RG.2017.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2017.00003
5. April 2017Deutsch9 min
(URT.2017.18846)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
RG.2017.00003
Beschluss
der 4. Kammer
vom 5. April 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
Gesuchstellerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Gesuchsgegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung
(Revision des Verwaltungsgerichtsentscheids VB.2015.00491 vom 2. März 2016),
hat sich
ergeben:
I.
A, eine 1966 geborene
Staatsangehörige Brasiliens, reiste im August 2007 in die Schweiz ein und wurde
am 23. Januar 2009 nach rechtswidrigem Aufenthalt ausgeschafft. Am
23. April 2010 heiratete sie den 1950 geborenen Schweizer C und erhielt
eine zuletzt bis am 22. April 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib beim Ehegatten. Mit Urteil vom 27. Juni 2012 nahm das Bezirksgericht D
von der Vereinbarung der Ehegatten Vormerk, auf unbestimmte Zeit getrennt zu
leben. Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 wies das Migrationsamt des Kantons
Zürich das Gesuch von A um weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab
und setzte ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 3. September 2014.
II.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies einen
dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 19. Juni 2015 ab und setzte A
zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 30. September 2015.
III.
A. A
liess dagegen am 24. August 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
führen, welches das Rechtsmittel mit Urteil vom 2. März 2016 abwies
(VB.2015.00491).
B. Eine
dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom
27. September 2016 ab, soweit es darauf eintrat (2C_395/2016).
C. Mit
Gesuch vom 26. Januar 2017 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen,
unter Entschädigungsfolge sei das Urteil vom 2. März 2016 in Revision zu
ziehen, die Beschwerde gutzuheissen und in Aufhebung des Rekursentscheids das
Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern,
eventualiter die Angelegenheit an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen;
zudem liess sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung
ersuchen sowie um Bewilligung des Aufenthalts während des Verfahrens,
eventualiter um Erstreckung der Ausreisefrist. Am 31. Januar 2017 reichte
sie ein weiteres Dokument ein. Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2017
wurde das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen und dasjenige
um Erstreckung der Ausreisefrist an das Migrationsamt weitergeleitet. Das
Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion verzichteten stillschweigend auf
eine Gesuchsantwort beziehungsweise Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Ist gegen ein kantonales
Urteil Beschwerde beim Bundesgericht geführt worden und hat das Bundesgericht
die Beschwerde materiell behandelt, hat sein Urteil – auch bei einer
Beschwerdeabweisung – reformatorische Wirkung und tritt an die Stelle des
kantonalen Urteils. Ab dem Bundesgerichtsurteil fehlt es deshalb an einem
Gegenstand
für ein Revisionsgesuch beim Verwaltungsgericht und verbleibt nur
noch die Möglichkeit, beim Bundesgericht die Revision von dessen Urteil zu
verlangen (BGE 138 II 386 E. 6.2 mit Hinweis; BGr, 14. Oktober
2014,1C_231/2014, E.1.2.1 f.; kritisch Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin
Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 1791, welche die Zuständigkeit von der
Kognition abhängig machen wollen). Vorliegend ist das Bundesgericht auf die bei
ihm erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingetreten
und ist das Bundesgerichtsurteil damit an die Stelle des
Verwaltungsgerichtsurteils getreten. Somit fehlt es im vorliegenden Verfahren
an einem Anfechtungsobjekt und ist auf das Revisionsgesuch deshalb nicht
einzutreten.
Die Gesuchstellerin macht allerdings
geltend, sie berufe sich auf ein neu entstandenes Beweismittel für eine im
Zeitpunkt der Ausgangsverfügung bereits eingetretene Tatsache. Solche
Beweismittel stellten zwar im kantonalen Verfahren gestützt auf § 86a
lit. a VRG einen Revisionsgrund dar, nicht hingegen im bundesgerichtlichen
Verfahren, wo Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, kein
Revisionsgrund seien (Art. 123 Abs. 2 lit. a des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das
Verwaltungsgericht müsse das Revisionsgesuch behandeln, weil andernfalls
"das sich aus Art. 29 BV ergebende Prinzip der materiellen
Wahrheitsfindung nicht verwirklicht werden kann".
Die Begründung der
Gesuchstellerin überzeugt nicht. Es mag zwar unbefriedigend sein, dass die Revision
im bundesgerichtlichen Verfahren unter restriktiveren Bedingungen zulässig ist
als im kantonalen Verfahren. Dies ändert aber nichts daran, dass die
Gesuchstellerin bezweckt, ein rechtskräftiges Urteil des Bundesgerichts abändern
zu lassen, was nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fällt. Soweit
die Gesuchstellerin geltend macht, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG
sei verfassungswidrig, vermag auch dies keine Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zu begründen; sie hat eine solche Rüge vielmehr vor
Bundesgericht vorzubringen.
Nach dem Gesagten ist auf das
Gesuch nicht einzutreten und dieses gestützt auf Art. 48 Abs. 3
Satz 2 BGG dem Bundesgericht zu übermitteln.
2.
Das Gesuch vermöchte im
Übrigen auch in der Sache nicht durchzudringen.
2.1 Als ersten
Revisionsgrund macht die Gesuchstellerin geltend, der Ehemann habe
"eingestanden", dass die eheliche Gemeinschaft bis Dezember 2014
gedauert habe. Sie verweist dafür auf eine vom Bezirksgericht D mit Urteil
vom 9. Januar 2017 genehmigte Scheidungskonvention, in der festgehalten
wird, dass die eheliche Gemeinschaft bis Dezember 2014 gedauert habe. Allein
diese Feststellung in einem Scheidungsurteil vermag indes den Schluss, dass die
eheliche Gemeinschaft in ausländerrechtlicher Hinsicht weniger als drei Jahre
gedauert hat, nicht umzustossen. Der Ehemann schrieb am 26. August 2012,
"[a]ufgegeben habe ich persönlich die Gemeinschaft schon Ende Juli 2011",
und es sei nicht mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft zu rechnen.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2013 teilte er dem Beschwerdegegner mit, die
Gesuchstellerin habe die eheliche Wohnung am 31. Dezember 2012 –
entsprechend einer Vereinbarung im Rahmen des Eheschutzverfahrens – verlassen;
er wisse nicht, wo sie sich derzeit aufhalte. Obwohl die eheliche Gemeinschaft
nach Darstellung der Gesuchstellerin bis Ende Dezember 2014 gedauert haben
soll, konnte sie bis zu diesem Zeitpunkt nie eine Bestätigung ihres Ehemanns
beibringen, was ihr ein Leichtes gewesen wäre, wenn sie tatsächlich in
ehelicher Gemeinschaft gelebt hätte. Hierzu führte der Ehemann in einem
Schreiben vom 20. Juni 2015 aus, die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin
habe versucht, ihn unter Druck zu setzen, damit er eine Scheidungskonvention
unterzeichne, die nicht der Wahrheit entspreche; es sei dabei um einige Monate
von Mitte August 2014 bis Januar 2015 gegangen, die er angeblich wieder mit der
Gesuchstellerin verbracht habe, was indes nicht zutreffe; er habe die
Gesuchstellerin in den letzten zweieinhalb Jahren nur etwa viermal gesehen.
Eine Angabe zum Zeitpunkt der
Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft ist bei einvernehmlicher Scheidung weder
notwendig noch üblich. Der ins Feld geführten Feststellung im Rahmen der
Scheidungskonvention dürften deshalb in erster Linie ausländerrechtliche Motive
zugrunde liegen. Die Feststellung steht sodann diametral den wiederholten
Ausführungen des früheren Ehemanns entgegen, wonach die eheliche Gemeinschaft
bereits Ende Juli 2011 oder jedenfalls Ende 2012 aufgegeben wurde. Auch weil
der Ehemann im Jahr 2015 auf entsprechende Druckversuche der Rechtsvertreterin
der Gesuchstellerin hinwies, mutet wahrscheinlich an, dass diese Feststellung
einzig im Sinn eines Entgegenkommens des Ehemanns in die Scheidungskonvention
aufgenommen wurde. Insgesamt vermag die eingereichte Scheidungskonvention damit
nichts am Schluss zu ändern, dass die eheliche Gemeinschaft während weniger als
dreier Jahre gelebt wurde.
Im Übrigen belegt die
eingereichte Scheidungskonvention ohnehin nicht, dass das eheliche Zusammenleben
nach dem 31. Dezember 2012 je wiederaufgenommen worden wäre. Da kein
wichtiger Grund für das Getrenntleben bestand (vgl. BGr, 27. September
2016,2C_395/2016, E. 4.3), hat die Gesuchstellerin schon aus diesem Grund
keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.
2.2 Als
zweiten Revisionsgrund verweist die Gesuchstellerin auf Verbindungsnachweise für
ihr Mobiltelefon, die sie erst jetzt habe erhältlich machen können. Ob die
Gesuchstellerin diese Verbindungsnachweise – die zumindest während gewisser
Zeit im Internet abrufbar waren – bei gehöriger Sorgfalt nicht schon im ursprünglichen
Verfahren hätte beibringen können, kann offenbleiben. Die Gesuchstellerin hat
ihren Ehemann gemäss diesen Unterlagen in unregelmässigen Abständen, dafür
teilweise mehrmals am Tag angerufen. Die Anrufe waren selten von längerer Dauer,
und es liegen teilweise mehrere Wochen oder gar Monate dazwischen. Bei den
kürzeren Anrufen bleibt sodann ohnehin unklar, ob die Gesuchstellerin den
Ehemann überhaupt erreichte oder nicht vielmehr auf den Anrufbeantworter
gesprochen hat. Insgesamt vermögen die Verbindungsnachweise die behaupteten
intensiven Kontakte trotz Getrenntleben nicht zu belegen und sind damit nicht
geeignet, den Schluss des ursprünglichen Verfahrens umzustossen, während des
Getrenntlebens habe keine eheliche Gemeinschaft mehr bestanden.
3.
Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht
einzutreten und dieses an das Bundesgericht weiterzuleiten.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen und ist dieser keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Die
Gesuchstellerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage
ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten
– innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Nach dem vorgängig Ausgeführten erweist sich das Revisionsgesuch
als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
-vertretung ist deshalb abzuweisen.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch geltend
gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig (BGr, 5. September 2016,2C_1151/2015,
E. 1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Auf das
Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die
Angelegenheit wird an das Bundesgericht weitergeleitet.
3. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Sachverhalt
7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5
Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8.
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