RG.1999.00008
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.1999.00008
18. Januar 2000Deutsch13 min
(URT.2000.5364)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
RG.1999.00008
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.01.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Betreff:
Gebührenauflage (Revision der Verfügung VB.99.00119 der Einzelrichterin vom 13. Juli 1999)
Ungebührlichkeit/Weitschweifigkeit eines Rechtsmittels.
Zuständigkeit der Behörde zum Entscheid über ein Revisionsgesuch (E. 1).
Auf das Revisionsverfahren finden die Bestimmungen des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens sinngemäss Anwendung (E. 1b).
Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um aufschiebende Wirkung (E. 1c).
Nichteintreten auf ein Ausstandsbegehren, das einzig mit der Mitwirkung der betroffenen Personen in einem früheren Verfahren begründet wird (E. 2).
Wann erweist sich ein Begehren als ungebührlich oder übermässig weitschweifig? (E. 3a).
Eine Verbesserung des ungebührlichen und weitschweifigen Revisionsbegehrens wurde zu Recht verlangt. Eine Nennung der beanstandeten Textstellen im Wortlaut ist nicht erforderlich (E. 3b).
Erfolgt innert Frist keine Verbesserung, ist auf ein im Sinn von § 5 Abs. 3 VRG mangelhaftes Begehren nicht einzutreten (E. 3c).
Nichteintreten auf verschiedene weitere Begehren (E. 4).
Stichworte:
AUSSTAND
REVISION
ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT
UNGEBÜHRLICHKEIT
VERFAHREN
WEITSCHWEIFIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 5 lit. III VRG
§ 5a VRG
§ 86a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Der Vorstand des
Bauamts I der Stadt Zürich verpflichtete die A. AG, in B. (AG), als
Eigentümerin der Liegenschaft Kat.Nr. ...1, C.-Strasse ..2, Zürich,
mit Verfügung vom Mai 1992, Fr. 660.‑ für die Entsorgung des Meteorwassers
im Jahr 1991 zu bezahlen.
Gegen diese Verfügung erhob die D. AG
namens der Eigentümerin im Juni 1992 Einsprache beim Stadtrat von Zürich. Im
August 1994 erwarb die E. AG, C.-Strasse ..2, Zürich, die
Liegenschaft Kat.Nr. ...1 an der C.-Strasse ..2 in Zürich zu
Eigentum. Der Stadtrat von Zürich wies die Einsprache mit Beschluss vom Januar
1995 ab (Dispositivziffer 1) und verpflichtete die E. AG als
Einsprecherin, die streitige Meteorwasserkomponente von jährlich Fr. 660.‑
zu bezahlen (Dispositivziffer 2).
Erwägungen
II. Gegen den Stadtratsbeschluss vom Januar
1995.
gelangte die F. AG, C.-Strasse ..2, Zürich, im Februar 1995 mit
Rekurs an den Bezirksrat Zürich. In ihrer Rekurseingabe machte sie unter
anderem geltend, dass ihr im Dezember 1994 die Nutzniessung an der Liegenschaft
C.-Strasse ..2 in Zürich eingeräumt worden sei, weshalb einzig sie im
laufenden Rechtsmittelverfahren aktivlegitimiert sei und die E. AG
nicht mehr belangt werden könne. Der Bezirksrat trat auf den Rekurs mit
Beschluss vom März 1999 mangels Legitimation der F. AG nicht ein.
III. Die A. AG erhob im April 1999 gegen
den Bezirksratsbeschluss vom März 1999 Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Sie beantragte unter anderem sinngemäss, es seien der erstinstanzliche
Gebührenentscheid und die vorinstanzlichen Erkenntnisse aufzuheben und es
sei festzustellen, dass die E. AG nicht Gebührenschuldnerin sei.
Widerklageweise sei die Stadt Zürich zu verpflichten, der A. AG
Fr. 352'492.65 nebst Zins zu 5 % seit 14. Juli 1994 zu bezahlen.
Zudem sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen und die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
Mit Präsidialverfügung vom April 1999 wurde
der A. AG Frist angesetzt, um ihre Beschwerdebefugnis nachzuweisen oder
allenfalls eine Vollmacht der F. AG beizubringen. Der A. AG wurde
zudem aufgegeben, innert der nämlichen Frist eine verbesserte, den gebührenden
Anstand und das nötige Mass wahrende Beschwerdeschrift einzureichen. Mit
Eingabe vom Mai 1999 liess sie in der Folge dem Verwaltungsgericht eine
"verbesserte Edition" ihrer Beschwerdeschrift zukommen. In der gegenüber
derjenigen vom April 1999 weitgehend unveränderten Beschwerdeschrift erneuerte
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bereits zuvor gestellten
Anträge. Nach erfolgtem Aktenbeizug trat die Einzelrichterin am
Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 13. Juli 1999 mangels Legitimation auf die
Beschwerde nicht ein.
IV. Die A. AG ersuchte das
Verwaltungsgericht mit Eingabe vom November 1999 um Revision des Entscheids der
Einzelrichterin vom 13. Juli 1999. Zugleich beantragte sie unter anderem
sinngemäss, es sei der erstinstanzliche Gebührenentscheid aufzuheben und es
sei festzustellen, dass die E. AG nicht Gebührenschuldnerin sei.
Widerklageweise habe die Stadt Zürich der A. AG Fr. 352'492.65 nebst
Zins zu 5 % seit Juli 1994 zu bezahlen. Im Weiteren seien die Akten
beizuziehen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren, das Verfahren
"an das gemeinsam zu bestellende Fünfer-Schiedsgericht" zu überweisen
und an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen. Zudem sei eine
Parteientschädigung zuzusprechen und die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren sowie von Amtes wegen Strafanzeige wegen Betrugs und weiterer
strafbarer Handlungen zu erstatten. Auch "sei von Amtes wegen
Finanzdirektor Willi Küng, Zürich ... unter Vormundschaft zu stellen".
Schliesslich verlangten sie den Ausstand von Verwaltungsrichterin Bea Rotach
Tomschin, Gerichtssekretär Martin Röhl und sinngemäss von Gerichtspräsident
Jürg Bosshart.
Mit Präsidialverfügung vom 26. November 1999
wurde der A. AG Frist angesetzt, um ein verbessertes, den gebührenden
Anstand und das nötige Ausmass wahrendes Revisionsgesuch einzureichen,
ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom Dezember
1999.
liess sie in der Folge dem Verwaltungsgericht eine "11. verbesserte
Edition" ihres Revisionsgesuchs zukommen. Darin erneuerte die Gesuchstellerin
ihre bereits im November 1999 gestellten Anträge.
Das Verwaltungsgericht zog mit
Präsidialverfügung vom Dezember 1999 die Akten bei.
Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung:
1.
a) Ein Revisionsgesuch ist bei der Behörde
einzureichen, welche die Gegenstand des Gesuchs bildende Anordnung erlassen hat
(§ 86b Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997; VRG). Dementsprechend ist die Einzelrichterin
am Verwaltungsgericht zur Behandlung des vorliegenden Revisionsbegehrens
zuständig, nachdem sie auch den Entscheid vom 13. Juli 1999 gefällt hat (vgl.
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 86b N. 6). Von dieser
gesetzlichen Zuständigkeitsordnung abzuweichen, besteht kein Anlass, weshalb
die Begehren auf Überweisung des Verfahrens "an das gemeinsam zu
bestellende Fünfer-Schiedsgericht" sowie auf Rückweisung an das
Bezirksgericht Zürich als haltlos abzuweisen sind.
b) Dem Begehren auf Aktenbeizug wurde mit
Präsidialverfügung vom Dezember 1999 entsprochen. ‑ Soweit sich eine
Regelung nicht bereits aus §§ 86a-86d VRG ergibt, sind auf das
Revisionsverfahren sodann die Vorschriften des Rekurs‑ und Beschwerdeverfahrens
sinngemäss anwendbar (Kölz/Bosshart/Röhl, § 86c N. 7). Dementsprechend
ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. § 26 Abs. 2,
§ 58 VRG) zu verzichten, da auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten
werden kann (vgl. § 56 Abs. 2 VRG).
c) Gemäss § 86c Abs. 2 schiebt die
Einreichung eines Revisionsgesuchs die Vollstreckung der angefochtenen
Anordnung nur auf, wenn dies die angerufene Behörde so bestimmt. Weil
vorliegend jedoch sogleich ein Endentscheid ergeht, erweist sich das Begehren
der Gesuchstellerin, ihrem Revisionsbegehren die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
als gegenstandslos.
2.
Von vornherein als gegenstandslos erweist
sich das sinngemäss erhobene Ausstandsbegehren gegen
Verwaltungsgerichtspräsident Jürg Bosshart, indem dieser am vorliegenden
Entscheid nicht mitwirkt. Mit Bezug auf die Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsrichterin
Bea Rotach Tomschin und Gerichtssekretär Martin Röhl bringt die Gesuchstellerin
sinngemäss lediglich vor, dass diese bereits in den verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
VB.99.00077 und VB.99.00119 mitgewirkt hätten, die am 13. Juli 1999 zum
Nachteil der damaligen Beschwerdeführerin und heutigen Gesuchstellerin
entschieden worden seien. Dies allein bildet allerdings keinen gültigen
Ausstandsgrund (RB 1990 Nr. 19). Vielmehr fehlt es nach der ‑ vom
Bundesgericht wiederholt bestätigten ‑ Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts in einem solchen Fall an einem gültigen Ausstandsbegehren
überhaupt (RB 1990 Nr. 19; VGr, 26. Oktober 1999, VB.99.00242; VGr,
6.
März 1992, VB 92/0009, und VGr, 23. Oktober 1991, VB 91/0065,
je mit Hinweisen). Dies gilt gleichermassen insoweit, als die Gesuchstellerin
ihr Ausstandsbegehren mit wirren Ausführungen zu angeblich durch die
abgelehnten Gerichtsmitglieder verwirkten Straftatbestände zu begründen
versucht. Demzufolge ist auf das Ausstandsbegehren unter erlaubter Mitwirkung
von Bea Rotach Tomschin und Martin Röhl nicht einzutreten.
3.
a) § 5 Abs. 3 VRG, welche
Bestimmung sinngemäss auch auf das Revisionsverfahren anwendbar ist
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 86c N. 7), gestattet es dem Verwaltungsgericht,
unleserliche, ungebührliche und übermässig weitschweifige Eingaben zur Verbesserung
zurückzuweisen. Als unleserlich sind dabei Eingaben zu bezeichnen, die sich aufgrund
des Schriftbilds nicht oder nur mit grosser Mühe entziffern lassen oder deren
Inhalt wegen ungenügender formaler Darstellung als unverständlich erscheint
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 41). Ungebührlich im Sinn dieser
Gesetzesbestimmung ist die Missachtung der Würde und Autorität der Behörden,
d.h. die Verletzung der den Behörden und insbesondere den Gerichten
geschuldeten Achtung. Ungebührlich ist aber auch die persönliche,
verleumderische, beleidigende oder ehrverletzende Verunglimpfung oder Schmähung
einer Gegenpartei oder von Behörden und einzelnen Behördenmitgliedern. Ungebührlichkeit
ist dabei nicht leichthin anzunehmen, da im Rahmen eines Rechtsstreits unzimperliche,
übertriebene und verallgemeinernde Argumentationen in Kauf zu nehmen sind
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 42). Als übermässig weitschweifig
erscheinen langatmige Ausführungen und Wiederholungen über einzelne Tat‑
und Rechtsfragen, die aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zur Wahrung eines
Anspruchs nicht erforderlich sind oder sich in keiner Weise auf das Thema des
Rechtsmittelverfahrens beziehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 43).
b) Das von der Gesuchstellerin im November
1999.
dem Verwaltungsgericht eingereichte Revisionsbegehren umfasst mindestens
69.
Seiten und zusätzlich 164 (zumeist nicht beigelegte) Beilagen. Weil
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein die Revision des
verwaltungsgerichtlichen (Nichteintretens‑)Entscheids vom 13. Juli 1999
bildet, das Revisionsgesuch vom November 1999 jedoch nur auf wenigen Seiten auf
dieses Prozessthema Bezug nimmt, erweist sich diese Eingabe, in der die
Gesuchstellerin in erster Linie Ausführungen zu einem früheren, längst
rechtskräftig erledigten Steuerstrafverfahren und zu weiteren für das
vorliegende Verfahren unmassgebenden Gesichtspunkten macht, von vornherein als
übermässig weitschweifig im Sinn von § 5 Abs. 3 VRG. Zudem enthält
die Eingabe vom November 1999, worauf die Gesuchstellerin mit Präsidialverfügung
vom November 1999 ausdrücklich aufmerksam gemacht wurde, an verschiedenen
Stellen (z.B. S. 7, 9, 10, 11, 22, 30,55, 60) ungebührliche Äusserungen,
die mehrere Behörden sowie namentlich bezeichnete Behördenmitglieder erheblich
verunglimpfen und die den gebotenen Anstand und die im Umgang mit einem
Gericht angemessene Zurückhaltung vermissen lassen. Zu Recht wurde der
Gesuchstellerin daher eine Nachfrist zur Verbesserung ihres Revisionsgesuchs
angesetzt. Die beanstandeten Textstellen sind dabei nicht im Wortlaut zu
nennen, namentlich wenn sich in einer Rechtsmitteleingabe ‑ wie in
der vorliegenden ‑ unzählige Ungebührlichkeiten finden; vielmehr
genügt es, lediglich auf die zu beanstandenden Seiten einer Rechtsschrift zu
verweisen. Denn zum einen darf vom einzelnen Rechtssuchenden ohne weiteres
erwartet werden, dass er gegenüber Behörden und Gerichten zumindest jenen
Anstand und jene Achtung übt, die auch im täglichen Leben den Mitmenschen
gegenüber angebracht ist. Zum andern würde die Nennung jeder zu beanstandenden
Textstelle im Wortlaut letztlich auf eine Verbesserung der ungenügenden
Rechtsschrift durch die Behörden und Gerichte hinauslaufen, was aber gerade
nicht deren Aufgabe ist.
Die in der Folge "11. verbesserte
Edition" des Revisionsgesuchs vom Dezember 1999 weist immer noch
62.
Druckseiten auf. Angesichts des sachlich eng begrenzten Prozessthemas
und der Tatsache, dass der Inhalt der verbesserten Eingabe weitgehend mit jenem
des Revisionsgesuchs vom November 1999 übereinstimmt, muss diese Eingabe ‑ in
diesem Umfang und mit diesem Inhalt ‑ weiterhin als weitschweifig im
Sinn des Gesetzes bezeichnet werden. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang
das sinngemässe Vorbringen der Gesuchstellerin, der Umfang des
Revisionsgesuchs ergebe sich in erster Linie aus dem bisherigen ‑ strafbaren ‑
Verhalten der Behörden, das sie im Rahmen ihrer Beweisführung darzulegen
gezwungen sei. Sie verkennt dabei, dass das Verwaltungsgericht nicht zuständig
ist, die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens zu beurteilen (§ 1 VRG).
Im Übrigen beinhaltet auch das verbesserte Revisionsgesuch nach wie vor ungebührliche,
Behörden und bestimmte Personen verunglimpfende sowie zum Teil die Opfer der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in ihren Gefühlen verletzende
Aussagen (z.B. S. 9, 15, 22, 25, 28, 33).
c) Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, wie
mit einer Eingabe zu verfahren ist, die trotz binnen gesetzter Nachfrist
erfolgter Verbesserung weiterhin gegen § 5 Abs. 3 VRG verstösst. Als
verhältnismässig und angebracht erscheint es diesfalls, auf ein solches Begehren
nicht einzutreten, wobei diese Säumnisfolge vorgängig anzudrohen ist (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 5 N. 44; Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes,
ZBl 98/1997, S. 441; vgl. ZR 95 Nr. 58, auch zum Folgenden). In
diesem Fall liegt es in der Hand der gesuchstellenden Partei, dafür besorgt zu
sein, dass das Gericht auf ihre Rechtsbegehren eintritt, und vermag sie keine
formelle Rechtsverweigerung geltend zu machen. Denn es ist nicht ersichtlich,
weshalb eine mit Bezug auf § 5 Abs. 3 VRG säumige Partei besser
gestellt werden soll als jene Partei, die es innert Nachfrist versäumt, das
Fehlen von Antrag, Begründung oder Originalunterschrift zu beheben, und auf
deren Rechtsbegehren daher regelmässig ebenfalls nicht eingetreten wird. Das
Nichteintreten als Folge mangelnder Verbesserung im Sinn von § 5
Abs. 3 VRG verstösst ebenso wenig gegen den durch Art. 6
Ziffer 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleisteten
Anspruch auf Zugang zu einem Gericht. Dieser Anspruch gilt nicht absolut:
Zulässig sind Einschränkungen, die einen rechtmässigen Zweck verfolgen,
verhältnismässig sind und den Kern des Rechts nicht aushöhlen (Mark E.
Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A.,
Zürich 1999, N. 431). Letzteres ist von vornherein ausgeschlossen, wenn
der säumigen Partei Gelegenheit zur Verbesserung der mangelhaften Eingabe
gewährt wurde.
Vorliegend wurde der Gesuchstellerin mit
Präsidialverfügung vom November 1999 Frist zur Verbesserung angesetzt und
zugleich das Nichteintreten auf das Revisionsbegehren im Säumnisfall
angedroht. Zudem hatte ihr und dem für sie handelnden G.H. I. das Verwaltungsgericht
bereits in zwei Entscheiden vom 13. Juli 1999 (VB.99.00077 und VB.99.00119) in
Aussicht gestellt, dass es inskünftig auf derart weitschweifige und ungebührliche
Rechtsmitteleingaben nicht mehr eintreten werde, wenn innert Nachfrist keine
wirkliche Verbesserung erfolge. Die Einzelrichterin am Verwaltungsgericht trat
denn auch aus diesem Grund in einem weiteren Verfahren (VB.99.00242) am 26.
Oktober 1999 auf eine Beschwerde der heutigen Gesuchstellerin nicht ein.
Ungeachtet dessen reichte die Gesuchstellerin im Rahmen der Verbesserung
wiederum ein weitschweifiges, teilweise ungebührliches Revisionsbegehren ein,
das zudem über weite Strecken mit den Rechtsmitteleingaben in den Verfahren
VB.99.00077, VB.99.00119 und VB.99.00242 identisch ist, obgleich das
Prozessthema des vorliegenden Revisionsverfahrens ein völlig anderes ist.
Infolgedessen erweist es sich als sachgerecht und angemessen, auf das vorliegende
Revisionsbegehren in der Hauptsache androhungsgemäss nicht einzutreten.
4.
a) Nicht einzutreten ist sodann auf die
Widerklage im Betrag von Fr. 352'492.65 sowie die sinngemäss erhobenen
Schadenersatzforderungen, weil diese nicht erstinstanzlich vom
Verwaltungsgericht zu beurteilen sind (vgl. §§ 81 f. VRG sowie
§ 2 Abs. 1 VRG und § 19 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14.
September 1969) und hauptsächlich in Zusammenhang mit einem Nach‑ und
Steuerstrafverfahren steht, das nicht Gegenstand des vorliegenden
Revisionsverfahrens bildet. Soweit widerklageweise Verrechnung erklärt wird,
ist die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass es hierfür an der nötigen
Zustimmung der Gesuchsgegnerin gebricht (Art. 125 Ziffer 3 des
Obligationenrechts).
b) Von vornherein als gegenstandslos erweist
sich das Begehren, das Verwaltungsgericht habe in Anwendung von § 21
Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 Strafanzeige zu
erstatten: Zum einen steht es der Gesuchstellerin frei, selbst Strafanzeige zu
erstatten; zum andern haben die Behörden nur dann von Amtes wegen Anzeige zu erstatten,
wenn ihnen eine strafbare Handlung bekannt geworden ist, was vorliegend nicht
der Fall ist. ‑ Ebenso wenig fällt die Errichtung einer Vormundschaft
über eine bestimmte Person in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.
c) Unbehelflich ist der Hinweis der
Gesuchstellerin auf den Entscheid des Bezirksrats Zürich vom September 1999,
worin dieser zum Ergebnis gelangte, dass die E. AG nicht zur Bezahlung der
der J. AG mit Verfügung vom Mai 1992 auferlegten Meteorwassergebühren
verpflichtet werden könne. Denn im Beschwerdeentscheid vom 13. Juli 1999
(VB.99.00119), gegen den sich das vorliegende Revisionsbegehren richtet, war
anders als im Beschluss des Bezirksrats Zürich vom September 1999 nicht die
Stellung der E. AG als Gebührenschuldnerin, sondern ausschliesslich die
Beschwerdelegitimation der heutigen Gesuchstellerin zu beurteilen.
5.
...
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht
eingetreten.
2.
...