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Entscheid

RG.2014.00006

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2014.00006

22. Mai 2014Deutsch6 min

(URT.2014.16346)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Urteil VB.2013.00532/648 vom 3. April

2014 hiess das Verwaltungsgericht mehrere Beschwerden teilweise gut. Als

Beschwerdegegner I.7–18 (VB.2013.00532) bzw. als Mitbeteiligte II.7–18

(VB.2013.00648) beteiligt waren an diesem Verfahren der Naturschutzbund

Bassersdorf (NBN), vertreten durch C, und 11 Vereinsmitglieder, die im Rahmen

des Rekurses des NBN als Privatpersonen Rekurs erhoben hatten, nämlich A, B, C,

T, D, E, F, G, H, I und J. Ziffer 5 des Urteilsdispositivs sah folgende

Verteilung der Gerichtskosten vor: Den Beschwerdeführerinnen I.1 und I.2

wurden die Kosten zu je 1/12 auferlegt (je unter solidarischer Haftung für 1/6

der Kosten), den Beschwerdeführenden II.1–4 zu je 1/24 (je unter

solidarischer Haftung für 1/6 der Kosten), den Beschwerdegegnern I.5–23 zu

je 1/57 (je unter solidarischer Haftung für 12/57 der Kosten in Bezug auf die

Beschwerdegegner I.7–I.18 und je unter solidarischer Haftung für 2/57 der

Kosten in Bezug auf die Beschwerdegegner I.22–23) und der Vorinstanz zu 1/3.

Am 17. April 2014 rief C U an, der als

Gerichtsschreiber am Urteil VB.2013.00532/648 beteiligt gewesen war. Sie

erkundigte sich unter anderem danach, ob es sich bei der verwaltungsgerichtlichen

Kostenauflage an den NBN und die 11 Vereinsmitglieder um einen Irrtum

handle. U verneinte die Frage, erklärte C die Gründe für die Kostenverteilung

und informierte sie über die Möglichkeit, beim Bundesgericht Kostenbeschwerde

zu erheben.

Erwägungen

II.

Am 15. Mai 2014 gelangten der NBN sowie

zehn der elf Vereinsmitglieder, die zusammen mit dem NBN als Privatpersonen

Rekurs erhoben hatten (ohne T), mit einer als "Wiedererwägungsgesuch"

bezeichneten Eingabe an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten folgende

Änderung von Disp.-Ziff. 5 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 3. April

2013: Den Beschwerdegegnern I.7–18 im Verfahren VB.2013.00532 seien Kosten von

je 1/288 (je unter solidarischer Haftung für 12/288 der Kosten) aufzuerlegen. Eventualiter

seien dem damaligen Beschwerdegegner I.7 Kosten von 1/27 und den

Beschwerdegegnern I.8–18 Kosten von je 1/297 (je unter solidarischer Haftung

für 11/297 der Kosten) aufzuerlegen. Allfällige Kosten für das

Wiedererwägungsgesuchsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die

Anträge wurden in erster Linie damit begründet, dass die Gesuchstellenden stets

gemeinsame Eingaben gemacht hätten und dass alle Zustellungen des Verwaltungsgerichts

über die gleiche Person (C) erfolgt seien. Kostenmässig müssten die Beschwerdegegner

I.7–18 somit als eine Einheit (und nicht als 12 Einheiten) erachtet

werden. Die Höhe der Kosten dürfe nicht davon abhängen, wie viele Mitglieder

des Vereins die Beschwerde des NBN unterschrieben hätten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Einer Wiedererwägung sind

Rechtsmittelentscheide – anders als erstinstanzliche Verfügungen – nicht

zugänglich (VGr, 18. April 2011, VB.2011.00221, E. 2.1; RB.2001

Nr. 34 [VGr, 6. Dezember 2001, RG.2001.00004, E. 2]; Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d, N. 19). Das

Verwaltungsgericht kann das Urteil VB.2013.00532/648

somit nicht in Wiedererwägung ziehen.

1.2

Eine Berichtigung von Disp.-Ziff. 5 des

Urteils vom 3. April 2014 kommt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht infrage,

denn dem Verwaltungsgericht unterliefen bei der schriftlichen Formulierung des

Urteilsdispositivs weder Schreib- noch Rechnungsfehler (vgl. Bertschi, N. 27).

1.3

Ausgeschlossen

ist sodann auch eine Revision des Urteils VB.2013.00532/648: Eine solche

kommt nur für rechtskräftige Urteile des Verwaltungsgerichts infrage (§ 86a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Das Urteil

VB.2013.00532/648, das vom Verwaltungsgericht am 15. April 2014 versandt

wurde, war zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung – am 15. Mai 2014 – noch

nicht in Rechtskraft erwachsen. Auf das Gesuch wäre aber auch dann nicht

einzutreten gewesen, wenn das Urteil zum Zeitpunkt der Gesuchseingabe bereits

rechtskräftig gewesen wäre: Die Revision eines rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen

Urteils kann nur verlangt werden, wenn a. im Rahmen eines Strafverfahrens

festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen das Verwaltungsgericht

beeinflusst hat, oder b. die Verfahrensbeteiligten neue erhebliche Tatsachen

erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht

beibringen konnten (§ 86a VRG; zum verfassungsrechtlichen Revisionsanspruch

vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3). Solche Gründe sind im vorliegenden Fall nicht

ersichtlich und werden von den Gesuchstellenden denn auch nicht geltend

gemacht. Sie rügen einzig Rechtsfehler und bringen damit keine zulässigen

Revisionsgründe vor (vgl. BGE 122 II 17 E. 3; Bertschi, § 86a N. 16).

Fehlt es aber an der Geltendmachung bzw. am Vorliegen gesetzlicher Revisionsgründe,

so ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (vgl. Regina Kiener/Bernhard

Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N. 1827).

1.4

Auf die

Eingabe der Gesuchstellenden vom 15. Mai 2014 ist somit nicht einzutreten.

Um eine Änderung von Disp.-Ziff. 5 des Urteils VB.2013.00532/648 vom 3. April

2013.

zu verlangen, hätten die Gesuchstellenden – entsprechend der

Rechtsmittelbelehrung gemäss Disp.-Ziff. 7 des Urteils VB.2013.00532/648 –

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben

müssen.

2.

Zu prüfen bleibt, ob die Eingabe der Gesuchstellenden vom 15. Mai

2014.

an das für die Beurteilung der gestellten Begehren zuständige Bundesgericht

weiterzuleiten ist. Unter Berücksichtigung der Rechtsmittelbelehrung (Disp.-Ziff. 7

des Urteils VB.2013.00532/648) sowie der telefonischen Auskunft, die das

Verwaltungsgericht der Gesuchstellerin 4 am 14. April 2014 erteilte,

ist davon auszugehen, dass sich die Gesuchstellenden mit ihrer Eingabe nicht

bloss versehentlich, sondern absichtlich und in Kenntnis der

Zuständigkeitsordnung für eine beschwerdeweise Beurteilung ihres Anliegens an

das Verwaltungsgericht und nicht an das Bundesgericht gewandt haben. Von einer

Überweisung an das Bundesgericht ist unter diesen Umständen abzusehen (vgl.

BGr, 17. August 2004,1P.143/2004, E. 3.3.4).

3.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind den

unterliegenden Gesuchstellenden zu je 1/11 aufzuerlegen, je unter solidarischer

Haftung für den gesamten Betrag (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 und § 14 VRG). Die Gebühr ist herabzusetzen, weil es sich beim

vorliegenden Entscheid um einen Nichteintretensbeschluss ohne materielle

Prüfung der gestellten Begehren handelt (§ 4 Abs. 2 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf das

Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 300.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

den Gesuchstellenden 1–11 zu je 1/11 auferlegt, unter solidarischer Haftung

eines jeden für den Gesamtbetrag.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an:…