Lexipedia

Entscheid

RE220008

Eheschutz (Kostenfolgen)

17. August 2022Deutsch6 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE220008-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 17. August 2022 in S...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE220008-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 17. August 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Eheschutz (Kostenfolgen)

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 10. März 2022 (EE210086-D)

Erwägungen:

1. a) Am 8. November 2021 ging beim Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen ein (Urk. 1). Die Hauptverhandlung fand am 14. Februar 2022 statt (Vi-Prot. S. 3 ff.). Mit Urteil und Verfügung vom 10. März 2022 regelte die Vorinstanz das Getrenntleben und gewährte beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege. Dieser Entscheid erging in unbegründeter Ausfertigung (Urk. 16) und wurde auf Verlangen des Gesuchsgegners (Urk. 18) nachträglich begründet (Urk. 21 = Urk. 24). Hinsichtlich der Kostenfolgen entschied die Vorinstanz (Urk. 24 S. 44 Dispositiv-Ziffer 10):

1. a) Am 8. November 2021 ging beim Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen ein (Urk. 1). Die Hauptverhandlung fand am 14. Februar 2022 statt (Vi-Prot. S. 3 ff.). Mit Urteil und Verfügung vom 10. März 2022 regelte die Vorinstanz das Getrenntleben und gewährte beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege. Dieser Entscheid erging in unbegründeter Ausfertigung (Urk. 16) und wurde auf Verlangen des Gesuchsgegners (Urk. 18) nachträglich begründet (Urk. 21 = Urk. 24). Hinsichtlich der Kostenfolgen entschied die Vorinstanz (Urk. 24 S. 44 Dispositiv-Ziffer 10):

"10. Die Kosten für den unbegründeten Entscheid von Fr. 2'400.– werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die zusätzlichen Kosten für die Begründung des Entscheids von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Die jeweiligen Anteile der Gesuchstellerin und des Gesuchsgegners werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Das Rückforderungsrecht des Staates (Art. 123 ZPO) bleibt bei beiden Parteien vorbehalten."

b) Gegen diesen Kostenentscheid erhob der Gesuchsgegner am 1. Juli 2022 (Postaufgabe) fristgerecht (vgl. Urk. 22/1: Zustellung am 22. Juni 2022) Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 23):

"Ich beantrage, dass die gesamten Kosten des Bezirksgerichts Dielsdorf von Fr. 3'600.– mir und meiner Frau je zur Hälfte aufzuerlegen sind."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 26). Eine Beschwerdeantwort ist nicht eingegangen. Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif.

2. a) Die Vorinstanz erwog zu den Kostenfolgen im Wesentlichen, in erstinstanzlichen Eheschutzverfahren würden die Kosten regelmässig unabhängig vom Ausgang des Verfahrens halbiert. Damit werde den Besonderheiten eines Eheschutzverfahrens Rechnung getragen; einem solchen liege ein familienrechtlicher Konflikt zugrunde, für welchen beide Parteien mindestens moralische Verantwortung tragen würden. Die Gerichtsgebühr sei aufgrund des nicht unerheblichen Aufwands für das Gericht und der Schwierigkeit des Falles auf Fr. 3'600.-festzu-setzen. Keine Partei obsiege in allen Punkten. Insgesamt rechtfertige es sich deshalb, den Parteien die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 24 S. 38 f.)

b) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, in der Urteilsbegründung stehe, dass die Kosten von Fr. 3'600.-- den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen seien. Im Widerspruch dazu würden dann aber nur die Kosten des unbegründeten Entscheids von Fr. 2'400.-- den Parteien hälftig auferlegt. Die zusätzlichen Kosten von Fr. 1'200.-- für die Begründung würden ihm allein auferlegt. Er habe zwar die Begründung des Entscheids verlangt. Es bestehe aber keine rechtliche Grundlage dafür, die Mehrkosten für die Urteilsbegründung unabhängig vom Verfahrensausgang ihm aufzuerlegen. Er habe im Rahmen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ein legitimes Interesse an der schriftlichen Entscheidbegründung und daraus dürfe ihm kein Nachteil erwachsen (Urk. 23).

c) Erstinstanzliche Zivilgerichte können ihre Entscheide ohne schriftliche Begründung eröffnen (vgl. Art. 239 Abs. 1 ZPO), eine schriftliche Begründung ist aber auf fristgerechtes Verlangen einer Partei nachzuliefern (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, ist die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel zu ermässigen (§ 10 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Gleichwohl sind die Kosten sowohl des unbegründeten wie des begründeten Entscheids den Parteien nach den Verteilungsgrundsätzen von Art. 106 ff. ZPO aufzuerlegen. Einer Partei, welche fristgerecht die Begründung des Entscheids verlangt, darf daraus (vorbehältlich eines Rechtsmissbrauchs bei einem vollständigen Obsiegen) kein Nachteil erwachsen, d.h. ihr dürfen die Mehrkosten für den begründeten Entscheid nicht deshalb auferlegt werden, weil sie eine Begründung verlangt hat (vgl. zum Ganzen ZR 116/2017 Nr. 57). Vorliegend hat die Vorinstanz erwogen, die Gerichtskosten von Fr. 3'600.-- seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (oben Erwägung 2.a). Dass die Mehrkosten für die Begründung des Entscheids dem Gesuchsgegner allein auferlegt wurden, steht damit im Widerspruch zu den Erwägungen der Vorinstanz und stellt zudem vor dem dargelegten rechtlichen Hintergrund eine unrichtige Rechtsanwendung dar. Daran ändert nichts, dass die dem Gesuchsgegner auferlegten Kosten für das vorinstanzliche Verfahren infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden, denn er wird diese nachzuzahlen haben, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

d) Die Beschwerde erweist sich demgemäss als begründet. In Gutheissung derselben ist Dispositiv-Ziffer 10 des angefochtenen Urteils aufzuheben und sind die (gesamten) Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 600.-(die Hälfte der Begründungskosten). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 150.-- festzusetzen.

b) Für das Beschwerdeverfahren ist von einem Obsiegen des Gesuchsgegners auszugehen. Gleichwohl ist die Gesuchstellerin nicht als unterliegend anzusehen, da sie sich nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifiziert (nicht die Abweisung der Beschwerde beantragt) hat und die vorinstanzliche Regelung der Begründungskosten nicht beantragt hatte (vgl. Urk. 1, 8 und 12). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen.

c) Für das Beschwerdeverfahren sind mangels Antrag und mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) beiden Parteien keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 10. März 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"10 Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die jeweiligen Anteile der Gesuchstellerin und des Gesuchsgegners werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einst-

weilen auf die Gerichtskasse genommen. Das Rückforderungsrecht des Staates (Art. 123 ZPO) bleibt bei beiden Parteien vorbehalten."

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. August 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo