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Entscheid

RE170007

Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege)

26. Juni 2017Deutsch2 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

Da die Vorinstanz vorliegend das Gesuch der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesuchsgegnerin) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge fehlender Mittellosigkeit abgewiesen hat und die Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin auch im Rahmen der in der Hauptsache angehobenen Berufung zu prüfen ist (Geschäfts-Nr. LE170012-O), erscheint es zweckmässig, das Beschwerdeverfahren mit dem Berufungsverfahren zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Das Beschwerdeverfahren ist als dadurch erledigt abzuschreiben.

Dispositiv

1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit dem Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE170012-O vereinigt, unter dieser Nummer weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien im Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE170012-O sowie zu den Akten des Prozesses Geschäfts-Nr. LE170012-O. Zürich, 26. Juni 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Knoblauch versandt am: mc

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