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Entscheid

RG.2004.00007

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2004.00007

17. Juni 2004Deutsch4 min

(URT.2004.8008)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

2. Abteilung/2. Kammer

Weiterzug:

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Rechtsgebiet:

Steuerrecht

Betreff:

Nachsteuern 1997 und 1998

(Revision des Entscheides SR.2000.00024 vom 02.05.2001)

Behandlung eines Rückzugs

Trifft eine Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht ein, so ist - selbst bei Vorliegen gravierender, das heisst nicht verbesserungsfähiger Mängel - durch das Gericht unverzüglich ein entsprechendes Geschäft zu eröffnen. Ab diesem Moment ist ein formloser Rückzug - "Sie brauchen das Geschäft gar nicht erst zu eröffnen." - nicht mehr möglich.

Stichworte:

FORMLOS

GESCHÄFTSERÖFFNUNG

REVISION

RÜCKZUG VOR ERÖFFNUNG

Rechtsnormen:

Art. 29 Abs. II BV

Publikationen:

RB 2004 Nr. 17 S. 70

Gewichtung:

(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)

Gewichtung: 4

1.

Mit rekursabweisendem Entscheid vom 2. Mai

2001 bestätigte die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Einspracheentscheid

des kantonalen Steueramts vom 19. Ok­tober 2000, mit welchem den Eheleuten

A und B für die Steuerjahre 1997 und 1998 eine Nachsteuer von Fr. 6'185.60

auferlegt worden war. Eine dagegen erhobene staats­rechtliche Beschwerde wurde

von den Eheleuten A und B am 24. Sep­tember 2001 selbst zurückgezogen. Ein

von diesen mit Eingabe vom 31. Juli 2002 angestreng­tes Revisionsverfahren wurde

vom Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 27. No­vem­ber 2002 abgewiesen.

Die Eheleute A und B beantragten dem

Verwaltungsgericht mit bei diesem am 18. Mai 2004 eingegangener Eingabe vom 17.

Mai 2004 die Revision des Entscheids vom 2. Mai 2001 und die Aufhebung der

Nachsteuerverfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2004 (Poststempel

20. Mai 2004, dem Gericht vorab per Fax zugestellt am 19. Mai 2004) liessen die

Eheleute A und B das Revisionsgesuch zurückziehen und hielten fest, das Gericht

brauche "daher die entsprechenden Geschäfte gar nicht erst zu

eröffnen".

Der Einzelrichter überwies die Akten der 2.

Kammer zur Entscheidung.

Erwägungen

2.

Trifft eine Eingabe beim Verwaltungsgericht

ein, so wird diese auf allfällige formelle Mängel geprüft und wird nötigenfalls

den Gesuchstellenden Frist zu deren Behebung angesetzt (§ 147 Abs. 4 in

Verbindung mit § 158 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG];

vgl. auch § 56 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).

Selbst bei Vorliegen gravierender, das heisst nicht verbesserungsfähiger

Mängel, ist durch das Gericht allerdings unverzüglich ein entsprechendes

Geschäft zu eröffnen. Dies gebietet schon der in Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Michele

Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im

Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 91 ff.). Ein gleichsam

formloser Rückzug einer Eingabe ist mit anderen Worten ab dem Moment von deren

Eintreffen nicht mehr möglich. Demzufolge kann auf das Ansinnen der

Gesuchstellenden, das Geschäft "gar nicht erst zu eröffnen", nicht

eingetreten werden.

3.

Liegt ein Rückzug eines Revisionsgesuchs vor, so ist diesem stattzugeben,

sofern er sich innerhalb des massgebenden gesetzlichen Rahmens bewegt (§ 149

Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 158 Abs. 4 StG). Dies ist vorliegend der

Fall, sodass das Verfahren als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt

abgeschrieben werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

angesichts des Streitwerts auf das absolute Minimum reduzierten Kosten den

Gesuchstellenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 158

Abs. 4 StG; § 3 in Verbindung mit § 6 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997).

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug des

Revisionsgesuchs erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 160.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden den Gesuchstellenden je zur Hälfte

auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für die gesamten Kosten.

4.