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Entscheid

RG.2018.00005

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2018.00005

3. Dezember 2018Deutsch9 min

(URT.2018.20398)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 widerrief das

Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A und setzte

ihm Frist bis 7. März 2018, um die Schweiz zu verlassen.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion – das heisst ihre

Rekursabteilung mit deren damaligem Chef X als Unterzeichner – wies einen

Rekurs von A dagegen mit diesem fünf Tage später ausgehändigtem Entscheid vom

12.

Juli 2018 ab und bestimmte zugleich eine neue Ausreisefrist bis 12. Oktober

des laufenden Jahres.

III.

A. Mit

unterm 13. September 2018 verfasster, dem Verwaltungsgericht aber erst am

(Montag,) 17. nämlichen Monats persönlich überbrachter, als Geschäft

VB.2018.00595 rubrizierter Beschwerde beantragte A, in Aufhebung des

Rekursentscheids sei seine Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen; mit

unpublizierter Verfügung vom 24. jenes Monats trat der Einzelrichter auf das

Rechtsmittel kostenfällig zu Lasten von A einzig deswegen nicht ein, weil es

nicht binnen der am ersten Tag nach den Gerichtsferien von 15. Juli bis 15.

August beginnenden und am (Freitag,) 14. September endenden

Beschwerdefrist von 30 Tagen eingereicht worden sei, und dehnte die

Ausreisefrist primär bis 31. Oktober 2018 aus.

B. A liess

am 3. Oktober 2018 abermals an das Verwaltungsgericht gelangen und um

Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist, anschliessendes Eintreten auf die

Beschwerde vom 13./17. des Vormonats, unentgeltliche Rechtspflege sowie

-vertretung und Nachfrist zur Verbesserung des Rechtsmittels unter

Entschädigungsfolge zu Lasten des Staats ersuchen. Er machte geltend, seinem

betreffend Fristberechnung anfragenden Partner F habe X als Endtermin für eine

Beschwerde den 17. September 2018 genannt, und offerierte als Beweis dafür ein

einschlägiges Bestätigungsschreiben des Partners sowie eine Erkundigung beim

Chef der Rekursabteilung. Hierauf wurde das gegenwärtige Verfahren angelegt

sowie ein Amtsbericht von X erbeten und wurden die Akten des Geschäfts

VB.2018.00595 beigezogen.

Der Chef der Rekursabteilung antwortete am 9./10. Oktober

2018.

im Wesentlichen, telefo­nische Auskünfte wie hier erteile er ohne

Erstellen einer Aktennotiz "ausschliesslich mit dem ausdrücklichen

Vorbehalt [Disclaimer], dass massgebend alleine der gesetzliche Fristenlauf ist

und eine allfällige Auskunft unsererseits keinerlei Rechtwirkungen entfalten

kann. […] Ich kann mich erinnern, ein Gespräch […] mit Herrn F geführt zu

haben. Ich meine aber mich zu erinnern, dass dieses Gespräch am Tag der

Einreichung der Beschwerde stattgefunden hat, […] weil sich das Gespräch unter

anderem darum drehte, dass die Beschwerde noch am gleichen Tag auf die Post

gebracht werden müsste. Irrtum vorbehalten sagte ich Herrn F zunächst, dass die

Beschwerdefrist wohl am 14. September abgelaufen sei, weil die Gerichtsferien

bis am 15. August gedauert hätten. Aus einem für mich nicht mehr

nachvollziehbaren Grund diskutierten wir dann aber, ob der letzte Tag der Frist

auf das Wochenende gefallen sei und deshalb die Beschwerde auch noch am Montag

eingereicht werden könnte, d.h. am Tag des Telefonats […]."

Am 8. November 2018 benützte A die Gelegenheit, sich

hierzu wie folgt zu äussern: Mit X gelte es anzunehmen, dass dessen Auskunft

die Verspätung der Beschwerde nicht beeinflusst habe. Wohl aber habe das

Gespräch ihn veranlasst, die Beschwerde noch zu erheben, weshalb er darum

bitte, beim Nichteintretensentscheid auf die Kostenerhebung zu verzichten, wie

das auch X vorschlage. Den Hinweis auf den Disclaimer halte er insofern für

problematisch, als juristische Laien dessen Tragweite meist nicht erfassen

könnten. – Fast einen Monat zuvor hatte das Migrationsamt bezüglich A eine

Partnerschaftsurkunde sowie eine Meldebestätigung eingereicht und mitgeteilt,

bei ihm sei für diesen ein Gesuch um Familiennachzug hängig.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit kraft des

§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von

Amts wegen. Gesuche um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist – hier

unstreitig verpasst, ansonsten es auch gar nicht um deren Restitution einzukommen

gälte – müssen bei jener Instanz eingereicht werden, die das (verspätete)

Rechtsmittel zu behandeln hätte (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 12 N. 90; VGr, 26. März 2018,

SB.2018.00025, E. 4.1). Das ist betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide

einer Direktion über Anordnungen einer Verwaltungseinheit der Direktion unter

anderem auf dem Gebiet des Ausländerrechts nach §§ 41–44 in Verbindung mit

§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b

Abs. 1 und 2 lit. b Ziff. 1 VRG das Verwaltungsgericht (im

selben Sinn E. 1 Abs. 2 der Erledigungsverfügung in VB.2018.00595; zum Ganzen

VGr, 21. November 2018, RG.2018.00006, E. 1 Abs. 1).

Wie sich alsbald zeigt, ergeht hier ein Endentscheid (siehe

Plüss, § 12 N. 94, Nicolas von Werdt in: Hansjörg Seiler et al.,

Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 93 N. 11);

diesen gilt es – anders als die einzelrichterliche Verfügung vom 24. September

2018.

– mangels Sondertatbeständen im Sinn der §§ 38a und 38b VRG gemäss

§ 38 Abs. 1 VRG in Dreierbesetzung zu fällen (siehe VGr, 21. November

2018, RG.2018.00006, E. 1 Abs. 2).

Im Übrigen kommt eine Fristwiederherstellung wie hier auch

nach Ergehen des Entscheids zum verspäteten Rechtsmittel in Betracht (Plüss, §

12.

N. 93; VGr, 21. November 2018, RG.2018.00006, E. 1 Abs. 3).

2.

§ 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VRG

erlaubt, eine versäumte Frist wiederherzustellen, wenn die Säumigen sich nicht

grob nachlässig verhalten haben und sie binnen zehn Tagen nach Wegfall des

Grunds, welcher die Fristwahrung verhindert hat, ein Restitutionsgesuch

einreichen (Satz 1); wird dieses gutgeheissen, beträgt die Frist zum

Nachholen der versäumten – hier freilich längst erfolgten – Rechtshandlung

wiederum zehn Tage (Satz 2). Fristauslösend für die ersten zehn Tage wirkt

der Moment, in dem jemand aufgrund der ihm bekannten Umstände wissen oder damit

rechnen muss, eine Frist verpasst zu haben, und es ihm objektiv möglich und

subjektiv zumutbar ist, selber tätig zu werden oder eine Drittperson mit der

Interessenwahrung zu beauftragen (Plüss, § 12 N. 85; VGr, 21. Novem­ber

2018, RG.2018.00006, E. 2 Abs. 1).

Hinderte eine Behörde jemanden durch unrichtige Auskunft am

Wahren einer Frist, gilt es diese nach Treu und Glauben wiederherzustellen;

keinen Restitutionsgrund bildet eine nach Fristablauf oder von einer

unzuständigen Person erteilte Falschbelehrung, im letzteren Fall aber nur,

soweit die Unzuständigkeit erkennbar war (Plüss, § 12 N. 67). Der Gesuchsteller

berief sich ursprünglich auf Treu und Glauben, räumt indes mittlerweile füglich

ein, dass seine Säumnis nicht nachträglich durch X verursacht worden sein

könne. Übrigens durfte er wegen des durch den Chef der Rekursabteilung

geäusserten Vorbehalts jenen ebenso wenig als für die Fristberechnung kompetent

erachten, muss doch entgegen seinem Vorbringen auch ein juristischer Laie einen

solchen Disclaimer zutreffend einzuordnen wissen. Jedenfalls deswegen kommt

nicht in Frage, den Gesuchsteller von den ihm im Beschwerdeverfahren

auferlegten Kosten zu befreien.

Selbst wenn das Fristwiederherstellungsgesuch rechtzeitig

eingereicht worden sein mag, ist es mithin abzuweisen. Unter anderen erhebt

sich deshalb auch die ohnehin abschlägig zu beantwortende Frage nicht mehr, ob

es eine Nachfrist für eine Ergänzung der Beschwerdeschrift zu gewähren gälte.

3.

Der Gesuchsteller kommt um unentgeltliche Rechtspflege sowie

-vertretung ein. Beides setzt nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1

f. unter anderem Mittellosigkeit vor­aus (Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 16

N. 18 ff. und 76). Die Bedürftigkeit muss von einem wie hier rechtskundig

vertretenen Gesuchsteller ohne gerichtliche Aufforderung sub­stanziiert werden

(Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 16 N. 38 ff.; VGr, 23. Mai 2016,

VB.2016.00258, E. 3 Abs. 3). Dem genügt der Gesuchsteller nicht, wenn er –

vorbehältlich einer bis heute nicht erfolgten "Ergänzung" – bloss

einen Arbeitsvertrag mit einem Bruttostundenlohn von Fr. 21.50 sowie einer

durchschnittlichen Einsatzzeit von "unter 42 Stunden" in der Woche

vorlegt und behauptet, er verdiene nicht genug, um neben seinem Unterhalt auch

noch Anwalts- sowie Gerichtskosten zu bezahlen.

Also ist auch das Armenrechtsgesuch abzuweisen.

Ausgangsgemäss laut § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG gilt es, (auch) die Kosten

des Wiederherstellungsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen und diesem

keine Parteientschädigung zuzusprechen (siehe Plüss, § 65a N. 20 in

Verbindung mit § 13 N. 65, § 17 N. 29; VGr, 5. Oktober 2016,

VB.2016.00587, E. 3, sowie 21. November 2018, RG.2018.00006, E. 3).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 5 des nachstehenden Beschlussdispositivs

bleibt Folgendes zu erläutern (vgl. auch Plüss, § 12 N. 94; VGr, 21.

November 2018, RG.2018.00006, E. 4; E. 4 der Erledigungsverfügung in

VB.2018.00595):

Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch des Gesuchstellers

geltend gemacht werden will, ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (siehe Art. 83

lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1;

Daniela Thurnherr in: Martina Caroni/ Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 112 N. 39 ff.; Hansjörg Seiler in: Seiler et al.,

Art. 83 N. 25 ff.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018,

Art. 83 BGG N. 65 ff.). Andernfalls steht lediglich die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu Gebot (vgl. zu ihrer

hier besonders beschränkten Reichweite Peter Nideröst, Sans-Papiers in der

Schweiz, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A.,

Basel 2009, S. 373 ff., Rz. 9.33; Thurnherr, Art. 112

N. 72–75; Seiler, Art. 83 N. 24, Art. 115 N. 27;

Häberli, Art. 83 N. 61).

Das Ergreifen beider Rechtsmittel müsste laut Art. 119

Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Die

Gesuche um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und um Gewährung des

Armenrechts werden abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6.

Mitteilung an

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