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Entscheid

RG.2004.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2004.00001

24. August 2005Deutsch22 min

(URT.2005.8822)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

verheiratet mit B, tätigte im Februar 1996 eine Kapitalanlage von

Fr. 100'000.- bei der Einzelfirma D. Im Jahr 1997 wurden A insgesamt

Fr. 42'770.- an "Gewinnanteilen" gutgeschrieben, die er sich

jeweils auszahlen liess. Die D betrieb Anlagebetrug nach dem Schneeballprinzip;

am 17. Juni 1998 wurde über sie der Konkurs eröffnet. Die Konkursverwaltung

liess im Rahmen des Kollokations­plans als Forderung eines Anlegers grundsätzlich

nur den Saldo von dessen Einzahlungen und Bezügen zu, im Fall von A Fr. 23'400.-,

d.h. die Einzahlung von Fr. 100'000.- abzüglich die Auszahlungen in der Höhe

von insgesamt Fr. 76'600.-.

Der Steuerkommissär bewertete bei der Veranlagung von A

und B für die Staats- und Gemeindesteuern 1998 (Bemessungsjahr 1997) die im

Lauf des Jahres 1997 ausbezahlten "Gewinnanteile" vollumfänglich als

steuerbares Einkommen. Eine Einsprache von A und B wies das Kantonale Steueramt

mit Entscheid vom 5. Februar 2002 ab.

B. Mit

Entscheid vom 31. März 2003 wies die Steuerrekurskommission II den

hiergegen erhobenen Rekurs ab.

C. Hiergegen

gelangten A und B mit Beschwerde vom 14. April 2003 an das Verwaltungsgericht.

Sie liessen beantragen, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und auf

die Aufrechnung der von der D geleisteten Auszahlungen in der Höhe von

Fr. 42'770.- zu verzichten, da es sich dabei um steuerlich nicht

beachtliche Kapitalrückzahlungen handle. Zudem liessen sie den Eventualantrag

stellen, die ab dem 17. Juni 1997 erhaltenen Zahlungen seien nicht als

Einkommen zu werten. Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts hiess die

Beschwerde mit Urteil vom 10. September 2003 (SB.2003.00023, www.vgrzh.ch

[Leitsatz in RB 2003 Nr. 82]) im Sinn des Eventualantrags teilweise gut.

Sie ging davon aus, dass es sich bei den Auszahlungen zwar grundsätzlich um steuerbare

Einkünfte und nicht um Kapitalrückzahlungen gehandelt habe, dass jedoch die ab

dem 17. Juni 1997 geleisteten Zahlungen der paulianischen Anfechtung

gemäss Art. 286 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889

über Schuldbetreibung und Konkurs unterlegen seien, weshalb ab diesem Termin

den Anlegern aus Zahlungen der D grundsätzlich kein Einkommen mehr habe

zufliessen können.

D. Gegen

diesen Entscheid liessen A und B am 21. November 2003 staatsrechtliche Beschwerde

wegen Verstosses gegen das Willkürverbot von Art. 9 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV) erheben. Mit Urteil vom 14. Januar 2005

(2P.300/2003, www.bger.ch) wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es

darauf eintrat.

E. Einer

Aufsichtsbeschwerde gegen sämtliche Personen, die am Urteil SB.2003.00023 vom

10. September 2003 mitgewirkt hatten, gaben Geschäftsprüfungs- und

Justizkommission des Kantonsrats gemäss Schreiben vom 26. Februar 2004

keine Folge.

Erwägungen

II.

Am 19. Januar 2004 liessen A und B ein

Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts vom

10.

September 2003 im Verfahren SB.2003.00023 an die Geschäftsleitung des

Zürcher Kantonsrats richten. Sie beantragten die Aufhebung jenes Entscheids und

die Gutheissung der Beschwerde vom 14. April 2003 unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Zürich. Zugleich stellten sie ein

Ausstandsbegehren gegen den Abteilungspräsidenten und einen Verwaltungsrichter

der 2. Abteilung, die am angefochtenen Urteil mitgewirkt hatten, und

verlangten die Prüfung des Revisionsgesuchs durch ein "mit unvoreingenommenen,

unparteiischen und unabhängigen Richtern korrekt besetzte[s] Gericht".

Als "Kopien" des Revisionsgesuchs bezeichnete Exemplare wurden am

selben Tag auch dem Verwaltungsgericht zugestellt. Am 27. Februar 2004 leitete

die Geschäftsleitung des Kantonsrats die Eingabe an das Verwaltungsgericht

weiter. Aufgrund einer Nachfrage der Geschäftsleitung des Kantonsrats vom

3.

Juni 2004 nahm der Präsident der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts

mit Verfügung vom 9. Juni 2004 vom Eingang des Gesuchs Vormerk.

Nach der Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde im

Verfahren 2P.300/2003 durch das Bundesgericht setzte der Präsident der

4.

Abteilung mit Verfügung vom 24. Februar 2005 A und B sowie dem als

ihr Vertreter auftretenden C Frist zur Einreichung einer Vertretungsvollmacht

für das Revisionsverfahren. Die Vollmacht wurde innert erstreckter Frist am

14.

April 2005 beigebracht.

Die Steuerrekurskommission II teilte ihren Verzicht auf

eine Vernehmlassung mit. Das Kantonale Steueramt Zürich beantragte in der

Antwort zum Revisionsgesuch ohne Begründung dessen Abweisung. A und B liessen

am 14. April, 15./18. April und 6. Juni 2005 unaufgefordert

weitere Stellungnahmen und Unterlagen einreichen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Gesuchstellenden verlangen, dass zwei

Gerichtsmitglieder, die bereits an verschiedenen Urteilen zur Frage der

Versteuerung vermeintlicher Gewinne aus einem Schneeballsystem mitwirkten,

gemäss § 119 Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) in den Ausstand treten, und dass das Revisionsgesuch von einem mit

unvoreingenommenen Personen besetzten Spruchkörper behandelt werde. Gemäss

einem Meinungsaustausch zwischen der 2. und der 4. Kammer des

Verwaltungsgerichts wird das vorliegende Revisionsgesuch nicht von der

grundsätzlich zuständigen 2. Kammer, sondern von der bisher unbeteiligten

4.

Kammer behandelt. Dem Begehren der Gesuchstellenden wird damit entsprochen,

ohne dass an dieser Stelle über die Frage des Ausstands entschieden würde (vgl.

auch hinten 4).

2.

2.1

Ein

Revisionsgesuch muss laut § 156 StG innert 90 Tagen nach Entdeckung des

Revisionsgrundes eingereicht werden. Gemäss § 157 Abs. 1 StG ist es

schriftlich der Behörde einzureichen, die den Entscheid getroffen hat. Die

Gesuchstellenden haben die Formvorschriften der §§ 156 und 157 Abs. 1

StG jedenfalls eingehalten, weil sie am 19. Januar 2004 zuhanden des

Verwaltungsgerichts der Post "Kopien" des Revisionsgesuchs übergeben

liessen und diese den formellen Anforderungen genügen.

2.2

Mangels

neuer Tatsachen oder Beweismittel in den Stellungnahmen des Kantonalen

Steueramts und der Steuerrekurskommission II wurde auf einen zweiten

Schriftenwechsel verzichtet (§ 158 Abs. 4 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 und § 148 Abs. 2 StG).

3.

3.1

Das

Revisionsbegehren muss nach § 157 Abs. 2 lit. a StG die einzelnen

Revisionsgründe genau bezeichnen. Das Verwaltungsgericht prüft nur klar und

detailliert erhobene Rügen. Die Gesuchstellenden haben nicht nur die

behaupteten Revisionsgründe zu nennen, sondern auch substanziiert darzulegen,

inwiefern diese ihrer Auffassung nach vorliegen.

3.2

Die

Gesuchstellenden stützen ihr Revisionsbegehren auf § 155 Abs. 1

lit. b StG, laut dem ein Revisionsgrund vorliegt, wenn die erkennende

Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt

waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise

wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat. Als mögliche Verfahrensmängel

stehen im Vordergrund: die Verweigerung des rechtlichen Gehörs, die

versehentliche Nichtberücksichtigung einer aktenkundigen erheblichen Tatsache,

die Nichtbeurteilung eines Begehrens, die unrichtige Besetzung des Gerichts,

die Verletzung der Ausstandspflicht sowie die Missachtung der Bindung an Parteibegehren.

Die Revision bezweckt insoweit die Berichtigung prozessualer Versehen und kann

nicht dem Zurückkommen auf Fragen dienen, die im angefochtenen Entscheid

beantwortet oder absichtlich nicht berücksichtigt wurden. Eine rechtliche

Würdigung kann deshalb von vornherein nicht Gegenstand eines

Revisionsverfahrens bilden. Insbesondere stellt die Verletzung des Willkürverbots

keinen Revisionsgrund im Sinn von § 155 Abs. 1 lit. b StG dar.

Auf Rügen, die nur der Form nach in ein Revisionsgesuch gekleidet sind, die

letztlich aber auf eine appellatorische Kritik am Urteil des Verwaltungsgerichts

hinauslaufen, tritt dieses nicht ein (VGr, 26. Januar 2000, RG.1999.00009,

E. 1 mit zahlreichen Hinweisen, www.vgrzh.ch).

3.3

Soweit

die Gesuchstellenden unter Berufung auf das Willkürverbot und den Grundsatz von

Treu und Glauben (Art. 9 BV) sowie auf das Verbot der (materiellen)

Rechtsverweigerung inhaltliche Kritik am angefochtenen Urteil üben, ist das

Revisionsgesuch deshalb nicht an die Hand zu nehmen.

4.

Laut den Gesuchstellenden haben am angefochtenen Entscheid

vorbefasste Personen mitgewirkt, die nach § 119 Abs. 1 lit. d

StG hätten in den Ausstand treten müssen.

4.1

4.1.1

Die angebliche Voreingenommenheit von Personen, die am angefochtenen Urteil

mitgewirkt haben, kann im Revisionsverfahren von vornherein nur noch insofern

geltend gemacht werden, als dies den Gesuchstellenden im Beschwerdeverfahren

nicht möglich war: Wird eine Ablehnung nicht unverzüglich geltend gemacht,

sobald ein Ausstandsgrund bekannt ist, gilt dies als Verzicht auf den Ablehnungsanspruch

und führt zu dessen Verwirkung (VGr, 2. Juni 2004, VB.2004.00063,

E. 2.1, www.vgrzh.ch; BGE 121 I 225 E. 3; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5a N. 5; kritisch Benjamin

Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich etc. 2002,

S. 207 ff. mit weitern Hinweisen). Zum selben Ergebnis führt

§ 155 Abs. 2 StG, der jene Revisionsgründe ausschliesst, die bei Anwendung

der zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht

werden können.

4.1.2

Obwohl dem Vertreter der Gesuchstellenden – dessen Wissen diesen

anzurechnen ist – bekannt war, welche Personen am nun angefochtenen Urteil

voraussichtlich mitwirken würden, wurden in der Beschwerde gegen den Entscheid

der Steuerrekurskommission II vom 31. März 2003 keine Ausstandsgründe

gegen Mitglieder des Verwaltungsgerichts geltend gemacht. Die Anmerkungen der

damaligen Beschwerdeführenden zum angefochtenen Rekursentscheid enthielten zwar

den pauschalen Vorwurf der Vorbefasstheit bzw. Voreingenommenheit gegenüber

sämtlichen Gerichten und Behörden, welche die von ihnen in Frage gestellte

Praxis anwenden, doch kann dies nicht als gültiges Ausstandsbegehren aufgefasst

werden (VGr, 28. August 2002, SR.2002.00004, E. 2).

4.2

Dies

bedeutet konkret, dass der Vorwurf der Vorbefasstheit wegen des früheren Mitwirkens

an vergleichbaren Entscheiden im Revisionsverfahren nicht mehr vorgebracht

werden kann. Im Übrigen ist anzumerken, dass sich allein aus der Mitwirkung in

andern Fällen, in denen sich gleichartige Rechtsfragen stellten, keine

unzulässige Vorbefassung ergibt, selbst wenn die jeweiligen Rechtsuchenden

durch die gleiche Person vertreten waren (BGr, 14. Februar 2005,

2P.10/2005, E. 3.1, www.bger.ch; vgl. auch Regina Kiener, Richterliche

Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 144).

4.3

4.3.1

Die Gesuchstellenden leiten eine Vorbefassung der am angefochtenen

Entscheid Beteiligten sodann daraus ab, dass unvoreingenommene Personen zu

einem andern Ergebnis hätten gelangen müssen. Auch insoweit hätten sie die

angebliche Vor­ein­genom­men­heit bereits im Beschwerdeverfahren geltend machen

müssen, da ihrem Vertreter bekannt war, dass die betreffenden Gerichtsmitglieder

bereits in verschiedenen Verfahren mitgewirkt hatten, in denen das Gericht zu einem

andern Schluss gekommen war als die jeweiligen Steuerpflichtigen (vgl. BGr,

25.

Februar 2002,2P.166/2001 und 2P.180/2001, jeweils E. 2, beide

unter www.bger.ch).

4.3.2

Aus der Verletzung materiellen Rechts dürfte im Übrigen grundsätzlich nicht

auf Befangenheit der betreffenden Behördemitglieder geschlossen werden. Erst

wenn inhaltliche Fehlentscheide besonders gehäuft auftreten oder krass sind,

können sie ausnahmsweise als Anzeichen einer unzulässigen Voreingenommenheit

angesehen werden (BGr, 13. Februar 2004,1P.86/2004, www.bger.ch; BGE

116.

Ia 135 E. 3a; VGr, 18. [recte: 30.] August 2004,

VB.2004.00213, E. 5.1.2, www.vgrzh.ch; Kiener, S. 105 f.; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 5a N. 14; Schindler, S. 137 ff.).

Der angefochtene Entscheid führt die Praxis weiter, wonach

die vermeintlichen Gewinne der Opfer eines Anlagebetrugs unter bestimmten

Voraussetzungen als Einkommenszuflüsse steuerbar sind. Diese Praxis ist –

entgegen der Behauptung der Gesuchstellenden – älter als der

Einzelrichterentscheid vom 26. Januar 2000 (Leitsatz in RB 2000

Nr. 125) im Verfahren SB.1999.00044 (vgl. BGr, 21. Oktober 1996, ASA

66.

[1997/98], S. 377 E. 4; VGr, 3. Juli 1996, SB.95.00031,

E. 4). Ihr folgen namentlich das Bundesgericht sowie zum Beispiel die

Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, das Verwaltungsgericht des

Kantons Zürich und das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau (18. Dezember

2003, RV.2001.50188/K 6314, mit abweichender Minderheitsmeinung). Sie wird von

der Lehre, soweit ersichtlich, nahezu einhellig abgelehnt (vgl. etwa Harold

Grüninger, Steuerrechtliche Entwicklungen [insbesondere im Jahr 2004],

Schweizerische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2005, S. 29 ff.,

36.

f.; Markus Reich, Die ungerechtfertigte Bereicherung und andere

rechtsgrundlose Vermögensübergänge im Einkommenssteuerrecht, IFF Forum für

Steuerrecht [FStR] 2004, S. 3 ff., 7 Fn. 28; ders.,

Entwicklungen im Steuerrecht, SJZ 98/2002, S. 257 ff., 260 f.;

Madeleine Simonek, Die steuerrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im

Jahre 2001, Direkte Bundessteuer, ASA 72 [2003], S. 1 ff.,

10.

ff.; Markus Weidmann, Realisation und Zurechnung des Einkommens, FStR

2003, S. 83 ff., 96 ff.; weniger eindeutig Joseph Küng, Nochmals

zur Steuerbarkeit von fiktiven Erträgnissen, StR 2003, S. 643 ff.,

645; in der Kritik zurückhaltend auch Robert Waldburger, Rechtsprechung im Jahr

2001.

[1. Teil], FStR 2002, S. 138 ff., 139 ff.). Dies bedeutet

aber nicht, dass sich die angefochtene Praxis nicht begründen liesse. Es kann

deshalb entgegen der Ansicht der Gesuchstellenden keine Rede davon sein, dass

ihre Sichtweise die nachweisbar einzig richtige sei. Umso weniger kann die

Praxis, auf welcher das angefochtene Urteil beruht, als so fehlerhaft gelten,

dass deswegen die Unvoreingenommenheit der daran Mitwirkenden in Frage stünde.

Dasselbe gilt auch in Bezug auf einzelne Erwägungen im angefochtenen Entscheid,

welche die Gesuchstellenden beanstanden, indem sie etwa geltend machen, das

Verwaltungsgericht habe die Gutschrift fiktiver Gewinne und deren Auszahlung

nicht genügend auseinander gehalten oder es habe die Ausführungen des Obergerichtsurteils

vom 23. August 2002 (LB010064/U) zum Schuldbekenntnis nach Art. 17

des Obligationenrechts (OR) unzutreffend gewürdigt.

4.3.3

Die Gesuchstellenden sehen ein Anzeichen für die Voreingenommenheit der am

angefochtenen Urteil Mitwirkenden weiter darin, dass jener Entscheid unter

Verletzung des Grundsatzes von Art. 1 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs

(ZGB) die Kritik der Lehre, namentlich den von ihnen eingereichten Artikel

Weidmanns, FStR 2003, 83 ff., nicht berücksichtige. Die 2. Kammer sei

vielmehr blind der bisherigen Rechtsprechung gefolgt. Ob diese Begründung des

Revisionsgesuchs überhaupt mit der geforderten Klarheit vorgebracht wurde, kann

hier offen bleiben, da sie ohnehin nicht stichhaltig ist.

Art. 1 ZGB kann als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes

betrachtet werden, der auch im öffentlichen Recht zu beachten ist (vgl. David

Dürr, Zürcher Kommentar, 1998, Vorbem. zu Art. 1 und 4 ZGB

N. 111 ff.; vgl. auch BGE 123 II 588 E. 2d). Er

fordert vom urteilenden Gericht die Berücksichtigung sowohl der Rechtsanwendung

als auch der Rechtslehre. Im Hinblick auf Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit

ist die präjudizielle Wirkung der Praxis grundsätzlich eher stärker als jene

der Lehre. Dies gilt namentlich für die Praxis des Bundesgerichts, dem die Aufgabe

zukommt, die Einheit der Rechtsanwendung und der Rechtsordnung im Gesamtstaat

sicherzustellen (vgl. zum Ganzen Giovanni Biaggini, Verfassung und

Richterrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1991, S. 252 ff.; Dürr,

Art. 1 N. 533 ff.; Hans Michael Riemer, Die Einleitungsartikel

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2. A., Bern 2003,

S. 94 ff.). Eine Praxisänderung ist denn auch nur unter bestimmten

Voraussetzungen zulässig (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,

4.

A., Zürich etc. 2002, Rz. 509 ff. mit Hinweisen).

Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Entscheid

auf seine eigene Praxis sowie auf diejenige des Bundesgerichts berufen, und es

hat sich mit der Argumentation der Beschwerdeschrift auseinander gesetzt, die

mit derjenigen der Lehre weitgehend übereinstimmt. Damit hat es die Ansicht der

Lehre implizit verworfen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen

haben die Gerichte gerade bei der Praxis zur Versteuerung vermeintlicher

Kapitalgewinne in verschiedenen Entscheiden explizit auf die Einwände der Lehre

Bezug genommen (vgl. BGr, 27. Januar 2003,2A.181/2002, E. 2.4; vgl. auch

BGr, 1. Juni 2004,2A.274/2004, E. 3 [beide unter www.bger.ch]). Es

ist somit nicht ersichtlich, auf welche Weise der angefochtene Entscheid Art. 1

Abs. 3 ZGB missachten würde. Umso weniger ist im Umgang mit Praxis und

Lehre ein Hinweis auf eine unzulässige Vorbefassung zu sehen.

4.3.4

Schliesslich ergeben sich weder aus jenen Hinweisen in der

Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Entscheids, welche die

Gesuchstellenden für überflüssig halten, noch aus der zwischen Urteilsfällung

und Urteilsversand verstrichenen Zeit, welche sie für ungewöhnlich lang halten,

irgendwelche Hinweise auf eine Voreingenommenheit des Gerichts. Ob diese

Vorbringen überhaupt gültige Berufungen auf einen Revisionsgrund darstellen,

kann dahingestellt bleiben. Ebenso wenig lässt sich eine Voreingenommenheit aus

den angeblichen Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör ableiten (vgl.

dazu sogleich 5).

5.

Die Gesuchstellenden machen geltend, das

Verwaltungsgericht habe mit dem angefochtenen Entscheid ihren Anspruch auf

rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Dies begründen sie

zum einen damit, dass das Gericht keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet

und ihre nachträglich eingereichten Eingaben aus dem Recht gewiesen habe, und

zum andern damit, dass die Steuerrekurskommission II auf eine Vernehmlassung

verzichtet habe. Insoweit kann jedenfalls auf das Revisionsgesuch eingetreten

werden.

5.1

Das

Verwaltungsgericht hat im Verfahren SB.2003.00023 keinen zweiten Schriftenwechsel

durchgeführt und die von den damaligen Beschwerdeführenden nachträglich eingereichten

Eingaben aus dem Recht gewiesen.

5.1.1

Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts verpflichtet der Anspruch auf

rechtliches Gehör – jedenfalls ausserhalb des Anwendungsbereichs von

Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) – nur

dann zur Bekanntgabe der Rechtsmittelantwort einer Gegenpartei bzw. der

Vernehmlassung einer Vorinstanz oder gar zur Anordnung eines zweiten

Schriftenwechsels, wenn im betreffenden Schriftstück neue Tatsachen oder

Beweismittel vorgebracht worden sind (VGr, 28. April 2004, PB.2003.00041,

E. 2.3.1 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann,

Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 148

N. 9). Diese Voraussetzung war im Fall SB.2003.00023 nicht gegeben.

5.1.2

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat allerdings festgehalten,

der Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK gebe den Parteien

das Recht, von sämtlichen dem Gericht eingereichten Eingaben oder

Vernehmlassungen – unabhängig von ihrer Relevanz für den Entscheid – Kenntnis

zu erhalten und zu ihnen Stellung zu nehmen (EGMR, 21. Februar 2002,

Ziegler v. Schweiz, 33499/96, §§ 33 ff. mit weitern Hinweisen,

http://hudoc.echr.coe.int). In einigen neuern Entscheiden – die soweit

ersichtlich alle den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK

betreffen – hat das Bundesgericht diese Praxis übernommen. Dabei hat es zwar

festgehalten, Umfang und Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach

Art. 29 Abs. 2 BV seien anhand der Rechtsprechung zu Art. 6

Abs. 1 EMRK auszulegen (BGr, 15. März 2005,5P.18/2005,

E. 4.2 f. mit weitern Hinweisen, und 31. Januar 2002,

1P.730/2001, E. 2.1 [beide unter www.bger.ch]; vgl. auch Markus Schefer,

Grundrechte in der Schweiz, Ergänzungsband zur dritten Auflage des gleichnamigen

Werks von Jörg Paul Müller, Bern 2005, S. 291). Doch bleibt offen, ob

damit der Anspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV in allen Fällen jenem von

Art. 6 Abs. 1 EMRK angeglichen werden soll (vgl. BGr, 15. März

2005,5P.18/2005, E. 4.1, www.bger.ch). Nur wenn dies zuträfe, wäre die

Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im vorliegenden Fall

massgebend, da dieser ein steuerrechtliches Verfahren betrifft, das nicht unter

Art. 6 Abs. 1 EMRK fällt (EGMR, 12. Juli 2001, Ferrazzini,

44759/98, § 29, bestätigt am 23. Juli 2002, Janosevic, 34619/97,

§ 64 [beide unter http://hu­doc.echr.coe.int]; kritisch Rok Bezgovsek,

Art. 6 Ziff. 1 EMRK und das steuerrechtliche Verfahren, Zürich etc.

2002, S. 192 ff., 353 ff.). Selbst dann wäre sie aber möglicherweise

zu relativieren: Laut andern Entscheiden des Bundesgerichts kann nämlich – auch

wenn der Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK betroffen ist –

kein unbedingter Anspruch darauf bestehen, sich zu jeder Äusserung anderer

Verfahrensbeteiligter wiederum zu äussern, da dies "klarerweise

praxisuntauglich wäre und zu geradezu absurden Ergebnissen führen würde".

Die prozessleitende Behörde müsse das Recht haben, den Schriftenwechsel

abzuschliessen, wenn die Sache liquid sei. Dies ergebe sich auch aus dem

ebenfalls konventions- und verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf eine

Beurteilung innerhalb angemessener Frist (BGr, 4. März 2005,1P.519/2004,

E. 3, und 19. August 2004,1A.43/2004, E. 2.4 [beide unter

www.bger.ch]). Die aufgeworfenen Fragen brauchen hier nicht abschliessend beantwortet

zu werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

5.1.3

Im Fall SB.2003.00023 stellte das Verwaltungsgericht das Schreiben, mit dem

die Steuerrekurskommission II den Verzicht auf eine Vernehmlassung mitgeteilt

hatte, und die Beschwerdeantwort des Kantonalen Steueramts den

Beschwerdeführenden am 9. Mai 2003 zur Kenntnisnahme und unter Mitteilung

des Verzichts auf einen zweiten Schriftenwechsel zu. Dieses Vorgehen war

korrekt (vgl. § 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 148 Abs. 2

StG). Doch ist auch nicht zu beanstanden, dass das Gericht die weitern Eingaben

der Beschwerdeführenden aus dem Recht wies: Die Beschwerdeführenden, die

bereits am 2./5. Mai 2003 eine zusätzliche Eingabe eingereicht hatten,

taten dies erneut am 13. Mai, 19. Mai, 19./22. Mai,

31.

Mai/2. Juni und 10./11. Juni 2003. Bei ihren Eingaben

handelte es sich weitestgehend um Orientierungskopien der Korrespondenz mit

andern Behörden sowie um die Zustellung wissenschaftlicher Publika­tionen.

Insoweit ist ein direkter Bezug zum Verzicht der Steuerrekurs­kommission II auf

eine Vernehmlassung und zur Beschwerdeantwort nicht ersichtlich und wurde der

Anspruch, zu den Äusserungen anderer Verfahrensbeteiligter Stellung zu nehmen,

durch die Nichtbeachtung der Eingaben nicht tangiert. Letzteres gilt im

Ergebnis auch für die Eingabe vom 13. Mai 2003, mit welcher der Vertreter

der Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht die Kopie eines Schreibens an

den Chef des Kantonalen Steueramts zustellte. In jenem Brief bezeichnete er die

Beschwerdeantwort als unwahr und irreführend, wies erneut auf den Entscheid des

Zürcher Obergerichts vom 23. August 2002 (LB010064/U) hin und forderte den

Adressaten zur Korrektur der Beschwerdeantwort auf. Um eine Stellungnahme

gegenüber dem Verwaltungsgericht handelte es sich bei der Eingabe vom

13.

Mai 2003 nicht, auch wenn der Vertreter der Beschwerdeführenden das

Gericht im Begleitschreiben um Kenntnisnahme bat. Die Eingabe vom

2.

/5. Mai 2003 kann bereits aus zeitlichen Gründen nicht als Replik auf

die erst später den Beschwerdeführenden zugestellten Schriftstücke gelten.

5.1.4

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Anspruch auf rechtliches

Gehör das Verwaltungsgericht jedenfalls deshalb nicht verpflichtete, die

zusätzlichen Eingaben der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen, weil diese

nicht als Stellungnahmen zu den Äusserungen der Vorinstanz und des

Beschwerdegegners anzusehen sind. Andere Gründe, derentwegen das Gericht die

verspäteten Vorbringen hätte beachten müssen, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

(Zum Umgang mit der Rechtslehre vgl. vorn 4.3.3 und hinten 5.3.)

5.2

Die

Gesuchstellenden bringen weiter vor, ihr Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren

sei verletzt worden, weil die Steuerrekurskommission II in der Vernehmlassung

auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeschrift verzichtet habe. Sie verkennen

damit den Gehalt des Anspruchs auf eine Stellungnahme: Dieser verschafft der

Partei im Rechtsmittelverfahren unter bestimmten Umständen das Recht, sich zur

Rechtsmittelantwort oder Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Dagegen sind

die Vorinstanzen nicht verpflichtet, zur Rechtsschrift Stellung zu nehmen,

nachdem sich ihre Sicht der Dinge bereits ihren Entscheidbegründungen entnehmen

lässt. Eine solche Forderung lässt sich auch der Dissertation nicht entnehmen,

auf die sich die Gesuchstellenden stützen (Bezgovsek,

S. 80 f., 288 ff.; vgl. weiter BGr, 14. Februar 2005,

2P.18/2005, E. 4, www.bger.ch; Michele Albertini, Der verfassungsmässige

Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,

Bern 2000, S. 273 ff.). Sinngemäss gelten diese Ausführungen übrigens

auch für das Revisionsverfahren.

5.3

Schliesslich

ist anzumerken, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör die Behörde nicht

verpflichtet, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen

Einwand auseinander zu setzen. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid

wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGr, 19. August 2004,1A.43/2004,

E. 2.6 mit Hinweis, www.bger.ch). Die Gründe, die das Verwaltungsgericht

im Fall SB.2003.00023 zu seinem Entscheid bewogen haben, sind ohne weiteres

ersichtlich. Das bemängelte – angebliche – Fehlen einer Auseinandersetzung mit

den Argumenten der Beschwerdeführenden und der Lehre verstösst demnach auch

nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.

6.

Die Gesuchstellenden rügen, das Gericht habe nicht

beachtet, dass die fraglichen Auszahlungen als ungerechtfertigte Bereicherungen

im Sinn von Art. 62 ff. OR mit einer Rückerstattungsverpflichtung

belastet gewesen seien. Auch insoweit genügt die Anrufung des Revisionsgrundes

von § 155 Abs. 1 lit. b StG den Anforderungen nicht: Indem das

Gericht die Auszahlungen als Einkommenszufluss betrachtete, hat es zur Frage

der Rückerstattungs­pflicht Stellung genommen. Es hat damit nicht etwa eine

erhebliche Tatsache versehentlich nicht berücksichtigt oder ein Begehren nicht

beurteilt, sondern eine rechtliche Würdigung vorgenommen, die von derjenigen

der Gesuchstellenden abweicht. Darin liegt auch keine Verletzung des Anspruchs

auf rechtliches Gehör (vgl. BGr, 14. Februar 2005,2P.18/2005, E. 4,

www.bger.ch). Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung

und Rechtsanwendung ist im Revisionsverfahren nicht zulässig. Dass wegen der

angeblich "böse[n] Absicht" des Gerichts der Revisionsgrund der

Beeinflussung des Entscheids durch ein Verbrechen oder Vergehen (§ 155

Abs. 1 lit. c StG) vorliege, machen die Gesuchstellenden zu Recht

nicht geltend.

7.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine

Revisionsgründe vorliegen. Die Begründung des Revisionsgesuchs beschränkt sich

im Kern weitgehend auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Das

Gesuch ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den

Gesuchstellenden je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung

füreinander (§ 158 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

und § 151 Abs. 1 StG; § 14 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG] analog). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem

Streitwert (§ 3 der Ge­bührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

26.

Juni 1997 [GebV VGr, LS 175.252]) und berücksichtigt insbesondere

den Zeitaufwand des Gerichts, die Schwierigkeit des Falles und das tatsächliche

Streitinteresse (§ 2 GebV VGr). Nach § 5 GebV VGr kann die Gerichtsgebühr bei

besonders aufwendigen Verfahren bis auf den doppelten Betrag erhöht werden. Angesichts

sämtlicher Umstände, insbesondere der umständlich verfassten Beschwerdeschrift

und der nachträglichen Eingaben, ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-

festzusetzen.

Eine Parteientschädigung bleibt den unterliegenden

Gesuchstellenden versagt (§ 158 Abs. 4, § 153 Abs. 4 und

§ 152 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Gesuchstellenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer

Haftung füreinander.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung

an …