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Entscheid

RE220010

Eheschutz (Kosten- und Entschädigungsfolgen, unentgeltliche Rechtspflege)

30. August 2022Deutsch10 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE220010-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urtei...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE220010-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss und Urteil vom 30. August 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchgegnerin und Beschwerdegegnerin

sowie

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht,

betreffend Eheschutz (Kosten- und Entschädigungsfolgen, unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 18. Juli 2022 (EE220056-C)

Erwägungen:

1.

a) Am 13. Juni 2022 reichte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) ein mit 6. Juni 2022 datiertes Gesuch "auf notgedrungene, definitive superprovisorische, vorsorgliche Massnahmen für Existenzsicherung und Schadensbegrenzung" ein (Urk. 1 S. 1). Er beantragte damit u.a., die Gesuchsgegnerin (seine Ehefrau) umgehend zu Zahlungen an ihn zu verpflichten; ebenso ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 10). Die Vorinstanz eröffnete ein Eheschutzverfahren. Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch um Erlass superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen ab und setzte dem Gesuchsteller eine Nachfrist zur Vervollständigung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege an (Urk. 4). Am 17. Juni 2022 lud sie zur Hauptverhandlung auf den 18. Juli 2022, 13:30 Uhr, vor (Urk. 5). Am 18. Juli 2022, 11:23 Uhr, wandte sich der Gesuchsteller an die Vorinstanz und forderte, das zu Unrecht inszenierte Eheschutzverfahren unverzüglich als superprovisorische Massnahme umzusetzen, eventualiter eine Verschiebung der Verhandlung (Urk. 11 S. 2). Um 12:16 Uhr teilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller mit, dass die Verhandlung stattfinde, und machte ihn auf die Folgen des Nichterscheinens aufmerksam (Urk. 16). Gleichentags zog der Gesuchsteller sein Gesuch vom 6. Juni 2022 zurück (Urk. 17). Die Vorinstanz entschied daraufhin mit Verfügung vom 18. Juli 2022 (Urk. 21):

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

5.

Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 60.– zu bezahlen.

6.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

7.

[Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage]

b) Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller am 8. August 2022 fristgerecht (vgl. Urk. 14: Zustellung am 28. Juli 2022) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 20):

"1. Aus diesen Gründen sind weder die Kosten noch sonst irgendwelche Belastungen gegen mich aufzuheben.

2.

Die Verfügung EE220056-C ist entweder gänzlich aufzuheben und die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen oder eventualiter, das Verfahren als Superprovisorische Maßnahme korrekt fortzusetzen.

3.

Die Entscheidungsgebühr, Parteientschädigung usw. sind auf die Staatskasse zu nehmen

4.

Mir ist eine Umtriebs-, Aufwands-, Wiedergutmachungs- und Schadersatz-Entschädigung zuzusprechen. Erwartet werden für Weg-, Zeit-, Fahrt-, Administration, Korrespondenz, Spesen allgemein usw. CHF

680.00

oder nach Ermessen des hiesigen Richters und Richterinnen.

5.

Ich beantrage URP, UP, URB.

6.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Verursacher, namentlich Vorinstanz, bzw. Staat.

7.

Ich bitte das Gericht die dafür nötigen Unterlagen bei der Vorinstanz einzuholen. Mir sind durch die mir entstandenen Umstände, immer noch Scannen, Kopieren, Drucken etc. beinahe eine Unmöglichkeit und bitte daher um Verständnis.

8.

Über etwaige Korrespondenzen in dieser Sache, möchte ich Sie bitten mich jeweils schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, mit Erklärung vom 18. Juli 2022 sei das Gesuch vom 6. Juni 2022 zurückgezogen worden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei trotz der am 16. Juni 2022 erfolgten Nachsubstantiierung nie weiter begründet worden. Die Gesuchsgegnerin habe eine Parteientschädigung von Fr. 60.-- für Transportkosten geltend gemacht (Urk. 21 S. 2).

c) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde vorab im Wesentlichen geltend, er habe bei der Vorinstanz eine superprovisorische vorsorgliche Massnahme verlangt; einmal mehr sei die superprovisorische Massnahme einfach in ein Eheschutzverfahren umgewandelt worden, obwohl er deutlich bekräftigt habe, dass ein solches nicht in Frage komme und nicht eröffnet werden dürfe. Dass dennoch ein Eheschutzverfahren eröffnet worden sei, sei nicht erlaubt (Urk. 20 S. 1 ff.).

Der Gesuchsteller hatte mit seinem Gesuch vom 6. Juni 2022 ein Tätigwerden des Gerichts verlangt. Damit war seitens des Gerichts ein formelles Verfahren zu eröffnen. Vorsorgliche Massnahmen regeln grundsätzlich die Verhältnisse für die Dauer eines entsprechenden Hauptverfahrens und aufgrund dessen, dass der Gesuchsteller die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen zulasten seiner Ehefrau verlangt hatte, war es naheliegend, dafür ein Eheschutzverfahren zu eröffnen (ein solches setzt keineswegs eine – vom Gesuchsteller abgelehnte [Urk. 1 S. 6] – Trennung der Eheleute voraus; vgl. Art. 173 ZGB). Als Ausnahme wäre zwar auch ein eigenständiges Massnahmeverfahren vor Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens möglich, jedoch würden diesfalls die vorsorglichen Massnahmen dahinfallen, wenn nach dem Massnahmeentscheid nicht innert Frist das Hauptverfahren hängig gemacht wird (Art. 263 ZPO). Vorsorgliche Massnahmen ohne gleichzeitiges oder kurz darauf nachfolgendes Hauptverfahren gibt es nicht. Im Übrigen würde auch ein Massnahmeverfahren vor Rechtshängigkeit der Hauptklage zu Prozesskosten für das Massnahmeverfahren führen (die zusammen mit dem nachfolgenden Hauptverfahren sogar höher als bei gleichzeitigem Hauptverfahren ausfallen dürften). Dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage ein Eheschutzverfahren eröffnet hat, ist daher nicht zu beanstanden.

d) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde sodann zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht von ihm weitere Unterlagen zu seiner finanziellen Situation verlangt, denn sie habe von ihm seit über einem Jahr ca. ein halbes Dutzend Anträge mit offiziellem Antragsformular vorliegen und verfüge über sämtliche Unterlagen zu seiner finanziellen Situation (Urk. 20 S. 2 f.).

Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass die darum ersuchende Partei einerseits nicht über die Mittel verfügt, um den konkreten Prozess zu finanzieren, und andererseits ihre Rechtsbegehren (in diesem konkreten Verfahren) nicht aussichtslos sind (Art. 117 ZPO). Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher immer im Hinblick auf ein konkretes Verfahren zu begründen; dies gilt insbesondere auch betreffend die Prozessaussichten. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 16. Juni 2022 korrekt erwogen hat (Urk. 4 S. 2), ist diese Begründung grundsätzlich von der das Gesuch stellenden Partei (schon mit der Stellung des Gesuchs) vorzutragen. Bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien greift zwar die Untersuchungsmaxime; jedoch ist auch hier das Wesentliche von der Partei vorzutragen und es ist nicht Aufgabe des Gerichts, in vorhandenen Unterlagen, oder sogar in solchen in anderen Verfahren, die für die Partei günstigen Vorbringen gleichsam herauszufiltern. Dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage dem Gesuchsteller mit der Verfügung vom 16. Juni 2022 eine Nachfrist zur Vervollständigung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angesetzt hat, ist daher nicht zu beanstanden. Dass der Gesuchsteller in der Folge das Gesuch nicht weiter begründet hat, wird in der Beschwerde nicht als offensichtlich unrichtig beanstandet.

e) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde schliesslich zusammengefasst geltend, er habe rechtzeitig ein Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung eingereicht. Mit der kurz vor der Verhandlung erfolgten Abweisung dieses Gesuchs sei er genötigt worden, Hals über Kopf alles fallen zu lassen und sich zur Vorinstanz begeben zu müssen. Einem Anwalt wäre kein solches unverschämtes Bedrängnis aufgebürdet worden; bei ihm als Laie dagegen werde das Unwissen und die Wehrlosigkeit einfach gegen ihn ausgenutzt (Urk. 20 S. 2 f.).

Der vom Gesuchsteller am 18. Juli 2022 erklärte Rückzug seines Massnahmegesuchs (Urk. 17) hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Zufolge dieser Rechtskraft können allfällige formelle und/oder materielle Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft werden (zulässig wäre hier nur eine Revision, Art. 328 ZPO). Überprüfbar ist einzig noch die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (dazu vorstehend Erwägung 2.d) sowie die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die von der Vorinstanz für ihr Verfahren ausgefällte Entscheidgebühr von Fr. 500.-- ist angesichts eines ordentlichen Rahmens von bis zu Fr. 6'500.-- (§ 6 Abs. 2 lit. b der Gerichtsgebührenverordnung) und angesichts des der Vorinstanz verursachten Aufwands als eher bescheiden, sicher aber nicht überhöht, anzusehen. Die Kostenauflage an den Gesuchsteller aufgrund des Rückzugs entspricht dem Gesetz (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung an die Gesuchsgegnerin ist ausgewiesen (Urk. 18, Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO).

f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig (Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens; vorstehend Erwägung 2.e). Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 560.-(vorinstanzliche Gerichtskosten und Parteientschädigung). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 150.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Der Gesuchsteller hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 20 S. 3). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt, wie dargelegt (oben Erwägung 2.d) neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, den Beschwerdegegnern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachstehenden Erkenntnis.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin und an den Beschwerdegegner je unter Beilage eines Doppels von Urk. 20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 560.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. August 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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