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Entscheid

RE160007

Abänderung Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege)

23. September 2016Deutsch2 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

Da die Vorinstanz vorliegend das Gesuch des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (nachfolgend Gesuchsteller) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat und die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde von der Beurteilung der in der Hauptsache angehobenen Berufung abhängt (Parallelverfahren Geschäfts-Nr. LE160034), erscheint es zweckmässig, das Beschwerdeverfahren mit dem Berufungsverfahren zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Das Beschwerdeverfahren ist als dadurch erledigt abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

Dispositiv

1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit dem Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE160034 vereinigt, unter dieser Nummer weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien im Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE160034 sowie zu den Akten des Prozesses Geschäfts-Nr. LE160034. Zürich, 23. September 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Knoblauch versandt am: mc

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