RE170004
Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege)
28. August 2017Deutsch2 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE170004-O/U vereinigt mit Geschäfts-Nr.: LE170005-O Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss vom 28. August 2017 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Horgen betreffend Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. Dezember 2016 (EE150089-F)
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Erwägungen:
Da die Vorinstanz vorliegend das Gesuch des Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesuchsgegnerin) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Mittellosigkeit abgewiesen hat und die von der Gesuchsgegnerin dagegen erhobene Beschwerde von der Beurteilung der in der Hauptsache angehobenen Berufung abhängt (Parallelverfahren Geschäfts-Nr. LE70005), erscheint es zweckmässig, das Beschwerdeverfahren mit dem Berufungsverfahren zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Das Beschwerdeverfahren ist als dadurch erledigt abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
Dispositiv
1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit dem Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE170005 vereinigt, unter dieser Nummer weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien im Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE170005 sowie zu den Akten des Prozesses Geschäfts-Nr. LE170005. Zürich, 28. August 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: bz
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