RG.2001.00004
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2001.00004
6. Dezember 2001Deutsch5 min
(URT.2001.6508)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
RG.2001.00004
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.12.2001
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 14.01.2002 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Ersatzpflicht für Gebäudeschaden (Revision des Beschlusses VB.2001.00228 vom 19.9.2001)
Keine Wiedererwägung eines Verwaltungsgerichtsentscheids.
Wiedererwägungsgesuch gegen einen Nichteintretensbeschluss des Verwaltungsgerichts infolge Ungebührlichkeit und Weitschweifigkeit der Beschwerdeschrift (VB.2001.00228). Rechtsmittelentscheide sind der Wiedererwägung nicht zugänglich. Die Ungebührlichkeit ist einzig aufgrund der Eingabe zu beurteilen und auch für Laien erkennbar. Die beanstandeten Textstellen mussten bei der Rückweisung zur Verbesserung nicht im Wortlaut genannt werden (E.2).
Stichworte:
ANSTANDSGEBOT
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
RECHTSMITTELENTSCHEID
REVISIONSGRÜNDE
ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT
UNGEBÜHRLICHKEIT
WIEDERERWÄGUNG
Rechtsnormen:
§ 12 lit. II VRG
§ 86a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Mit Beschluss vom 19. September 2001 trat die
4. Kammer des Zürcher Verwaltungsgerichts auf eine – neben formellen
Anträgen Forderungen über insgesamt mindestens fast Fr. 100'000.-
stellende – Beschwerde von A wider einen Entscheid der Rekurskommission der
Gebäudeversicherung und mit der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich als
Beschwerdegegnerin nicht ein, nachdem die erste Rechtsmitteleingabe wegen
Ungebührlichkeit und übermässiger Weitschweifigkeit zur Verbesserung zurückgewiesen
worden und auch eine zweite Fassung nicht ohne solche Mängel geblieben war.
II. Am 4./5. November 2001 liess A diesbezüglich um Wiedererwägung
ersuchen; es sei ihm "nochmals eine letzte Gelegenheit durch Fristansetzung
zu gewähren die Ungebührlichkeit und die Weitschweifigkeit auszumerzen".
Die Kammer zieht in
Erwägungen
1.
Die E. 1 des oben erwähnten Beschlusses vom
19.
September 2001 lässt sich hier sinngemäss wiederholen: Da der
Streitwert Fr. 20'000.- übersteigt, ist das vorliegende Gesuch kraft
§ 38 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) durch die Kammer zu behandeln; das kann, wie sich aus
dem Folgenden ergibt, analog § 56 Abs. 2 VRG ohne Weiterungen
geschehen.
2.
Der Wiedererwägung zugänglich sind Verwaltungsverfügungen
erster Instanzen, nicht aber Rechtsmittelentscheide, geschweige denn wie hier
solche eines Gerichts (Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen
Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich
1985, S. 56; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen
Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 1423; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 24 und 27
sowie Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 8; Pierre Tschannen/Ulrich
Zimmerli/Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 204).
Schon deswegen kann auf das Gesuch nicht eingetreten werden. Im Übrigen fehlt
ohnehin ein Anspruch darauf, dass ein Wiedererwägungsgesuch an die Hand genommen
werde (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 5 f. und
23.
ff.).
Selbst wenn aber das Gesuch materiell behandelt würde, wäre es
abzuweisen. Es macht zusammengefasst geltend, erst der Beschluss vom 19.
September 2001 habe für den juristisch unerfahrenen, emotional belasteten und
eventuell mit einer Ordnungsbusse zu bestrafenden Vertreter des Gesuchstellers
erhellt, was das Gericht in übertriebener Strenge als ungebührlich und
übermässig weitschweifig betrachte; der Rechtfertigung solle auch dienen,
"dass Missverständnisse vorliegen, die vielleicht allzu scharfe Wortwahl
nicht ernst gemeint war, eine Herabsetzung nicht beabsichtigt ...". Der
Gesuchsteller muss sich aber vorab die unverändert als ungehörig zu wertenden
früheren Eingaben seines Vertreters zurechnen lassen, und zwar unbekümmert um
dessen Gemütsverfassung. Sodann braucht es kein Fachwissen um zu erkennen, dass
einerseits eine bereits übermässig weitschweifige Rechtsschrift ihren verpönten
Charakter nicht verliert, wo sie wie hier im zweiten Anlauf noch Erweiterungen
erfährt, und was andererseits als ungebührlich erscheint. Bezüglich Letzterem
hat das Verwaltungsgericht ohnehin ausgeführt, es seien die "beanstandeten
Textstellen ... nicht im Wortlaut zu nennen, namentlich wenn sich in einer
Rechtsmitteleingabe – ... wie vorliegend... – unzählige Ungebührlichkeiten
finden; vielmehr genügt es, lediglich auf die zu beanstandenden Seiten einer
Rechtsschrift zu verweisen [so auch gegenwärtig geschehen]. Denn zum einen darf
vom Rechtssuchenden ohne weiteres erwartet werden, dass er gegenüber Behörden
und Gerichten zumindest jenen Anstand und jene Achtung übt, die auch im
täglichen Leben den Mitmenschen gegenüber angebracht ist. Zum andern würde die
Nennung jeder zu beanstandenden Textstelle im Wortlaut letztlich auf eine
Verbesserung der ungenügenden Rechtsschrift durch die Behörden und Gerichte
hinauslaufen, was aber gerade nicht deren Aufgabe ist" (23. Mai 2001,
SB.2001.00013, E. 1b; ebenso 29. Februar 2000, VB.1999.00368,
E. 1c, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung, mit Hinweis auf frühere
Entscheide). Zudem hielt der Gesuchsteller, indem er die der ursprünglichen
Beschwerde einkopierte und präsidialiter ausdrücklich als ungehörig taxierte
Replik des Verfahrens vor Rekurskommission in der zweiten Version zum integrierenden
Bestandteil erklärte, entgegen seiner Meinung an den dortigen Ungebührlichkeiten
fest und nahm mithin das angedrohte Nichteintreten auch insofern in Kauf.
Endlich verfangen die jetzigen Beschwichtigungs- und Verharmlosungsversuche
keineswegs; abgesehen davon beziehen sie sich teilweise auf gar nicht
Gerügtes.
Aus dem eben Gesagten wird auch klar, dass es ein allenfalls
mitgemeintes Fristwiederherstellungsgesuch wegen grober Nachlässigkeit im Sinn
von § 12 Abs. 2 VRG abzuweisen gälte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 12 N. 14 ff.). Eigentlich hat der Gesuchsteller die
Verbesserungsfrist aber gar nicht verpasst, sondern vielmehr gewahrt, freilich
ohne die Verbesserungen hinreichend zu bewerkstelligen. Ansonsten könnte jede
Partei um Restitution einkommen, wenn sie durch einen ihr ungünstigen
Entscheid erfährt, wie sie ihre Eingaben vorteilhafter hätte verfassen sollen.
3.
Da das Recht von Amts wegen anzuwenden ist (§ 7
Abs. 4 Satz 2 VRG), fragt sich noch, ob dem Gesuch unter anderen Aspekten
stattgegeben werden könnte, nämlich unter jenen der Anpassung oder der Revision
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 24). Eine Anpassung
fällt indes schon deswegen ausser Betracht, weil es sich hier nicht um eine
Dauerverfügung handelt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a-86d
N. 13). Und Revisionsgründe im Sinn von § 86a VRG macht der
Gesuchsteller weder geltend noch sind solche ersichtlich (vgl. dazu
Kölz/Bosshart/Röhl, § 86a, insbesondere N. 13 ff., sowie
§ 86c N. 1 ff.).
4.
...
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
...