RG.2008.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2008.00003
28. Januar 2009Deutsch17 min
(URT.2009.11162)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
RG.2008.00003
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.01.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.05.2009 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Aufenthaltsbewilligung: Rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe
Kammerzuständigkeit (E. 1). Das Verwaltungsgericht war und ist sachlich zuständig, sofern es sich um Streitigkeiten betreffend Rechtsansprüche auf Aufenthaltsbewilligungen handelt. Auf Beschwerden gegen das Verweigern von Bewilligungen in Ermessensbetätigung hat es grundsätzlich ab 1. Januar 2009 einzutreten (E. 2.1). Die Frage, ob es insofern auf Beschwerden, die - wie hier - noch im Jahr 2008 erhoben wurden, obwohl die Beschwerdefrist erst 2009 ablief, einzutreten hätte, wäre wohl zu verneinen, kann vorliegend aber offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abgewiesen werden muss (E. 2.2). Anwendbares Recht (E. 2.3). Ein Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK besteht nicht (E. 2.4). Da sich der Beschwerdeführer in rechtsmissbräuchlicher Weise auf seine noch bestehende Ehe beruft, kann sich weder sein grundsätzlicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG noch derjenige gestützt auf das FZA verwirklichen (E. 2.5, E. 3.1). Ebensowenig ist der vorinstanzliche Entscheid unrechtmässig, soweit er die Bewilligungsverweigerung im freien Ermessen betrifft (E. 3.2). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Rechtsmittel (E. 5).
Abweisung.
Stichworte:
ERMESSENSENTSCHEID
FORMELLE EHE
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
GETRENNT LEBEND
INTERTEMPORALES RECHT
RECHTSMISSBRAUCH
RECHTSWEGGARANTIE
SACHLICHE UNZUSTÄNDIGKEIT
SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT
ÜBERGANGSRECHT
Rechtsnormen:
Art. 1 lit. a ANAG
Art. 7 Abs. 1 ANAG
Art. 7 Abs. 2 ANAG
Art. 7 Abs. 1 lit. d FZA
Art. 31 f lit. a Anhang I FZA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
RG.2008.00003
Entscheid
der 4. Kammer
vom 28. Januar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretärin
Eliane Schlatter.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich,
8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, 1981 geborener Staatsangehöriger von X,
reiste hierzulande im Frühling 2000 ein und ersuchte erfolglos um Asyl; er
hätte sich bis Mitte Januar 2002 wieder entfernen müssen und galt bald danach
als verschwunden.
Am 1. Oktober 2004 heiratete A eine
dreieinhalb Jahre jüngere schweizerisch-finnische Doppelbürgerin; hierbei
entstand Verdacht einer Scheinehe. Die Staatsanwaltschaft O belegte A,
weil er rechtswidrig das Land betreten hatte und darin verblieben war, durch
Strafbefehl vom 11. Juli 2005 mit 30 Tagen Gefängnis bedingt. Von November
2004 bis anfangs Juli 2005 weilte die Gattin in Finnland. Auf ihre Rückkehr hin
bekam A eine später einmal bis 30. September 2007 verlängerte
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Seit der Trauung arbeitet er –
unterbrochen durch eine fünfmonatige Beschäftigungslosigkeit – in der
Gastronomie und als Reinigungsangestellter.
Anscheinend lebten A und seine Frau schon
seit deren Wiederkehr nicht mehr zusammen, und jedenfalls hielt sich jene spätestens
ab Frühling 2007 im Ausland auf. A behauptete Ende September gleichen Jahres
der Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich gegenüber
allerdings, die Gattin weile zurzeit nur in den Ferien und komme demnächst zurück; sie stünden eigentlich immer in Kontakt und von Trennung könne keine
Rede sein. Mit Verfügung vom 12. Februar 2008 lehnte die
Sicherheitsdirektion das Gesuch von A um Verlängern der Aufenthaltsbewilligung
vom 28. August 2007 in erster Linie deshalb ab, weil sich der Petent
rechtsmissbräuchlich auf seine Ehe berufe; sie verweigerte diesem eine weitere
Anwesenheit aber auch in freiem Ermessen.
Erwägungen
II.
A rekurrierte hiergegen am 12. März
2008.
Anfangs Oktober 2008 erklärte er auf der Staatskanzlei, "seit
nunmehr einem Jahr von seiner Ehefrau getrennt zu leben und seit ca. sechs
Monaten überhaupt keinen Kontakt mehr mit dieser zu haben. Er wisse auch nicht,
wie er seine Frau erreichen könnte"; er erkundigte sich ferner "nach
seinen Verbleibschancen in der Schweiz, falls er eine neue Bekanntschaft aus
seinem Heimatland mit B-Bewilligung heiraten würde". Mit Beschluss vom 12. November
2008.
wies der Regierungsrat das Rechtsmittel ab. Der Entscheid wurde dem
Rekurrenten am 3. Dezember 2008 zugestellt.
III.
A führte beim Verwaltungsgericht am 24. Dezember
2008.
Beschwerde und verlangte, seine Aufenthaltsbewilligung in Aufhebung des
regierungsrätlichen Beschlusses sowie unter Entschädigungsfolge zu Lasten des
Migrationsamts zu verlängern und seinem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zu
erteilen. Hierauf wurden die Vorakten beigezogen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Regierungsrat hat als Vorinstanz gewirkt. Schon deshalb
muss die Beschwerde kraft § 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) gerichtsintern in Dreierbesetzung erledigt werden.
Das kann in Anwendung des § 56 Abs. 2 f. VRG ohne abermalige
Weiterungen geschehen. Deswegen verliert das Gesuch, dem Rechtsmittel aufschiebende
Wirkung zu verleihen, seinen Gegenstand.
2.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches gemäss
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amts wegen. Dabei
kommt es an sich auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine
Rechtsvorkehr anhängig gemacht wird (RB 2004 Nr. 8). Das ist hier noch im
letzten Jahr geschehen.
2.1
Bis Ende 2006 erlaubte § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2
VRG die Beschwerde beim Verwaltungsgericht auf dem vorliegenden Gebiet der
Fremdenpolizei nur, soweit hernach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht möglich war (OS 54, 268 ff., 274 f. und 290; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 4, 33 und 49 f.). Das
traf zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, welche
Ausländer bundesrechtlich oder staatsvertraglich unter gewissen Bedingungen beanspruchen
konnten (Art. 100 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG;
AS 1969, 767 ff., 770 f. – 1992, 288 – 1996, 1498 ff., 1504] e
contrario; BGE 131 II 339 E. 1).
Auf eidgenössischer Ebene das Gleiche ergibt sich aus dem –
das Bundesrechtspflegegesetz ablösenden – Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni
2005.
(BGG, SR 173.110) für die Zulässigkeit der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonal letztinstanzliche
Entscheide, die ab 1. Januar 2007 ergehen (Art. 82 lit. a, 83 lit. c
Ziff. 2 e contrario, 86 Abs. 1 lit. d, 131 f. je Abs. 1 BGG).
Wie die Kammer in einem grundlegenden Entscheid dargetan hat, behält das Verwaltungsgericht
jetzt zumindest in jenen Bereichen seine Kompetenz, wo vorher die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich war; das gilt
jedenfalls insofern, als anschliessend die ordentliche Beschwerde an das
Bundesgericht zur Verfügung steht (VGr, 7. Februar 2007, VB.2007.00013,
E. 2.2, www.vgrzh.ch).
Soweit es an einem Anspruch gebricht, steht laut Art. 83
lit. c Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 113 BGG bloss die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde zur Verfügung. Alsdann muss als Vorinstanz des Bundesgerichts
nach Art. 114 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 2 BGG unter
Vorbehalt hier nicht spielender Ausnahmen zwar innerkantonal ein (oberes)
Gericht wirken. Das gilt aber aufgrund der Übergangsbestimmung von Art. 130
Abs. 3 BGG erst zwei Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes,
also ab 1. Januar 2009; denn insofern mangelt es im Kanton Zürich bislang
an einer Rechtsgrundlage für eine (verwaltungs)gerichtliche Zuständigkeit (vgl.
zum Anpassungsproblem allgemein Hansjörg Seiler in: Hansjörg Seiler/Nicolas von
Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 130 N. 16;
Denise Brühl-Moser, Basler Kommentar, 2008, Art. 130 BGG N. 1–5, 8, 10, 15
ff. und 28 ff.; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Bern 2008,
N. 4791–4796; VGr, 16. April 2008, VB.2008.00127, www.vgrzh.ch).
2.2
Der Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel – laut § 53 in Verbindung
mit §§ 70 und 11 VRG innert 30 Tagen ab Zustellung des angefochtenen
Beschlusses, also (wegen gemäss § 71 VRG in Verbindung mit § 140 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [LS 211.1] zwischen 20. Dezember
2008.
und 8. Januar 2009 Friststillstand bewirkender Gerichtsferien) bis am
22.
Januar 2009 erhebbar, aber bereits im letzten Jahr eingereicht –
ergeht erst im laufenden (vgl. oben II und III). Bei Anspruchsfällen ändert
sich an der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit im Sinn des gerade Gesagten
nichts (siehe vorn 2.1, ebenso zum Folgenden). Hingegen fragt sich, ob
ausserhalb des Anspruchsbereichs eine sich aufdrängende sachliche Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts intertemporal schon dann zu bejahen sei, wenn dasselbe
sich insofern zwar zum Zeitpunkt seines Entscheids prinzipiell anrufen liesse,
aber sich wie hier noch nicht anrufen liess, als die Vorinstanz über den Rekurs
befand und die Beschwerde dagegen anhängig gemacht wurde.
2.2.1
Mit Entscheid vom 7. Januar 2009
(VB.2008.00563, E. 2.2 Abs. 1 f., www.vgrzh.ch) hat die Kammer in einem
Fall, wo die kantonale Beschwerdefrist anders als hier bereits im letzten Jahr
abgelaufen war, die Zuständigkeitsfrage zwar offen gelassen, allerdings mit folgender
Begründung zu einer verneinenden Antwort geneigt:
"Die Übergangsbestimmung von Art. 130 Abs. 3
BGG findet ausdrücklich auch auf die zugleich mit dem Bundesgerichtsgesetz in
Kraft getretene Rechtsweggarantie in Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV, SR 101) Anwendung. Grundsätzlich hat danach bei Rechtsstreitigkeiten
jede Person Anspruch auf Beurteilung durch ein Gericht. Das gilt schon
innerkantonal (Brühl-Moser, Art. 130 N. 1). Das Verwaltungsgericht muss
sich folglich dort, wo es an einem Anspruch auf eine ausländerrechtliche
Bewilligung fehlt, wohl jedenfalls nicht bereits vor dem 1. Januar 2009
anrufen lassen (siehe etwa Michel Daum, Neue Bundesrechtspflege – Fragen des
Übergangsrechts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten aus Sicht der
Kantone, BVR 2007, S. 1 ff., 7). Träte es insofern ab dem genannten Zeitpunkt
auf eine Beschwerde ein, die vor demselben einzureichen war, dürfte das auf
eine in solchem Zusammenhang nicht vorgesehene Erstreckung der
Rechtsmittelfrist hinauslaufen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 1
VRG). Ohnehin hätte es alsdann über seine diesbezügliche Unzuständigkeit ja
ebenso gut noch bis Ende 2008 beschliessen können."
Immerhin liesse sich letzteres Argument vorliegend ebenfalls
anführen. Und aus kantonalrechtlicher Sicht bliebe es nach dem oben 2 Ingress
Gesagten, weil die Beschwerde noch im letzten Jahr erhoben wurde, auch heute
bei der ursprünglichen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts ausserhalb des
Anspruchsbereichs. Im Übrigen gewährleistet laut Art. 77 Abs. 1 Satz
1.
der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), welche gemäss
ihrem Art. 135 Abs. 1 am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist,
das Gesetz für im Verwaltungsverfahren ergangene Anordnungen die wirksame
Überprüfung durch eine Rekursinstanz sowie den Weiterzug an ein Gericht. Laut Art. 138
Abs. 1 KV treffen die Behörden bis Ende 2010 die Vorkehren, um das
Rechtspflegeverfahren an die Vorgaben unter anderem von Art. 77 KV
anzupassen (lit. b; vgl. Madeleine Camprubi in: Isabelle Häner/Markus
Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,
Zürich etc. 2007, Art. 138 N. 1–5 und 8 ff.). Das ändert am bisher
Erwogenen deshalb nichts.
2.2.2
Nun geht es indes um die eidgenössische
Rechtsweggarantie. Deshalb muss sich auch aus Bundesrecht ergeben, ab wann sie
dort greife, wo das kantonale Recht eine Gerichtsinstanz wie vorliegend
ausserhalb des Bereichs ausländerrechtlicher Bewilligungsansprüche noch nicht
vorsieht.
Was die Zuständigkeit betrifft, wandte das Bundesgericht etwa
"Art. 81 VwVG [wozu jetzt Madeleine Camprubi in: Christoph
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 80–82 N. 10–12]
sowie Art. 171 OG und Ziff. III Abs. 2 der Schlussbestimmungen
der Änderung des Letzteren vom 20. Dezember 1968 analog an, als es [wie
hier] eine diesbezügliche Gesetzeslücke zu füllen galt. Gestützt darauf
entschied es, die betreffenden neuen Zuständigkeitsbestimmungen gälten nur
dann, wenn der angefochtene Entscheid nach ihrem Inkrafttreten ergangen sei
(BGE 115 II 97 E. 2c; vgl. zum Bundesrechtspflegegesetz auch
Ziff. 3 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 4. Oktober
1991)" (RB 2004 Nr. 8 E. 3.1). Die erwähnte Analogie wird nunmehr ebenso
durch Art. 132 Abs. 1 BGG nahegelegt, wonach das Bundesgerichtsgesetz
auf Beschwerdeverfahren nur dann Anwendung findet, wenn auch der angefochtene
Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
In diesem Sinn wäre das Verwaltungsgericht hier ausserhalb
des Anspruchsbereichs unzuständig, weil der angefochtene Beschluss aus dem
letzten Jahr stammt, als die Rechtsweggarantie noch nicht griff. Auf den
gleichen Standpunkt scheint man sich im Kanton Bern gerade auch im
Ausländerrecht zu stellen (vgl. Ruth Herzog/Michel Daum, Die Umsetzung der
Rechtsweggarantie im bernischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, BVR
2009, S. 1 ff., 28–31). Und endlich muss davon ebenso der Regierungsrat des
Kantons Zürich ausgehen, wenn er in Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses Nr. 1947
vom 9. Dezember 2008 (www.rrb.zh.ch) die
Verwaltungsbehörden ersucht, "ihre Verfügungen ab 1. Januar 2009
[also nicht schon vorher] mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die den
Vorgaben des übergeordneten Rechts (Rechtsweggarantie; Vorinstanzenregelung des
Bundesgerichtsgesetzes) entspricht" (vgl. dort ferner lit. B.1 und 2h).
2.2.3
Ausserhalb des Anspruchsbereichs darf die
Eintretensfrage jedoch erneut offen bleiben; denn es zeigt sich nachfolgend,
dass die Beschwerde im Fall der diesbezüglichen Anhandnahme ohnehin abgewiesen
werden muss.
2.3
Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) an die Stelle desjenigen vom
26.
März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1,
121.
ff.) getreten (AS 2007, 5437 ff., 5489 f.; Art. 125 in
Verbindung mit Ziff. I Anhang AuG). Doch intertemporal richtet sich nur das
Verfahren nach neuem und gegenwärtig insofern keine Rolle spielendem Recht, während
ansonsten auf Gesuche, die wie hier vor Inkrafttreten des späteren Gesetzes
eingereicht worden sind, bisheriges Recht anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1
f. AuG; vgl. statt vieler BGr, 1. April 2008,
2C_251/2008, E. 2.1.1, www.bger.ch; oben I Abs. 3). Die Beschwerde
beruft sich insofern vorab unbehelflich auf Art. 18 AuG. In diesem
Zusammenhang wirft sie der Vorinstanz auch zu Unrecht vor, auf dieses schon im
Rekurs vorgebrachte Argument nicht eingegangen zu sein und dadurch den Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. Im Übrigen ergibt sich aus Art. 18
AuG entgegen dem Beschwerdeführer gar kein Anwesenheitsanspruch.
2.4
Der angefochtene Beschluss hält fest, zwischen der Schweiz und dem Staat X
mangle es an einem Staatsvertrag, welcher dem Beschwerdeführer Anspruch auf die
strittige Bewilligung einräumte. Darauf lässt sich gestützt auf § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verweisen.
Aus dem durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 der BV
garantierten Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens können
Bewilligungsansprüche fliessen. Solche bejaht der angefochtene Beschluss
vorliegend aber füglich ebenso wenig. Denn anders als nötig unterhält der Beschwerdeführer
zu seiner hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Gattin weder eine gelebte und
intakte Beziehung, noch weist er besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher
Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich auf (BGE 129 II 193 E. 5.3.1, 130 II 281 E. 3.1 und
3.2
).
In letzterer Hinsicht glaubt der Beschwerdeführer deshalb zu
Unrecht, dass er nie Fürsorgegelder bezogen habe und immer einer Arbeit
nachgegangen sei, verschaffe ihm einen Anwesenheitsanspruch. Das nicht
gewürdigt und dadurch eine weitere Gehörsverletzung begangen zu haben, lastet
er der Vorinstanz wiederum unzutreffend an.
2.5
Im Licht des
Art. 7 Abs. 1 Sätze 1 f. ANAG (AS 1991, 1034 ff.,
1042.
f.) bejaht die Vorinstanz vorliegend einen Anspruch bloss auf Verlängern
der Aufenthalts-, nicht aber auf Erteilen der Niederlassungsbewilligung; denn der
Beschwerdeführer sei hier bei ordnungsgemässer und ununterbrochener Anwesenheit
noch nicht fünf Jahre mit einer Schweizerin verheiratet. Darauf kann abermals
verwiesen werden. Auf die Beschwerde gilt es folglich insofern unter allen
Umständen einzutreten, da im Übrigen ebenso die restlichen
Eintretensvoraussetzungen ohne Weiteres als erfüllt erscheinen.
In gleichem Sinn dürfte der Beschwerdeführer obendrein, weil
seine Gattin auch hier aufenthaltsberechtigte Finnin ist, prinzipiell über ein
Anwesenheitsrecht nach Art. 1 lit. a ANAG (AS 2006, 979 und 994)
in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. d des Abkommens vom
21.
Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft (EG) und ihren Mitgliedstaaten anderseits
über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) sowie Art. 3
Abs. 1 und 2 lit. a des Anhangs I zum Freizügigkeitsabkommen (Anhang
I FZA; vgl. BGE 130 II 113 [= Pra 93/2004 Nr. 171] E. 8,
besonders 8.3; BGr, 21. April 2004,2A.615/2002, E. 1.2, www.bger.ch)
verfügen. Gemäss Art. 1 lit. a ANAG gehen für Bürger eines EG-Staates
sowie ihre Familienangehörigen die Regeln des Freizügigkeitsabkommens
denjenigen des Landesrechts grundsätzlich vor; Letzteres bleibt nur insoweit
anwendbar, als es gegenüber dem Freizügigkeitsabkommen eine vorteilhaftere Rechtsstellung
vorsieht.
Der Anspruch nach dem Freizügigkeitsabkommen besteht während
der gesamten formellen Dauer einer Ehe und deckt sich insofern mit jenem des Art. 7
Abs. 1 Sätze 1 f. ANAG (BGE 130 II 113 E. 4.1 und 8.3; Andreas
Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und
Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al., Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S.
311.
ff., 347).
3.
3.1
Der Anspruch aus Art. 7 Abs. 1 Sätze 1 f. ANAG entfällt, wenn die
Heirat erfolgte, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von
Ausländern zu umgehen (Abs. 2), sowie bei anderweitigem Rechtsmissbrauch
wie namentlich dem Berufen auf eine Ehe, bei der es keine Aussicht auf
Wiedervereinigung mehr gibt (so richtig der angefochtene Beschluss). Das
Gleiche gilt für den parallelen Anspruch aus dem Freizügigkeitsabkommen
(BGE 130 II 113 E. 4.2 und 9, insbesondere 9.5 am Ende;
vgl. auch Thomas Geiser/Marc Busslinger, Ausländische Personen als Ehepartner
und registrierte Partnerinnen, in: Uebersax et al., S. 657 ff., 682 f.).
Die Vorinstanz lässt offen, ob
der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei, bejaht aber jedenfalls
zutreffend sein rechtsmissbräuchliches Berufen auf eine gescheiterte Ehe; auf
die einschlägigen Erwägungen lässt sich erneut verweisen.
Keine Rolle spielt, wieso eine
Ehe gescheitert ist (BGE 130 II 113 E. 4.2). Es nützt dem Beschwerdeführer
insofern die Beteuerung nichts, nicht er habe seine Gattin verlassen, sondern
diese ihn. Es käme allein auf Wiedervereinigungsaussichten an. Solche werden jedoch
vor Verwaltungsgericht – nach allem Vorgefallenen sowie bald mindestens zweijähriger
Trennung füglich – nicht geltend gemacht (vgl. oben I Abs. 2 f. und II).
3.2
Soweit sich die Beschwerde gegen das Verweigern der
Bewilligungsverlängerung im Rahmen des laut Art. 4 ANAG freien Ermessens
wenden möchte (vgl. vorn I Abs. 3, 2.1 Abs. 3 und 2.2), hilft ein
Eintreten darauf dem Beschwerdeführer nichts. Das Verwaltungsgericht darf
nämlich die Ausübung des Ermessens durch die Vorinstanzen nur auf dessen Missbrauch,
Über- oder Unterschreiten hin prüfen (§ 50 Abs. 2 lit. c und Abs. 3
VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70 ff.); von solchem kann keine
Rede gehen.
Das Rechtsmittel ist folglich abzuweisen, soweit sich darauf
eintreten lässt.
4.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig und
muss ihm eine Parteientschädigung versagt bleiben (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Entscheid-Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht werden will (dazu oben 2.1 und 2.4 f.), lässt
sich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2,
www.bger.ch; ferner bezüglich der Rüge, der vorangegangene kantonale
Sachentscheid habe Verfahrensgarantien missachtet, BGr, 12. Februar 2008,
2D_23/2008, E. 2.4.2, mit Zitat, www.bger.ch). Ansonsten bleibt lediglich
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe
zu ihrer hier besonders beschränkten Reichweite Thomas Häberli, Basler
Kommentar, 2008, Art. 83 BGG N. 61). Das Ergreifen beider
Rechtsmittel hätte übrigens in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an: …