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Entscheid

RE230004

Eheschutz (Begehren um Begründung)

22. März 2023Deutsch14 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1

Im Eheschutzverfahren der Parteien erliess die Vorinstanz am 16. November 2022 das folgende, in unbegründeter Form eröffnete und berichtigte Urteil (Urk. 8/21):

1.

Die Parteien werden zum Getrenntleben berechtigt erklärt.

2.

Die Kinder B._____, geboren tt.mm.2013, und C._____, geboren tt.mm.2016, werden unter die gemeinsame Obhut der Parteien gestellt. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder befindet sich bei der Gesuchstellerin.

3.

Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder ab Rechtskraft des Urteils wie folgt zu betreuen: - in den ungeraden Kalenderwochen von Donnerstag 08:00 Uhr (oder Hortbeginn) bis Freitag, 18:00 Uhr, - in den geraden Kalenderwochen von Donnerstag 08:00 Uhr (oder Hortbeginn) bis Sonntag, 18:00 Uhr, - jeweils am zweiten Doppelfeiertag Weihnachten und Neujahr, - in geraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Karfreitag 10:00 Uhr bis und mit Ostermontag 18:00 Uhr, - in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag 10:00 Uhr bis und mit Pfingstmontag, 18:00 Uhr. Weiter wird der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, die Kinder für die Dauer von 5 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts hat die Gesuchstellerin mindestens drei Monate im Voraus mit dem Gesuchsgegner abzusprechen. Die Parteien haben sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchstellerin.

4.

Die eheliche Wohnung Im D._____ [Strasse] … in … E._____ wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die eheliche Wohnung spätestens per 31. Januar 2023 zu verlassen und der Gesuchstellerin sich allenfalls in seinem Besitz befindliche Wohnungs- und Briefkastenschlüssel der ehelichen Wohnung herauszugeben.

5.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Kinder nachfolgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: für B._____: - Fr. 2'250.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen ab 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 (davon Fr. 1'225.– Betreuungsunterhalt);

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- Fr. 1'640.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen ab 1. Juni 2023 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens (davon Fr. 520.– Betreuungsunterhalt). für C._____: - Fr. 2'330.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen ab 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 (davon Fr. 1'225.– Betreuungsunterhalt); - Fr. 1'710.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen ab 1. Juni 2023 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens (davon Fr. 520.– Betreuungsunterhalt). Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats und bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung. Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus an die Gesuchstellerin zahlbar, solange das Kind im Haushalt der Gesuchstellerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Gesuchsgegner stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Es wird vorgemerkt, dass ab 1. Dezember 2022 die Gesuchstellerin aus vorgenannten Unterhaltsbeiträgen die Kosten für die eheliche Wohnung sowie sämtliche Auslagen für die Kinder (Krankenkasse, Arzt- und Medikamentenkosten, Hortkosten, Auslagen für Hobbies sowie Verpflegungskosten) zu tragen hat.

6.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 660.– ab 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 - Fr. 1'270.– ab 1. Juni 2023 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

7.

Grundlagen der Unterhaltsberechnung Einkommensverhältnisse Gesuchstellerin bis 31. Mai 2023 (im Stundenlohn) Fr. 577.– ab 1. Juni 2023 (hypothetisch) Fr. 2'000.– Gesuchsgegner (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn und Bonus, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) Fr. 9'450.– Mietzinserträge Liegenschaften Polen Fr. 525.– B.____ Kinder- und Ausbildungszulage Fr. 200.– C._____ Kinder- und Ausbildungszulage Fr. 200.– -- 3 of 9 -Bedarf Gesuchstellerin Fr. 3'175.– Gesuchsgegner Fr. 4'230.– B._____ Barbedarf Fr. 1'220.– C._____ Barbedarf Fr. 1'300.– Die Vermögensverhältnisse sind vorliegend für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge irrelevant.

8.

Der Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zur Bezahlung von Fr. 9'860.– zu verpflichten, wird abgewiesen.

9.

Das Fahrzeug "Citroën" der Parteien wird für die Dauer des Getrenntlebens ab dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, der Gesuchstellerin ein anderes, funktionstüchtiges und für den Transport zweier Kinder geeignetes sowie in der Schweiz zugelassenes Fahrzeug anstelle des Citroëns zur Verfügung zu stellen.

10.

Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Verlangt eine der Parteien die Begründung des Entscheids, so hat sie die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

11.

Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

12.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

13.

(Schriftliche Mitteilung)

14.

(Rechtsmittelbelehrung)

1.2

Nachdem der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsgegner) bei der Vorinstanz vorgesprochen hatte (Urk. 8/27), teilte diese ihm mit Schreiben vom 25. Januar 2023 mit, das berichtigte Urteil sei am 16. Dezember 2022 versandt und ihm am 19. Dezember 2022 zur Abholung gemeldet worden. Da er es innert der siebentägigen Abholfrist nicht abgeholt habe, habe die zehntägige Rechtsmittelfrist (recte: Frist für das Begehren um Begründung) am 28. Dezember 2022 zu laufen begonnen. Demzufolge sei das Urteil am 7. Januar 2023 rechtskräftig geworden (Urk. 8/29).

1.3

Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 ersuchte der Gesuchsgegner bei der Vorinstanz um Begründung des Entscheids vom 16. November 2022 (Urk. 8/33). Gleichentags erhob er dagegen Beschwerde (Urk. 8/36/1), auf welche die beschliessende Kammer mit Beschluss vom 2. Februar 2023 nicht eintrat, die Rechtsmittelschrift des Gesuchsgegners indes zur Prüfung einer allfälligen Ent-- 4 of 9 -gegennahme als sinngemässes Begehren um Begründung an die Vorinstanz weiterleitete (Urk. 8/35).

1.3

Am 9. Februar 2023 verfügte die Vorinstanz wie folgt (Urk. 2 S. 6 = Urk. 8/37 S. 6):

1.

Es wird festgestellt, dass das Urteil vom 16. November 2022 am 7. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsen ist.

2.

Es wird festgestellt, dass mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Anspruch des Gesuchsgegners auf Verlangen einer Begründung verwirkt ist.

3.

(Schriftliche Mitteilung)

4.

(Rechtsmittelbelehrung)

1.4

Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 26. Februar 2023 (Datum Poststempel: 27. Februar 2023) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 8/38 S. 2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2 f.):

1.

Da diese Beschwerde wurde schon von mir einmal bei Obergericht Zürich erklärt und aufgrund von fehlenden Unterlagen abgewiesen (siehe bitte Ihren Beschluss von 02.02.2023, Geschäfts-Nr. RE230001-O/U), ich bitte unentgeltliche Rechtspflege oder Erlass der Gebühr für die Prüfung meine ergänzte Beschwerde.

2.

Wiederaufnahme des Verfahrens und wiederholte Analyse von verfälschten Beweismitteln vorbereitet von Frau X._____ von … (siehe bitte Beilage 9 und Beilage 10) die der Grundlage für die Urteil von 16.11.2022 dienten.

3.

Analyse von weiteren Beweismitteln betreffend versteckten Einnahmen von Gesuchstellerin (B._____), (siehe bitte Beilage 11), Ihre Fähigkeiten Auto zu fahren und anderen böswilligen Handeln gegen unsere Kindern B._____ und C._____ (siehe bitte Beilage 17), zu überprüfen.

4.

Benennung der folgenden Personen als Zeugen: − Meine 9-jährige Tochter B._____ - vor Ort in Zürich verfügbar − Meine 63-jährige Cousine - F._____, die als erfahrene Mutter unsere Kinder C._____ und B._____ für mindestens ein Jahr oder bis zum Ende unserer Ehekrise in der Schweiz betreuen kann - vor Ort in Zürich verfügbar − Mein 87-jähriger Vater G._____ als früherer Betreuer der Kinder - online via IT Tools − Meine 77-jähriger Mutter H._____ als frühere Betreuerin der Kinder online via IT Tools − Weitere Zeugen, wenn notwendig, die unsre Familie und Kindern gut kennen wie meinen Bruder, weitere Cousinen, etc. Auch meine Frau kann ihre Zeugin holen aber nur diese die unsere Familie und Kindern gut kennen.

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5.

Analyse von weiteren laufenden Kosten von Gesuchgegner (A._____) (siehe bitte Beilagen 12, 13, 14), welche könnten aufgrund von Ablehnung der Antrag für mehr Vorbereitungzeit (siehe Bitte Beilage 3) nicht rechtzeitig von der Gesuchgegner (A._____) vorbereitet werden.

6.

Sollten die Anträge 2-5 abgelehnt werden, bitte ich Sie um ein alternatives Urteil, das es unserer Familie A._____ B._____ ermöglicht, weiterhin in der Schweiz zu bleiben und wie bis anhin ruhig zu leben und akzeptieren sie bitte Antrag Nummer 7 & 8.

7.

Den gemeinsamen Kindern der Parteien, B._____ (geb. tt.mm.2013) und C._____ (geb. tt.mm.2016), seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchgegner (A._____) zu stellen. Gesuchgegner wird durch Familienangehörige, 63-jährige Cousine – mehrjährige erfahrene Kinderbetreuerin (F._____) vertraglich unterstutzt.

8.

Gesuchgegner (A._____) verpflichten die Gesuchstellerin (B._____) für ein Dauer von max. 1 Jahr eine andere getrennte Wohnung entfernt von Ehewohnung in E._____, bis max. 11-12 km unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn die Gesuchgegnerin nicht will mit Gesuchgegner (A._____) unter einem Dach zusammenzuleben. Verlängerte GSG-Schutzmassnamen (gegen A._____, gem. Verfugung von 21. Februar 2023, siehe bitte Beilage 20), können weiterhin gelten, nur mit neuem Rayonverbot – neue Adresse von Wohnung der Gesuchstellerin B._____.

9.

Wenn Punkte obige 7 und 8 abgewiesen werden, sei Gesuchgegner A._____ weiterhin für alternierende Obhut von 50 % berechtigt und für die Unterhaltskosten der Kindern C._____ und B._____ selber 100 % verantwortlich, ohne die Geld Überweisungen an B._____ machen zu müssen. Aufgrund der Psychischen Zustand von Gesuchgegnerin (B._____), sollten die Kindern unter Ihre 50% Obhut von dritten Personen (e.g. KESP) kontrolliert werden.

10.

Wenn alle obere Punkte abgelehnt werden, bitte um ein alternatives Urteil(I bis III) gem. Punkt C (Alternative Vorschläge welche zu Lösung der Probleme beibringen können)"

1.5

Nach Ablauf der Beschwerdefrist ergänzte der Gesuchsgegner seine Beschwerde mit Eingabe vom 13. März 2023 um neue Anträge und Ausführungen (Urk. 9, 10 und 11/24-26). Darauf ist mit Verweis auf das im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Anwendung gelangende umfassende Novenverbot (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO) nicht weiter einzugehen.

1.6

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 8/1-39). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

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2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, sie habe den Gesuchsgegner bereits am 16. November 2022 telefonisch darüber informiert, dass das Urteil vom 11. November 2022 berichtigt worden sei. Obwohl der Gesuchsgegner ihr anlässlich dieser Gelegenheit mitgeteilt habe, dass er das berichtigte Urteil am nächsten Tag abholen werde, sei er in der Folge nicht vorbeigekommen. Infolgedessen habe er davon ausgehen müssen, dass ihm in absehbarer Zeit das Urteil auf dem postalischen Weg zugestellt werden könnte. Daher hätte er bei Abwesenheit Vorkehrungen treffen müssen, um die Postsendung mit dem Urteil in Empfang nehmen zu können. Das berichtigte Urteil sei am 16. Dezember 2022 verschickt und dem Gesuchsgegner am 19. Dezember 2022 zur Abholung gemeldet worden. Nachdem der Gesuchsgegner die Sendung nicht abgeholt habe, sei diese nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 30. Dezember 2022 dem Gericht retourniert worden. Demnach habe die zehntägige Frist für das Begehren um eine Begründung nach Ablauf der Abholfrist zu laufen begonnen, mithin am 28. Dezember 2022. Sie sei am 7. Januar 2023 unbenutzt abgelaufen, weshalb das Urteil vom 16. November 2022 in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 2 S. 4 f.).

2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, sie habe den Gesuchsgegner bereits am 16. November 2022 telefonisch darüber informiert, dass das Urteil vom 11. November 2022 berichtigt worden sei. Obwohl der Gesuchsgegner ihr anlässlich dieser Gelegenheit mitgeteilt habe, dass er das berichtigte Urteil am nächsten Tag abholen werde, sei er in der Folge nicht vorbeigekommen. Infolgedessen habe er davon ausgehen müssen, dass ihm in absehbarer Zeit das Urteil auf dem postalischen Weg zugestellt werden könnte. Daher hätte er bei Abwesenheit Vorkehrungen treffen müssen, um die Postsendung mit dem Urteil in Empfang nehmen zu können. Das berichtigte Urteil sei am 16. Dezember 2022 verschickt und dem Gesuchsgegner am 19. Dezember 2022 zur Abholung gemeldet worden. Nachdem der Gesuchsgegner die Sendung nicht abgeholt habe, sei diese nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 30. Dezember 2022 dem Gericht retourniert worden. Demnach habe die zehntägige Frist für das Begehren um eine Begründung nach Ablauf der Abholfrist zu laufen begonnen, mithin am 28. Dezember 2022. Sie sei am 7. Januar 2023 unbenutzt abgelaufen, weshalb das Urteil vom 16. November 2022 in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 2 S. 4 f.).

3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners nicht. Darin rügt er im Wesentlichen diverse Mängel des vorin-

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stanzlichen Verfahrens sowie des Urteils vom 16. November 2022 (vgl. Urk. 1 S. 1 ff.). Hingegen setzt er sich mit keinem Wort mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, ihr Urteil vom 16. November 2022 sei ihm am 19. Dezember 2022 zur Abholung gemeldet worden, weshalb die zehntägige Frist für das Begehren um Begründung am 28. Dezember 2022 (dem ersten Tag nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist [vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO und Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO]) zu laufen begonnen habe und am 6. Januar 2023 unbenutzt abgelaufen sei, so dass der Anspruch auf eine Begründung verwirkt sei. Damit genügt der Gesuchsgegner seiner Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4. Der Gesuchsgegner ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren (Urk. 1 S. 2). Dieses Gesuch ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

5.1. Der Gesuchsgegner beantragt, es sei aufgrund seines früheren Rechtsmittels gegen das unbegründete Urteil der Vorinstanz vom 16. November 2022 von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Urk. 1 S. 2). Dafür besteht jedoch kein Anlass. Vielmehr ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 9 in Verbindung mit § 12 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

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3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3, 9, 10 und 11/24-26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: ip -- 9 of 9 --