RG.2004.00004
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2004.00004
17. Juni 2004Deutsch4 min
(URT.2004.8007)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
RG.2004.00004
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.06.2004
Spruchkörper:
Sachverhalt
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Revision (Einschätzungen 1994 und 1995; Revision des Entscheides SB.2000.00080 vom 2. Mai 2001)
Fehlen einer Vollmacht
Fehlt es an einer Vollmacht und wird dieser Mangel innert angesetzter Frist nicht beseitigt, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten und kann dieses durch den "Vertreter" auch nicht mehr rechtsgültig zurückgezogen werden. Unter diesen Umständen sind die Verfahrenskosten dem vollmachtlos handelnden "Vertreter" aufzuerlegen.
Stichworte:
REVISION
RÜCKZUG OHNE VOLLMACHT
VOLLMACHTLOS
Rechtsnormen:
§ 127 StG
§ 2 VO StG
Publikationen:
RB 2004 Nr. 104 S. 197
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
1.
Mit beschwerdeabweisendem
Entscheid vom 2. Mai 2001 bestätigte die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts zwei
Beschlüsse der Steuerrekurskommission II vom 25. und 29. September 2000, mit
welchen diese auf Revisionsgesuche von A wegen Verspätung nicht eingetreten
war. Eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde von A am 30. November
2001 selbst zurückgezogen.
Am 14. August
2002 ersuchte A bei den Steuerrekurskommissionen erneut um Revision des
Entscheids der vormaligen Steuerrekurskommission III vom 11. Dezember 1997.
Nach Wiederaufnahme des formell am 29. August 2002 sistierten Verfahrens wurde
das Revisionsgesuch von der Steuerrekurskommission II am 1. März 2004 abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wurde.
Gegen diesen
Entscheid erhob A zum einen am 1. April 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht,
welche Gegenstand eines separaten Verfahrens bildet (SB.2004.00029). Zum
anderen verlangte er mit der gleichen Eingabe die Revision des verwaltungsgerichtlichen
Entscheids vom 2. Mai 2001, eine Einschätzung für das Steuerjahr 1994 gemäss
Vorjahresfaktoren und für das Steuerjahr 1995 gemäss Steuererklärung sowie die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Mit Präsidialverfügung
vom 7. April 2004 wurde der Vertreter von A, Herrn B, gestützt auf § 2 der
Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) aufgefordert, dem
Verwaltungsgericht eine auch das vorliegende Revisionsverfahren ausdrücklich
abdeckende Vollmachtserklärung einzureichen, ansonsten angenommen würde, dass
das behauptete Vertretungsverhältnis nicht bestehe.
Währenddem das
kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde schloss, verzichtete die
Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung.
Innert der zur
Nachreichung einer Vollmacht erstreckten Frist zog der Vertreter von A, Herr B,
mit Schreiben vom 1. Juni 2004 das Revisionsgesuch zurück, ohne dass die einverlangte
Vollmacht eingereicht worden wäre.
Erwägungen
2.
Steuerpflichtige können sich gemäss
§ 127 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 vertraglich vertreten lassen,
wobei sich der vertragliche Vertreter durch eine rechtsgültige, in der Regel
schriftliche Bevollmächtigung auszuweisen hat. Auch wenn die Vollmacht unter gewissen
Umständen stillschweigend und damit formlos erteilt werden kann (vgl. etwa RB
2002.
Nr. 112 [Leitsatz] = StE 2003 B 93.6 Nr. 23), so sind Behörden und
Gerichte jederzeit berechtigt, eine schriftliche Vollmachtsurkunde zu verlangen
(RB 1990 Nr. 57; RB 1960 Nr. 52). Fehlt es an einer Vollmacht, so wird dem
Steuerpflichtigen gemäss § 2 VO StG Gelegenheit zur Behebung des
Mangels gegeben, wobei dies nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts in
Form einer einmaligen Aufforderung an den als Vertreter Auftretenden zur
Nachreichung der entsprechenden Vollmacht geschieht (vgl. etwa VGr, 19. März
2003, SR.2002.00016; VGr, 14. Oktober 1998, SR.1998.00007). Da B innert der ihm
angesetzten und erstreckten Frist die einverlangte Vollmachtserklärung nicht
eingereicht hat, muss androhungsgemäss davon ausgegangen werden, er habe das
Revisionsgesuch ohne eine solche eingereicht. Da ihn selbst der Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 2001 aber in keiner Weise beschwert, ist er
mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht zur Einreichung eines
Revisionsgesuchs legitimiert und kann auf dieses durch das Verwaltungsgericht
gar nicht eingetreten werden (zum Ganzen vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A. Zürich
1998, Rz. 535 ff. und 410 ff.). Ebenso wenig kann unter diesen Umständen
ein rechtsgültiger Rückzug des Revisionsgesuchs erfolgen, setzt doch auch ein
solcher das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses voraus.
3.
Ausgangsgemäss sind
die Gerichtskosten dem ohne Vollmacht handelnden Vertreter aufzuerlegen (RB
1967.
Nr. 1), wobei für eine Ermässigung auf das absolute Minimum gemäss
§ 4 in Verbindung mit § 6 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 26. Juni 1997 kein Raum bleibt.
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden B auferlegt.
4.
…