RG.2003.00006
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2003.00006
30. Juli 2003Deutsch8 min
(URT.2003.7403)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
RG.2003.00006
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.07.2003
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Gerichtskosten
Der Gesuchsteller wehrt sich mit "Wiedererwägungsgesuch/Beschwerde" gegen die Berechnung des Streitwerts im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 2003 (PB.2003.00011, www.vgrzh.ch/rechtsprechung), die zur Überschreitung der Grenze von Fr. 20'000.- und damit zur Kostenpflichtigkeit des personalrechtlichen Verfahrens geführt hat (§ 80b VRG).
Obwohl der gegenwärtige Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt, ist die Kammer, welche die fragliche Nebenfolgenregelung getroffen hat, zum Entscheid berufen (E. 1).
Zwar kennt § 206 in Verbindung mit §§ 108 ff. GVG eine eigene Kostenbeschwerde in Zivil- und Strafsachen, doch sind diese Bestimmungen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar. Der Kostenentscheid ist kein Akt der Justizverwaltung, sondern in jeder Hinsicht ein solcher der Rechtsprechung, der sich nur an das Bundesgericht weiter ziehen lässt. Eine Weiterleitung der Eingabe an die Verwaltungskommission zur Behandlung als Aufsichtsbeschwerde fällt deshalb ausser Betracht (E. 2).
Die Eingabe wird zu Recht nicht als Revisions- oder als Berichtigungsbegehren bezeichnet, da es sowohl an einem Revisionsgrund wie auch an einem der Berichtigung zugänglichen Versehen des Gerichts fehlt (E. 3).
Stichworte:
AUFSICHT
AUFSICHTSBESCHWERDE
BERICHTIGUNG
GERICHTSKOSTEN
JUSTIZVERWALTUNG
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
KOSTENBESCHWERDE
REVISION
REVISIONSGRÜNDE
STREITWERT
STREITWERTBERECHNUNG
VERWALTUNGSKOMMISSION
Rechtsnormen:
§ 108 GVG
§ 166 GVG
§ 206 GVG
§ 5 lit. II VRG
§ 38 lit. II VRG
§ 71 VRG
§ 80b VRG
§ 86a VRG
Publikationen:
RB 2003 Nr. 22 S. 65
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A. A stand ab Juni 1993 im Dienst des
Zweckverbands X; dieser kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.
November 2002 per 28. Februar 2003.
B. A rekurrierte hiergegen am 16. Dezember
2002. Principaliter verlangte er, es sei die Kündigung aufzuheben sowie das
Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Eventualiter beantragte er, ihm "eine
angemessene Entschädigung/Schadenersatz" zuzusprechen. Der Bezirksrat Y
hiess das Rechtsmittel mit Beschluss vom 26. Februar 2003 gut und stellte unter
Aufhebung der Kündigung fest, das Arbeitsverhältnis zum Zweckverband X dauere
mit allen Rechten sowie Pflichten fort.
C. Der Zweckverband X erhob am 11./20. März
2003 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den hauptsächlichen Ansinnen,
die Aufhebung der Kündigung rückgängig zu machen und A
Abfindung/Entschädigung/Schadenersatz zu versagen.
A schloss in der Beschwerdeantwort vom 24.
April 2003, das Rechtsmittel sei abzuweisen. Er ersuchte darum, eventualiter
die Sache zu neuem Entscheid zurückzuweisen, subeventualiter auf eine
Entschädigung von Fr. 16'000.- zu erkennen.
Mit Entscheid vom 11. Juni 2003
(PB.2003.00011, www.vgrzh.ch/rechtsprechung) hiess die 4. Kammer die Beschwerde
teilweise gut, hob den bezirksrätlichen Beschluss auf und wies das
Rekursbegehren um Aufhebung der Kündigung sowie Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
ab (Dispositiv-Ziffer 1); im Übrigen wies sie die Sache an die Vorinstanz
zurück, damit diese über A's Antrag auf Entschädigung von Fr. 16'000.- befinde
(Dispositiv-Ziffer 2); die Gerichtskosten von Fr. 2'560.- (Dispositiv-Ziffer 3)
wurden zu einem Drittel dem Zweckverband X sowie für den Rest (= Fr. 1'706.65)
A belastet (Dispositiv-Ziffer 4). Aus der Begründung erhellt, dass es den
Streitwert der Kündigung von gegen Fr. 12'000.- mit jenem der
Entschädigung zusammenzuzählen galt; deshalb war die Angelegenheit kraft § 38
Abs. 1 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
in Dreierbesetzung zu erledigen und die in § 80b VRG gezogene Grenze von Fr.
20'000.- für die Kostenfreiheit personalrechtlicher Verfahren überschritten.
Erwägungen
II. A liess mit "Wiedererwägungsgesuch /
Beschwerde" vom 9. Juli 2003 und dem Antrag an das Verwaltungsgericht
gelangen, "Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids vom 11. Juni 2003 sei
aufzuheben und es sei von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen; unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse".
A behauptet, bei
der Festsetzung der Gerichtsgebühr handle es sich um einen Akt
der
Justizverwaltung, welcher dementsprechend einer Wiedererwägung zugänglich sei;
seine Eingabe solle sowohl als Gesuch darum wie auch als Beschwerde nach § 71
VRG in Verbindung mit § 108 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976
(GVG, LS 211.1) entgegengenommen werden. Materiell rügt er, die Kammer
dürfte aus Versehen die Streitwerte von Kündigung und Entschädigung addiert
haben, welche beide unter Fr. 20'000.- lägen, so dass es Kostenfreiheit zu
gewähren gegolten hätte. Wenn die Kammer an ihrem Entscheid festhalten wolle,
möge sie die Sache der zuständigen Stelle überweisen (gemäss § 7 der
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 [LS 175.21]
wohl deren Verwaltungskommission).
Abschliessend bittet A "in Anbetracht
einer möglicherweise laufenden Frist für die Erhebung einer staatsrechtlichen
Beschwerde", ihm den Entscheid bis 1. September 2003 zukommen zu lassen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Streit dreht sich hier um weit weniger
als Fr. 20'000.- (oben I.C Abs. 3 und II Abs. 1, auch zum Folgenden). Da aber
die Kammer die kontroverse Nebenfolgenregelung getroffen hat, muss auch sie
darüber befinden, ob auf diese zurückzukommen sei. Das kann ohne Weiterungen
geschehen (§ 56 Abs. 2 f. VRG).
2.
§ 206 GVG erlaubt, gegen Kostenansätze der
Gerichte entsprechend §§ 108 ff. GVG Beschwerde zu führen (Abs. 1); wird aber –
in der Sache selbst (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum
zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 206 N. 3 f.) –
Berufung oder Rekurs erhoben, gilt es die Beschwerde damit zu verbinden (Abs.
2). Wo es um Auflage und Verteilung der Gerichtskosten nach der Zivilprozessordnung
vom 13. Juni 1976 (LS 271) oder der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 (LS
321) geht, sind freilich die zivil- bzw. strafprozessualen Rechtsmittel
zulässig; wo hingegen die Höhe der Gerichtskosten sowie die Kostenfreiheit
gemäss § 203 GVG in Frage stehen, ist nur die Beschwerde nach § 206 GVG
statthaft (Hauser/Schweri, § 206 N. 2). Letzteres fusst in der Auffassung, dass
die Festsetzung der Gebühren einen Akt der Justizverwaltung darstelle
(Hauser/Schweri, § 206 N. 1; vgl. oben II Abs. 2, auch zum Folgenden). So
verhält es sich jedoch bloss kraft ausdrücklicher Verankerung der Kostenbeschwerde
in § 206 GVG. Diese Norm und etwa auch § 108 ff. GVG erfasst indes der Verweis
von (§ 80c in Verbindung mit) § 71 VRG auf das Gerichtsverfassungsgesetz gerade
nicht (Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 71 N.
1).
Wenn also das Verwaltungsgericht – wie es die
Kammer hier getan hat (dazu oben I.C Abs. 3) – in einem
(Personal-)Beschwerdeverfahren die Kostenfolge regelt, geschieht das unter
keinem Aspekt als Akt der Justizverwaltung, sondern in jeder Hinsicht als ein
solcher der Rechtsprechung, welcher sich nur (aber immerhin) an das
Bundesgericht weiter ziehen lässt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 13 N. 38 und 66
N. 1 ff.; ferner oben II Abs. 3). Eine Wiedererwägung ist nicht möglich (siehe
RB 2001 Nr. 34 gegen vorn II Abs. 2) und auf das einschlägige Gesuch
mithin nicht einzutreten.
Weil es sich hier
nicht um Justizverwaltung handelt, kann auch die verwaltungsgerichtliche
Verwaltungskommission mit der vorliegenden Sache nichts zu schaffen haben; eine
Weiterleitung der Eingabe an die Verwaltungskommission zur Behandlung als Aufsichtsbeschwerde
fällt demnach ausser Betracht (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG; anders oben II Abs.
2).
3.
Füglich
strebt der Gesuchsteller im Übrigen sein Ziel nicht anderweitig an. So lässt
sich denn etwa auch kein Revisionsgrund erkennen (§ 86a VRG). Ebenso wenig gibt
es hier nach § 80c in Verbindung mit § 71 VRG und § 162 ff. GVG zu erläutern
(dazu VGr, 23. Oktober 2002, EG.2002.00002). Soweit endlich der
Gesuchsteller vermutet, die Kammer habe aus Versehen die Streitwerte von
Kündigung sowie Entschädigung zusammengezählt – das hat sie allerdings bewusst,
wenngleich in seinen Augen irrtümlich getan –, ruft das jedenfalls keiner
Berichtigung gestützt auf § 80c in Verbindung mit § 71 VRG und § 166 GVG. Das
dient nämlich nur der Korrektur von Fehlern, die nicht der Willensbildung der
entscheidenden Behörde anhaften, sondern bei der schriftlichen Formulierung
der ausgefertigten Anordnung unterlaufen sind (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu
§§ 19–28 N. 22 sowie § 71 N. 4; Hauser/Schweri, § 166 N. 1). Letzteres ist
vorliegend offensichtlich nicht der Fall.
4.
Beim jetzt Fr. 20'000.- in der Tat nicht
erreichenden Streitwert (oben 1) geniesst der an sich unterliegende
Gesuchsteller nunmehr Kostenfreiheit (§ 80b VRG). Dennoch pflegt die 4.
Abteilung alsdann eine Gerichtsgebühr festzusetzen, was übrigens der gegenwärtige
Antrag übersieht (vgl. vorn II Abs. 1). Unter diesen Umständen muss dem Gesuchsteller
eine Parteientschädigung versagt bleiben (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse
genommen.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
...