RG.2018.00004
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2018.00004
15. Juni 2018Deutsch9 min
(URT.2018.19945)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
RG.2018.00004
Verfügung
des Einzelrichters
vom 15. Juni 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
Gesuchsteller,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Gesuchsgegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung
(Revision des Verwaltungsgerichtsurteils VB.2017.00827 vom 17. April 2018),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 11.
Januar 2016 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich ab, die
Aufenthaltsbewilligung des Ausländers A zu verlängern; es setzte diesem zum
Verlassen der Schweiz eine Frist bis 7. März 2016.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom
10.
November 2017 wies die Sicherheitsdirektion einen Rekurs dagegen ab
und gewährte A eine weitere Frist bis 10. Februar 2018, um sich aus dem Land zu
entfernen.
III.
A. Gleich
erging es A mit einer als Geschäft VB.2017.00827 rubrizierten Beschwerde,
welche er anschliessend beim Verwaltungsgericht hatte führen lassen; dieses
bestimmte mit Urteil vom 17. April 2018 – zugestellt am 25. jenes Monats – eine
neue Ausreisefrist bis 31. Mai 2018 jedenfalls dann, wenn ein Weiterzug an das
Bundesgericht binnen 30 Tagen unterbleiben sollte (nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht). So verhält es sich hier auch laut Schilderung von A.
B. Unterm
11.
Juni 2018 – eingehend zwei Tage später – liess A abermals an das
Verwaltungsgericht gelangen und um eine halbjährige Erstreckung der Ausreisefrist
ersuchen; er stehe nämlich in urologischer Behandlung, werde demnächst
"für mehrere Operationen aufgeboten" und benötige "mehrere
Behandlungen und anschliessen Rekonvaleszenz"; irgendwelche Belege hierfür
fehlen. In der Folge wurde das gegenwärtige Geschäft eröffnet und das eigene
Urteil vom 17. April 2018 im Verfahren VB.2017.00827 beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen darf das
Verwaltungsgericht – unter Vorbehalt deren gegenwärtig weder behaupteter noch
ersichtlicher Nichtigkeit und hier auch nicht fraglicher Berichtigung oder
Erläuterung – nur im Rahmen einer Revision (vgl. Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], Vorbemerkungen zu
§§ 86a–86d N. 1 ff.; BGr, 3. Dezember 2011,2C_994/2011;
VGr, 22. Mai 2014, RG.2014.00006, E. 1, und 6. Oktober 2016,
RG.2016.00001, E. 1 Abs. 1, je mit Hinweisen).
Die jüngste Eingabe des Gesuchstellers kann vor
Verwaltungsgericht bloss ein dahingehendes Gesuch bedeuten.
Dieses Gesuch ist so oder anders wegen offensichtlicher
Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und weil
es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG
aufwirft, gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (siehe VGr, 6.
Oktober 2016, RG.2016.00001, E. 1 Abs. 3 mit Hinweis, ebenso zum Folgenden; Bertschi,
§ 38b N. 7 f. in Verbindung mit Alain Griffel, VRG-Kommentar,
§ 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.); das kann ohne
erneute Weiterungen geschehen (dazu etwa Bertschi, § 86c N. 7 f.
in Verbindung mit ABl 2009, 801 ff., 972).
2.
Analog bzw. gemäss § 70 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches
von Amts wegen (vgl. Bertschi, § 86c N. 7; VGr, 6. Oktober 2016,
RG.2016.00001, E. 2 Ingress).
Die funktionelle Revisionskompetenz kommt jener Instanz zu,
die sich mit nachgebrachten Tatsachenbehauptungen oder Beweismitteln hätte
auseinandersetzen müssen, wären diese schon im ordentlichen Verfahren erhoben
bzw. bezeichnet worden; insofern erscheint hier deshalb das Verwaltungsgericht
als für eine Revision des eigenen Urteils vom 17. April 2018 bezüglich
Ausreisefrist zuständig (siehe Bertschi, § 86b N. 13 f.; VGr,
6.
Oktober 2016, RG.2016.00001, E. 2.1 Abs. 1). Auf weitere diesbezügliche
Eintretensbedingungen gilt es hinten 3 einzugehen.
Freilich handelt es sich vorliegend wohl eher um ein Gesuch,
das eine (Quasi-)Anpassung wegen Änderung der massgeblichen Umstände nach dem
Urteil vom 17. April 2018 erstrebt; insofern ist der Gesuchsgegner als erste
Instanz zuständig und darauf nicht einzutreten (siehe Bertschi, Vorbemerkungen
zu §§ 86a–86d N. 17 ff.; Marco Donatsch, VRG-Kommentar,
§ 56 N. 25; VG, 3. September 2014, VB.2014.00390, E. 1.2 –
10.
Juni 2015, RG.2015.00001, E. 2.3 – 26. Mai 2016,
VB.2016.00111, E. 3.6 – 6. Oktober 2016, RG.2016.00001, E. 2.2,
auch zum Folgenden). Eine Weiterleitung des Gesuchs gestützt auf § 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG dürfte an sich
unterbleiben; denn eine solche bezweckt einzig, ein hier nicht drohendes
Fristversäumnis zu vermeiden (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 5
N. 48). Da die Ausreisefrist für den Gesuchsteller jedoch schon am 31. Mai
2018.
geendet hat, ist ein Anpassungsgesuch zur Behandlung dennoch dem
Gesuchsgegner zu überweisen.
3.
3.1
Die
Revision einer rechtskräftigen Anordnung lässt sich nach § 86a VRG
verlangen, wenn ein Strafverfahren feststellt, dass ein Verbrechen oder
Vergehen diese beeinflusst hat (lit. a), oder Beteiligte neue erhebliche
Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren
nicht "beibringen" konnten (lit. b). Gemäss § 86b VRG ist
ein Revisionsgesuch unstatthaft, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der
Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung
hätten geltend gemacht werden können (Abs. 1), und ist es innert
90.
Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds einzureichen, gestützt auf
die vorliegend offensichtlich allein in Frage kommende lit. b des
§ 86a VRG aber spätestens bei Ablauf von zehn Jahren seit Mitteilung der
Anordnung (Abs. 2). Insbesondere muss es laut § 86c Abs. 1
Satz 1 VRG die Revisionsgründe angeben und die für den Fall einer neuen
Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten.
Die Verfahrensbeteiligten können insofern eine Revision bloss
begehren, wenn sie neue, das heisst bei Fällung des revisionsbetroffenen
Entscheids schon bestehende, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel hierfür
entdecken, auf die sie sich – kraft § 86b Abs. 1 VRG eine
Eintretensbedingung – weder im früheren Verfahren noch mit Rekurs oder
Beschwerde auch etwa beim Bundesgericht zu berufen vermochten; Rechtsanwendungsmängel,
die sich nicht auf die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts beziehen,
bilden keinen Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG, weil die
Revision nicht dazu dient, eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen oder eine
neue rechtliche Würdigung bereits bekannter Fakten herbeizuführen (siehe
Bertschi, § 86a N. 14–18, § 86b N. 1–4; VGr,
20.
August 2008, VB.2008.00204, E. 4 – 23. März 2011,
VB.2010.00415, E. 4.2 Abs. 2 und E. 4.6 – 2. Juli 2012,
RG.2012.00006, E. 3.1.1 Abs. 2).
Die gesuchstellende Person muss beantragen, wie die neue
Anordnung lauten soll, und namentlich im Einzelnen dartun, aufgrund welcher neu
entdeckten Fakten und/oder Beweismittel ein Tatbestand von § 86a VRG
erfüllt sei, sowie ferner, dass sie sich auf die als Revisionsgrund angerufenen
Tatsachen oder Beweismittel auch bei pflichtgemässer Sorgfalt weder vor Erlass
der Anordnung noch mit Rekurs oder Beschwerde berufen konnte. Zudem hat sie das
Einhalten der Revisionsfrist darzulegen. Fehlt ein Antrag in diesem Sinn oder
fehlen solche Angaben, lässt sich auf das Revisionsbegehren nicht eintreten,
ohne dass zuvor eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt zu werden bräuchte;
Letzteres gilt jedenfalls bei offensichtlich unstatthaften oder unbegründeten
Eingaben wie hier (zum Ganzen Bertschi, § 86c N. 1–4; VGr,
2.
Juli 2012, RG.2012.00006, E. 3.1.1 Abs. 3 mit
Rechtsprechungshinweis).
3.2
Der vom
Revisionsgesuch betroffene Entscheid muss in formelle Rechtskraft erwachsen
sein, darf also keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr unterliegen (Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 6, § 86a N. 2); das trifft
hier zu (vgl. oben III.A). Keine Probleme bieten ausserdem Antrag und – obzwar
nicht dargetanes – Einhalten der Revisionsfrist. Sonst allerdings mag sich
Erhebliches, wovon sich im Geschäft VB.2017.00827 übrigens keine Spur findet,
ereignet haben; darüber indes, wann das geschah und sich erst vorbringen liess
(immer in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 17. April 2018),
schweigt sich der Gesuchsteller gänzlich aus, erfüllt also die Erfordernisse
nicht, deren Gegebenheit sich keineswegs von selbst versteht. Das Gesuch ist
insofern mithin ebenso wenig an die Hand zu nehmen (zum Ganzen VGr,
2.
Juli 2012, RG.2012.00006, E. 3.1.2 Abs. 3 – 22. Mai
2014, RG.2014.00006, E. 1.3 – 10. Juni 2015, RG.2015.00001,
E. 3).
4.
Die Gerichtskosten sind dem als unterliegend zu betrachtenden
Gesuchsteller zu belasten (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Bertschi, § 86c N. 7 in
Verbindung mit Plüss, § 13 N. 65; VGr, 22. Mai 2014, RG.2014.00006,
E. 3 – 10. Juni 2015, RG.2015.00001, E. 4 – 6. Oktober 2016,
RG.2016.00001, E. 3).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4 des nachstehenden
Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Weil es hier lediglich noch um eine Wegweisung(sfrist) geht,
steht als Weiterzugsmöglichkeit die ordentliche Beschwerde beim Bundesgericht
nicht zu Gebot (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR. 173.110]).
Insofern die gegenwärtige Verfügung die funktionelle Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts verneint, dürfte sie heute ganz allgemein der
Anfechtung beim Bundesgericht unterliegen (vgl. Bertschi, § 19a
N. 35 ff.; Hans-Jakob Mosimann, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten, in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Prozessieren vor
Bundesgericht, 4. A., Basel 2014, S. 199 ff., Rz. 4.20; Karl
Spühler/Heinz Aemisegger in: Karl Spühler et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG],
2.
A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 92 N. 4; BGr, 18. März
2014,9C_582/2013, E. 1.1 [in BGE 140 V 58 nicht publizierte
Erwägung]); dafür verlangt Art. 113 BGG immerhin einen kantonal
letztinstanzlichen Entscheid; wie anzumerken bleibt, wurde solche
Letztinstanzlichkeit unter früherem Recht einem vergleichbaren Entscheid noch
abgesprochen (BGr, 8. März 2006,1A.39/2006, E. 1; VGr,
6.
Oktober 2016, RG.2016.00001, E. 4 Abs. 3).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
Es wird
zur Behandlung im Sinn der Erwägung 2 Abs. 3 an den Gesuchsgegner
weitergeleitet.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der E. 5 subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an ...