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Entscheid

RG.2003.00006

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2003.00006

30. Juli 2003Deutsch8 min

(URT.2003.7403)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. A stand ab Juni 1993 im Dienst des

Zweckverbands X; dieser kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.

November 2002 per 28. Feb­ruar 2003.

B. A rekurrierte hiergegen am 16. Dezember

2002. Principaliter verlang­te er, es sei die Kündigung aufzuheben sowie das

Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Even­tualiter beantrag­te er, ihm "eine

angemessene Entschädigung/Schadenersatz" zuzusprechen. Der Bezirksrat Y

hiess das Rechtsmittel mit Beschluss vom 26. Februar 2003 gut und stellte unter

Auf­hebung der Kündigung fest, das Arbeitsverhältnis zum Zweckverband X dauere

mit allen Rech­ten sowie Pflichten fort.

C. Der Zweckverband X erhob am 11./20. März

2003 Beschwerde beim Ver­wal­tungs­gericht mit den hauptsächlichen Ansinnen,

die Aufhebung der Kündigung rück­gängig zu machen und A

Abfindung/Entschädigung/Schadenersatz zu versagen.

A schloss in der Beschwerdeantwort vom 24.

April 2003, das Rechtsmittel sei abzu­weisen. Er ersuchte darum, eventualiter

die Sache zu neuem Entscheid zurückzuweisen, subeventualiter auf eine

Entschädigung von Fr. 16'000.- zu erkennen.

Mit Entscheid vom 11. Juni 2003

(PB.2003.00011, www.vgrzh.ch/rechtsprechung) hiess die 4. Kammer die Beschwerde

teilweise gut, hob den bezirksrätlichen Beschluss auf und wies das

Rekursbegehren um Aufhebung der Kündigung sowie Fortsetzung des Arbeits­verhältnisses

ab (Dispositiv-Ziffer 1); im Übrigen wies sie die Sache an die Vorinstanz

zurück, damit diese über A's Antrag auf Entschädigung von Fr. 16'000.- befinde

(Dispositiv-Ziffer 2); die Gerichtskosten von Fr. 2'560.- (Dispositiv-Ziffer 3)

wurden zu einem Drit­tel dem Zweckverband X sowie für den Rest (= Fr. 1'706.65)

A belastet (Dispositiv-Ziffer 4). Aus der Begründung erhellt, dass es den

Streitwert der Kündigung von gegen Fr. 12'000.- mit jenem der

Entschädigung zusammenzuzählen galt; deshalb war die Angelegenheit kraft § 38

Abs. 1 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

in Dreierbesetzung zu erledigen und die in § 80b VRG gezogene Grenze von Fr.

20'000.- für die Kostenfreiheit personalrechtlicher Verfahren überschritten.

Erwägungen

II. A liess mit "Wiedererwägungsgesuch /

Beschwerde" vom 9. Juli 2003 und dem Antrag an das Verwaltungsgericht

gelangen, "Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids vom 11. Juni 2003 sei

aufzuheben und es sei von der Erhebung von Verfahrenskos­ten abzusehen; unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse".

A behauptet, bei

der Festsetzung der Gerichtsgebühr handle es sich um einen Akt

der

Justizverwaltung, welcher dementsprechend einer Wiedererwägung zugänglich sei;

seine Eingabe solle sowohl als Gesuch darum wie auch als Beschwerde nach § 71

VRG in Verbindung mit § 108 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976

(GVG, LS 211.1) entgegengenommen werden. Materiell rügt er, die Kammer

dürfte aus Versehen die Streitwerte von Kündigung und Entschädigung addiert

haben, welche beide unter Fr. 20'000.- lägen, so dass es Kostenfreiheit zu

gewähren gegolten hätte. Wenn die Kammer an ihrem Entscheid festhalten wolle,

möge sie die Sache der zuständigen Stelle überwei­sen (gemäss § 7 der

Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 [LS 175.21]

wohl deren Verwaltungskommission).

Abschliessend bittet A "in Anbetracht

einer möglicherweise laufenden Frist für die Erhebung einer staatsrechtlichen

Beschwerde", ihm den Entscheid bis 1. September 2003 zukommen zu lassen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Streit dreht sich hier um weit weniger

als Fr. 20'000.- (oben I.C Abs. 3 und II Abs. 1, auch zum Folgenden). Da aber

die Kammer die kontroverse Nebenfolgenregelung ge­­troffen hat, muss auch sie

darüber befinden, ob auf diese zurückzukommen sei. Das kann ohne Weiterungen

geschehen (§ 56 Abs. 2 f. VRG).

2.

§ 206 GVG erlaubt, gegen Kostenansätze der

Gerichte entsprechend §§ 108 ff. GVG Beschwerde zu führen (Abs. 1); wird aber –

in der Sache selbst (vgl. Robert Hauser/Er­hard Schweri, Kommentar zum

zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 206 N. 3 f.) –

Berufung oder Rekurs erhoben, gilt es die Beschwerde damit zu verbinden (Abs.

2). Wo es um Auflage und Verteilung der Gerichtskosten nach der Zivilprozessordnung

vom 13. Juni 1976 (LS 271) oder der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 (LS

321) geht, sind freilich die zivil- bzw. strafprozessualen Rechtsmittel

zulässig; wo hingegen die Höhe der Gerichtskosten sowie die Kostenfreiheit

gemäss § 203 GVG in Frage stehen, ist nur die Beschwerde nach § 206 GVG

statthaft (Hauser/Schweri, § 206 N. 2). Letzteres fusst in der Auffassung, dass

die Festsetzung der Gebühren einen Akt der Justizverwaltung darstelle

(Hauser/Schweri, § 206 N. 1; vgl. oben II Abs. 2, auch zum Folgenden). So

verhält es sich jedoch bloss kraft ausdrücklicher Verankerung der Kostenbeschwerde

in § 206 GVG. Diese Norm und etwa auch § 108 ff. GVG erfasst indes der Verweis

von (§ 80c in Verbindung mit) § 71 VRG auf das Gerichtsverfassungsgesetz gerade

nicht (Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 71 N.

1).

Wenn also das Verwaltungsgericht – wie es die

Kammer hier getan hat (dazu oben I.C Abs. 3) – in einem

(Personal-)Beschwerdeverfahren die Kostenfolge regelt, geschieht das unter

keinem Aspekt als Akt der Justizverwaltung, sondern in jeder Hinsicht als ein

sol­cher der Rechtsprechung, welcher sich nur (aber immerhin) an das

Bundesgericht weiter ziehen lässt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 13 N. 38 und 66

N. 1 ff.; ferner oben II Abs. 3). Eine Wiedererwägung ist nicht möglich (siehe

RB 2001 Nr. 34 gegen vorn II Abs. 2) und auf das einschlägige Gesuch

mithin nicht einzutreten.

Weil es sich hier

nicht um Justizverwaltung handelt, kann auch die verwaltungsgerichtliche

Verwaltungskommission mit der vorliegenden Sache nichts zu schaffen haben; eine

Weiterleitung der Eingabe an die Verwaltungskommission zur Behandlung als Aufsichtsbeschwerde

fällt demnach ausser Betracht (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG; anders oben II Abs.

2).

3.

Füglich

strebt der Gesuchsteller im Übrigen sein Ziel nicht anderweitig an. So lässt

sich denn etwa auch kein Revisionsgrund erkennen (§ 86a VRG). Ebenso wenig gibt

es hier nach § 80c in Verbindung mit § 71 VRG und § 162 ff. GVG zu erläutern

(dazu VGr, 23. Oktober 2002, EG.2002.00002). Soweit endlich der

Gesuchsteller vermutet, die Kammer habe aus Versehen die Streitwerte von

Kündigung sowie Entschädigung zusammengezählt – das hat sie allerdings bewusst,

wenngleich in seinen Augen irrtümlich getan –, ruft das jeden­falls keiner

Berichtigung gestützt auf § 80c in Verbindung mit § 71 VRG und § 166 GVG. Das

dient nämlich nur der Korrek­tur von Fehlern, die nicht der Willensbildung der

entscheidenden Behörde anhaften, son­dern bei der schriftlichen Formulierung

der ausgefertigten Anordnung unterlaufen sind (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu

§§ 19–28 N. 22 sowie § 71 N. 4; Hauser/Schweri, § 166 N. 1). Letzteres ist

vorliegend offensichtlich nicht der Fall.

4.

Beim jetzt Fr. 20'000.- in der Tat nicht

erreichenden Streitwert (oben 1) geniesst der an sich unterliegende

Gesuchsteller nunmehr Kostenfreiheit (§ 80b VRG). Dennoch pflegt die 4.

Abteilung alsdann eine Gerichtsgebühr festzusetzen, was übrigens der gegenwär­tige

Antrag übersieht (vgl. vorn II Abs. 1). Unter diesen Umständen muss dem Gesuchsteller

eine Parteientschädigung versagt bleiben (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse

genommen.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

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