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Entscheid

RE220013

Eheschutz (Kostenvorschuss)

17. November 2022Deutsch5 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE220013-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 17....

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE220013-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Beschluss vom 17. November 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Eheschutz (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 2. November 2022 (EE220058-G)

Erwägungen:

1.

a) Am 19. Oktober 2022 (Poststempel) reichten die Parteien bei der Vorinstanz eine von ihnen am 17. Oktober 2022 unterzeichnete Trennungsvereinbarung ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 2. November 2022 setzte die Vorinstanz den Parteien Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 4'000.– an (Urk. 5/8 = Urk. 2).

b) Gegen diese ihm am 4. November 2022 zugestellte (Urk. 5/9/2) Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. November 2022 fristgerecht (am Folgetag zur Post gegeben, eingegangen am 9. November 2022; vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Trennungsvereinbarung aufgrund formaler und inhaltlicher Fehler für ungültig zu erklären (Urk. 1 S. 2).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14). Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGer 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015, E. 5.2 m.w.H.). Die Beschwerdeeingabe des Gesuchstellers vom 7. November 2022 enthält keine Anträge gegen die Auferlegung des Kostenvorschusses für das vorinstanzliche Verfahren (Urk. 1). Da die Eingabe diesbezüglich auch keine Rechtsmittelbegründung aufweist, ist es nicht möglich, aus dieser die Anträge hinsichtlich des vom Gesuchsteller zu leistenden Kostenvorschusses herzuleiten. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.

2. a) Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14). Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGer 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015, E. 5.2 m.w.H.). Die Beschwerdeeingabe des Gesuchstellers vom 7. November 2022 enthält keine Anträge gegen die Auferlegung des Kostenvorschusses für das vorinstanzliche Verfahren (Urk. 1). Da die Eingabe diesbezüglich auch keine Rechtsmittelbegründung aufweist, ist es nicht möglich, aus dieser die Anträge hinsichtlich des vom Gesuchsteller zu leistenden Kostenvorschusses herzuleiten. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.

b) Weiter kann mit einer Beschwerde (nur) das angefochten werden, was von der Vorinstanz entschieden wurde. Die Eingabe des Gesuchstellers ist zwar

an das Obergericht als Beschwerdeinstanz gerichtet und wird auch als Beschwerde bezeichnet. Der Gesuchsteller führt darin jedoch aus, dass die von den Parteien unterzeichnete Trennungsvereinbarung mit formalen und inhaltlichen Fehlern versehen sei und er diese nicht akzeptiere (Urk. 1 S. 1 und 2). Vorliegend hat die Vorinstanz einzig entschieden, dass die Parteien einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 4'000.– für die mutmasslichen Gerichtskosten zu bezahlen haben (Urk. 2). Über das Eheschutzbegehren der Parteien hat die Vorinstanz jedoch (noch) keinen Entscheid gefällt. Entsprechend ist auf den Beschwerdeantrag des Gesuchstellers, die Trennungsvereinbarung der Parteien sei für ungültig zu erklären, mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Die Beschwerdeschrift des Gesuchstellers vom 7. November 2022 (Urk. 1) ist an die Vorinstanz weiterzuleiten.

3. a) Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 5, § 8 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, an die Vorinstanz unter Beilage von Urk. 1 in Kopie sowie unter umgehender Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. November 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

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