger vor Vorinstanz die Revision des Urteils vom 16. Mai 2012 im Geschäft Nr. CG060033 (act. 6/1). Mit Verfügung vom 16. September 2021 wurde dem Revisionskläger Frist zur Leistung eines Vorschuss für die Gerichtskosten von CHF 35'000.– angesetzt (act. 6/4). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die Kammer mit Beschluss vom 18. Oktober 2021 nicht ein und setzte dem Revisionskläger eine neue Frist zur Leistung des Vorschusses an (act. 6/8). Noch während laufender Frist stellte der Revisionskläger bei der Vorinstanz ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, das mit Beschluss vom 28. Januar 2022 abgewiesen wurde (act. 6/11 und 6/13). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Kammer mit Urteil vom 5. August 2022 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte dem Revisionskläger wiederum Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an (act. 6/15). Mit Urteil vom 28. April 2023 wies das Bundesgericht die gegen den obergerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde des Revisionsklägers ab, soweit es darauf eintrat (act. 6/16).
1.1. Mit Eingabe vom 17. August 2021 (Datum der Übermittlung) beantragte der Revisionskläger vor Vorinstanz die Revision des Urteils vom 16. Mai 2012 im Geschäft Nr. CG060033 (act. 6/1). Mit Verfügung vom 16. September 2021 wurde dem Revisionskläger Frist zur Leistung eines Vorschuss für die Gerichtskosten von CHF 35'000.– angesetzt (act. 6/4). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die Kammer mit Beschluss vom 18. Oktober 2021 nicht ein und setzte dem Revisionskläger eine neue Frist zur Leistung des Vorschusses an (act. 6/8). Noch während laufender Frist stellte der Revisionskläger bei der Vorinstanz ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, das mit Beschluss vom 28. Januar 2022 abgewiesen wurde (act. 6/11 und 6/13). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Kammer mit Urteil vom 5. August 2022 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte dem Revisionskläger wiederum Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an (act. 6/15). Mit Urteil vom 28. April 2023 wies das Bundesgericht die gegen den obergerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde des Revisionsklägers ab, soweit es darauf eintrat (act. 6/16).
1.2. Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 setzte die Vorinstanz dem Revisionskläger erneut Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses von CHF 35'000.– an (act. 6/17). Daraufhin gelangte dieser mit Eingabe vom 2. Juli 2023 an die Vorinstanz und ersuchte (nochmals) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; zudem beantragte er die Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid im Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht mit der Geschäfts-Nr. VB 2023-00325 (act. 6/19/1). Mit Beschluss vom 14. Juli 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und auf das Sistierungsgesuch nicht eingetreten; dem Revisionskläger wurde zudem eine Nachfrist angesetzt, um den verlangen Kostenvorschuss zu leisten (act. 6/21 = act. 3/1 = act. 5, fortan act. 5).
1.3. Mit Eingabe 17. Juli 2023 (Datum der Übermittlung) erhob der Revisionskläger rechtzeitig Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 14. Juli 2023 (act. 2; zur Rechtzeitigkeit s. act. 6/22). Er beantragt – unter Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses – die Gutheissung seines Gesuchs um Gewährung -- 2 of 8 -der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid im Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht mit der Geschäfts-Nr. VB 2023-00325. Zudem beantragt er auch für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-22). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Revisionsklägers ist nur insoweit einzugehen, als sie für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant sind.
2.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit ihr können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt voraus, dass sich die Partei mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.2. Die Verweigerung einer Sistierung ist ein Akt der Prozessleitung. Prozessleitende Entscheide sind nicht berufungsfähig (vgl. Art. 308 Abs. 1 ZPO). Sie sind jedoch in den vom Gesetz bestimmten Fällen, oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO ist die (Anordnung der) Sistierung mit Beschwerde anfechtbar. Im Gegensatz dazu ist die Aufhebung oder Verweigerung einer Sistierung jedoch nicht aufgrund einer ausdrücklichen gesetz-- 3 of 8 -lichen Bestimmung beschwerdefähig. Sie ist damit ein Anwendungsfall von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO und kann nur bei Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils mit Beschwerde angefochten werden (vgl. BGer Urteil 5D_182/2015 vom 2. Februar 2016 E. 1.3; ferner M ARTIN KAUFMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 126 N 27 mit Hinweisen).
3. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, dass die vom Revisionskläger – bloss mittels unbelegter und meist auch unverständlicher Behauptungen – vorgetragenen Begründungen für seine prozessualen Anträge weder Grundlage für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege noch für eine Verfahrenssistierung zu bilden vermögen.
3.1. Betreffend unentgeltliche Rechtspflege äussere er sich nicht zu seinen finanzielle Verhältnissen und lege keine Bedürftigkeit dar. An den im Beschluss vom 28. Januar 2022 dargelegten sehr ungünstigen Prozessaussichten des Revisionsklägers ändere sich nichts, wenn es einer der beklagten Parteien an der Partei- und Prozessfähigkeit mangeln oder sie diese verlieren sollte, da es zunächst Sache der klagenden Partei sei und auch hinsichtlich der zu erwartenden Gerichtskosten in ihre Risikosphäre falle, dass sie rechts- und prozessfähige Gegenparteien bezeichne. In Ermangelung einer konstitutiven Wirkung des Handelsregistereintrags der Revisionsbeklagten 2 als Familienstiftung sei nicht ersichtlich und vollumfänglich unbegründet geblieben, weshalb eine angeblich ungültig vorgenommene Statutenänderung deren Rechtspersönlichkeit beschlagen könnte. Zudem sei mit der Revisionsbeklagten 1 eine weitere Partei umfassend revisionsbeklagt, weshalb sich am Grundsatz und an der Höhe der Vorschusspflicht des Revisionsklägers für die Gerichtskosten von vornherein nichts ändere (act. 5 S. 2 f.).
3.2. In Bezug auf ihren Sistierungsentscheid erwog die Vorinstanz, es sei keine Notwendigkeit ersichtlich, (allenfalls vorfrageweise) über die kaum zweifelhafte Rechts- und Prozessfähigkeit der Revisionsbeklagten 2 und die für das Revisionsverfahren offensichtlich gegebene Zuständigkeit der Vorinstanz zu befinden, bevor nicht die Prozessvoraussetzungen auf Seiten des Revisionsklägers erfüllt seien. Entsprechend werde erst nach Eingang des Vorschusses für die Prozess-- 4 of 8 -kosten und dem Eintreten auf die Klage über das Sistierungsgesuch des Revisionsklägers zu entscheiden sein (act. 5 S. 3).
4. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht auseinander. Er legt insbesondere nicht dar, inwiefern sich seine Prozessaussichten im Vergleich zum (formell) rechtskräftigen Beschluss vom 28. Januar 2022 verändert haben sollen: Auch wenn Entscheide betreffend unentgeltliche Rechtpflege nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, ist daraus nicht auf eine voraussetzungslose Abänderbarkeit bzw. fehlende Bindung an den Entscheid zu schliessen. Vielmehr darf eine Neubeurteilung nur bei veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen erfolgen, sei es in Bezug auf die Erfolgsaussichten, die Bedürftigkeit oder die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung (BGer 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 4.4. m.w.H.). Im Sinne eines Novums führt der Revisionskläger – soweit verständlich – unter Verweis auf ein Urteil (recte: Verfügung, act. 6/20/1) des Bundesgerichts vom 5 Juni 2023 lediglich aus, die Revisionsbeklagte 1 sei in diesem Urteil nicht als begünstigte Person erwähnt worden, weshalb sie keine Destinatärin der Stiftung sei. Folglich sei keine Familienstiftung vorhanden, weshalb das Gericht im Hauptverfahren CG060033 für die Sache nach Art. 87 Abs. 2 ZGB nicht zuständig gewesen sei (act. 2 S. 2), und zudem habe die Revisionsbeklagte 1 deswegen kein schutzwürdiges Interesse gehabt, zu prozessieren (act. 2 S. 3). Inwiefern es für die Beurteilung des Revisionsbegehrens überhaupt relevant ist, ob die Revisionsbeklagte 1 Destinatärin der Stiftung ist, kann vorliegend offengelassen werden. Das Bundesgericht hat sich in der fraglichen Verfügung vom 5. Juni 2023 lediglich zum Gesuch des Revisionsklägers um Gewährung unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren BGer 9C_240/2023 geäussert, das es im Übrigen wegen Aussichtslosigkeit abwies (act. 6/20/1). Darin hat es nicht über die Frage entschieden, wer die von der Stiftung begünstigten Personen sind. Mit anderen Worten liegen keine (echten oder unechten) Noven vor, die es rechtfertigen würden, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege neu zu befinden. Folglich braucht auf die Vorbringen des Revisionsklägers in diesem Zusammenhang nicht näher eingegangen zu werden. Dasselbe gilt zu den Ausführun-- 5 of 8 -gen zur Statutenänderung (act. 2 S 3 ff.), zumal der Revisionskläger nicht darlegt, inwiefern – entgegen der vorinstanzlichen Erwägung – doch eine Relevanz des Handelsregistereintrags der Revisionsbeklagten 2 für deren Rechtspersönlichkeit gegeben sein sollte (vgl. in diesem Zusammenhang auch OGer ZH RB220003 vom 5. August 2022 E. 5.2., act. 6/15). Auf andere veränderte Verhältnisse stützt sich der Revisionskläger nicht. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das erneute Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Inwiefern unter diesen Umständen dem Revisionskläger ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, wenn die Vorinstanz das Verfahren nicht sistiert, ist nicht erkennbar. Da der Kostenvorschuss vor der Behandlung des Gesuchs um Sistierung kommt (vgl. OGer ZH PE200004 vom 24. September 2020 E. 5.2.1. mit Verweis auf OGer ZH NP120012/Z02 vom 5. Juli 2012), ist der Entscheid betreffend Sistierung nicht zu beanstanden.
5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
6. Dem Revisionskläger ist die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses mit der gleichen Säumnisandrohung wie im angefochtenen Entscheid neu anzusetzen (vgl. dazu OGer ZH RB220003 vom 5. August 2022 E. 7., act. 6/15).
7.1. Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung auf das kantonale Beschwerdeverfahren nicht anwendbar (BGE 137 III 470 E. 6.5), weshalb für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben sind. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 GebV OG auf CHF 900.– festzusetzen. Ausgangsgemäss wird der Revisionskläger kostenpflich-tig und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
7.2. Der Revisionskläger stellt im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwägungen zei-
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gen, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch für das Rechtsmittelverfahren abzuweisen ist.
1. Das Gesuch des Revisionsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Dem Revisionskläger wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheides angesetzt, um für die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Postkonto 80-4713-0) einen Vorschuss von CHF 35'000.– zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird. Bei Säumnis wird auf die Klage nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 900.– festgesetzt und dem Revisionskläger auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagten 1 und 2 unter Beilage von Kopien der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 35'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
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