Lexipedia

Entscheid

RD230002

Anweisung an den Schuldner (unentgeltliche Rechtspflege)

6. November 2023Deutsch5 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1

Mit Eingabe vom 21. August 2023 machte B._____ als Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) ein Verfahren betreffend Schuldneranweisung gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) hängig (Urk. 1).

1.2

Mit einer ersten Verfügung vom 29. September 2023 bewilligte die Vorinstanz der Gesuchstellerin mit Wirkung ab dem 18. September 2023 die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihr lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Im Mehrumfang wurde das Gesuch abgewiesen (Urk. 3 S. 4 = Urk. 14 S. 4).

1.3

Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 (Datum Poststempel: 9. Oktober 2023) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie die Sendungsverfolgung angeheftet an Urk. 14) Beschwerde, mit welcher er sinngemäss die Abweisung des Gesuchs der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Vorinstanz beantragt (Urk. 1).

2.1

Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO i.V.m. Art. 59 ZPO). Dazu gehören unter anderem die Fragen, ob ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegt, die beschwerdeführende Partei zur Erhebung derselben legitimiert ist und ein Rechtsschutzinteresse besteht.

2.2

Der Gesuchsgegner wendet sich in seiner Beschwerdeschrift gegen die der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege und macht geltend, dass sie nicht mittellos sei, da sie von ihm im März 2022 eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von total Fr. 87'065.35 erhalten habe (Urk. 1).

2.3. Beim Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um ein Verfahren zwischen der Gesuchstellerin und dem Staat. Die Gegenpartei des Hauptprozesses ist im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege nicht förmlich Partei. Demgemäss räumt die ZPO der Gegenpartei der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Partei grundsätzlich auch kein Rechtsmittel gegen -- 2 of 4 -den entsprechenden Entscheid ein. Anders ist dies nur, wenn die unentgeltliche Rechtspflege eine Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung umfassen soll (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2023, E. 3.2, mit Hinweis auf die Botschaft zur ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7303). Solches macht der Gesuchsgegner nicht geltend. Folglich fehlt dem Gesuchsgegner das Rechtsschutzinteresse, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.3. Beim Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um ein Verfahren zwischen der Gesuchstellerin und dem Staat. Die Gegenpartei des Hauptprozesses ist im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege nicht förmlich Partei. Demgemäss räumt die ZPO der Gegenpartei der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Partei grundsätzlich auch kein Rechtsmittel gegen -- 2 of 4 -den entsprechenden Entscheid ein. Anders ist dies nur, wenn die unentgeltliche Rechtspflege eine Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung umfassen soll (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2023, E. 3.2, mit Hinweis auf die Botschaft zur ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7303). Solches macht der Gesuchsgegner nicht geltend. Folglich fehlt dem Gesuchsgegner das Rechtsschutzinteresse, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.

3. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an die Gesuchstellerin des Verfahrens EF230001-D, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

-- 3 of 4 --

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. November 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ip -- 4 of 4 --