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Entscheid

RG.2016.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2016.00001

29. September 2016Deutsch8 min

(URT.2016.18398)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Nachdem der Ausländer A

eine in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Landsfrau geheiratet hatte, reiste

er hierzulande Mitte 1999 ein. Hierauf wurde ihm eine später regelmässig verlängerte

Aufenthalts- und im Jahr 2011 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton

Zürich erteilt. Das Paar lebt zusammen mit mehreren minderjährigen Kindern.

Gattin und Kinder verfügen ebenfalls über die Niederlassungsbewilligung für den

Kanton Zürich.

Das Statthalteramt des Bezirks C auferlegte A mit

Strafbefehl vom 18. September 2012 wegen Heroinbesitzes eine Busse von

Fr. 600.-; am 20. August 2013 verurteilte ihn das Bezirksgericht B

wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.

Mit Verfügung vom 1. September 2014 widerrief das

Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A und

ordnete an, er müsse die Schweiz bis 8. Oktober 2014 verlassen.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 10. Dezember 2014 lehnte die

Sicherheitsdirektion den Rekurs von A dawider ab und setzte ihm eine neue Frist

zum Verlassen der Schweiz bis 31. März 2015.

III.

Mit Urteil vom

10.

Juni 2015 wies das Verwaltungsgericht die unter der Geschäftsbezeichnung

VB.2015.00049 rubrizierte Beschwerde von A hiergegen ab und legte wiederum eine

neue Ausreisefrist bis 31. August 2015 bzw. – vereinfacht sowie aus

nachträglicher Sicht gesagt – bis zwei Monate nach einem Bundesgerichtsurteil

in dieser Sache fest (auf www.vgrzh.ch nicht publiziert).

Das Bundesgericht wies

mit Urteil vom 28. April 2016 die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten von A dawider ab und bezeichnete hierbei etwa auch dessen Behauptung,

in der Heimat bedroht zu werden, als "vollständig unbelegt"

(2C_730/2015, besonders E. 1.1, drittletzter Satz in E. 3.2.3

Abs. 2 sowie Dispositiv-Ziff. 1).

Am

26.

/27. September 2016 wandte sich A betreffend das Geschäft VB.2015.00049

an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, ihm sei die weitere

Anwesenheit hier zu bewilligen; zur Begründung führt er im Wesentlichen aus,

einerseits beruhe das für den Bewilligungswiderruf entscheidende Strafurteil

des Bezirksgerichts B vom 20. August 2013 auf seinem falschen Geständnis,

welches damalige Anklägerin sowie Verteidigung durch ebenso falsche Versprechen

erwirkt hätten – offenkundig redet er in diesem Zusammenhang vom Jahr 2016

statt 2012 –, und anderseits schwebe sein Leben "in der Heimat […] in

Risiko. […] D [, der im Sachverhalt jenes Strafurteils eine wichtige Rolle

spielt,] bedroht mich, er will mich umbringen, weil ich angeblich an seiner

Gefängnisstrafe verantwortlich bin". In der Folge wurde das gegenwärtige

Geschäft angelegt und wurden das Verwaltungsgerichtsurteil vom 10. Juni

2015.

sowie die zugehörigen Restakten des Verfahrens VB.2015.00049 beigezogen.

Die drei ältesten Kinder von A schrieben dem Verwaltungsgericht am

4.

Oktober 2016.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen darf das

Verwaltungsgericht – unter Vorbehalt deren gegenwärtig weder behaupteter noch

ersichtlicher Nichtigkeit und hier auch nicht fraglicher Berichtigung oder

Erläuterung – nur im Rahmen einer Revision (vgl. Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu

§§ 86a–86d N. 1 ff.; BGr, 3. Dezember 2011,2C_994/2011;

VGr, 2. Juli 2012, RG.2012.00006, E. 1 Abs. 1, und 22. Mai

2014, RG.2014.00006, E. 1, je mit Hinweisen).

Die Eingabe vom 26./27. September 2016 kann vor

Verwaltungsgericht nur ein dahingehendes Gesuch bedeuten.

Dieses Gesuch ist

so oder anders wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Sinn des § 38b

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn

des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch den Einzelrichter

zu erledigen (siehe VGr, 2. Juli 2012, RG.2012.00006, E. 1

Abs. 2 f. mit Hinweisen, ebenso zum Folgenden; Bertschi, § 38b

N. 7 f. in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a

N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.); das kann ohne erneute

Weiterungen geschehen (dazu etwa Bertschi, § 86c N. 7 f. in

Verbindung mit ABl 2009, 801 ff., 972).

2.

(Analog) § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG

prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen

(vgl. Bertschi, § 86c N. 7).

2.1

Die

funktionelle Revisionskompetenz kommt gegenwärtig dem Bundesgericht zu; es trat

nämlich auf die Beschwerde des Gesuchstellers in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten ein, und der Streit drehte sich bei der Oberinstanz auch um Gesichtspunkte,

für welche den geltend gemachten Revisionsgründen Bedeutung eignen kann

(BGE 138 II 386 E. 6.2; Niklaus Oberholzer in: Hansjörg Seiler et al.

[Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 123

N. 13; Bertschi, § 86b N. 11 ff. mit Kritik hieran).

Das Revisionsgesuch ist deshalb nicht an die Hand zu nehmen

(siehe Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 25).

Das Gesuch wäre nach Art. 48 Abs. 3 Satz 2

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

grundsätzlich dem Bundesgericht zu übermitteln (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 5 N. 61). Hiervon mag jedoch abgesehen werden, weil für die einzig

in Frage kommenden Revisionsgründe des Art. 123 Abs. 2 lit. a

BGG – nachträgliches Erfahren erheblicher Tatsachen oder Auffinden entscheidender

Beweismittel, welche weder sich in das frühere Verfahren einbringen liessen

noch erst hernach sich ereigneten bzw. entstanden – gar nichts Erfolg Verheissendes

vorliegt (vgl. Plüss, § 5 N. 62). Sollte das dem Gesuchsteller

missfallen, kann er auch insofern das Bundesgericht anrufen (dazu unten 4 und

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. 4).

2.2 Soweit es

sich hier um ein Gesuch handelt, das eine (Quasi-)Anpassung wegen allfälli­ger

Änderung der massgeblichen Umstände nach dem ersten Rechtsgang oder eine neue

Anwesenheitsbewilligung erstrebt, ist dafür der Gesuchsgegner als erste Instanz

zuständig und darauf ebenso wenig einzutreten (siehe Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d

N. 17 ff.; Donatsch, § 56 N. 25; VGr, 21. März 2007,

VB.2007.00057, E. 3 Ingress Abs. 2 – 3. September 2014,

VB.2014.00390, E. 1.2 – 10. Juni 2015, RG.2015.00001, E. 2.3 –

26. Mai 2016, VB.2016.00111, E. 3.6). Eine diesbezügliche Weiterleitung gestützt auf § 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG darf unterbleiben; denn

eine solche bezweckt einzig, ein hier nicht drohendes Fristversäumnis zu

vermeiden (Plüss, § 5 N. 48). Ausserdem scheint der Gesuchsgegner

bereits informiert worden zu sein.

3.

Ausgangsgemäss gilt

es, die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (siehe § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Bertschi,

§ 86c N. 7 in Verbindung mit Plüss, § 13 N. 65; VGr,

2. Juli 2012, RG.2012.00006, E. 4 – 22. Mai 2014, RG.2014.00006,

E. 3 – 10. Juni 2015, RG.2015.00001, E. 4).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4 des nachstehenden

Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Entscheide über ein Revisionsgesuch unterliegen den gleichen

Rechtsmitteln wie die ursprüngliche Anordnung, welche Anlass zum

Revisionsgesuch gegeben hat (VGr, 23. März 2011, VB.2010.00415,

E. 5.2; Bertschi, § 86d N. 6). Das Bundesgericht nahm die Beschwerde

des Gesuchstellers im ersten Rechtsgang als ordentliches Rechtsmittel entgegen

(vgl. oben III Abs. 2).

Gleiches dürfte auch bezüglich des Nichteintretens im Übrigen

gelten, kann sich der Gesuchsteller wegen der Niederlassungsbewilligung seiner

selbst oder nur schon der Gattin doch auf einen grundsätzlichen

Bewilligungsanspruch stützen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e

contrario; Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember

2005 [SR 142.20]; BGE 135 II 1 E. 1.2.1). Wenn die gegenwärtige die

funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts verneinende Verfügung heute

ganz allgemein der Anfechtung beim Bundesgericht unterliegen dürfte (siehe

Bertschi, § 19a N. 35 ff.; Hans-Jakob Mosimann, Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.],

Prozessieren vor Bundesgericht, 4. A., Basel 2014, S. 199 ff,

Rz. 4.20; Karl Spühler/Heinz Aemisegger in: Karl Spühler et al.,

Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2013,

Art. 92 N. 4; BGr, 18. März 2014,9C_582/2013, E. 1.1 [in

BGE 140 V 58 nicht publizierte Erwägung]), so verlangt Art. 86

Abs. 1 lit. d BGG dafür immerhin einen kantonal letztinstanzlichen

Entscheid; wie anzumerken bleibt, wurde solche Letztinstanzlichkeit unter

früherem Recht einem vergleichbaren Entscheid noch abgesprochen (BGr,

8. März 2006,1A.39/2006, E. 1).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1. Auf das

Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an…