RG.2016.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2016.00001
29. September 2016Deutsch8 min
(URT.2016.18398)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
RG.2016.00001
Verfügung
des Einzelrichters
vom 6. Oktober 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Gesuchsteller,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Gesuchsgegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung
(Revision des Verwaltungsgerichtsurteils VB.2015.00049),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Nachdem der Ausländer A
eine in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Landsfrau geheiratet hatte, reiste
er hierzulande Mitte 1999 ein. Hierauf wurde ihm eine später regelmässig verlängerte
Aufenthalts- und im Jahr 2011 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton
Zürich erteilt. Das Paar lebt zusammen mit mehreren minderjährigen Kindern.
Gattin und Kinder verfügen ebenfalls über die Niederlassungsbewilligung für den
Kanton Zürich.
Das Statthalteramt des Bezirks C auferlegte A mit
Strafbefehl vom 18. September 2012 wegen Heroinbesitzes eine Busse von
Fr. 600.-; am 20. August 2013 verurteilte ihn das Bezirksgericht B
wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
Mit Verfügung vom 1. September 2014 widerrief das
Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A und
ordnete an, er müsse die Schweiz bis 8. Oktober 2014 verlassen.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 10. Dezember 2014 lehnte die
Sicherheitsdirektion den Rekurs von A dawider ab und setzte ihm eine neue Frist
zum Verlassen der Schweiz bis 31. März 2015.
III.
Mit Urteil vom
10.
Juni 2015 wies das Verwaltungsgericht die unter der Geschäftsbezeichnung
VB.2015.00049 rubrizierte Beschwerde von A hiergegen ab und legte wiederum eine
neue Ausreisefrist bis 31. August 2015 bzw. – vereinfacht sowie aus
nachträglicher Sicht gesagt – bis zwei Monate nach einem Bundesgerichtsurteil
in dieser Sache fest (auf www.vgrzh.ch nicht publiziert).
Das Bundesgericht wies
mit Urteil vom 28. April 2016 die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten von A dawider ab und bezeichnete hierbei etwa auch dessen Behauptung,
in der Heimat bedroht zu werden, als "vollständig unbelegt"
(2C_730/2015, besonders E. 1.1, drittletzter Satz in E. 3.2.3
Abs. 2 sowie Dispositiv-Ziff. 1).
Am
26.
/27. September 2016 wandte sich A betreffend das Geschäft VB.2015.00049
an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, ihm sei die weitere
Anwesenheit hier zu bewilligen; zur Begründung führt er im Wesentlichen aus,
einerseits beruhe das für den Bewilligungswiderruf entscheidende Strafurteil
des Bezirksgerichts B vom 20. August 2013 auf seinem falschen Geständnis,
welches damalige Anklägerin sowie Verteidigung durch ebenso falsche Versprechen
erwirkt hätten – offenkundig redet er in diesem Zusammenhang vom Jahr 2016
statt 2012 –, und anderseits schwebe sein Leben "in der Heimat […] in
Risiko. […] D [, der im Sachverhalt jenes Strafurteils eine wichtige Rolle
spielt,] bedroht mich, er will mich umbringen, weil ich angeblich an seiner
Gefängnisstrafe verantwortlich bin". In der Folge wurde das gegenwärtige
Geschäft angelegt und wurden das Verwaltungsgerichtsurteil vom 10. Juni
2015.
sowie die zugehörigen Restakten des Verfahrens VB.2015.00049 beigezogen.
Die drei ältesten Kinder von A schrieben dem Verwaltungsgericht am
4.
Oktober 2016.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen darf das
Verwaltungsgericht – unter Vorbehalt deren gegenwärtig weder behaupteter noch
ersichtlicher Nichtigkeit und hier auch nicht fraglicher Berichtigung oder
Erläuterung – nur im Rahmen einer Revision (vgl. Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 86a–86d N. 1 ff.; BGr, 3. Dezember 2011,2C_994/2011;
VGr, 2. Juli 2012, RG.2012.00006, E. 1 Abs. 1, und 22. Mai
2014, RG.2014.00006, E. 1, je mit Hinweisen).
Die Eingabe vom 26./27. September 2016 kann vor
Verwaltungsgericht nur ein dahingehendes Gesuch bedeuten.
Dieses Gesuch ist
so oder anders wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Sinn des § 38b
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn
des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch den Einzelrichter
zu erledigen (siehe VGr, 2. Juli 2012, RG.2012.00006, E. 1
Abs. 2 f. mit Hinweisen, ebenso zum Folgenden; Bertschi, § 38b
N. 7 f. in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a
N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.); das kann ohne erneute
Weiterungen geschehen (dazu etwa Bertschi, § 86c N. 7 f. in
Verbindung mit ABl 2009, 801 ff., 972).
2.
(Analog) § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen
(vgl. Bertschi, § 86c N. 7).
2.1
Die
funktionelle Revisionskompetenz kommt gegenwärtig dem Bundesgericht zu; es trat
nämlich auf die Beschwerde des Gesuchstellers in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten ein, und der Streit drehte sich bei der Oberinstanz auch um Gesichtspunkte,
für welche den geltend gemachten Revisionsgründen Bedeutung eignen kann
(BGE 138 II 386 E. 6.2; Niklaus Oberholzer in: Hansjörg Seiler et al.
[Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 123
N. 13; Bertschi, § 86b N. 11 ff. mit Kritik hieran).
Das Revisionsgesuch ist deshalb nicht an die Hand zu nehmen
(siehe Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 25).
Das Gesuch wäre nach Art. 48 Abs. 3 Satz 2
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
grundsätzlich dem Bundesgericht zu übermitteln (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 5 N. 61). Hiervon mag jedoch abgesehen werden, weil für die einzig
in Frage kommenden Revisionsgründe des Art. 123 Abs. 2 lit. a
BGG – nachträgliches Erfahren erheblicher Tatsachen oder Auffinden entscheidender
Beweismittel, welche weder sich in das frühere Verfahren einbringen liessen
noch erst hernach sich ereigneten bzw. entstanden – gar nichts Erfolg Verheissendes
vorliegt (vgl. Plüss, § 5 N. 62). Sollte das dem Gesuchsteller
missfallen, kann er auch insofern das Bundesgericht anrufen (dazu unten 4 und
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. 4).
2.2 Soweit es
sich hier um ein Gesuch handelt, das eine (Quasi-)Anpassung wegen allfälliger
Änderung der massgeblichen Umstände nach dem ersten Rechtsgang oder eine neue
Anwesenheitsbewilligung erstrebt, ist dafür der Gesuchsgegner als erste Instanz
zuständig und darauf ebenso wenig einzutreten (siehe Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d
N. 17 ff.; Donatsch, § 56 N. 25; VGr, 21. März 2007,
VB.2007.00057, E. 3 Ingress Abs. 2 – 3. September 2014,
VB.2014.00390, E. 1.2 – 10. Juni 2015, RG.2015.00001, E. 2.3 –
26. Mai 2016, VB.2016.00111, E. 3.6). Eine diesbezügliche Weiterleitung gestützt auf § 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG darf unterbleiben; denn
eine solche bezweckt einzig, ein hier nicht drohendes Fristversäumnis zu
vermeiden (Plüss, § 5 N. 48). Ausserdem scheint der Gesuchsgegner
bereits informiert worden zu sein.
3.
Ausgangsgemäss gilt
es, die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (siehe § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Bertschi,
§ 86c N. 7 in Verbindung mit Plüss, § 13 N. 65; VGr,
2. Juli 2012, RG.2012.00006, E. 4 – 22. Mai 2014, RG.2014.00006,
E. 3 – 10. Juni 2015, RG.2015.00001, E. 4).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4 des nachstehenden
Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Entscheide über ein Revisionsgesuch unterliegen den gleichen
Rechtsmitteln wie die ursprüngliche Anordnung, welche Anlass zum
Revisionsgesuch gegeben hat (VGr, 23. März 2011, VB.2010.00415,
E. 5.2; Bertschi, § 86d N. 6). Das Bundesgericht nahm die Beschwerde
des Gesuchstellers im ersten Rechtsgang als ordentliches Rechtsmittel entgegen
(vgl. oben III Abs. 2).
Gleiches dürfte auch bezüglich des Nichteintretens im Übrigen
gelten, kann sich der Gesuchsteller wegen der Niederlassungsbewilligung seiner
selbst oder nur schon der Gattin doch auf einen grundsätzlichen
Bewilligungsanspruch stützen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e
contrario; Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005 [SR 142.20]; BGE 135 II 1 E. 1.2.1). Wenn die gegenwärtige die
funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts verneinende Verfügung heute
ganz allgemein der Anfechtung beim Bundesgericht unterliegen dürfte (siehe
Bertschi, § 19a N. 35 ff.; Hans-Jakob Mosimann, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.],
Prozessieren vor Bundesgericht, 4. A., Basel 2014, S. 199 ff,
Rz. 4.20; Karl Spühler/Heinz Aemisegger in: Karl Spühler et al.,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2013,
Art. 92 N. 4; BGr, 18. März 2014,9C_582/2013, E. 1.1 [in
BGE 140 V 58 nicht publizierte Erwägung]), so verlangt Art. 86
Abs. 1 lit. d BGG dafür immerhin einen kantonal letztinstanzlichen
Entscheid; wie anzumerken bleibt, wurde solche Letztinstanzlichkeit unter
früherem Recht einem vergleichbaren Entscheid noch abgesprochen (BGr,
8. März 2006,1A.39/2006, E. 1).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Auf das
Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an…