RG.2014.00006
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2014.00006
22. Mai 2014Deutsch6 min
(URT.2014.16346)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
RG.2014.00006
Beschluss
der 3. Kammer
vom 22. Mai 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
1. Naturschutz
Bassersdorf Nürensdorf NBN,
vertreten durch C,
2. A,
3. B,
4. C,
5. D,
6. E,
7. F,
8. G,
9. H,
10. I,
11. J,
Gesuchstellende,
gegen
1. Stadt Kloten,
2. Gemeinde Nürensdorf,
beide vertreten durch RA K,
3. Schweizer Vogelschutz SVS/ BirdLife Schweiz,
4. ZVS / BirdLife Zürich,
5. Pro Natura,
6. WWF Schweiz,
3–6 vertreten durch RA L,
7. M,
8. Gemeinderat Bassersdorf,
9. N,
10. O,
11. Gemeinderat Oberembrach,
vertreten durch RA P,
12. Q AG,
13. R AG,
12–13 vertreten durch RA S,
14. Baudirektion Kanton Zürich ALN Amt für Landschaft
und Natur,
Gesuchsgegnerschaft,
und
T,
Mitbeteiligte,
betreffend Strassensanierung,
Wiedererwägung VB.2013.00532/648,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Urteil VB.2013.00532/648 vom 3. April
2014 hiess das Verwaltungsgericht mehrere Beschwerden teilweise gut. Als
Beschwerdegegner I.7–18 (VB.2013.00532) bzw. als Mitbeteiligte II.7–18
(VB.2013.00648) beteiligt waren an diesem Verfahren der Naturschutzbund
Bassersdorf (NBN), vertreten durch C, und 11 Vereinsmitglieder, die im Rahmen
des Rekurses des NBN als Privatpersonen Rekurs erhoben hatten, nämlich A, B, C,
T, D, E, F, G, H, I und J. Ziffer 5 des Urteilsdispositivs sah folgende
Verteilung der Gerichtskosten vor: Den Beschwerdeführerinnen I.1 und I.2
wurden die Kosten zu je 1/12 auferlegt (je unter solidarischer Haftung für 1/6
der Kosten), den Beschwerdeführenden II.1–4 zu je 1/24 (je unter
solidarischer Haftung für 1/6 der Kosten), den Beschwerdegegnern I.5–23 zu
je 1/57 (je unter solidarischer Haftung für 12/57 der Kosten in Bezug auf die
Beschwerdegegner I.7–I.18 und je unter solidarischer Haftung für 2/57 der
Kosten in Bezug auf die Beschwerdegegner I.22–23) und der Vorinstanz zu 1/3.
Am 17. April 2014 rief C U an, der als
Gerichtsschreiber am Urteil VB.2013.00532/648 beteiligt gewesen war. Sie
erkundigte sich unter anderem danach, ob es sich bei der verwaltungsgerichtlichen
Kostenauflage an den NBN und die 11 Vereinsmitglieder um einen Irrtum
handle. U verneinte die Frage, erklärte C die Gründe für die Kostenverteilung
und informierte sie über die Möglichkeit, beim Bundesgericht Kostenbeschwerde
zu erheben.
Erwägungen
II.
Am 15. Mai 2014 gelangten der NBN sowie
zehn der elf Vereinsmitglieder, die zusammen mit dem NBN als Privatpersonen
Rekurs erhoben hatten (ohne T), mit einer als "Wiedererwägungsgesuch"
bezeichneten Eingabe an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten folgende
Änderung von Disp.-Ziff. 5 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 3. April
2013: Den Beschwerdegegnern I.7–18 im Verfahren VB.2013.00532 seien Kosten von
je 1/288 (je unter solidarischer Haftung für 12/288 der Kosten) aufzuerlegen. Eventualiter
seien dem damaligen Beschwerdegegner I.7 Kosten von 1/27 und den
Beschwerdegegnern I.8–18 Kosten von je 1/297 (je unter solidarischer Haftung
für 11/297 der Kosten) aufzuerlegen. Allfällige Kosten für das
Wiedererwägungsgesuchsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die
Anträge wurden in erster Linie damit begründet, dass die Gesuchstellenden stets
gemeinsame Eingaben gemacht hätten und dass alle Zustellungen des Verwaltungsgerichts
über die gleiche Person (C) erfolgt seien. Kostenmässig müssten die Beschwerdegegner
I.7–18 somit als eine Einheit (und nicht als 12 Einheiten) erachtet
werden. Die Höhe der Kosten dürfe nicht davon abhängen, wie viele Mitglieder
des Vereins die Beschwerde des NBN unterschrieben hätten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Einer Wiedererwägung sind
Rechtsmittelentscheide – anders als erstinstanzliche Verfügungen – nicht
zugänglich (VGr, 18. April 2011, VB.2011.00221, E. 2.1; RB.2001
Nr. 34 [VGr, 6. Dezember 2001, RG.2001.00004, E. 2]; Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d, N. 19). Das
Verwaltungsgericht kann das Urteil VB.2013.00532/648
somit nicht in Wiedererwägung ziehen.
1.2
Eine Berichtigung von Disp.-Ziff. 5 des
Urteils vom 3. April 2014 kommt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht infrage,
denn dem Verwaltungsgericht unterliefen bei der schriftlichen Formulierung des
Urteilsdispositivs weder Schreib- noch Rechnungsfehler (vgl. Bertschi, N. 27).
1.3
Ausgeschlossen
ist sodann auch eine Revision des Urteils VB.2013.00532/648: Eine solche
kommt nur für rechtskräftige Urteile des Verwaltungsgerichts infrage (§ 86a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Das Urteil
VB.2013.00532/648, das vom Verwaltungsgericht am 15. April 2014 versandt
wurde, war zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung – am 15. Mai 2014 – noch
nicht in Rechtskraft erwachsen. Auf das Gesuch wäre aber auch dann nicht
einzutreten gewesen, wenn das Urteil zum Zeitpunkt der Gesuchseingabe bereits
rechtskräftig gewesen wäre: Die Revision eines rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen
Urteils kann nur verlangt werden, wenn a. im Rahmen eines Strafverfahrens
festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen das Verwaltungsgericht
beeinflusst hat, oder b. die Verfahrensbeteiligten neue erhebliche Tatsachen
erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnten (§ 86a VRG; zum verfassungsrechtlichen Revisionsanspruch
vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3). Solche Gründe sind im vorliegenden Fall nicht
ersichtlich und werden von den Gesuchstellenden denn auch nicht geltend
gemacht. Sie rügen einzig Rechtsfehler und bringen damit keine zulässigen
Revisionsgründe vor (vgl. BGE 122 II 17 E. 3; Bertschi, § 86a N. 16).
Fehlt es aber an der Geltendmachung bzw. am Vorliegen gesetzlicher Revisionsgründe,
so ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (vgl. Regina Kiener/Bernhard
Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N. 1827).
1.4
Auf die
Eingabe der Gesuchstellenden vom 15. Mai 2014 ist somit nicht einzutreten.
Um eine Änderung von Disp.-Ziff. 5 des Urteils VB.2013.00532/648 vom 3. April
2013.
zu verlangen, hätten die Gesuchstellenden – entsprechend der
Rechtsmittelbelehrung gemäss Disp.-Ziff. 7 des Urteils VB.2013.00532/648 –
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben
müssen.
2.
Zu prüfen bleibt, ob die Eingabe der Gesuchstellenden vom 15. Mai
2014.
an das für die Beurteilung der gestellten Begehren zuständige Bundesgericht
weiterzuleiten ist. Unter Berücksichtigung der Rechtsmittelbelehrung (Disp.-Ziff. 7
des Urteils VB.2013.00532/648) sowie der telefonischen Auskunft, die das
Verwaltungsgericht der Gesuchstellerin 4 am 14. April 2014 erteilte,
ist davon auszugehen, dass sich die Gesuchstellenden mit ihrer Eingabe nicht
bloss versehentlich, sondern absichtlich und in Kenntnis der
Zuständigkeitsordnung für eine beschwerdeweise Beurteilung ihres Anliegens an
das Verwaltungsgericht und nicht an das Bundesgericht gewandt haben. Von einer
Überweisung an das Bundesgericht ist unter diesen Umständen abzusehen (vgl.
BGr, 17. August 2004,1P.143/2004, E. 3.3.4).
3.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind den
unterliegenden Gesuchstellenden zu je 1/11 aufzuerlegen, je unter solidarischer
Haftung für den gesamten Betrag (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 und § 14 VRG). Die Gebühr ist herabzusetzen, weil es sich beim
vorliegenden Entscheid um einen Nichteintretensbeschluss ohne materielle
Prüfung der gestellten Begehren handelt (§ 4 Abs. 2 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf das
Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 300.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
den Gesuchstellenden 1–11 zu je 1/11 auferlegt, unter solidarischer Haftung
eines jeden für den Gesamtbetrag.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an:…