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Entscheid

RG.2004.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2004.00004

17. Juni 2004Deutsch4 min

(URT.2004.8007)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

2. Abteilung/2. Kammer

Weiterzug:

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Rechtsgebiet:

Steuerrecht

Betreff:

Revision (Einschätzungen 1994 und 1995; Revision des Entscheides SB.2000.00080 vom 2. Mai 2001)

Fehlen einer Vollmacht

Fehlt es an einer Vollmacht und wird dieser Mangel innert angesetzter Frist nicht beseitigt, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten und kann dieses durch den "Vertreter" auch nicht mehr rechtsgültig zurückgezogen werden. Unter diesen Umständen sind die Verfahrenskosten dem vollmachtlos handelnden "Vertreter" aufzuerlegen.

Stichworte:

REVISION

RÜCKZUG OHNE VOLLMACHT

VOLLMACHTLOS

Rechtsnormen:

§ 127 StG

§ 2 VO StG

Publikationen:

RB 2004 Nr. 104 S. 197

Gewichtung:

(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)

Gewichtung: 3

1.

Mit beschwerdeabweisendem

Entscheid vom 2. Mai 2001 bestätigte die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts zwei

Beschlüsse der Steuerrekurskommission II vom 25. und 29. September 2000, mit

welchen diese auf Revisionsgesuche von A wegen Verspätung nicht eingetreten

war. Eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde von A am 30. November

2001 selbst zurückgezogen.

Am 14. August

2002 ersuchte A bei den Steuerrekurskommissionen erneut um Revision des

Entscheids der vormaligen Steuerrekurskommission III vom 11. Dezember 1997.

Nach Wiederaufnahme des formell am 29. August 2002 sistierten Verfahrens wurde

das Revisionsgesuch von der Steuerrekurskommission II am 1. März 2004 abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wurde.

Gegen diesen

Entscheid erhob A zum einen am 1. April 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht,

welche Gegenstand eines separaten Verfahrens bildet (SB.2004.00029). Zum

anderen verlangte er mit der gleichen Eingabe die Revision des ver­waltungsgerichtlichen

Entscheids vom 2. Mai 2001, eine Einschätzung für das Steuerjahr 1994 gemäss

Vorjahresfaktoren und für das Steuerjahr 1995 gemäss Steuererklärung sowie die

Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung

vom 7. April 2004 wurde der Vertreter von A, Herrn B, gestützt auf § 2 der

Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) aufgefordert, dem

Verwaltungsgericht eine auch das vorliegende Revisionsverfahren ausdrücklich

abdeckende Vollmachtserklärung einzureichen, ansonsten angenommen würde, dass

das behauptete Vertretungsverhältnis nicht bestehe.

Währenddem das

kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde schloss, verzichtete die

Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung.

Innert der zur

Nachreichung einer Vollmacht erstreckten Frist zog der Vertreter von A, Herr B,

mit Schreiben vom 1. Juni 2004 das Revisionsgesuch zurück, ohne dass die einverlangte

Vollmacht eingereicht worden wäre.

Erwägungen

2.

Steuerpflichtige können sich gemäss

§ 127 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 vertraglich vertreten lassen,

wobei sich der vertragliche Vertreter durch eine rechtsgültige, in der Regel

schriftliche Bevollmächtigung auszuweisen hat. Auch wenn die Vollmacht unter gewissen

Umständen stillschweigend und damit formlos erteilt werden kann (vgl. etwa RB

2002.

Nr. 112 [Leitsatz] = StE 2003 B 93.6 Nr. 23), so sind Behörden und

Gerichte jederzeit berechtigt, eine schriftliche Vollmachtsurkunde zu verlangen

(RB 1990 Nr. 57; RB 1960 Nr. 52). Fehlt es an einer Vollmacht, so wird dem

Steuerpflichtigen gemäss § 2 VO StG Gelegenheit zur Behebung des

Mangels gegeben, wobei dies nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts in

Form einer einmaligen Aufforderung an den als Vertreter Auftretenden zur

Nachreichung der entsprechenden Vollmacht geschieht (vgl. etwa VGr, 19. März

2003, SR.2002.00016; VGr, 14. Oktober 1998, SR.1998.00007). Da B innert der ihm

angesetzten und erstreckten Frist die einverlangte Vollmachtserklärung nicht

eingereicht hat, muss androhungsgemäss davon ausgegangen werden, er habe das

Revisionsgesuch ohne eine solche eingereicht. Da ihn selbst der Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 2001 aber in keiner Weise beschwert, ist er

mangels eines Rechts­schutz­interesses nicht zur Einreichung eines

Revisionsgesuchs legitimiert und kann auf dieses durch das Verwaltungsgericht

gar nicht eingetreten werden (zum Ganzen vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner,

Verwaltungsverfahren und Verwal­tungs­rechtspflege des Bundes, 2. A. Zürich

1998, Rz. 535 ff. und 410 ff.). Ebenso wenig kann unter diesen Umständen

ein rechtsgültiger Rückzug des Revisionsgesuchs erfolgen, setzt doch auch ein

solcher das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses voraus.

3.

Ausgangsgemäss sind

die Gerichtskosten dem ohne Vollmacht handelnden Vertreter aufzuerlegen (RB

1967.

Nr. 1), wobei für eine Ermässigung auf das absolute Minimum gemäss

§ 4 in Verbindung mit § 6 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 26. Juni 1997 kein Raum bleibt.

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden B auferlegt.

4.