RE230011
Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege)
17. Oktober 2023Deutsch11 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE230011-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 17. Oktober 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Bülach betreffend Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. April 2023 (EE220115-C)
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Erwägungen:
1.
a) Am 12. Dezember 2022 reichte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) ein Eheschutzgesuch ein (Vi-Urk. 1). Am 24. Januar 2023 stellte die Gesuchsgegnerin ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter unentgeltliche Rechtspflege (Vi-Urk. 7A). Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Vi-Urk. 8). Am 3. März 2023 stellte die Gesuchsgegnerin erneut ein Gesuch um Prozesskostenbeitrag, eventualiter unentgeltliche Rechtspflege (Vi-Urk. 15). Am 23. März 2023 fand die vorinstanzliche Hauptverhandlung statt (Vi-Prot. S. 7 ff.), an welcher eine umfassende Trennungsvereinbarung geschlossen wurde (Vi-Urk. 28). Mit Urteil vom 19. April 2023 genehmigte die Vorinstanz diese Vereinbarung und mit gleichzeitiger Verfügung wies sie das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags von Fr. 5'658.-wie auch deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Vi-Urk. 30; unbegründete Ausfertigung). Ein Wiedererwägungsgesuch der Gesuchsgegnerin vom 5. Mai 2023 zur unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-Urk. 33) wurde von der Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Mai 2023 abgewiesen (Vi-Urk. 35). Auf Begehren der Gesuchsgegnerin stellte die Vorinstanz ihre Verfügung vom 19. April 2023 in nachträglich begründeter Ausfertigung zu (Vi-Urk. 38 = Urk. 2). b) Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchsgegnerin am 11. September 2023 fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 39: Zustellung am 30. August 2023) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2023 sei aufzuheben.
2.
Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr per 24. Januar 2023 in der Person von MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
3.
Der Rechtsvertreter sei für seine Aufwendungen im vorinstanzlichen Eheschutzverfahren mit CHF 4'622.- zzgl. MwSt aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Staates."
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c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-39). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse Darstellung der Sachund Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 24. Januar 2023 sei mit Verfügung vom 25. Januar 2023 rechtskräftig abgewiesen worden. Die Gesuchsgegnerin habe daher ein erneutes Gesuch nur aufgrund von veränderten Verhältnissen stellen oder um Wiedererwägung (wobei auf deren Behandlung kein Anspruch bestehe) ersuchen können. Das Gesuch vom 3. März 2023 sei ausdrücklich als erneutes Gesuch infolge veränderter Verhältnisse bezeichnet worden. Veränderte Verhältnisse hätten jedoch im Zeitpunkt des neuen Gesuchs nicht vorgelegen. Dass der Gesuchsteller neu anwaltlich vertreten sei, seien keine veränderten Verhältnisse hinsichtlich der Grundvoraussetzungen (Mittellosigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit), sondern lediglich veränderte Verhältnisse hinsichtlich des erst in einem zweiten Schritt zu prüfenden Umfangs der unentgeltlichen Rechtspflege; dass die Gegenpartei anwaltlich vertreten sei, begründe für sich allein keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Die Gesuchsgegnerin habe ihre finanziellen Verhältnisse erst im Gesuch vom 3. März 2023 dargelegt; das Nachschieben einer Begründung samt -- 3 of 7 -Belegen zur finanziellen Situation nach Ergehen eines abschlägigen Entscheids sei nicht zulässig. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 3. März 2023 sei daher bereits aus diesem Grund abzuweisen (Urk. 2 Erwägung 4). c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vorab geltend, sie habe in ihrem ersten Gesuch vom 24. Januar 2023 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Prozessarmut noch zu belegen sein werde; die Vorinstanz hätte daher das rechtliche Gehör wahren und Frist zur Einreichung der Belege ansetzen müssen. Zu einer materiellen Beurteilung der Prozessarmut sei es so nie gekommen. Die Gesuchsgegnerin habe daher darauf vertrauen dürfen, dass im Falle von veränderten Verhältnissen die Prozessarmut geprüft werde. Vorliegend würden durch den Beizug einer Rechtsvertretung durch die Gegenseite veränderte Verhältnisse vorliegen; dieser Umstand sei aufgrund des Waffengleichheitsgebots gerade die entscheidende Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1 Rz. 7 ff.). d) Was die Vorinstanz im Rahmen der früheren, mit Verfügung vom 25. Januar 2023 erfolgten Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nach Ansicht der Gesuchsgegnerin hätte tun sollen, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht von Belang; jene Verfügung ist nicht Anfechtungsobjekt in diesem Verfahren. Mit der Verfügung vom 25. Januar 2023 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege materiell, aufgrund der damals eingereichten (bzw. nicht eingereichten) Belege beurteilt. Die vorinstanzliche Erwägung, dass ein Anspruch auf eine neue Beurteilung nur bei Vorliegen von (seit der früheren Abweisung) erfolgten veränderten Verhältnissen bestehe (Urk. 2 Erw. 3.2), wird in der Beschwerde nicht beanstandet. Die Gesuchsgegnerin macht hierzu als (einzigen) veränderten Umstand geltend, dass die Gegenseite neu einen Rechtsanwalt beigezogen habe. Wie jedoch bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 2 Erw. 4.1), stellt dieser Umstand keine Veränderung in den finanziellen Verhältnissen der Gesuchsgegnerin dar. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind (nebst der Nicht-Aussichtslosigkeit) allein diese massgebend, nicht jedoch eine allfällige Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 117 ZPO). Dass seit der mit Verfügung vom 25. Januar 2023 erfolgten Abweisung des -- 4 of 7 -Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Gegenpartei neu einen Rechtsanwalt beigezogen habe, stellt damit keine für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als solche relevante Veränderung dar (dieser Umstand wäre nur, aber immerhin, für den Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege massgebend, wenn diese grundsätzlich gewährt würde; vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse Darstellung der Sachund Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 24. Januar 2023 sei mit Verfügung vom 25. Januar 2023 rechtskräftig abgewiesen worden. Die Gesuchsgegnerin habe daher ein erneutes Gesuch nur aufgrund von veränderten Verhältnissen stellen oder um Wiedererwägung (wobei auf deren Behandlung kein Anspruch bestehe) ersuchen können. Das Gesuch vom 3. März 2023 sei ausdrücklich als erneutes Gesuch infolge veränderter Verhältnisse bezeichnet worden. Veränderte Verhältnisse hätten jedoch im Zeitpunkt des neuen Gesuchs nicht vorgelegen. Dass der Gesuchsteller neu anwaltlich vertreten sei, seien keine veränderten Verhältnisse hinsichtlich der Grundvoraussetzungen (Mittellosigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit), sondern lediglich veränderte Verhältnisse hinsichtlich des erst in einem zweiten Schritt zu prüfenden Umfangs der unentgeltlichen Rechtspflege; dass die Gegenpartei anwaltlich vertreten sei, begründe für sich allein keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Die Gesuchsgegnerin habe ihre finanziellen Verhältnisse erst im Gesuch vom 3. März 2023 dargelegt; das Nachschieben einer Begründung samt -- 3 of 7 -Belegen zur finanziellen Situation nach Ergehen eines abschlägigen Entscheids sei nicht zulässig. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 3. März 2023 sei daher bereits aus diesem Grund abzuweisen (Urk. 2 Erwägung 4). c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vorab geltend, sie habe in ihrem ersten Gesuch vom 24. Januar 2023 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Prozessarmut noch zu belegen sein werde; die Vorinstanz hätte daher das rechtliche Gehör wahren und Frist zur Einreichung der Belege ansetzen müssen. Zu einer materiellen Beurteilung der Prozessarmut sei es so nie gekommen. Die Gesuchsgegnerin habe daher darauf vertrauen dürfen, dass im Falle von veränderten Verhältnissen die Prozessarmut geprüft werde. Vorliegend würden durch den Beizug einer Rechtsvertretung durch die Gegenseite veränderte Verhältnisse vorliegen; dieser Umstand sei aufgrund des Waffengleichheitsgebots gerade die entscheidende Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1 Rz. 7 ff.). d) Was die Vorinstanz im Rahmen der früheren, mit Verfügung vom 25. Januar 2023 erfolgten Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nach Ansicht der Gesuchsgegnerin hätte tun sollen, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht von Belang; jene Verfügung ist nicht Anfechtungsobjekt in diesem Verfahren. Mit der Verfügung vom 25. Januar 2023 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege materiell, aufgrund der damals eingereichten (bzw. nicht eingereichten) Belege beurteilt. Die vorinstanzliche Erwägung, dass ein Anspruch auf eine neue Beurteilung nur bei Vorliegen von (seit der früheren Abweisung) erfolgten veränderten Verhältnissen bestehe (Urk. 2 Erw. 3.2), wird in der Beschwerde nicht beanstandet. Die Gesuchsgegnerin macht hierzu als (einzigen) veränderten Umstand geltend, dass die Gegenseite neu einen Rechtsanwalt beigezogen habe. Wie jedoch bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 2 Erw. 4.1), stellt dieser Umstand keine Veränderung in den finanziellen Verhältnissen der Gesuchsgegnerin dar. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind (nebst der Nicht-Aussichtslosigkeit) allein diese massgebend, nicht jedoch eine allfällige Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 117 ZPO). Dass seit der mit Verfügung vom 25. Januar 2023 erfolgten Abweisung des -- 4 of 7 -Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Gegenpartei neu einen Rechtsanwalt beigezogen habe, stellt damit keine für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als solche relevante Veränderung dar (dieser Umstand wäre nur, aber immerhin, für den Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege massgebend, wenn diese grundsätzlich gewährt würde; vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 500.-- zu erheben (§ 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG). b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Gesuchsgegnerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 1 S. 2 und Rz. 12 ff.). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
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2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehendem Erkenntnis.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchsgegnerin, an den Gesuchsteller des vorinstanzlichen Verfahrens und an die Vorinstanz, an letztere unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3 und 4/2-5, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
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Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo
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