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Entscheid

RG.1999.00009

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.1999.00009

26. Januar 2000Deutsch7 min

(URT.2000.5391)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Im Rekursverfahren 2 ST.1999.54 in

Sachen A. und C. B.-D. gegen den Staat Zürich betreffend Einschätzung 1993 wies

die Steuerre­kurs­kom­mission II mit Beschluss vom 12. März 1999 das

Begehren der Rekurrenten um Verei­nigung mit den Rekurs­ver­fah­ren 2 ST.1999.55

und 2 ST.1999.56 sowie das Ausstandsge­such gegen den Kommis­sions­prä­sidenten

Dr. Richard Oesch ab.

Mit Beschwerde vom 23. April 1999 stellten A.

und C. B.-D. dem Verwaltungs­ge­richt verschiedene Anträge, insbesondere auf

Aufhebung des er­wähnten Zwischenbe­schlus­ses.

Das Verwaltungsgericht trat auf die

Beschwerde mit Beschluss vom 24. November 1999 nicht ein (SB.99.00010). Es

erwog, mit diesem Rechtsmittel anfechtbar seien laut § 153 Abs. 1 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) Entscheide der Rekurskommis­sion

oder ihres Prä­sidenten. Darunter seien prozesserledigende Entscheide

(Endentschei­de) ‑ Sach‑ oder Nicht­eintretensentscheide ‑

zu verstehen. Dem­gegenüber könnten mangels Grundlage im Steuer­gesetz

prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse der Rekurskom­missionen nach ständi­ger

Recht­sprechung des Verwaltungs­gerichts nicht selbständig, son­dern nur in

Verbindung mit dem Endentscheid durch Beschwer­de weitergezogen werden. Einzige

Ausnahme bilde unter bestimmten Voraussetzungen die Verweigerung der unent­geltlichen

Rechtspflege (RB 1997 Nr. 42). Zwischenbeschlüsse der Rekurskommissio­nen

über ein Ablehnungsbegehren seien deshalb nicht selbständig anfechtbar (RB 1974

Nr. 43); gleiches gelte für Beschlüsse über die Ablehnung einer

Verfahrensvereinigung. Aus diesem Grund habe die Rekurskommis­sion II den

angefochtenen Beschluss zu Recht nicht mit ei­ner Rechtsmittelbelehrung ver­sehen.

Auf die Beschwerde sei daher mangels Anfechtungs­ob­jekts nicht einzutreten.

Eine Vereinigung mit den Beschwerdeverfahren SB.99.00011 und SB.99.00012 dränge

sich bei diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht auf.

Erwägungen

II. A. und C. B.-D. ersuchten das

Verwaltungsgericht am 10. Dezember 1999 unter anderem, in Wiedererwägung des

Beschlusses vom 24. Novem­ber 1999 auf die Be­schwer­de "materiell

einzutreten und vollständig zu prüfen".

Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels

wurde verzichtet.

Die Gesuchstellenden erhoben gegen den

erwähnten Beschluss des Verwaltungsge­richts am 14. Dezember 1999 staatsrechtliche

Beschwerde an das Bundesgericht.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Die Wiedererwägung von formell

rechtskräftigen Steuerentscheiden ist nur im Rahmen der gesetzlichen

Voraussetzungen der Revision möglich (vgl. Klaus Vallender in: Kommentar zum

Schweizerischen Steu­er­recht I/1, Basel und Frankfurt am Main 1997,

Art. 51 StHG N. 6). Laut § 155 Abs. 1 StG kann ein

rechtskräftiger Entscheid zugunsten der steuer­pflichtigen Person revidiert

werden, wenn sich ein in lit. a ‑ c dieser Bestimmung

aufge­führter Grund verwirklicht hat. Dazu gehört gemäss lit. b die

Verletzung wesentlicher Ver­fahrensgrundsätze, die namentlich dann vorliegt,

wenn die erkennende Behörde erheb­liche Tatsachen oder entscheidende

Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein muss­ten, ausser acht

gelassen hat. Der Revisionsgrund von § 155 Abs. 1 lit. b StG ent­spricht

fast wortwörtlich der lit. c von § 108 Abs. 1 des früheren

Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG).

a) Wesentliche Verfahrensgrundsätze sind nach

der verwaltungsgerichtlichen Recht­sprechung zu § 108 Abs. 1

lit. c aStG verletzt, wenn verfahrensrechtliche Vor­schrif­ten oder

Grundsätze missachtet worden sind und es nach den Umständen nicht mit Si­cher­heit

ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung durch diesen Mangel zuun­gun­sten

des Gesuchstellers beeinflusst worden ist (Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich,

Kom­men­tar zum Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband, 2. A., Bern 1983,

§ 108 N. 29d). Der Sa­che nach stehen als mögliche Verfahrensmängel

im Vordergrund: die Verweigerung des recht­li­chen Gehörs, die versehentliche

Nichtberücksichtigung einer aktenkundigen er­heb­lichen Tat­sache, die

Nichtbeurteilung eines Begehrens, die unrichtige Besetzung des Ge­richts, die

Verletzung der Ausstandspflicht sowie die Missachtung der Bindung an Par­tei­begeh­ren.

Die Revision in diesem Sinn bezweckt die Berichtigung von "prozessualen

Ver­sehen" (vgl. Jürg Bosshart, Verfahrensmängel als Revisionsgrund in der

zürcherischen Ver­wal­tungs‑ und Steuerrechtspflege, ZBl 1987, 486 ff.),

nicht das Zurückkommen auf Fra­gen, die im zu re­vidierenden Entscheid

beantwortet oder absichtlich nicht berücksich­tigt wor­den sind. Ei­ne

rechtliche Würdigung kann deshalb von vornherein nicht Gegen­stand eines

Revisions­ver­fahrens bilden (RB 1984 Nr. 61 = StE 1984 B 97.11

Nr. 1; Zup­pin­ger/Schär­rer/Fess­ler/Reich, § 108 N. 29a; vgl.

RB 1970 Nr. 15 = ZR 69 Nr. 127; BGE 106 Ia 54 f., 110 Ia

138.

f.). Insbesondere stellt die Verletzung des Willkürverbots (oder et­wa

des Rechts­gleich­heits­ge­bots) keinen Revisionsgrund im Sinn von § 108

Abs. 1 lit. c aStG dar. Sol­che Rü­gen kön­nen vor Bundesgericht mit

staatsrechtlicher Be­schwerde er­ho­ben werden. Eine ent­spre­chen­de

Beschwerdeschrift haben die Gesuchstellenden dem Bundesge­richt am 14. De­zember

1999.

denn auch eingereicht.

Das Revisionsbegehren muss gemäss § 110

Abs. 2 lit. a aStG die genaue Bezeich­nung der einzelnen

Revisionsgründe enthalten. Weil das Revisionsverfahren nicht das vor­an­gegangene

Rekurs‑ oder Beschwerdeverfahren weiterführt, sondern als ausserordentli­ches

Rechtsmittel ein selbständiges Verfahren bildet, prüft das Verwaltungsgericht

nur klar und detailliert erhobene Rügen. Der Gesuchsteller hat daher nicht nur

die behaupteten Re­vi­sionsgründe zu nennen, sondern auch substanziert

darzulegen, inwiefern solche seiner Auf­fassung nach vorliegen. So muss er,

wenn er sich auf den Revisionsgrund von § 108 Abs. 1 lit. c aStG

beruft und die Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze beanstan­det, im einzelnen

dartun, inwiefern dem Verwaltungsgericht ein prozessuales Versehen unter­lau­fen

sei. Es genügt folglich nicht, wenn er bloss den angefochtenen Entscheid als

rechts­ver­letzend rügt, wie er dies in einem Verfahren tun könnte, bei dem die

Rechtsmit­telin­stanz die Rechtsanwendung frei überprüft. Auf solche Rügen, die

nur der Form nach in ein Re­visionsgesuch gekleidet sind, die aber letztlich

auf eine bloss appellatorische Kritik am Ur­teil des Verwaltungsgerichts hin­auslaufen,

tritt dieses gar nicht mehr ein (VGr, 17. Mai 1994, RG 94/0001; VGr,

2.

September 1998, RG.98.00001).

b) § 155 Abs. 1 lit. b StG

übernimmt den Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 lit. b des Bun­desgesetzes

über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemein­den vom 14.

Dezember 1990 (StHG; und überdies von Art. 147 Abs. 1 lit. b des

Bundesge­setzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990). Die

Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen oder entscheidender Beweismittel

bildet nun aber auch nach der har­mo­nisierungsrechtlichen Literatur nur dann

einen Revisionsgrund, wenn sie auf be­hörd­li­chem Versehen beruht (Vallender,

Art. 51 StHG N. 14, 17; Thomas Meister, Rechts­mit­tel­system der

Steuerharmonisierung, Bern 1995, S. 216). Es spricht somit nichts da­gegen,

ja es erscheint aus Gründen der Steuerharmonisierung sogar als geboten, zur Aus­legung

von § 155 Abs. 1 lit. b StG auf die zu § 108 Abs. 1

lit. c aStG entwickelte Recht­sprechung ab­zu­stellen. Es muss demzufolge

nach wie vor gelten, dass auf Fragen, die im zu revidie­ren­den Entscheid

beantwortet oder absichtlich nicht berücksichtigt worden sind, nicht zu­rück­zu­kommen

ist und eine rechtliche Würdigung von vornherein nicht Ge­gen­stand eines Re­vi­sionsverfahrens

bilden kann (VGr, 19. Mai 1999, RG.99.00002).

2.

Eine Verletzung wesentlicher

Verfahrensgrundsätze erblicken die Gesuchstellen­den dar­in, dass das

Verwaltungsgericht auf ihre Beschwerde gegen die Ablehnung des Be­gehrens um

Verfahrensvereinigung und des Ausstandsge­suchs gegen den Kommissionsprä­si­denten

Dr. Richard Oesch durch die Steuerrekurskommission II nicht

eingetreten ist. Das Gericht habe dadurch eine gegen Art. 4 der

Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) ver­stossende Rechtsverweigerung

begangen und den aus Art. 58 aBV flies­senden An­spruch auf einen

unabhängigen und unbefangenen verfassungsmässigen Richter missachtet.

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen

Entscheid dargelegt, weshalb seiner Auffassung nach Zwischenbeschlüsse der

Steuerrekurskommissionen ‑ mit Ausnahme ge­wis­ser Beschlüsse über

die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ‑ nicht selb­stän­dig,

sondern nur in Verbindung mit dem Endentscheid durch Beschwerde weitergezo­gen

werden können. Von einem prozessualen Versehen des Verwaltungsgerichts, welches

Voraussetzung für eine Revision wäre, kann infolgedessen keine Rede sein. Die

Vorbrin­gen der Gesuchstellenden erschöpfen sich zudem in appellatorischer

Kritik an der recht­li­chen Würdigung des Verwaltungsgerichts, welche von

vornherein nicht Ge­genstand eines Revisionsverfahrens bilden kann. Derartige

unzulässige Vorbringen liegen auch den von ih­nen gestellten weiteren Anträgen

zugrunde.

Dies führt zur Abweisung des

Revisionsgesuchs, soweit darauf einzutreten ist.

3.

...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

2.

...