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Entscheid

RG.1999.00008

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.1999.00008

18. Januar 2000Deutsch13 min

(URT.2000.5364)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der Vorstand des

Bauamts I der Stadt Zürich verpflichtete die A. AG, in B. (AG), als

Eigentümerin der Liegenschaft Kat.Nr. ...1, C.-Strasse ..2, Zürich,

mit Verfügung vom Mai 1992, Fr. 660.‑ für die Entsorgung des Meteor­wassers

im Jahr 1991 zu bezahlen.

Gegen diese Verfügung erhob die D. AG

namens der Eigentümerin im Juni 1992 Einsprache beim Stadtrat von Zürich. Im

August 1994 erwarb die E. AG, C.-Strasse ..2, Zürich, die

Liegenschaft Kat.Nr. ...1 an der C.-Strasse ..2 in Zürich zu

Eigentum. Der Stadt­rat von Zürich wies die Einsprache mit Beschluss vom Januar

1995 ab (Dispositiv­zif­fer 1) und verpflichtete die E. AG als

Einsprecherin, die streitige Meteorwasserkomponente von jährlich Fr. 660.‑

zu bezahlen (Dispositivziffer 2).

Erwägungen

II. Gegen den Stadtratsbeschluss vom Januar

1995.

gelangte die F. AG, C.-Stras­se ..2, Zürich, im Februar 1995 mit

Rekurs an den Bezirksrat Zü­rich. In ihrer Rekurs­ein­ga­be machte sie unter

anderem geltend, dass ihr im Dezember 1994 die Nutzniessung an der Liegenschaft

C.-Strasse ..2 in Zürich ein­ge­räumt worden sei, weshalb einzig sie im

lau­fen­den Rechtsmittelverfah­ren aktivlegitimiert sei und die E. AG

nicht mehr belangt werden könne. Der Be­zirksrat trat auf den Rekurs mit

Beschluss vom März 1999 mangels Legi­ti­mation der F. AG nicht ein.

III. Die A. AG erhob im April 1999 gegen

den Bezirksratsbeschluss vom März 1999 Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Sie beantragte unter anderem sinn­gemäss, es seien der erstinstanzliche

Gebührenentscheid und die vorinstanzlichen Erkennt­nisse aufzu­he­ben und es

sei festzustellen, dass die E. AG nicht Gebührenschuld­nerin sei.

Widerklage­wei­se sei die Stadt Zürich zu verpflichten, der A. AG

Fr. 352'492.65 nebst Zins zu 5 % seit 14. Juli 1994 zu bezahlen.

Zudem sei ihr eine Par­teientschädigung zuzusprechen und die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren.

Mit Präsidialverfügung vom April 1999 wurde

der A. AG Frist angesetzt, um ihre Beschwerdebefugnis nachzuweisen oder

allenfalls eine Vollmacht der F. AG beizubringen. Der A. AG wurde

zudem aufgegeben, innert der nämlichen Frist eine verbesserte, den ge­büh­renden

Anstand und das nötige Mass wahrende Beschwerde­schrift einzureichen. Mit

Eingabe vom Mai 1999 liess sie in der Folge dem Verwal­tungsgericht eine

"verbesserte Edition" ihrer Beschwerdeschrift zukommen. In der gegen­über

derjenigen vom April 1999 weitgehend unveränderten Beschwerdeschrift erneu­erte

die Beschwerdeführerin im We­sent­li­chen ihre bereits zuvor gestellten

Anträge. Nach erfolgtem Aktenbeizug trat die Ein­zel­richterin am

Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 13. Juli 1999 mangels Legitimation auf die

Beschwerde nicht ein.

IV. Die A. AG ersuchte das

Verwaltungsgericht mit Eingabe vom November 1999 um Revision des Entscheids der

Einzelrichterin vom 13. Juli 1999. Zu­gleich beantragte sie unter anderem

sinngemäss, es sei der erstinstanzliche Gebührenent­scheid aufzuheben und es

sei festzustellen, dass die E. AG nicht Gebühren­schuldnerin sei.

Widerklageweise habe die Stadt Zürich der A. AG Fr. 352'492.65 nebst

Zins zu 5 % seit Juli 1994 zu bezahlen. Im Weiteren seien die Akten

beizuziehen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewäh­ren, das Verfahren

"an das gemeinsam zu bestellende Fünfer-Schiedsgericht" zu über­wei­sen

und an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen. Zudem sei eine

Parteientschädigung zuzusprechen und die unentgeltli­che Prozessführung zu

gewähren sowie von Amtes wegen Strafanzeige wegen Betrugs und weiterer

strafbarer Handlungen zu erstatten. Auch "sei von Amtes wegen

Finanzdirektor Willi Küng, Zürich ... unter Vormundschaft zu stellen".

Schliesslich verlangten sie den Ausstand von Verwaltungsrichterin Bea Rotach

Tomschin, Gerichtssekretär Martin Röhl und sinngemäss von Gerichtspräsident

Jürg Bosshart.

Mit Präsidialverfügung vom 26. November 1999

wurde der A. AG Frist an­gesetzt, um ein verbessertes, den gebührenden

Anstand und das nötige Ausmass wahrendes Re­vi­sions­gesuch einzureichen,

ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Mit Ein­gabe vom Dezember

1999.

liess sie in der Folge dem Verwaltungsgericht eine "11. verbesserte

Edition" ihres Revisionsgesuchs zukommen. Darin erneuerte die Gesuchstelle­rin

ihre be­reits im November 1999 gestellten Anträge.

Das Verwaltungsgericht zog mit

Präsidialverfügung vom Dezember 1999 die Akten bei.

Die Einzelrichterin

zieht in Erwägung:

1.

a) Ein Revisionsgesuch ist bei der Behörde

einzureichen, welche die Gegenstand des Gesuchs bildende Anordnung erlassen hat

(§ 86b Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes

vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997; VRG). Dementsprechend ist die Einzel­richterin

am Verwaltungsgericht zur Behandlung des vorliegenden Revisionsbegehrens

zuständig, nachdem sie auch den Entscheid vom 13. Juli 1999 gefällt hat (vgl.

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 86b N. 6). Von dieser

gesetzlichen Zuständigkeits­ordnung abzuweichen, besteht kein Anlass, weshalb

die Begehren auf Überweisung des Verfahrens "an das gemeinsam zu

bestellende Fünfer-Schiedsgericht" sowie auf Rückwei­sung an das

Bezirksgericht Zürich als haltlos abzuweisen sind.

b) Dem Begehren auf Aktenbeizug wurde mit

Präsidialverfügung vom Dezem­ber 1999 entsprochen. ‑ Soweit sich eine

Regelung nicht bereits aus §§ 86a-86d VRG ergibt, sind auf das

Revisionsverfahren sodann die Vorschriften des Rekurs‑ und Be­schwerde­ver­fahrens

sinngemäss anwendbar (Kölz/Bosshart/Röhl, § 86c N. 7). Dement­sprechend

ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. § 26 Abs. 2,

§ 58 VRG) zu verzichten, da auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten

werden kann (vgl. § 56 Abs. 2 VRG).

c) Gemäss § 86c Abs. 2 schiebt die

Einreichung eines Revisionsgesuchs die Voll­streckung der angefochtenen

Anordnung nur auf, wenn dies die angerufene Behörde so bestimmt. Weil

vorliegend jedoch sogleich ein Endentscheid ergeht, erweist sich das Be­gehren

der Gesuchstellerin, ihrem Revisionsbegehren die aufschiebende Wirkung zu ertei­len,

als gegenstandslos.

2.

Von vornherein als gegenstandslos erweist

sich das sinngemäss erhobene Aus­standsbegehren gegen

Verwaltungsgerichtspräsident Jürg Bosshart, indem dieser am vor­liegenden

Entscheid nicht mitwirkt. Mit Bezug auf die Ausstandsbegehren gegen Verwal­tungsrichterin

Bea Rotach Tomschin und Gerichtssekretär Martin Röhl bringt die Gesuch­stellerin

sinngemäss lediglich vor, dass diese bereits in den verwaltungsgerichtlichen Be­schwerdeverfahren

VB.99.00077 und VB.99.00119 mitgewirkt hätten, die am 13. Juli 1999 zum

Nachteil der damaligen Beschwerdeführerin und heutigen Gesuchstellerin

entschieden worden seien. Dies allein bildet allerdings keinen gültigen

Ausstandsgrund (RB 1990 Nr. 19). Vielmehr fehlt es nach der ‑ vom

Bundesge­richt wiederholt bestätigten ‑ Recht­sprechung des

Verwaltungsgerichts in einem solchen Fall an einem gültigen Ausstandsbe­gehren

überhaupt (RB 1990 Nr. 19; VGr, 26. Oktober 1999, VB.99.00242; VGr,

6.

März 1992, VB 92/0009, und VGr, 23. Oktober 1991, VB 91/0065,

je mit Hinweisen). Dies gilt gleichermassen insoweit, als die Gesuchstellerin

ihr Ausstandsbegehren mit wirren Aus­führungen zu angeblich durch die

abgelehnten Gerichtsmitglieder verwirkten Straftatbe­stände zu begründen

versucht. Demzufolge ist auf das Ausstandsbegehren unter erlaubter Mitwirkung

von Bea Rotach Tomschin und Martin Röhl nicht einzutreten.

3.

a) § 5 Abs. 3 VRG, welche

Bestimmung sinngemäss auch auf das Revisionsver­fahren anwendbar ist

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 86c N. 7), gestattet es dem Verwaltungsge­richt,

unleserliche, ungebührliche und übermässig weitschweifige Eingaben zur Verbes­serung

zurückzuweisen. Als unleserlich sind dabei Eingaben zu bezeichnen, die sich auf­grund

des Schriftbilds nicht oder nur mit grosser Mühe entziffern lassen oder deren

Inhalt wegen ungenügender formaler Darstellung als unverständlich erscheint

(Kölz/Boss­hart/Röhl, § 5 N. 41). Ungebührlich im Sinn dieser

Gesetzesbestimmung ist die Miss­ach­tung der Würde und Autorität der Behörden,

d.h. die Verletzung der den Behörden und insbesondere den Gerichten

geschuldeten Achtung. Ungebührlich ist aber auch die per­sön­li­che,

verleumderische, beleidigende oder ehrverletzende Verunglimpfung oder Schmä­hung

einer Gegenpartei oder von Behörden und einzelnen Behördenmitgliedern. Unge­bühr­lichkeit

ist dabei nicht leichthin anzunehmen, da im Rahmen eines Rechtsstreits un­zim­perliche,

übertriebene und verallgemeinernde Argumentationen in Kauf zu nehmen sind

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 42). Als übermässig weitschweifig

erscheinen langatmige Ausführungen und Wiederholungen über einzelne Tat‑

und Rechtsfragen, die aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zur Wahrung eines

Anspruchs nicht erforderlich sind oder sich in keiner Weise auf das Thema des

Rechtsmittelverfahrens beziehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 43).

b) Das von der Gesuchstellerin im November

1999.

dem Verwaltungsgericht ein­ge­reichte Revisionsbegehren umfasst mindestens

69.

Seiten und zusätzlich 164 (zumeist nicht beigelegte) Beilagen. Weil

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein die Revi­sion des

verwaltungsgerichtlichen (Nichteintretens‑)Entscheids vom 13. Juli 1999

bildet, das Revisionsgesuch vom November 1999 jedoch nur auf wenigen Seiten auf

die­ses Pro­zess­the­ma Bezug nimmt, erweist sich diese Eingabe, in der die

Gesuchstellerin in erster Linie Ausführungen zu einem früheren, längst

rechtskräftig erledigten Steuerstrafver­fahren und zu weiteren für das

vorliegende Verfahren unmassgebenden Gesichtspunkten macht, von vornherein als

übermässig weitschweifig im Sinn von § 5 Abs. 3 VRG. Zudem enthält

die Eingabe vom November 1999, worauf die Gesuchstellerin mit Präsidial­verfügung

vom November 1999 ausdrücklich aufmerksam gemacht wurde, an ver­schie­denen

Stellen (z.B. S. 7, 9, 10, 11, 22, 30,55, 60) ungebührliche Äusserungen,

die mehrere Behörden sowie namentlich bezeichnete Behördenmitglieder erheblich

verun­glimpfen und die den ge­bo­te­nen Anstand und die im Umgang mit einem

Gericht angemes­sene Zurück­hal­tung ver­mis­sen lassen. Zu Recht wurde der

Gesuchstellerin daher eine Nachfrist zur Ver­besserung ihres Revisionsgesuchs

angesetzt. Die beanstandeten Textstel­len sind dabei nicht im Wort­laut zu

nennen, namentlich wenn sich in einer Rechtsmittel­eingabe ‑ wie in

der vorlie­gen­den ‑ unzählige Ungebührlichkeiten finden; vielmehr

genügt es, lediglich auf die zu be­an­stan­denden Seiten einer Rechtsschrift zu

verweisen. Denn zum einen darf vom einzelnen Rechtssuchenden ohne weiteres

erwartet werden, dass er gegen­über Behörden und Ge­rich­ten zumindest jenen

Anstand und jene Achtung übt, die auch im täglichen Le­ben den Mit­menschen

gegenüber angebracht ist. Zum andern würde die Nen­nung jeder zu beanstan­den­den

Textstelle im Wortlaut letztlich auf eine Verbesserung der ungenügenden

Rechtsschrift durch die Behörden und Gerichte hinauslaufen, was aber ge­rade

nicht deren Aufgabe ist.

Die in der Folge "11. verbesserte

Edition" des Revisionsgesuchs vom De­zember 1999 weist immer noch

62.

Druckseiten auf. Angesichts des sachlich eng begrenz­ten Pro­zess­themas

und der Tatsache, dass der Inhalt der verbesserten Eingabe weitgehend mit je­nem

des Revisionsgesuchs vom November 1999 übereinstimmt, muss diese Eingabe ‑ in

diesem Umfang und mit diesem Inhalt ‑ weiterhin als weitschweifig im

Sinn des Gesetzes bezeichnet werden. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang

das sinnge­mässe Vor­brin­gen der Gesuchstellerin, der Umfang des

Revisionsgesuchs ergebe sich in erster Linie aus dem bisherigen ‑ strafbaren ‑

Verhalten der Behörden, das sie im Rahmen ihrer Beweis­füh­rung darzulegen

gezwungen sei. Sie verkennt dabei, dass das Verwaltungs­gericht nicht zu­ständig

ist, die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens zu beurteilen (§ 1 VRG).

Im Üb­ri­gen beinhaltet auch das verbesserte Revisionsgesuch nach wie vor unge­bührliche,

Behör­den und bestimmte Personen verunglimpfende sowie zum Teil die Opfer der

national­so­zia­lis­ti­schen Gewaltherrschaft in ihren Gefühlen verletzende

Aussagen (z.B. S. 9, 15, 22, 25, 28, 33).

c) Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, wie

mit einer Eingabe zu verfahren ist, die trotz binnen gesetzter Nachfrist

erfolgter Verbesserung weiterhin gegen § 5 Abs. 3 VRG verstösst. Als

verhältnismässig und angebracht erscheint es diesfalls, auf ein sol­ches Begehren

nicht einzutreten, wobei diese Säumnisfolge vorgängig anzudrohen ist (Kölz/Boss­hart/Röhl,

§ 5 N. 44; Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher Verwal­tungsrechtspflegegesetzes,

ZBl 98/1997, S. 441; vgl. ZR 95 Nr. 58, auch zum Folgenden). In

diesem Fall liegt es in der Hand der gesuchstellenden Partei, dafür besorgt zu

sein, dass das Gericht auf ihre Rechtsbegehren eintritt, und vermag sie keine

formelle Rechtsverwei­gerung geltend zu machen. Denn es ist nicht ersichtlich,

weshalb eine mit Bezug auf § 5 Abs. 3 VRG säumige Partei besser

gestellt werden soll als jene Partei, die es innert Nach­frist versäumt, das

Fehlen von Antrag, Begründung oder Originalunterschrift zu beheben, und auf

deren Rechtsbegehren daher regelmässig ebenfalls nicht eingetreten wird. Das

Nichteintreten als Folge mangelnder Verbesserung im Sinn von § 5

Abs. 3 VRG verstösst ebenso wenig gegen den durch Art. 6

Ziffer 1 der Europäischen Menschenrechtskonven­tion (EMRK) gewährleisteten

Anspruch auf Zugang zu einem Gericht. Dieser Anspruch gilt nicht absolut:

Zulässig sind Einschränkungen, die einen rechtmässigen Zweck verfol­gen,

verhältnismässig sind und den Kern des Rechts nicht aushöhlen (Mark E.

Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A.,

Zürich 1999, N. 431). Letzteres ist von vornherein ausgeschlossen, wenn

der säumigen Partei Gelegenheit zur Verbesserung der mangelhaften Eingabe

gewährt wurde.

Vorliegend wurde der Gesuchstellerin mit

Präsidialverfügung vom November 1999 Frist zur Verbesserung angesetzt und

zugleich das Nichteintreten auf das Revisions­be­geh­ren im Säumnisfall

angedroht. Zudem hatte ihr und dem für sie handelnden G.H. I. das Verwaltungsgericht

bereits in zwei Entscheiden vom 13. Juli 1999 (VB.99.00077 und VB.99.00119) in

Aussicht gestellt, dass es inskünftig auf derart weit­schweifige und unge­bührliche

Rechtsmitteleingaben nicht mehr eintreten werde, wenn in­nert Nachfrist keine

wirkliche Verbesserung erfolge. Die Einzelrichterin am Verwaltungs­gericht trat

denn auch aus diesem Grund in einem weiteren Verfahren (VB.99.00242) am 26.

Oktober 1999 auf eine Beschwerde der heutigen Gesuchstellerin nicht ein.

Ungeachtet dessen reichte die Gesuchstellerin im Rahmen der Verbesserung

wiederum ein weitschwei­figes, teilweise ungebührliches Revisionsbegehren ein,

das zudem über weite Strecken mit den Rechts­mit­tel­eingaben in den Verfahren

VB.99.00077, VB.99.00119 und VB.99.00242 identisch ist, obgleich das

Prozessthema des vorliegenden Revisionsverfahrens ein völlig anderes ist.

Infolgedessen erweist es sich als sachgerecht und angemessen, auf das vorlie­gende

Re­vi­sions­begehren in der Hauptsache androhungsgemäss nicht einzutreten.

4.

a) Nicht einzutreten ist sodann auf die

Widerklage im Betrag von Fr. 352'492.65 sowie die sinngemäss erhobenen

Schadenersatzforderungen, weil diese nicht erstinstanz­lich vom

Verwaltungsgericht zu beurteilen sind (vgl. §§ 81 f. VRG sowie

§ 2 Abs. 1 VRG und § 19 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14.

September 1969) und hauptsächlich in Zu­sammenhang mit einem Nach‑ und

Steuerstrafverfahren steht, das nicht Gegenstand des vorliegenden

Revisionsverfahrens bildet. Soweit widerklageweise Verrechnung erklärt wird,

ist die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass es hierfür an der nötigen

Zustim­mung der Gesuchsgegnerin gebricht (Art. 125 Ziffer 3 des

Obligationenrechts).

b) Von vornherein als gegenstandslos erweist

sich das Begehren, das Verwaltungs­gericht habe in Anwendung von § 21

Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 Strafanzeige zu

erstatten: Zum einen steht es der Gesuchstellerin frei, selbst Strafanzeige zu

erstatten; zum andern haben die Behörden nur dann von Amtes wegen Anzeige zu er­statten,

wenn ihnen eine strafbare Handlung bekannt geworden ist, was vorliegend nicht

der Fall ist. ‑ Ebenso wenig fällt die Errichtung einer Vormundschaft

über eine bestimmte Person in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.

c) Unbehelflich ist der Hinweis der

Gesuchstellerin auf den Entscheid des Bezirks­rats Zürich vom September 1999,

worin dieser zum Ergebnis gelangte, dass die E. AG nicht zur Bezahlung der

der J. AG mit Verfügung vom Mai 1992 auferlegten Meteor­was­ser­gebühren

verpflichtet werden könne. Denn im Beschwerdeent­scheid vom 13. Juli 1999

(VB.99.00119), gegen den sich das vorliegende Revisionsbegeh­ren richtet, war

anders als im Beschluss des Bezirksrats Zürich vom September 1999 nicht die

Stellung der E. AG als Gebührenschuldnerin, sondern ausschliesslich die

Beschwerdelegitimation der heutigen Gesuchstellerin zu beurteilen.

5.

...

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht

eingetreten.

2.

...