RG.1999.00009
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.1999.00009
26. Januar 2000Deutsch7 min
(URT.2000.5391)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
RG.1999.00009
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.01.2000
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Revision SB.99.00010
Zulässigkeit der Revision im Steuerrecht.
Voraussetzungen des Revisonsgrundes der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften, welcher der Berichtigung "prozessualer Versehen" dient (E. 1).
Solche Versehen liegen nicht vor, und das Revisionsbegehren erschöpft sich in appellatorischer Kritik (E. 2).
Abweisung, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
BGE-Nr.2P.336/1999
Stichworte:
APPELLATORISCHE KRITIK
BGE
REVISION
REVISIONSGRÜNDE
VERFAHRENSGRUNDSÄTZE
Rechtsnormen:
§ 4 ABV
§ 58 ABV
§ 108 lit. Ic aStG
§ 110 lit. IIa aStG
§ 155 lit. Ib StG
Art. 51 lit. Ib StHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Im Rekursverfahren 2 ST.1999.54 in
Sachen A. und C. B.-D. gegen den Staat Zürich betreffend Einschätzung 1993 wies
die Steuerrekurskommission II mit Beschluss vom 12. März 1999 das
Begehren der Rekurrenten um Vereinigung mit den Rekursverfahren 2 ST.1999.55
und 2 ST.1999.56 sowie das Ausstandsgesuch gegen den Kommissionspräsidenten
Dr. Richard Oesch ab.
Mit Beschwerde vom 23. April 1999 stellten A.
und C. B.-D. dem Verwaltungsgericht verschiedene Anträge, insbesondere auf
Aufhebung des erwähnten Zwischenbeschlusses.
Das Verwaltungsgericht trat auf die
Beschwerde mit Beschluss vom 24. November 1999 nicht ein (SB.99.00010). Es
erwog, mit diesem Rechtsmittel anfechtbar seien laut § 153 Abs. 1 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) Entscheide der Rekurskommission
oder ihres Präsidenten. Darunter seien prozesserledigende Entscheide
(Endentscheide) ‑ Sach‑ oder Nichteintretensentscheide ‑
zu verstehen. Demgegenüber könnten mangels Grundlage im Steuergesetz
prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse der Rekurskommissionen nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht selbständig, sondern nur in
Verbindung mit dem Endentscheid durch Beschwerde weitergezogen werden. Einzige
Ausnahme bilde unter bestimmten Voraussetzungen die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege (RB 1997 Nr. 42). Zwischenbeschlüsse der Rekurskommissionen
über ein Ablehnungsbegehren seien deshalb nicht selbständig anfechtbar (RB 1974
Nr. 43); gleiches gelte für Beschlüsse über die Ablehnung einer
Verfahrensvereinigung. Aus diesem Grund habe die Rekurskommission II den
angefochtenen Beschluss zu Recht nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
Auf die Beschwerde sei daher mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.
Eine Vereinigung mit den Beschwerdeverfahren SB.99.00011 und SB.99.00012 dränge
sich bei diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht auf.
Erwägungen
II. A. und C. B.-D. ersuchten das
Verwaltungsgericht am 10. Dezember 1999 unter anderem, in Wiedererwägung des
Beschlusses vom 24. November 1999 auf die Beschwerde "materiell
einzutreten und vollständig zu prüfen".
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
wurde verzichtet.
Die Gesuchstellenden erhoben gegen den
erwähnten Beschluss des Verwaltungsgerichts am 14. Dezember 1999 staatsrechtliche
Beschwerde an das Bundesgericht.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Wiedererwägung von formell
rechtskräftigen Steuerentscheiden ist nur im Rahmen der gesetzlichen
Voraussetzungen der Revision möglich (vgl. Klaus Vallender in: Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/1, Basel und Frankfurt am Main 1997,
Art. 51 StHG N. 6). Laut § 155 Abs. 1 StG kann ein
rechtskräftiger Entscheid zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert
werden, wenn sich ein in lit. a ‑ c dieser Bestimmung
aufgeführter Grund verwirklicht hat. Dazu gehört gemäss lit. b die
Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze, die namentlich dann vorliegt,
wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende
Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht
gelassen hat. Der Revisionsgrund von § 155 Abs. 1 lit. b StG entspricht
fast wortwörtlich der lit. c von § 108 Abs. 1 des früheren
Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG).
a) Wesentliche Verfahrensgrundsätze sind nach
der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 108 Abs. 1
lit. c aStG verletzt, wenn verfahrensrechtliche Vorschriften oder
Grundsätze missachtet worden sind und es nach den Umständen nicht mit Sicherheit
ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung durch diesen Mangel zuungunsten
des Gesuchstellers beeinflusst worden ist (Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband, 2. A., Bern 1983,
§ 108 N. 29d). Der Sache nach stehen als mögliche Verfahrensmängel
im Vordergrund: die Verweigerung des rechtlichen Gehörs, die versehentliche
Nichtberücksichtigung einer aktenkundigen erheblichen Tatsache, die
Nichtbeurteilung eines Begehrens, die unrichtige Besetzung des Gerichts, die
Verletzung der Ausstandspflicht sowie die Missachtung der Bindung an Parteibegehren.
Die Revision in diesem Sinn bezweckt die Berichtigung von "prozessualen
Versehen" (vgl. Jürg Bosshart, Verfahrensmängel als Revisionsgrund in der
zürcherischen Verwaltungs‑ und Steuerrechtspflege, ZBl 1987, 486 ff.),
nicht das Zurückkommen auf Fragen, die im zu revidierenden Entscheid
beantwortet oder absichtlich nicht berücksichtigt worden sind. Eine
rechtliche Würdigung kann deshalb von vornherein nicht Gegenstand eines
Revisionsverfahrens bilden (RB 1984 Nr. 61 = StE 1984 B 97.11
Nr. 1; Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich, § 108 N. 29a; vgl.
RB 1970 Nr. 15 = ZR 69 Nr. 127; BGE 106 Ia 54 f., 110 Ia
138.
f.). Insbesondere stellt die Verletzung des Willkürverbots (oder etwa
des Rechtsgleichheitsgebots) keinen Revisionsgrund im Sinn von § 108
Abs. 1 lit. c aStG dar. Solche Rügen können vor Bundesgericht mit
staatsrechtlicher Beschwerde erhoben werden. Eine entsprechende
Beschwerdeschrift haben die Gesuchstellenden dem Bundesgericht am 14. Dezember
1999.
denn auch eingereicht.
Das Revisionsbegehren muss gemäss § 110
Abs. 2 lit. a aStG die genaue Bezeichnung der einzelnen
Revisionsgründe enthalten. Weil das Revisionsverfahren nicht das vorangegangene
Rekurs‑ oder Beschwerdeverfahren weiterführt, sondern als ausserordentliches
Rechtsmittel ein selbständiges Verfahren bildet, prüft das Verwaltungsgericht
nur klar und detailliert erhobene Rügen. Der Gesuchsteller hat daher nicht nur
die behaupteten Revisionsgründe zu nennen, sondern auch substanziert
darzulegen, inwiefern solche seiner Auffassung nach vorliegen. So muss er,
wenn er sich auf den Revisionsgrund von § 108 Abs. 1 lit. c aStG
beruft und die Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze beanstandet, im einzelnen
dartun, inwiefern dem Verwaltungsgericht ein prozessuales Versehen unterlaufen
sei. Es genügt folglich nicht, wenn er bloss den angefochtenen Entscheid als
rechtsverletzend rügt, wie er dies in einem Verfahren tun könnte, bei dem die
Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüft. Auf solche Rügen, die
nur der Form nach in ein Revisionsgesuch gekleidet sind, die aber letztlich
auf eine bloss appellatorische Kritik am Urteil des Verwaltungsgerichts hinauslaufen,
tritt dieses gar nicht mehr ein (VGr, 17. Mai 1994, RG 94/0001; VGr,
2.
September 1998, RG.98.00001).
b) § 155 Abs. 1 lit. b StG
übernimmt den Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14.
Dezember 1990 (StHG; und überdies von Art. 147 Abs. 1 lit. b des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990). Die
Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen oder entscheidender Beweismittel
bildet nun aber auch nach der harmonisierungsrechtlichen Literatur nur dann
einen Revisionsgrund, wenn sie auf behördlichem Versehen beruht (Vallender,
Art. 51 StHG N. 14, 17; Thomas Meister, Rechtsmittelsystem der
Steuerharmonisierung, Bern 1995, S. 216). Es spricht somit nichts dagegen,
ja es erscheint aus Gründen der Steuerharmonisierung sogar als geboten, zur Auslegung
von § 155 Abs. 1 lit. b StG auf die zu § 108 Abs. 1
lit. c aStG entwickelte Rechtsprechung abzustellen. Es muss demzufolge
nach wie vor gelten, dass auf Fragen, die im zu revidierenden Entscheid
beantwortet oder absichtlich nicht berücksichtigt worden sind, nicht zurückzukommen
ist und eine rechtliche Würdigung von vornherein nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens
bilden kann (VGr, 19. Mai 1999, RG.99.00002).
2.
Eine Verletzung wesentlicher
Verfahrensgrundsätze erblicken die Gesuchstellenden darin, dass das
Verwaltungsgericht auf ihre Beschwerde gegen die Ablehnung des Begehrens um
Verfahrensvereinigung und des Ausstandsgesuchs gegen den Kommissionspräsidenten
Dr. Richard Oesch durch die Steuerrekurskommission II nicht
eingetreten ist. Das Gericht habe dadurch eine gegen Art. 4 der
Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) verstossende Rechtsverweigerung
begangen und den aus Art. 58 aBV fliessenden Anspruch auf einen
unabhängigen und unbefangenen verfassungsmässigen Richter missachtet.
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen
Entscheid dargelegt, weshalb seiner Auffassung nach Zwischenbeschlüsse der
Steuerrekurskommissionen ‑ mit Ausnahme gewisser Beschlüsse über
die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ‑ nicht selbständig,
sondern nur in Verbindung mit dem Endentscheid durch Beschwerde weitergezogen
werden können. Von einem prozessualen Versehen des Verwaltungsgerichts, welches
Voraussetzung für eine Revision wäre, kann infolgedessen keine Rede sein. Die
Vorbringen der Gesuchstellenden erschöpfen sich zudem in appellatorischer
Kritik an der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts, welche von
vornherein nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens bilden kann. Derartige
unzulässige Vorbringen liegen auch den von ihnen gestellten weiteren Anträgen
zugrunde.
Dies führt zur Abweisung des
Revisionsgesuchs, soweit darauf einzutreten ist.
3.
...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
2.
...