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Entscheid

RG.2012.00006

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2012.00006

2. Juli 2012Deutsch13 min

(URT.2012.14421)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, 1969 geborener Ausländer, heiratete in

der Heimat am 16. September 2005 eine Schweizerin. Am 30. April 2006

reiste er hierzulande ein und bekam eine einmal bis 29. April 2008

verlängerte Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Die eheliche

Wohngemeinschaft dauerte nur bis zum 17. Januar 2008. Mit Verfügung vom

13. November 2008 wies die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) deshalb

ein Gesuch vom 16. Mai jenes Jahres um weiteres Verlängern der

Aufenthaltsbewilligung von A ab und setzte diesem Frist zum Verlassen der

Schweiz bis 31. Januar 2009.

Erwägungen

II.

Den Rekurs von A hiergegen wies der Regierungsrat mit Beschluss

vom 1. Februar 2012 ab.

III.

A. Am

13.

/14. März 2012 liess A beim Verwaltungsgericht als Geschäft

VB.2012.00163 rubrizierte Beschwerde führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge die Ausgangsverfügung vom 13. November 2008 sowie den

Rekursentscheid vom 1. Feb­ruar 2012 aufzuheben und das Migrationsamt

einzuladen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter sei ihm

eine Ausreisefrist bis Ende Oktober 2012 einzuräumen.

Mit Urteil vom 9. Mai

2012.

(auf www.vgrzh.ch nicht zugänglich), welches den Parteien am 14. gleichen

Monats zugestellt wurde, wies das Verwaltungsgericht das Rechtsmittel ab und

setzte A eine neue Frist bis 31. Juli 2012, um die Schweiz zu verlassen.

Zu Letzterem heisst es in den Erwägungen:

" 5.1 Ausländischen

Personen, die von den zuständigen Behörden aus der Schweiz weggewiesen werden,

wenn ihre Bewilligung verweigert, widerrufen oder nicht verlängert wird, ist in

der Regel eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. Nachdem die seitens des

Beschwerdegegners eingeräumte Frist zum Verlassen der Schweiz inzwischen

abgelaufen ist und die Vorinstanz keine neue Frist angesetzt hat, hat dies das

Verwaltungsgericht zu tun (vgl. VGr, 24. Februar 2010,

VB.2009.00686, E. 4.3).

5.2

Der Beschwerdeführer macht

geltend, er habe bei einer Fahrzeugkollision eine mehrfragmentäre intraartikuläre

Fraktur der linken Hand erlitten, welche habe operiert werden müssen. Die Operation

sei aber nicht optimal gelaufen, weshalb am 24. April 2012 eine weitere

Operation vorgesehen sei. Ihm sei deshalb eine angemessene Ausreisefrist

einzuräumen, damit die Unfallfolgen behoben und die medizinisch notwendigen

Nachbehandlungen durchgeführt werden könnten […].

5.3

Wie sich einem vom

Beschwerdeführer eingereichten chirurgischen Aufklärungsprotokoll entnehmen

lässt, soll sofort nach der (inzwischen offenbar bereits erfolgten) Operation

eine intensive Rehabilitation und nach zwei bis drei Wochen ein

Belastungsaufbau stattfinden […]. Von daher drängt sich keine verlängerte

Ausreisefrist auf bzw. ist nicht substantiiert, wieso eine Wegweisung erst

auf Ende Oktober 2012 zumutbar sein soll. Entsprechend ist dem

Beschwerdeführer eine übliche Frist bis 31. Juli 2012 anzusetzen."

B. Der Hausarzt von A ersuchte für jenen am 11. Juni

2012.

mit folgender Begründung um Verlängerung der Ausreisefrist: "Heute

war Herr A in Kontrolle von Herren PD Dr. Z. Er hat zwei weitere Monate

Ergotherapie verordnet und insgesamt drei Monate. Bei ungenügender Besserung,

nach der zweiten Operation (24.04.), müsste […] nochmals operiert werden."

Hierauf wurden das

gegenwärtige Geschäft angelegt, das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 9. Mai

2012.

sowie die Akten jenes Verfahrens beigezogen und A sowie dessen Hausarzt

mit zwei bzw. vier Tage später ausgehändigter Verfügung vom 12. Juni

2012.

eine Frist von fünf Tagen angesetzt, um eine schriftliche Vollmacht des

Ersteren für den Letzteren nachzureichen.

Mit Eingabe vom 18. Juni

2012.

bestätigte A unterschriftlich das Verlängerungsgesuch, welches er zusammen

mit seinem Hausarzt verfasst habe. Dieser faxte am 19. Juni 2012 einen

Bericht von PD Dr. Z vom 12. Juni 2012 nach einem Untersuch vom Vortag;

dort wird abschliessend zum Procedere ausgeführt: "Erst 6 Wochen nach dem

Eingriff [angeblich vom 20. April 2012] empfehlen wir unbedingt die

Ergotherapie weiterzuführen, dies mindestens 3-mal in der Woche. Sollte sich 4

Monate nach dem Eingriff keine Verbesserung zeigen, dürfte über eine nochmalige

Strecksehnentenolyse [Operation] diskutiert werden. Der Patient meldet sich

allenfalls diesbezüglich nochmals bei uns."

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das vorliegende Gesuch vom 11. Juni 2012 beschlägt, was

nebst anderem Gegenstand des abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens VB.2012.00163

gebildet hat, nämlich den Endtermin der dem Gesuchsteller dort neu gesetzten

Ausreisefrist. Auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen darf das

Verwaltungsgericht – unter Vorbehalt deren gegenwärtig weder behaupteter noch

ersichtlicher Nichtigkeit und hier auch nicht fraglicher Berichtigung oder

Erläuterung – nur im Rahmen einer Revision (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/

Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.

A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 86a–86d N. 1 ff.; VGr, 30. Juli

2003, RG.2003.00006, E. 2 f. [E. 2 ebenfalls in RB 2003 Nr. 22], und 7. September

2011, VB.2011.00276, E. 1.2; BGr, 3. Dezember 2011,2C_994/2011).

Über die Revision des durch eine Kammer gefällten Urteils vom

9.

Mai 2012 wäre gerichtsintern wie damals prinzipiell wiederum in

Dreierbesetzung zu befinden (siehe § 86b Abs. 2 Satz 1 VRG;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 86b N. 5; VGr, 18. Januar 2000, RG.1999.00008,

E. 1a, und 30. Juli 2003, RG.2003.00006, E. 1). Diese Zuständigkeit

hätte dort übrigens auch gegolten, wenn es allein um Wegweisung gegangen wäre

(vgl. VGr, 14. Dezember 2011, VB.2011.00506, und 14. Juni 2012,

VB.2012.00306).

Das vorliegende Gesuch ist freilich wegen offenkundiger

Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG und weil es auch

keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft,

durch den Einzelrichter zu erledigen (vgl. Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal

fédéral, Bern 2008, N. 4371 ff.; Bernard Corboz in: derselbe et al., Commentaire

de la LTF [Loi sur le Tribunal fédéral], Bern 2009, Art. 108

N. 13–17; Roger Grünvogel, Das einzelrichterliche Verfahren nach Art. 108

BGG, AJP 2011, S. 59 ff., insbesondere 63 ff.; Eva Maria

Belser/Bettina Bacher, Basler Kommentar, 2011, Art. 108 BGG [Bundesgerichtsgesetz

vom 17. Juni 2005, SR 173.110] N. 14–26); das kann ohne abermalige

Weiterungen geschehen (dazu etwa Kölz/Bosshart/Röhl, § 86c N. 7 f. in

Verbindung mit ABl 2009, 801 ff., 972; VGr, 18. Januar 2000,

RG.1999.00008, E. 1b).

2.

Die vom Gesuchsteller persönlich unterzeichnete,

fristwahrende Eingabe vom 18. Juni 2012 lässt sich als Bevollmächtigung

seines Hausarztes im vorliegenden Zusammenhang auffassen; jener wird hier

deshalb – weiterhin – als Vertreter aufgeführt (siehe Kölz/Boss­hart/Röhl, § 22

N. 16, § 54 N. 13; VGr, 13. August 2004, VB.2004.00209, E. 1.2 – 27. Oktober

2012, VB.2010.00295, E. 2 Abs. 2 f. – 23. Mai 2012, AN.2011.00001, E.

5.2

Abs. 2).

3.

(Analog) § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG

prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amtes wegen

(siehe Kölz/Bosshart/Röhl, § 86c N. 7).

3.1

Die

funktionelle Revisionskompetenz kommt jener Instanz zu, die sich mit nachgebrachten

Tatsachenbehauptungen oder Beweismitteln, wären diese schon im ordentlichen

Verfahren erhoben bzw. bezeichnet worden, hätte auseinandersetzen müssen;

das Verwaltungsgericht ist jedenfalls für eine Revision der hier noch einzig

strittigen Ausreisefrist zuständig, weil es diese selbst neu festgelegt hat

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 86b N. 6; RB 2006 Nr. 24 E. 2.2).

3.1.1

Die Revision einer rechtskräftigen Anordnung lässt sich nach § 86a VRG

verlangen, wenn ein Strafverfahren feststellt, dass ein Verbrechen oder

Vergehen diese beeinflusst hat (lit. a), oder ein Beteiligter neue erhebliche

Tatsachen erfährt oder Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren

nicht einführen konnte (lit. b). Gemäss § 86b VRG ist ein Revisionsgesuch

unstatthaft, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung

vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend

gemacht werden können (Abs. 1), und ist es innert 90 Tagen seit Entdeckung

des Revisionsgrundes einzureichen, gestützt auf – die hier offensichtlich

allein in Frage kommende – lit. b des § 86a VRG aber spätestens bei

Ablauf von zehn Jahren seit Mitteilung der Anord­nung (Abs. 2).

Insbesondere muss es laut § 86c Abs. 1 Satz 1 VRG die Revisionsgründe

angeben und die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten

Anträge enthalten.

Die Verfahrensbeteiligten können lediglich

die Revision formell rechtskräftiger, das heisst nicht mehr mit einem ordentlichen

Rechtsmittel anfechtbarer Anordnungen anbegehren, und auch das bloss, wenn sie

etwa neue, das heisst bei Fällung des revisionsbetroffenen Entscheids schon

bestehende, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel dafür auffinden, die sie –

gemäss § 86b Abs. 1 VRG eine Eintretensbedingung – im früheren

Verfahren nicht beizubringen vermochten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. §§ 86a–86d

N. 5, § 86a N. 3, 13 und 16; VGr, 30. Juli 2003, PB.2003.00019, E. 1 Abs. 2,

und 5. April 2007, VB.2006.00463, E. 2.1).

Die gesuchstellende Person muss beantragen, wie die neue

Anordnung lauten soll, und namentlich im Einzelnen dartun, aufgrund welcher neu

entdeckten Fakten und/oder Beweismittel ein Tatbestand von § 86a VRG

erfüllt sei, sowie ferner, dass sie die als Revisionsgrund angerufenen

Tatsachen oder Beweismittel auch bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht vor

Eintritt der Rechtskraft der Anordnung ins Verfahren einführen konnte. Zudem

hat sie das Einhalten der Revisionsfrist darzulegen. Fehlen ein Antrag in

diesem Sinn oder solche Angaben, lässt sich auf das Revisionsbegehren nicht

eintreten, ohne dass es gälte, zuvor eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen

(zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl, § 86c N. 1–4; VGr, 6. Dezember 2001,

RG.2001.00004, E. 3).

3.1.2

Die gemäss (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 100 Abs. 1 BGG

dreissigtägige Frist für eine offenbar ausgebliebene Beschwerde gegen das hier

betroffene Urteil vom 9. Mai 2012 lief bis zum 13. Juni 2012 und

mithin auch noch, als das vorliegend Gesuch am 12. letzteren Monats beim

Verwaltungsgericht einging (siehe oben III.A Abs. 2). Trotzdem erscheint

unklar, ob jenes Urteil damals nicht schon – wie es eine Revision bedingen würde

(BGr, 3. Dezember 2011,2C_994/2011) – rechtskräftig gewesen sei, herrscht

doch über die "Ordentlichkeit" der bundesgerichtlichen Rechtsmittel

Ungewissheit, oder ob es ansonsten genüge, dass es jedenfalls unterdessen in

Rechtskraft erwachsen ist; immerhin lässt sich kein Vorbringen so genannter

echter Noven beim Bundesgericht fordern, das heisst nach dem dort angefochtenen

Entscheid eingetretener und deshalb für eine Revision ohnehin unerheblicher

Tatsachen, weil dieses solche nicht beachten würde (vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl,

Vorbem. zu §§ 19–28 N. 95, § 86b N. 1 und 3; Donzallaz,

N. 4043; Alexander Misic, Verfassungsbeschwerde, Zürich etc. 2010, S. 67

ff. mit zahlreichen Hinweisen, die im Fall des Basler Kommentars zum

Bundesgerichtsgesetz sich zwar auf die erste Auflage beziehen, aber auch für

die zweite von 2011 stimmen; Ulrich Meyer/ Johanna Dormann, Basler Kommentar,

2011, Art. 99 BGG N. 35 f. und 40 ff.; VGr, 20. August 2008,

VB.2008.00204, E. 4.2 Abs. 2, und 18. April 2011, VB.2011.00221,

E. 2.1 Abs. 2).

Wie es sich insofern mit

sämtlichen Eintretensvoraussetzungen verhalte, kann offenbleiben:

Denn die Eingabe des

Gesuchstellers lässt sich unter Revisionsgesichtswinkeln jedenfalls deshalb

nicht an die Hand nehmen, weil es sich hier um echte Noven handeln dürfte oder

sie ansonsten weder beantragt, wie die neue Anordnung lauten soll, noch

insbesondere dartut, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel nicht vor dem

Verwaltungsgerichtsurteil vom 9. Mai 2012 ins Verfahren eingeführt werden

konnten.

3.2

Indem eine

Wegweisungsanordnung als – hier verwaltungsgerichtlich überprüfte – Dauer­verfügung

erscheint und soweit es sich gegenwärtig um echte neue, also nach dem

einschlägigen Urteil vom 9. Mai 2012 eingetretene Tatsachen samt Beweismitteln

dafür dreht, kommt für eine Verlängerung der Ausreisefrist nur eine so genannte

Anpassung in Frage; das fällt selbst im Anschluss an ein Rechtsmittelverfahren

über diese Verfügung in die Kompetenz der erstinstanzlich anordnenden Behörde

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a–86d N. 13; VGr, 16. Dezember

2003, VB.2003.00294, E. 1d Abs. 2 – 21. März 2007, VB.2007.00057, E.

3.

Abs. 1 f. – 28. Februar 2008, VB.2007.00545, E. 4.2). Das

vorliegende Gesuch ist insofern mangels funktioneller Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

ebenfalls nicht an die Hand zu nehmen und kraft § 70 in Verbindung mit § 5

Abs. 2 Satz 1 VRG an die Gesuchsgegnerin weiterzuleiten.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15, § 86c N. 7).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern:

5.1

Weil es

hier bloss noch um Wegweisung bzw. die damit verbundene Ausreisefrist

geht, schliesst Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten aus (vgl. Daniela Thurnherr in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 112 N. 62; BGr, 3. Mai

2012,2C_911/2011, E. 1.1 f.). Zudem hat die einzig statthafte Verfassungsbeschwerde

vorliegend eine besonders geringe Reichweite (Peter Nideröst, Sans-Papiers in

der Schweiz, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009,

S. 373 ff., 383; Thurnherr, Art. 112 N. 72–75; Thomas

Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 61). Ansonsten gibt

es, was den Revisionspunkt anlangt, freilich keine weiteren

Einschränkungen.

5.2

Soweit

hier – im Anpassungspunkt – die funktionelle Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts verneint wird, soll es sich um den Normalfall eines

Endentscheids im Sinn des Art. 117 in Verbindung mit Art. 90 BGG

handeln (so Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum

Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen 2006, Art. 92 N. 4; Corboz, Art. 92

N. 10 in Verbindung mit N. 13; Hans-Jakob Mosimann, Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Prozessieren

vor Bundesgericht, 3. A., Basel 2011, S. 183 ff., Rz. 4.20; BGr, 19. April

2012,8C_846/2011, E. 2.2.1; wohl ebenso Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011,

Art. 92 BGG N. 6 in Verbindung mit N. 8; Thomas Geiser/Felix Uhlmann,

Grundlagen, in: Geiser et al., S. 1 ff., Rz. 1.121 in Verbindung mit Rz.

1.

).

Vorab erhebt sich jedoch die Frage, ob dann überhaupt ein

letztinstanzlicher kantonaler Entscheid gemäss Art. 113 BGG vorliege; denn

lediglich bei bejahender Antwort liesse sich das Bundesgericht anrufen (unter

früherem Recht zu einem ähnlichen Problem ablehnend etwa BGr, 8. März

2006,1A.39/2006). Abgesehen hiervon ist indes nicht ganz klar, ob diese

Verfügung – jedenfalls, weil sie eine Weiterleitung vornimmt – einen Endentscheid

bedeute (dazu etwa Nicolas von Werdt in: Hansjörg Seiler/Nicolas von

Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 90 N.

2.

ff.; Uhlmann, Art. 92 N. 8a; offengelassen in BGE 136 I 80 E.

1.

; BGr 19. April 2012,8C_846/2011, E. 2.2.1).

Verneinendenfalls erscheint wenigstens sicher, dass ein

Entscheid über die funktionelle Zuständigkeit als einer im Sinn des Art. 117

in Verbindung mit Art. 92 BGG gelte und sich deshalb zwar im Gegensatz zu

einem solchen nach Art. 93 BGG ohne zusätzliche Vor­aussetzungen sofort,

später aber nicht mehr anfechten lasse (vgl. Spühler/Dolge/Vock, a.a.O.;

Corboz, Art. 92 N. 10 in Verbindung mit N. 19 f.; Geiser/Uhlmann, Rz.

1.

; Mosimann, Rz. 4.22; BGE 136 I 80 E. 1.2; BGr 19. April

2012,8C_846/2011, E. 2.2.1; ferner von Werdt, Art. 92 N. 7 f. und 19;

Donzallaz, N. 3301).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf

das Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist wird nicht eingetreten.

Es

wird im Sinn der Erwägungen an die Gesuchsgegnerin weitergeleitet.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 800.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der

Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben

werden. Sie ist innert Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an …