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Entscheid

RE170004

Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege)

28. August 2017Deutsch2 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

Da die Vorinstanz vorliegend das Gesuch des Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesuchsgegnerin) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Mittellosigkeit abgewiesen hat und die von der Gesuchsgegnerin dagegen erhobene Beschwerde von der Beurteilung der in der Hauptsache angehobenen Berufung abhängt (Parallelverfahren Geschäfts-Nr. LE70005), erscheint es zweckmässig, das Beschwerdeverfahren mit dem Berufungsverfahren zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Das Beschwerdeverfahren ist als dadurch erledigt abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

Dispositiv

1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit dem Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE170005 vereinigt, unter dieser Nummer weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien im Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE170005 sowie zu den Akten des Prozesses Geschäfts-Nr. LE170005. Zürich, 28. August 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: bz

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