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Entscheid

RG.2018.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2018.00004

15. Juni 2018Deutsch9 min

(URT.2018.19945)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 11.

Januar 2016 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich ab, die

Aufenthaltsbewilligung des Ausländers A zu verlängern; es setzte diesem zum

Verlassen der Schweiz eine Frist bis 7. März 2016.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom

10.

November 2017 wies die Sicherheitsdirektion einen Rekurs dagegen ab

und gewährte A eine weitere Frist bis 10. Februar 2018, um sich aus dem Land zu

entfernen.

III.

A. Gleich

erging es A mit einer als Geschäft VB.2017.00827 rubrizierten Beschwerde,

welche er anschliessend beim Verwaltungsgericht hatte führen lassen; dieses

bestimmte mit Urteil vom 17. April 2018 – zugestellt am 25. jenes Monats – eine

neue Ausreisefrist bis 31. Mai 2018 jedenfalls dann, wenn ein Weiterzug an das

Bundesgericht binnen 30 Tagen unterbleiben sollte (nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht). So verhält es sich hier auch laut Schilderung von A.

B. Unterm

11.

Juni 2018 – eingehend zwei Tage später – liess A abermals an das

Verwaltungsgericht gelangen und um eine halbjährige Erstreckung der Ausreisefrist

ersuchen; er stehe nämlich in urologischer Behandlung, werde demnächst

"für mehrere Operationen aufgeboten" und benötige "mehrere

Behandlungen und anschliessen Rekonvaleszenz"; irgendwelche Belege hierfür

fehlen. In der Folge wurde das gegenwärtige Geschäft eröffnet und das eigene

Urteil vom 17. April 2018 im Verfahren VB.2017.00827 beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen darf das

Verwaltungsgericht – unter Vorbehalt deren gegenwärtig weder behaupteter noch

ersichtlicher Nichtigkeit und hier auch nicht fraglicher Berichtigung oder

Erläuterung – nur im Rahmen einer Revision (vgl. Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], Vorbemerkungen zu

§§ 86a–86d N. 1 ff.; BGr, 3. Dezember 2011,2C_994/2011;

VGr, 22. Mai 2014, RG.2014.00006, E. 1, und 6. Oktober 2016,

RG.2016.00001, E. 1 Abs. 1, je mit Hinweisen).

Die jüngste Eingabe des Gesuchstellers kann vor

Verwaltungsgericht bloss ein dahingehendes Gesuch bedeuten.

Dieses Gesuch ist so oder anders wegen offensichtlicher

Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und weil

es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG

aufwirft, gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (siehe VGr, 6.

Oktober 2016, RG.2016.00001, E. 1 Abs. 3 mit Hinweis, ebenso zum Folgenden; Bertschi,

§ 38b N. 7 f. in Verbindung mit Alain Griffel, VRG-Kommentar,

§ 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.); das kann ohne

erneute Weiterungen geschehen (dazu etwa Bertschi, § 86c N. 7 f.

in Verbindung mit ABl 2009, 801 ff., 972).

2.

Analog bzw. gemäss § 70 in Verbindung mit § 5

Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches

von Amts wegen (vgl. Bertschi, § 86c N. 7; VGr, 6. Oktober 2016,

RG.2016.00001, E. 2 Ingress).

Die funktionelle Revisionskompetenz kommt jener Instanz zu,

die sich mit nachgebrachten Tatsachenbehauptungen oder Beweismitteln hätte

auseinandersetzen müssen, wären diese schon im ordentlichen Verfahren erhoben

bzw. bezeichnet worden; insofern erscheint hier deshalb das Verwaltungsgericht

als für eine Revision des eigenen Urteils vom 17. April 2018 bezüglich

Ausreisefrist zuständig (siehe Bertschi, § 86b N. 13 f.; VGr,

6.

Oktober 2016, RG.2016.00001, E. 2.1 Abs. 1). Auf weitere diesbezügliche

Eintretensbedingungen gilt es hinten 3 einzugehen.

Freilich handelt es sich vorliegend wohl eher um ein Gesuch,

das eine (Quasi-)Anpassung wegen Änderung der massgeblichen Umstände nach dem

Urteil vom 17. April 2018 erstrebt; insofern ist der Gesuchsgegner als erste

Instanz zuständig und darauf nicht einzutreten (siehe Bertschi, Vorbemerkungen

zu §§ 86a–86d N. 17 ff.; Marco Donatsch, VRG-Kommentar,

§ 56 N. 25; VG, 3. September 2014, VB.2014.00390, E. 1.2 –

10.

Juni 2015, RG.2015.00001, E. 2.3 – 26. Mai 2016,

VB.2016.00111, E. 3.6 – 6. Oktober 2016, RG.2016.00001, E. 2.2,

auch zum Folgenden). Eine Weiterleitung des Gesuchs gestützt auf § 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG dürfte an sich

unterbleiben; denn eine solche bezweckt einzig, ein hier nicht drohendes

Fristversäumnis zu vermeiden (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 5

N. 48). Da die Ausreisefrist für den Gesuchsteller jedoch schon am 31. Mai

2018.

geendet hat, ist ein Anpassungsgesuch zur Behandlung dennoch dem

Gesuchsgegner zu überweisen.

3.

3.1

Die

Revision einer rechtskräftigen Anordnung lässt sich nach § 86a VRG

verlangen, wenn ein Strafverfahren feststellt, dass ein Verbrechen oder

Vergehen diese beeinflusst hat (lit. a), oder Beteiligte neue erhebliche

Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren

nicht "beibringen" konnten (lit. b). Gemäss § 86b VRG ist

ein Revisionsgesuch unstatthaft, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der

Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung

hätten geltend gemacht werden können (Abs. 1), und ist es innert

90.

Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds einzureichen, gestützt auf

die vorliegend offensichtlich allein in Frage kommende lit. b des

§ 86a VRG aber spätestens bei Ablauf von zehn Jahren seit Mitteilung der

Anord­nung (Abs. 2). Insbesondere muss es laut § 86c Abs. 1

Satz 1 VRG die Revisionsgründe angeben und die für den Fall einer neuen

Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten.

Die Verfahrensbeteiligten können insofern eine Revision bloss

begehren, wenn sie neue, das heisst bei Fällung des revisionsbetroffenen

Entscheids schon bestehende, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel hierfür

entdecken, auf die sie sich – kraft § 86b Abs. 1 VRG eine

Eintretensbedingung – weder im früheren Verfahren noch mit Rekurs oder

Beschwerde auch etwa beim Bundesgericht zu berufen vermochten; Rechtsanwendungsmängel,

die sich nicht auf die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts beziehen,

bilden keinen Revi­sionsgrund nach § 86a lit. b VRG, weil die

Revision nicht dazu dient, eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen oder eine

neue rechtliche Würdigung bereits bekannter Fakten herbeizuführen (siehe

Bertschi, § 86a N. 14–18, § 86b N. 1–4; VGr,

20.

August 2008, VB.2008.00204, E. 4 – 23. März 2011,

VB.2010.00415, E. 4.2 Abs. 2 und E. 4.6 – 2. Juli 2012,

RG.2012.00006, E. 3.1.1 Abs. 2).

Die gesuchstellende Person muss beantragen, wie die neue

Anordnung lauten soll, und namentlich im Einzelnen dartun, aufgrund welcher neu

entdeckten Fakten und/oder Beweismittel ein Tatbestand von § 86a VRG

erfüllt sei, sowie ferner, dass sie sich auf die als Revisionsgrund angerufenen

Tatsachen oder Beweismittel auch bei pflichtgemässer Sorgfalt weder vor Erlass

der Anordnung noch mit Rekurs oder Beschwerde berufen konnte. Zudem hat sie das

Einhalten der Revisionsfrist darzulegen. Fehlt ein Antrag in diesem Sinn oder

fehlen solche Angaben, lässt sich auf das Revisionsbegehren nicht eintreten,

ohne dass zuvor eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt zu werden bräuchte;

Letzteres gilt jedenfalls bei offensichtlich unstatthaften oder unbegründeten

Eingaben wie hier (zum Ganzen Bertschi, § 86c N. 1–4; VGr,

2.

Juli 2012, RG.2012.00006, E. 3.1.1 Abs. 3 mit

Rechtsprechungshinweis).

3.2

Der vom

Revisionsgesuch betroffene Entscheid muss in formelle Rechtskraft erwachsen

sein, darf also keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr unterliegen (Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 6, § 86a N. 2); das trifft

hier zu (vgl. oben III.A). Keine Probleme bieten ausserdem Antrag und – obzwar

nicht dargetanes – Einhalten der Revisionsfrist. Sonst allerdings mag sich

Erhebliches, wovon sich im Geschäft VB.2017.00827 übrigens keine Spur findet,

ereignet haben; darüber indes, wann das geschah und sich erst vorbringen liess

(immer in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 17. April 2018),

schweigt sich der Gesuchsteller gänzlich aus, erfüllt also die Erfordernisse

nicht, deren Gegebenheit sich keineswegs von selbst versteht. Das Gesuch ist

insofern mithin ebenso wenig an die Hand zu nehmen (zum Ganzen VGr,

2.

Juli 2012, RG.2012.00006, E. 3.1.2 Abs. 3 – 22. Mai

2014, RG.2014.00006, E. 1.3 – 10. Juni 2015, RG.2015.00001,

E. 3).

4.

Die Gerichtskosten sind dem als unterliegend zu betrachtenden

Gesuchsteller zu belasten (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Bertschi, § 86c N. 7 in

Verbindung mit Plüss, § 13 N. 65; VGr, 22. Mai 2014, RG.2014.00006,

E. 3 – 10. Juni 2015, RG.2015.00001, E. 4 – 6. Oktober 2016,

RG.2016.00001, E. 3).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4 des nachstehenden

Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Weil es hier lediglich noch um eine Wegweisung(sfrist) geht,

steht als Weiterzugsmöglichkeit die ordentliche Beschwerde beim Bundesgericht

nicht zu Gebot (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.

Juni 2005 [BGG, SR. 173.110]).

Insofern die gegenwärtige Verfügung die funktionelle Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts verneint, dürfte sie heute ganz allgemein der

Anfechtung beim Bundesgericht unterliegen (vgl. Bertschi, § 19a

N. 35 ff.; Hans-Jakob Mosimann, Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten, in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Prozessieren vor

Bundesgericht, 4. A., Basel 2014, S. 199 ff., Rz. 4.20; Karl

Spühler/Heinz Aemisegger in: Karl Spühler et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG],

2.

A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 92 N. 4; BGr, 18. März

2014,9C_582/2013, E. 1.1 [in BGE 140 V 58 nicht publizierte

Erwägung]); dafür verlangt Art. 113 BGG immerhin einen kantonal

letztinstanzlichen Entscheid; wie anzumerken bleibt, wurde solche

Letztinstanzlichkeit unter früherem Recht einem vergleichbaren Entscheid noch

abgesprochen (BGr, 8. März 2006,1A.39/2006, E. 1; VGr,

6.

Oktober 2016, RG.2016.00001, E. 4 Abs. 3).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

Es wird

zur Behandlung im Sinn der Erwägung 2 Abs. 3 an den Gesuchsgegner

weitergeleitet.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der E. 5 subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an ...