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Entscheid

RB230028

Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)

30. Oktober 2023Deutsch11 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1

Mit Eingabe vom 1. November 2021 machte B._____ als Kläger ein Verfahren betreffend vertragliche Ansprüche gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) vor Vorinstanz anhängig (Urk. 7/1–2). Mit Beschluss vom 31. Oktober 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beklagten um (rückwirkende) Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands vom 10. Oktober 2023 (Urk. 7/33) ab (Urk. 7/40). Mit Eingabe vom 23. August 2023 ersuchte der inzwischen nicht mehr anwaltlich vertretene Beklagte (vgl. Urk. 7/52A) erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. Rechtsverbeiständung (Urk. 7/54). Mit Beschluss vom 4. Oktober 2023 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein (Urk. 3 = Urk. 7/58).

1.2

Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 15. Oktober 2023 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) Beschwerde, mit welcher er um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (Urk. 1).

1.3

Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 7/1–62) wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder in anderen Rechtsschriften oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 -- 2 of 8 -E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder in anderen Rechtsschriften oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 -- 2 of 8 -E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3, m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).

3.1. Die Vorinstanz erwog, mit Beschluss vom 31. Oktober 2022 sei ein Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen worden. Sein neuerliches Gesuch stelle damit ein sinngemässes Wiedererwägungsgesuch dar (Urk. 3 E. 3). Der Beklagte mache in seiner Eingabe keinerlei veränderte Verhältnisse geltend, sondern weise lediglich daraufhin, dass seine Mutter ein lebenslanges Wohnrecht in seinem Haus habe, was notariell beglaubigt sei. Bei einem Verkauf gäbe es laut seiner Bank ein Minusgeschäft. Diverse frühere Verkaufsversuche seien mit "Null Angeboten-Antworten" gescheitert. Er reiche dazu allerdings keinerlei Belege ein, so fehlten Unterlagen zu den geltend gemachten Verkaufsbemühungen ebenso wie ein Nachweis des notariell beglaubigten Wohnrechts seiner Mutter. Im Beschluss vom 31. Oktober 2022 sei kritisiert worden, dass der Beklagte auch hinsichtlich seiner Einkommenssituation keine hinreichenden Belege eingereicht habe. Auch diesbezüglich habe er mit seiner neusten Eingabe keine weiteren Dokumente eingereicht, sondern lediglich einen Auszug der C._____ betreffend Geschäfts- und Privatkonti. Firmenkonto und Covid Bund 1 Konto wiesen einen Minussaldo auf, das Privatkonto und das Konto "D._____-Strasse …" einen kleinen Plussaldo. Belege -- 3 of 8 -hinsichtlich seiner selbständigen Erwerbstätigkeit fehlten gänzlich, so liege insbesondere weder eine Bilanz noch eine Erfolgsrechnung im Recht. Auch werde erneut bloss die Steuererklärung 2020 ins Recht gelegt, die Steuererklärungen der Jahre 2021 oder 2022 fehlten ebenfalls. Weiter sei im Beschluss vom 31. Oktober 2022 festgehalten worden, dass der Beklagte angegeben habe, er habe gesundheitliche Probleme und sei deshalb in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Er habe sich aber nicht dazu geäussert, ob er Erwerbsersatzeinkünfte oder Versicherungsansprüche geltend machen könne. Auch daran habe sich bis heute nichts geändert. Dem aktuellen Gesuch seien ebenfalls keine Ausführungen dazu, geschweige denn Belege zu entnehmen (Urk. 3 E. 5). Auf das sinngemässe Wiedererwägungsgesuch des Gesuchstellers sei daher mangels veränderter Verhältnisse nicht einzutreten. Zum gleichen Resultat würde man im Übrigen gelangen – so die Vorinstanz weiter –, würde davon ausgegangen, dass es sich nicht um ein Wiedererwägungsgesuch, sondern um ein neues Gesuch handeln würde. In diesem Fall wäre die Sache bereits rechtskräftig entschieden worden, weshalb es ebenfalls an einer Prozessvoraussetzung fehlen würde und auf das Gesuch nicht einzutreten wäre (Urk. 3 E. 6).

3.2. Der Beklagte macht geltend, die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach keine veränderten Verhältnisse vorlägen, sei falsch. Er habe diese Verhältnisse beschrieben. Als Laie könne er nicht wissen, welche Unterlagen das Gericht benötige. Er habe das Formular für die unentgeltliche Rechtspflege nach aktuellem Stand ausgefüllt und alle geforderten Dokumente beigelegt. Die Vorinstanz habe ihn nie aufgefordert, weitere Dokumente vorzulegen. Weiter macht er Ausführungen zu den Gründen, weshalb er die Unterlagen, welche die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss nenne, nicht eingereicht habe. So führt er unter anderem aus, dass die Bemühungen, das Haus zu verkaufen oder zu vermieten, 15 Jahre zurücklägen und alle relevanten Unterlagen nach dem Tod seines Vaters vor zehn Jahren von seiner Mutter entsorgt worden seien (Urk. 1 S. 2). Zudem reicht er neue Unterlagen (Bilanzen 2020 und 2021, Steuererklärung 2021, Prämienverbilligung Krankenkasse, Dienstbarkeitsvertrag betr. Wohnrecht der Mutter und Abtretungsvertrag, Urk. 5/9/11–16) ein und macht Ausführungen zu diesen (Urk. 1 S. 3).

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3.3. Sämtliche dieser neu eingereichten Unterlagen und Ausführungen hierzu können aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben E. 2.2). Bezüglich der Steuererklärung des Jahres 2021 macht der Beklagte geltend, diese erst kürzlich erhalten zu haben. Die Steuererklärung datiert jedoch vom 2. August 2023 (Urk. 5/9/13), womit sie mutmasslich bereits mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 13. August 2023 (Urk. 7/54) vor Vorinstanz hätte eingereicht werden können. Ebenso stammt der Abtretungsvertrag bereits aus dem Jahr 2013 (Urk. 5/9/16), sodass es dem Beklagten bekannt sein musste – sofern dies überhaupt zutrifft, was jedoch offengelassen werden kann –, dass er seiner Mutter bei einem Hausverkauf noch Fr. 50'000.– bezahlen müsste. Es ist daher nicht von Belang, ob er vom ehemaligen Treuhandbüro hierüber erst anfangs Oktober 2023 informiert wurde. Der öffentlich beurkundete Dienstbarkeitsvertrag, mit welchem der Mutter des Beklagten ein lebenslanges Wohnrecht in seiner Liegenschaft an der D._____-Strasse … in E._____ eingeräumt wurde, datiert vom 2. Februar 2023 (Urk. 5/9/15). Auch dieser hätte daher bereits vor Vorinstanz eingereicht werden können. Dasselbe gilt für die angepasste Prämienrechnung, welche vom 21. März 2023 datiert (Urk. 5/9/14). Hinsichtlich der Jahresrechnungen 2020 und 2021 (Urk. 5/9/11–12) ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird vom Beklagten auch nicht dargetan, weshalb es ihm nicht möglich war, diese bereits in den erstinstanzlichen Prozess einzubringen. Entgegen seiner Ansicht war die Vorinstanz nicht verpflichtet, ihn zur Nachreichung dieser Unterlagen aufzufordern, nachdem sie ihn bereits mit Beschluss vom 31. Oktober 2022 darauf hingewiesen hatte, dass bei ihm für die Ermittlung der Erwerbsund Einkommenssituation nicht bloss auf die eingereichten Steuerunterlagen abgestellt werden könne, sondern Bilanzen und Erfolgsrechnungen sowie weitere Belege (Konto- und Kreditunterlagen) erforderlich seien (Urk. 7/40 E. 7). Zudem ergibt sich auch aus dem vom Beklagten benutzen Formular, dass Belege zu sämtlichen Einkünften wie zum Beispiel die Geschäftsbuchhaltung einzureichen sind (vgl. Urk. 7/54 unter "11. Beilagen").

3.4. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen von veränderten Verhältnissen. Der Beklagte führt in seiner Beschwerdeschrift aus, er habe diese Verhältnisse beschrieben. Damit kommt er seiner Rüge- und Begründungspflicht jedoch nicht aus-

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reichend nach. So genügt es – wie oben erwähnt (E. 2.1) – nicht, lediglich auf die Ausführungen vor Vorinstanz zu verweisen. Selbst bei Berücksichtigung seiner vorinstanzlichen Ausführungen erschliesst sich aus diesen jedoch nicht, inwiefern sich seine Verhältnisse seit dem ersten abschlägigen Entscheid betreffend sein Armengesuch verändert haben sollen. Sein Einkommen bezifferte er beide Male mit Fr. 3'252.–. Seine Auslagen sanken gemäss eigenen Angaben sogar von Fr. 4'330.– auf Fr. 4'282.– (Urk. 7/33 S. 4; Urk. 7/54). Was seine Vermögenssituation und insbesondere die Liegenschaft an der D._____-Strasse … in E._____ anbelangt, führte der Beklagte bereits in seinem Gesuch vom 10. Oktober 2022 aus, dass seine Mutter in dieser wohne (Urk. 7/33 S. 5). Die Vorinstanz erwog in ihrem Beschluss vom 31. Oktober 2022, dass sich der Beklagte nicht zu den Veräusserungsmöglichkeiten dieser selbst bewohnten Liegenschaft äussere. Genau so wenig lege er dar, weshalb aktuell seine Mutter diese Liegenschaft bewohne. Besondere Umstände, welche eine Veräusserung der Liegenschaft unzumutbar machten, seien damit keine ersichtlich. Entsprechend befand die Vorinstanz die Veräusserung der Liegenschaft als zumutbar und verneinte die Mittellosigkeit des Beklagten (Urk. 7/40 E. 6). Der Beschluss blieb vom Beklagten unangefochten. Damit handelt es sich bei den Ausführungen des Beklagten zu den Verkaufsmöglichkeiten der Liegenschaft vielmehr um eine unzulässige Nachbesserung seines ersten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege als um ein neues Gesuch gestützt auf veränderte Verhältnisse. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher nicht zu beanstanden.

3.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, da die Kostenfreiheit im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechende Rechtsmittelverfahren gilt (BGE 137 III 470 E. 6). Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 18'000.–; zudem handelt es sich auch um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigun-- 6 of 8 -gen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 2, Urk. 4 und Urk. 5/9/1–16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Bei der Hauptsache handelt sich teilweise um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

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Zürich, 30. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ya

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