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Entscheid

RG.2008.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2008.00003

28. Januar 2009Deutsch17 min

(URT.2009.11162)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, 1981 geborener Staatsangehöriger von X,

reiste hierzulande im Frühling 2000 ein und ersuchte erfolglos um Asyl; er

hätte sich bis Mitte Januar 2002 wieder entfernen müssen und galt bald danach

als verschwunden.

Am 1. Oktober 2004 heiratete A eine

dreieinhalb Jahre jüngere schweizerisch-finnische Doppelbürgerin; hierbei

entstand Verdacht einer Scheinehe. Die Staatsanwaltschaft O belegte A,

weil er rechtswidrig das Land betreten hatte und darin verblieben war, durch

Strafbefehl vom 11. Juli 2005 mit 30 Tagen Gefängnis bedingt. Von November

2004 bis anfangs Juli 2005 weilte die Gattin in Finnland. Auf ihre Rückkehr hin

bekam A eine später einmal bis 30. September 2007 verlängerte

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Seit der Trauung arbeitet er –

unterbrochen durch eine fünfmonatige Beschäftigungslosigkeit – in der

Gastronomie und als Reinigungsangestellter.

Anscheinend lebten A und seine Frau schon

seit deren Wiederkehr nicht mehr zusammen, und jedenfalls hielt sich jene spätestens

ab Frühling 2007 im Ausland auf. A behauptete Ende September gleichen Jahres

der Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich gegenüber

allerdings, die Gattin weile zurzeit nur in den Ferien und komme demnächst zurück; sie stünden eigentlich immer in Kontakt und von Trennung könne keine

Rede sein. Mit Verfügung vom 12. Februar 2008 lehnte die

Sicherheitsdirektion das Gesuch von A um Verlängern der Aufenthaltsbewilligung

vom 28. August 2007 in erster Linie deshalb ab, weil sich der Petent

rechtsmissbräuchlich auf seine Ehe berufe; sie verweigerte diesem eine weitere

Anwesenheit aber auch in freiem Ermessen.

Erwägungen

II.

A rekurrierte hiergegen am 12. März

2008.

Anfangs Oktober 2008 erklärte er auf der Staatskanzlei, "seit

nunmehr einem Jahr von seiner Ehefrau getrennt zu leben und seit ca. sechs

Monaten überhaupt keinen Kontakt mehr mit dieser zu haben. Er wisse auch nicht,

wie er seine Frau erreichen könnte"; er erkundigte sich ferner "nach

seinen Verbleibschancen in der Schweiz, falls er eine neue Bekanntschaft aus

seinem Heimatland mit B-Bewil­ligung heiraten würde". Mit Beschluss vom 12. November

2008.

wies der Regierungsrat das Rechtsmittel ab. Der Entscheid wurde dem

Rekurrenten am 3. Dezember 2008 zugestellt.

III.

A führte beim Verwaltungsgericht am 24. Dezember

2008.

Beschwerde und verlangte, seine Aufenthaltsbewilligung in Aufhebung des

regierungsrätlichen Beschlusses sowie unter Entschädigungsfolge zu Lasten des

Migrationsamts zu verlängern und seinem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zu

erteilen. Hierauf wurden die Vorakten beigezogen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Regierungsrat hat als Vorinstanz gewirkt. Schon deshalb

muss die Beschwerde kraft § 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) gerichtsintern in Dreierbesetzung erledigt werden.

Das kann in Anwendung des § 56 Abs. 2 f. VRG ohne abermalige

Weiterungen geschehen. Deswegen verliert das Gesuch, dem Rechtsmittel aufschiebende

Wirkung zu verleihen, seinen Gegenstand.

2.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches gemäss

§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amts wegen. Dabei

kommt es an sich auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine

Rechtsvorkehr anhängig gemacht wird (RB 2004 Nr. 8). Das ist hier noch im

letzten Jahr geschehen.

2.1

Bis Ende 2006 erlaubte § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2

VRG die Beschwerde beim Verwaltungsgericht auf dem vorliegenden Gebiet der

Fremdenpolizei nur, soweit hernach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht möglich war (OS 54, 268 ff., 274 f. und 290; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 4, 33 und 49 f.). Das

traf zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, welche

Ausländer bundesrechtlich oder staatsvertraglich unter gewissen Bedingungen beanspruchen

konnten (Art. 100 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG;

AS 1969, 767 ff., 770 f. – 1992, 288 – 1996, 1498 ff., 1504] e

contrario; BGE 131 II 339 E. 1).

Auf eidgenössischer Ebene das Gleiche ergibt sich aus dem –

das Bundesrechtspflegegesetz ablösenden – Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni

2005.

(BGG, SR 173.110) für die Zulässigkeit der Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonal letztinstanzliche

Entscheide, die ab 1. Januar 2007 ergehen (Art. 82 lit. a, 83 lit. c

Ziff. 2 e contrario, 86 Abs. 1 lit. d, 131 f. je Abs. 1 BGG).

Wie die Kammer in einem grundlegenden Entscheid dargetan hat, behält das Verwaltungsgericht

jetzt zumindest in jenen Bereichen seine Kompetenz, wo vorher die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich war; das gilt

jedenfalls insofern, als anschliessend die ordentliche Beschwerde an das

Bundesgericht zur Verfügung steht (VGr, 7. Februar 2007, VB.2007.00013,

E. 2.2, www.vgrzh.ch).

Soweit es an einem Anspruch gebricht, steht laut Art. 83

lit. c Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 113 BGG bloss die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde zur Verfügung. Alsdann muss als Vorinstanz des Bundesgerichts

nach Art. 114 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 2 BGG unter

Vorbehalt hier nicht spielender Ausnahmen zwar innerkantonal ein (oberes)

Gericht wirken. Das gilt aber aufgrund der Übergangsbestimmung von Art. 130

Abs. 3 BGG erst zwei Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes,

also ab 1. Januar 2009; denn insofern mangelt es im Kanton Zürich bislang

an einer Rechtsgrundlage für eine (verwaltungs)gerichtliche Zuständigkeit (vgl.

zum Anpassungsproblem allgemein Hansjörg Seiler in: Hansjörg Seiler/Nicolas von

Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 130 N. 16;

Denise Brühl-Moser, Basler Kommentar, 2008, Art. 130 BGG N. 1–5, 8, 10, 15

ff. und 28 ff.; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Bern 2008,

N. 4791–4796; VGr, 16. April 2008, VB.2008.00127, www.vgrzh.ch).

2.2

Der Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel – laut § 53 in Verbindung

mit §§ 70 und 11 VRG innert 30 Tagen ab Zustellung des angefochtenen

Beschlusses, also (wegen gemäss § 71 VRG in Verbindung mit § 140 des

Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [LS 211.1] zwischen 20. Dezember

2008.

und 8. Januar 2009 Friststillstand bewirkender Gerichtsferien) bis am

22.

Januar 2009 erhebbar, aber bereits im letzten Jahr eingereicht –

ergeht erst im laufenden (vgl. oben II und III). Bei Anspruchsfällen ändert

sich an der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit im Sinn des gerade Gesagten

nichts (siehe vorn 2.1, ebenso zum Folgenden). Hingegen fragt sich, ob

ausserhalb des Anspruchsbereichs eine sich aufdrängende sachliche Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts intertemporal schon dann zu bejahen sei, wenn dasselbe

sich insofern zwar zum Zeitpunkt seines Entscheids prinzipiell anrufen liesse,

aber sich wie hier noch nicht anrufen liess, als die Vorinstanz über den Rekurs

befand und die Beschwerde dagegen anhängig gemacht wurde.

2.2.1

Mit Entscheid vom 7. Januar 2009

(VB.2008.00563, E. 2.2 Abs. 1 f., www.vgrzh.ch) hat die Kammer in einem

Fall, wo die kantonale Beschwerdefrist anders als hier bereits im letzten Jahr

abgelaufen war, die Zuständigkeitsfrage zwar offen gelassen, allerdings mit folgender

Begründung zu einer verneinenden Antwort geneigt:

"Die Übergangsbestimmung von Art. 130 Abs. 3

BGG findet ausdrücklich auch auf die zugleich mit dem Bundesgerichtsgesetz in

Kraft getretene Rechtsweggarantie in Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV, SR 101) Anwendung. Grundsätzlich hat danach bei Rechtsstreitigkeiten

jede Person Anspruch auf Beurteilung durch ein Gericht. Das gilt schon

innerkantonal (Brühl-Moser, Art. 130 N. 1). Das Verwaltungsgericht muss

sich folglich dort, wo es an einem Anspruch auf eine ausländerrechtliche

Bewilligung fehlt, wohl jedenfalls nicht bereits vor dem 1. Januar 2009

anrufen lassen (siehe etwa Michel Daum, Neue Bundesrechtspflege – Fragen des

Übergangsrechts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten aus Sicht der

Kantone, BVR 2007, S. 1 ff., 7). Träte es insofern ab dem genannten Zeitpunkt

auf eine Beschwerde ein, die vor demselben einzureichen war, dürfte das auf

eine in solchem Zusammenhang nicht vorgesehene Erstreckung der

Rechtsmittelfrist hinauslaufen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 1

VRG). Ohnehin hätte es alsdann über seine diesbezügliche Unzuständigkeit ja

ebenso gut noch bis Ende 2008 beschliessen können."

Immerhin liesse sich letzteres Argument vorliegend ebenfalls

anführen. Und aus kantonalrechtlicher Sicht bliebe es nach dem oben 2 Ingress

Gesagten, weil die Beschwerde noch im letzten Jahr erhoben wurde, auch heute

bei der ursprünglichen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts ausserhalb des

Anspruchsbereichs. Im Übrigen gewährleistet laut Art. 77 Abs. 1 Satz

1.

der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), welche gemäss

ihrem Art. 135 Abs. 1 am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist,

das Gesetz für im Verwaltungsverfahren ergangene Anordnungen die wirksame

Überprüfung durch eine Rekursinstanz sowie den Weiterzug an ein Gericht. Laut Art. 138

Abs. 1 KV treffen die Behörden bis Ende 2010 die Vorkehren, um das

Rechtspflegeverfahren an die Vorgaben unter anderem von Art. 77 KV

anzupassen (lit. b; vgl. Madeleine Camprubi in: Isabelle Häner/Markus

Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,

Zürich etc. 2007, Art. 138 N. 1–5 und 8 ff.). Das ändert am bisher

Erwogenen deshalb nichts.

2.2.2

Nun geht es indes um die eidgenössische

Rechtsweggarantie. Deshalb muss sich auch aus Bundesrecht ergeben, ab wann sie

dort greife, wo das kantonale Recht eine Gerichtsinstanz wie vorliegend

ausserhalb des Bereichs ausländerrechtlicher Bewilligungsansprüche noch nicht

vorsieht.

Was die Zuständigkeit betrifft, wandte das Bundesgericht etwa

"Art. 81 VwVG [wozu jetzt Madeleine Camprubi in: Christoph

Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommen­tar zum Bundesgesetz über

das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 80–82 N. 10–12]

sowie Art. 171 OG und Ziff. III Abs. 2 der Schlussbestimmungen

der Änderung des Letzteren vom 20. Dezember 1968 analog an, als es [wie

hier] eine diesbezügliche Gesetzeslücke zu füllen galt. Gestützt darauf

entschied es, die betreffenden neuen Zuständigkeitsbestimmungen gälten nur

dann, wenn der angefochtene Entscheid nach ihrem Inkrafttreten ergangen sei

(BGE 115 II 97 E. 2c; vgl. zum Bundesrechtspflegegesetz auch

Ziff. 3 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 4. Oktober

1991)" (RB 2004 Nr. 8 E. 3.1). Die erwähnte Analogie wird nunmehr ebenso

durch Art. 132 Abs. 1 BGG nahegelegt, wonach das Bundesgerichtsgesetz

auf Beschwerdeverfahren nur dann Anwendung findet, wenn auch der angefochtene

Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.

In diesem Sinn wäre das Verwaltungsgericht hier ausserhalb

des Anspruchsbereichs unzuständig, weil der angefochtene Beschluss aus dem

letzten Jahr stammt, als die Rechtsweggarantie noch nicht griff. Auf den

gleichen Standpunkt scheint man sich im Kanton Bern gerade auch im

Ausländerrecht zu stellen (vgl. Ruth Herzog/Michel Daum, Die Umsetzung der

Rechtsweggarantie im bernischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, BVR

2009, S. 1 ff., 28–31). Und endlich muss davon ebenso der Regierungsrat des

Kantons Zürich ausgehen, wenn er in Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses Nr. 1947

vom 9. Dezember 2008 (www.rrb.zh.ch) die

Verwaltungsbehörden ersucht, "ihre Verfügungen ab 1. Januar 2009

[also nicht schon vorher] mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die den

Vorgaben des übergeordneten Rechts (Rechtsweggarantie; Vorinstanzenregelung des

Bundesgerichtsgesetzes) entspricht" (vgl. dort ferner lit. B.1 und 2h).

2.2.3

Ausserhalb des Anspruchsbereichs darf die

Eintretensfrage jedoch erneut offen bleiben; denn es zeigt sich nachfolgend,

dass die Beschwerde im Fall der diesbezüglichen Anhandnahme ohnehin abgewiesen

werden muss.

2.3

Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über

die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) an die Stelle desjenigen vom

26.

März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1,

121.

ff.) getreten (AS 2007, 5437 ff., 5489 f.; Art. 125 in

Verbindung mit Ziff. I Anhang AuG). Doch intertemporal richtet sich nur das

Verfahren nach neuem und gegenwärtig insofern keine Rolle spielendem Recht, während

ansonsten auf Gesuche, die wie hier vor Inkrafttreten des späteren Gesetzes

eingereicht worden sind, bisheriges Recht anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1

f. AuG; vgl. statt vieler BGr, 1. April 2008,

2C_251/2008, E. 2.1.1, www.bger.ch; oben I Abs. 3). Die Beschwerde

beruft sich insofern vorab unbehelflich auf Art. 18 AuG. In diesem

Zusammenhang wirft sie der Vorinstanz auch zu Unrecht vor, auf dieses schon im

Rekurs vorgebrachte Argument nicht eingegangen zu sein und dadurch den Anspruch

auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. Im Übrigen ergibt sich aus Art. 18

AuG entgegen dem Beschwerdeführer gar kein Anwesenheitsanspruch.

2.4

Der angefochtene Beschluss hält fest, zwischen der Schweiz und dem Staat X

mangle es an einem Staatsvertrag, welcher dem Beschwerdeführer Anspruch auf die

strittige Bewilligung einräumte. Darauf lässt sich gestützt auf § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verweisen.

Aus dem durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 der BV

garantierten Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens können

Bewilligungsansprüche fliessen. Solche bejaht der angefochtene Beschluss

vorliegend aber füglich ebenso wenig. Denn anders als nötig unterhält der Beschwerdeführer

zu seiner hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Gattin weder eine gelebte und

intakte Beziehung, noch weist er besonders intensive, über eine normale

Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher

Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.

ausserhäuslichen Bereich auf (BGE 129 II 193 E. 5.3.1, 130 II 281 E. 3.1 und

3.2

).

In letzterer Hinsicht glaubt der Beschwerdeführer deshalb zu

Unrecht, dass er nie Fürsorge­gelder bezogen habe und immer einer Arbeit

nachgegangen sei, verschaffe ihm einen Anwesenheitsanspruch. Das nicht

gewürdigt und dadurch eine weitere Gehörsverletzung begangen zu haben, lastet

er der Vorinstanz wiederum unzutreffend an.

2.5

Im Licht des

Art. 7 Abs. 1 Sätze 1 f. ANAG (AS 1991, 1034 ff.,

1042.

f.) bejaht die Vorinstanz vorliegend einen Anspruch bloss auf Verlängern

der Aufenthalts-, nicht aber auf Erteilen der Niederlassungsbewilligung; denn der

Beschwerdeführer sei hier bei ordnungsgemässer und ununterbrochener Anwesenheit

noch nicht fünf Jahre mit einer Schweizerin verheiratet. Darauf kann abermals

verwiesen werden. Auf die Beschwerde gilt es folglich insofern unter allen

Umständen einzutreten, da im Übrigen ebenso die restlichen

Eintretensvoraussetzungen ohne Weiteres als erfüllt erscheinen.

In gleichem Sinn dürfte der Beschwerdeführer obendrein, weil

seine Gattin auch hier aufenthaltsberechtigte Finnin ist, prinzipiell über ein

Anwesenheitsrecht nach Art. 1 lit. a ANAG (AS 2006, 979 und 994)

in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. d des Abkommens vom

21.

Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits

und der Europäischen Gemeinschaft (EG) und ihren Mitgliedstaaten anderseits

über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) sowie Art. 3

Abs. 1 und 2 lit. a des Anhangs I zum Freizügigkeitsabkommen (Anhang

I FZA; vgl. BGE 130 II 113 [= Pra 93/2004 Nr. 171] E. 8,

besonders 8.3; BGr, 21. April 2004,2A.615/2002, E. 1.2, www.bger.ch)

verfügen. Gemäss Art. 1 lit. a ANAG gehen für Bürger eines EG-Staates

sowie ihre Familienangehörigen die Regeln des Freizügigkeitsabkommens

denjenigen des Landesrechts grundsätzlich vor; Letzteres bleibt nur insoweit

anwendbar, als es gegenüber dem Freizügigkeitsabkommen eine vorteilhaftere Rechtsstellung

vorsieht.

Der Anspruch nach dem Freizügigkeitsabkommen besteht während

der gesamten formellen Dauer einer Ehe und deckt sich insofern mit jenem des Art. 7

Abs. 1 Sätze 1 f. ANAG (BGE 130 II 113 E. 4.1 und 8.3; Andreas

Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und

Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al., Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S.

311.

ff., 347).

3.

3.1

Der Anspruch aus Art. 7 Abs. 1 Sätze 1 f. ANAG entfällt, wenn die

Heirat erfolgte, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von

Ausländern zu umgehen (Abs. 2), sowie bei anderweitigem Rechtsmissbrauch

wie namentlich dem Berufen auf eine Ehe, bei der es keine Aussicht auf

Wiedervereinigung mehr gibt (so richtig der angefochtene Beschluss). Das

Gleiche gilt für den parallelen Anspruch aus dem Freizügigkeitsabkommen

(BGE 130 II 113 E. 4.2 und 9, insbesondere 9.5 am Ende;

vgl. auch Thomas Geiser/Marc Busslinger, Ausländische Personen als Ehepartner

und registrierte Partnerinnen, in: Uebersax et al., S. 657 ff., 682 f.).

Die Vorinstanz lässt offen, ob

der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei, bejaht aber jedenfalls

zutreffend sein rechtsmissbräuchliches Berufen auf eine gescheiterte Ehe; auf

die einschlägigen Erwägungen lässt sich erneut verweisen.

Keine Rolle spielt, wieso eine

Ehe gescheitert ist (BGE 130 II 113 E. 4.2). Es nützt dem Beschwerdeführer

insofern die Beteuerung nichts, nicht er habe seine Gattin verlassen, sondern

diese ihn. Es käme allein auf Wiedervereinigungsaussichten an. Solche werden jedoch

vor Verwaltungsgericht – nach allem Vorgefallenen sowie bald mindestens zweijähriger

Trennung füglich – nicht geltend gemacht (vgl. oben I Abs. 2 f. und II).

3.2

Soweit sich die Beschwerde gegen das Verweigern der

Bewilligungsverlängerung im Rahmen des laut Art. 4 ANAG freien Ermessens

wenden möchte (vgl. vorn I Abs. 3, 2.1 Abs. 3 und 2.2), hilft ein

Eintreten darauf dem Beschwerdeführer nichts. Das Verwaltungsgericht darf

nämlich die Ausübung des Ermessens durch die Vorinstanzen nur auf dessen Missbrauch,

Über- oder Unterschreiten hin prüfen (§ 50 Abs. 2 lit. c und Abs. 3

VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70 ff.); von solchem kann keine

Rede gehen.

Das Rechtsmittel ist folglich abzuweisen, soweit sich darauf

eintreten lässt.

4.

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig und

muss ihm eine Parteientschädigung versagt bleiben (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Entscheid-Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht werden will (dazu oben 2.1 und 2.4 f.), lässt

sich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2,

www.bger.ch; ferner bezüglich der Rüge, der vorangegangene kantonale

Sachentscheid habe Verfahrensgarantien missachtet, BGr, 12. Februar 2008,

2D_23/2008, E. 2.4.2, mit Zitat, www.bger.ch). Ansonsten bleibt lediglich

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe

zu ihrer hier besonders beschränkten Reichweite Thomas Häberli, Basler

Kommentar, 2008, Art. 83 BGG N. 61). Das Ergreifen beider

Rechtsmittel hätte übrigens in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an: …