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Entscheid

RG.2001.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2001.00004

6. Dezember 2001Deutsch5 min

(URT.2001.6508)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Beschluss vom 19. September 2001 trat die

4. Kammer des Zürcher Verwal­tungsgerichts auf eine – neben formellen

Anträgen Forderungen über insgesamt mindestens fast Fr. 100'000.-

stellende – Beschwerde von A wider einen Ent­scheid der Rekurskommis­sion der

Gebäudeversicherung und mit der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich als

Beschwerdegegnerin nicht ein, nachdem die erste Rechtsmittelein­gabe wegen

Ungebühr­lich­keit und übermässiger Weitschweifigkeit zur Verbesserung zu­rückgewiesen

worden und auch eine zweite Fassung nicht ohne solche Mängel ge­blieben war.

II. Am 4./5. November 2001 liess A diesbezüglich um Wie­dererwägung

ersuchen; es sei ihm "nochmals eine letzte Gelegenheit durch Fristanset­zung

zu gewähren die Unge­bühr­lichkeit und die Weitschweifigkeit auszumerzen".

Die Kammer zieht in

Erwägungen

1.

Die E. 1 des oben erwähnten Beschlusses vom

19.

September 2001 lässt sich hier sinngemäss wiederholen: Da der

Streitwert Fr. 20'000.- übersteigt, ist das vorliegende Ge­such kraft

§ 38 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegege­setzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) durch die Kammer zu behandeln; das kann, wie sich aus

dem Folgenden ergibt, analog § 56 Abs. 2 VRG ohne Weiterungen

geschehen.

2.

Der Wiedererwägung zugänglich sind Verwaltungsverfügungen

erster Instanzen, nicht aber Rechtsmittelentscheide, geschweige denn wie hier

solche eines Gerichts (Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen

Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich

1985, S. 56; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen

Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 1423; Alfred Kölz/Jürg

Boss­hart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 24 und 27

sowie Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 8; Pierre Tschannen/Ulrich

Zimmerli/Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 204).

Schon deswegen kann auf das Gesuch nicht eingetreten werden. Im Übrigen fehlt

ohnehin ein Anspruch darauf, dass ein Wiedererwägungsgesuch an die Hand genom­men

werde (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 5 f. und

23.

ff.).

Selbst wenn aber das Gesuch materiell behandelt würde, wäre es

abzuweisen. Es macht zusammengefasst geltend, erst der Beschluss vom 19.

September 2001 habe für den juristisch unerfahrenen, emotional belasteten und

eventuell mit einer Ordnungsbusse zu be­strafenden Vertreter des Gesuchstellers

erhellt, was das Gericht in übertriebener Strenge als ungebührlich und

übermässig weitschweifig betrachte; der Rechtfertigung solle auch die­nen,

"dass Missverständnisse vorliegen, die vielleicht allzu scharfe Wortwahl

nicht ernst gemeint war, eine Herabsetzung nicht beabsichtigt ...". Der

Gesuchsteller muss sich aber vorab die unverändert als ungehörig zu wertenden

früheren Eingaben seines Vertreters zu­rechnen lassen, und zwar unbekümmert um

dessen Gemütsverfassung. Sodann braucht es kein Fachwissen um zu erkennen, dass

einerseits eine bereits übermässig weitschweifige Rechtsschrift ihren verpönten

Charakter nicht verliert, wo sie wie hier im zweiten Anlauf noch Erweiterungen

erfährt, und was andererseits als ungebührlich erscheint. Bezüglich Letzterem

hat das Verwaltungsgericht ohnehin ausgeführt, es seien die "beanstandeten

Text­stellen ... nicht im Wortlaut zu nennen, namentlich wenn sich in einer

Rechtsmittel­eingabe – ... wie vorliegend... – unzählige Ungebührlichkeiten

finden; vielmehr genügt es, lediglich auf die zu beanstandenden Seiten einer

Rechtsschrift zu verweisen [so auch ge­genwärtig geschehen]. Denn zum einen darf

vom Rechtssuchenden ohne weiteres erwartet werden, dass er gegenüber Behörden

und Gerichten zumindest jenen Anstand und jene Achtung übt, die auch im

täglichen Leben den Mitmenschen gegenüber angebracht ist. Zum andern würde die

Nennung jeder zu beanstandenden Textstelle im Wortlaut letztlich auf eine

Verbesserung der ungenügenden Rechtsschrift durch die Behörden und Gerichte

hinauslaufen, was aber gerade nicht deren Aufgabe ist" (23. Mai 2001,

SB.2001.00013, E. 1b; ebenso 29. Februar 2000, VB.1999.00368,

E. 1c, http://www.vgrzh.ch/recht­spre­chung, mit Hinweis auf frühere

Entscheide). Zudem hielt der Gesuchsteller, indem er die der ursprünglichen

Beschwerde einkopierte und präsidialiter ausdrücklich als ungehörig taxierte

Replik des Verfahrens vor Rekurskommission in der zweiten Version zum inte­grierenden

Bestandteil erklärte, entgegen seiner Meinung an den dortigen Ungebühr­lichkeiten

fest und nahm mithin das angedrohte Nichteintreten auch insofern in Kauf.

Endlich verfangen die jetzigen Beschwichtigungs- und Verharmlo­sungsversuche

kei­neswegs; abgesehen davon beziehen sie sich teilweise auf gar nicht

Gerügtes.

Aus dem eben Gesagten wird auch klar, dass es ein allenfalls

mitgemeintes Frist­wiederherstellungsgesuch wegen grober Nachlässigkeit im Sinn

von § 12 Abs. 2 VRG abzuweisen gälte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 12 N. 14 ff.). Eigentlich hat der Gesuchstel­ler die

Verbesserungsfrist aber gar nicht verpasst, sondern vielmehr gewahrt, freilich

ohne die Verbesserungen hinreichend zu bewerkstelligen. Ansonsten könnte jede

Partei um Res­titution einkommen, wenn sie durch einen ihr ungünstigen

Entscheid erfährt, wie sie ihre Eingaben vorteilhafter hätte verfassen sollen.

3.

Da das Recht von Amts wegen anzuwenden ist (§ 7

Abs. 4 Satz 2 VRG), fragt sich noch, ob dem Gesuch unter anderen Aspekten

stattgegeben werden könnte, nämlich unter jenen der Anpassung oder der Revision

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 24). Eine Anpassung

fällt indes schon deswegen ausser Betracht, weil es sich hier nicht um eine

Dauerverfügung handelt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a-86d

N. 13). Und Revisionsgründe im Sinn von § 86a VRG macht der

Gesuchsteller weder geltend noch sind solche ersichtlich (vgl. dazu

Kölz/Bosshart/Röhl, § 86a, insbeson­dere N. 13 ff., sowie

§ 86c N. 1 ff.).

4.

...

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wird.

...