RG.2012.00006
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2012.00006
2. Juli 2012Deutsch13 min
(URT.2012.14421)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
RG.2012.00006
Verfügung
des Einzelrichters
vom 2. Juli 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso
Schumacher, Gerichtsschreiberin
Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Gesuchsteller,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
8090 Zürich,
Gesuchsgegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Revision des Urteils VB.2012.00163 vom 09. Mai 2012),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, 1969 geborener Ausländer, heiratete in
der Heimat am 16. September 2005 eine Schweizerin. Am 30. April 2006
reiste er hierzulande ein und bekam eine einmal bis 29. April 2008
verlängerte Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Die eheliche
Wohngemeinschaft dauerte nur bis zum 17. Januar 2008. Mit Verfügung vom
13. November 2008 wies die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) deshalb
ein Gesuch vom 16. Mai jenes Jahres um weiteres Verlängern der
Aufenthaltsbewilligung von A ab und setzte diesem Frist zum Verlassen der
Schweiz bis 31. Januar 2009.
Erwägungen
II.
Den Rekurs von A hiergegen wies der Regierungsrat mit Beschluss
vom 1. Februar 2012 ab.
III.
A. Am
13.
/14. März 2012 liess A beim Verwaltungsgericht als Geschäft
VB.2012.00163 rubrizierte Beschwerde führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge die Ausgangsverfügung vom 13. November 2008 sowie den
Rekursentscheid vom 1. Februar 2012 aufzuheben und das Migrationsamt
einzuladen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter sei ihm
eine Ausreisefrist bis Ende Oktober 2012 einzuräumen.
Mit Urteil vom 9. Mai
2012.
(auf www.vgrzh.ch nicht zugänglich), welches den Parteien am 14. gleichen
Monats zugestellt wurde, wies das Verwaltungsgericht das Rechtsmittel ab und
setzte A eine neue Frist bis 31. Juli 2012, um die Schweiz zu verlassen.
Zu Letzterem heisst es in den Erwägungen:
" 5.1 Ausländischen
Personen, die von den zuständigen Behörden aus der Schweiz weggewiesen werden,
wenn ihre Bewilligung verweigert, widerrufen oder nicht verlängert wird, ist in
der Regel eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. Nachdem die seitens des
Beschwerdegegners eingeräumte Frist zum Verlassen der Schweiz inzwischen
abgelaufen ist und die Vorinstanz keine neue Frist angesetzt hat, hat dies das
Verwaltungsgericht zu tun (vgl. VGr, 24. Februar 2010,
VB.2009.00686, E. 4.3).
5.2
Der Beschwerdeführer macht
geltend, er habe bei einer Fahrzeugkollision eine mehrfragmentäre intraartikuläre
Fraktur der linken Hand erlitten, welche habe operiert werden müssen. Die Operation
sei aber nicht optimal gelaufen, weshalb am 24. April 2012 eine weitere
Operation vorgesehen sei. Ihm sei deshalb eine angemessene Ausreisefrist
einzuräumen, damit die Unfallfolgen behoben und die medizinisch notwendigen
Nachbehandlungen durchgeführt werden könnten […].
5.3
Wie sich einem vom
Beschwerdeführer eingereichten chirurgischen Aufklärungsprotokoll entnehmen
lässt, soll sofort nach der (inzwischen offenbar bereits erfolgten) Operation
eine intensive Rehabilitation und nach zwei bis drei Wochen ein
Belastungsaufbau stattfinden […]. Von daher drängt sich keine verlängerte
Ausreisefrist auf bzw. ist nicht substantiiert, wieso eine Wegweisung erst
auf Ende Oktober 2012 zumutbar sein soll. Entsprechend ist dem
Beschwerdeführer eine übliche Frist bis 31. Juli 2012 anzusetzen."
B. Der Hausarzt von A ersuchte für jenen am 11. Juni
2012.
mit folgender Begründung um Verlängerung der Ausreisefrist: "Heute
war Herr A in Kontrolle von Herren PD Dr. Z. Er hat zwei weitere Monate
Ergotherapie verordnet und insgesamt drei Monate. Bei ungenügender Besserung,
nach der zweiten Operation (24.04.), müsste […] nochmals operiert werden."
Hierauf wurden das
gegenwärtige Geschäft angelegt, das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 9. Mai
2012.
sowie die Akten jenes Verfahrens beigezogen und A sowie dessen Hausarzt
mit zwei bzw. vier Tage später ausgehändigter Verfügung vom 12. Juni
2012.
eine Frist von fünf Tagen angesetzt, um eine schriftliche Vollmacht des
Ersteren für den Letzteren nachzureichen.
Mit Eingabe vom 18. Juni
2012.
bestätigte A unterschriftlich das Verlängerungsgesuch, welches er zusammen
mit seinem Hausarzt verfasst habe. Dieser faxte am 19. Juni 2012 einen
Bericht von PD Dr. Z vom 12. Juni 2012 nach einem Untersuch vom Vortag;
dort wird abschliessend zum Procedere ausgeführt: "Erst 6 Wochen nach dem
Eingriff [angeblich vom 20. April 2012] empfehlen wir unbedingt die
Ergotherapie weiterzuführen, dies mindestens 3-mal in der Woche. Sollte sich 4
Monate nach dem Eingriff keine Verbesserung zeigen, dürfte über eine nochmalige
Strecksehnentenolyse [Operation] diskutiert werden. Der Patient meldet sich
allenfalls diesbezüglich nochmals bei uns."
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das vorliegende Gesuch vom 11. Juni 2012 beschlägt, was
nebst anderem Gegenstand des abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens VB.2012.00163
gebildet hat, nämlich den Endtermin der dem Gesuchsteller dort neu gesetzten
Ausreisefrist. Auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen darf das
Verwaltungsgericht – unter Vorbehalt deren gegenwärtig weder behaupteter noch
ersichtlicher Nichtigkeit und hier auch nicht fraglicher Berichtigung oder
Erläuterung – nur im Rahmen einer Revision (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/
Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.
A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 86a–86d N. 1 ff.; VGr, 30. Juli
2003, RG.2003.00006, E. 2 f. [E. 2 ebenfalls in RB 2003 Nr. 22], und 7. September
2011, VB.2011.00276, E. 1.2; BGr, 3. Dezember 2011,2C_994/2011).
Über die Revision des durch eine Kammer gefällten Urteils vom
9.
Mai 2012 wäre gerichtsintern wie damals prinzipiell wiederum in
Dreierbesetzung zu befinden (siehe § 86b Abs. 2 Satz 1 VRG;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 86b N. 5; VGr, 18. Januar 2000, RG.1999.00008,
E. 1a, und 30. Juli 2003, RG.2003.00006, E. 1). Diese Zuständigkeit
hätte dort übrigens auch gegolten, wenn es allein um Wegweisung gegangen wäre
(vgl. VGr, 14. Dezember 2011, VB.2011.00506, und 14. Juni 2012,
VB.2012.00306).
Das vorliegende Gesuch ist freilich wegen offenkundiger
Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG und weil es auch
keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft,
durch den Einzelrichter zu erledigen (vgl. Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal
fédéral, Bern 2008, N. 4371 ff.; Bernard Corboz in: derselbe et al., Commentaire
de la LTF [Loi sur le Tribunal fédéral], Bern 2009, Art. 108
N. 13–17; Roger Grünvogel, Das einzelrichterliche Verfahren nach Art. 108
BGG, AJP 2011, S. 59 ff., insbesondere 63 ff.; Eva Maria
Belser/Bettina Bacher, Basler Kommentar, 2011, Art. 108 BGG [Bundesgerichtsgesetz
vom 17. Juni 2005, SR 173.110] N. 14–26); das kann ohne abermalige
Weiterungen geschehen (dazu etwa Kölz/Bosshart/Röhl, § 86c N. 7 f. in
Verbindung mit ABl 2009, 801 ff., 972; VGr, 18. Januar 2000,
RG.1999.00008, E. 1b).
2.
Die vom Gesuchsteller persönlich unterzeichnete,
fristwahrende Eingabe vom 18. Juni 2012 lässt sich als Bevollmächtigung
seines Hausarztes im vorliegenden Zusammenhang auffassen; jener wird hier
deshalb – weiterhin – als Vertreter aufgeführt (siehe Kölz/Bosshart/Röhl, § 22
N. 16, § 54 N. 13; VGr, 13. August 2004, VB.2004.00209, E. 1.2 – 27. Oktober
2012, VB.2010.00295, E. 2 Abs. 2 f. – 23. Mai 2012, AN.2011.00001, E.
5.2
Abs. 2).
3.
(Analog) § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amtes wegen
(siehe Kölz/Bosshart/Röhl, § 86c N. 7).
3.1
Die
funktionelle Revisionskompetenz kommt jener Instanz zu, die sich mit nachgebrachten
Tatsachenbehauptungen oder Beweismitteln, wären diese schon im ordentlichen
Verfahren erhoben bzw. bezeichnet worden, hätte auseinandersetzen müssen;
das Verwaltungsgericht ist jedenfalls für eine Revision der hier noch einzig
strittigen Ausreisefrist zuständig, weil es diese selbst neu festgelegt hat
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 86b N. 6; RB 2006 Nr. 24 E. 2.2).
3.1.1
Die Revision einer rechtskräftigen Anordnung lässt sich nach § 86a VRG
verlangen, wenn ein Strafverfahren feststellt, dass ein Verbrechen oder
Vergehen diese beeinflusst hat (lit. a), oder ein Beteiligter neue erhebliche
Tatsachen erfährt oder Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren
nicht einführen konnte (lit. b). Gemäss § 86b VRG ist ein Revisionsgesuch
unstatthaft, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung
vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend
gemacht werden können (Abs. 1), und ist es innert 90 Tagen seit Entdeckung
des Revisionsgrundes einzureichen, gestützt auf – die hier offensichtlich
allein in Frage kommende – lit. b des § 86a VRG aber spätestens bei
Ablauf von zehn Jahren seit Mitteilung der Anordnung (Abs. 2).
Insbesondere muss es laut § 86c Abs. 1 Satz 1 VRG die Revisionsgründe
angeben und die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten
Anträge enthalten.
Die Verfahrensbeteiligten können lediglich
die Revision formell rechtskräftiger, das heisst nicht mehr mit einem ordentlichen
Rechtsmittel anfechtbarer Anordnungen anbegehren, und auch das bloss, wenn sie
etwa neue, das heisst bei Fällung des revisionsbetroffenen Entscheids schon
bestehende, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel dafür auffinden, die sie –
gemäss § 86b Abs. 1 VRG eine Eintretensbedingung – im früheren
Verfahren nicht beizubringen vermochten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. §§ 86a–86d
N. 5, § 86a N. 3, 13 und 16; VGr, 30. Juli 2003, PB.2003.00019, E. 1 Abs. 2,
und 5. April 2007, VB.2006.00463, E. 2.1).
Die gesuchstellende Person muss beantragen, wie die neue
Anordnung lauten soll, und namentlich im Einzelnen dartun, aufgrund welcher neu
entdeckten Fakten und/oder Beweismittel ein Tatbestand von § 86a VRG
erfüllt sei, sowie ferner, dass sie die als Revisionsgrund angerufenen
Tatsachen oder Beweismittel auch bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht vor
Eintritt der Rechtskraft der Anordnung ins Verfahren einführen konnte. Zudem
hat sie das Einhalten der Revisionsfrist darzulegen. Fehlen ein Antrag in
diesem Sinn oder solche Angaben, lässt sich auf das Revisionsbegehren nicht
eintreten, ohne dass es gälte, zuvor eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen
(zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl, § 86c N. 1–4; VGr, 6. Dezember 2001,
RG.2001.00004, E. 3).
3.1.2
Die gemäss (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 100 Abs. 1 BGG
dreissigtägige Frist für eine offenbar ausgebliebene Beschwerde gegen das hier
betroffene Urteil vom 9. Mai 2012 lief bis zum 13. Juni 2012 und
mithin auch noch, als das vorliegend Gesuch am 12. letzteren Monats beim
Verwaltungsgericht einging (siehe oben III.A Abs. 2). Trotzdem erscheint
unklar, ob jenes Urteil damals nicht schon – wie es eine Revision bedingen würde
(BGr, 3. Dezember 2011,2C_994/2011) – rechtskräftig gewesen sei, herrscht
doch über die "Ordentlichkeit" der bundesgerichtlichen Rechtsmittel
Ungewissheit, oder ob es ansonsten genüge, dass es jedenfalls unterdessen in
Rechtskraft erwachsen ist; immerhin lässt sich kein Vorbringen so genannter
echter Noven beim Bundesgericht fordern, das heisst nach dem dort angefochtenen
Entscheid eingetretener und deshalb für eine Revision ohnehin unerheblicher
Tatsachen, weil dieses solche nicht beachten würde (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
Vorbem. zu §§ 19–28 N. 95, § 86b N. 1 und 3; Donzallaz,
N. 4043; Alexander Misic, Verfassungsbeschwerde, Zürich etc. 2010, S. 67
ff. mit zahlreichen Hinweisen, die im Fall des Basler Kommentars zum
Bundesgerichtsgesetz sich zwar auf die erste Auflage beziehen, aber auch für
die zweite von 2011 stimmen; Ulrich Meyer/ Johanna Dormann, Basler Kommentar,
2011, Art. 99 BGG N. 35 f. und 40 ff.; VGr, 20. August 2008,
VB.2008.00204, E. 4.2 Abs. 2, und 18. April 2011, VB.2011.00221,
E. 2.1 Abs. 2).
Wie es sich insofern mit
sämtlichen Eintretensvoraussetzungen verhalte, kann offenbleiben:
Denn die Eingabe des
Gesuchstellers lässt sich unter Revisionsgesichtswinkeln jedenfalls deshalb
nicht an die Hand nehmen, weil es sich hier um echte Noven handeln dürfte oder
sie ansonsten weder beantragt, wie die neue Anordnung lauten soll, noch
insbesondere dartut, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel nicht vor dem
Verwaltungsgerichtsurteil vom 9. Mai 2012 ins Verfahren eingeführt werden
konnten.
3.2
Indem eine
Wegweisungsanordnung als – hier verwaltungsgerichtlich überprüfte – Dauerverfügung
erscheint und soweit es sich gegenwärtig um echte neue, also nach dem
einschlägigen Urteil vom 9. Mai 2012 eingetretene Tatsachen samt Beweismitteln
dafür dreht, kommt für eine Verlängerung der Ausreisefrist nur eine so genannte
Anpassung in Frage; das fällt selbst im Anschluss an ein Rechtsmittelverfahren
über diese Verfügung in die Kompetenz der erstinstanzlich anordnenden Behörde
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a–86d N. 13; VGr, 16. Dezember
2003, VB.2003.00294, E. 1d Abs. 2 – 21. März 2007, VB.2007.00057, E.
3.
Abs. 1 f. – 28. Februar 2008, VB.2007.00545, E. 4.2). Das
vorliegende Gesuch ist insofern mangels funktioneller Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
ebenfalls nicht an die Hand zu nehmen und kraft § 70 in Verbindung mit § 5
Abs. 2 Satz 1 VRG an die Gesuchsgegnerin weiterzuleiten.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15, § 86c N. 7).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern:
5.1
Weil es
hier bloss noch um Wegweisung bzw. die damit verbundene Ausreisefrist
geht, schliesst Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten aus (vgl. Daniela Thurnherr in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 112 N. 62; BGr, 3. Mai
2012,2C_911/2011, E. 1.1 f.). Zudem hat die einzig statthafte Verfassungsbeschwerde
vorliegend eine besonders geringe Reichweite (Peter Nideröst, Sans-Papiers in
der Schweiz, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009,
S. 373 ff., 383; Thurnherr, Art. 112 N. 72–75; Thomas
Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 61). Ansonsten gibt
es, was den Revisionspunkt anlangt, freilich keine weiteren
Einschränkungen.
5.2
Soweit
hier – im Anpassungspunkt – die funktionelle Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts verneint wird, soll es sich um den Normalfall eines
Endentscheids im Sinn des Art. 117 in Verbindung mit Art. 90 BGG
handeln (so Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen 2006, Art. 92 N. 4; Corboz, Art. 92
N. 10 in Verbindung mit N. 13; Hans-Jakob Mosimann, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Prozessieren
vor Bundesgericht, 3. A., Basel 2011, S. 183 ff., Rz. 4.20; BGr, 19. April
2012,8C_846/2011, E. 2.2.1; wohl ebenso Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011,
Art. 92 BGG N. 6 in Verbindung mit N. 8; Thomas Geiser/Felix Uhlmann,
Grundlagen, in: Geiser et al., S. 1 ff., Rz. 1.121 in Verbindung mit Rz.
1.
).
Vorab erhebt sich jedoch die Frage, ob dann überhaupt ein
letztinstanzlicher kantonaler Entscheid gemäss Art. 113 BGG vorliege; denn
lediglich bei bejahender Antwort liesse sich das Bundesgericht anrufen (unter
früherem Recht zu einem ähnlichen Problem ablehnend etwa BGr, 8. März
2006,1A.39/2006). Abgesehen hiervon ist indes nicht ganz klar, ob diese
Verfügung – jedenfalls, weil sie eine Weiterleitung vornimmt – einen Endentscheid
bedeute (dazu etwa Nicolas von Werdt in: Hansjörg Seiler/Nicolas von
Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 90 N.
2.
ff.; Uhlmann, Art. 92 N. 8a; offengelassen in BGE 136 I 80 E.
1.
; BGr 19. April 2012,8C_846/2011, E. 2.2.1).
Verneinendenfalls erscheint wenigstens sicher, dass ein
Entscheid über die funktionelle Zuständigkeit als einer im Sinn des Art. 117
in Verbindung mit Art. 92 BGG gelte und sich deshalb zwar im Gegensatz zu
einem solchen nach Art. 93 BGG ohne zusätzliche Voraussetzungen sofort,
später aber nicht mehr anfechten lasse (vgl. Spühler/Dolge/Vock, a.a.O.;
Corboz, Art. 92 N. 10 in Verbindung mit N. 19 f.; Geiser/Uhlmann, Rz.
1.
; Mosimann, Rz. 4.22; BGE 136 I 80 E. 1.2; BGr 19. April
2012,8C_846/2011, E. 2.2.1; ferner von Werdt, Art. 92 N. 7 f. und 19;
Donzallaz, N. 3301).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf
das Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist wird nicht eingetreten.
Es
wird im Sinn der Erwägungen an die Gesuchsgegnerin weitergeleitet.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 800.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der
Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben
werden. Sie ist innert Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an …