Lexipedia

Entscheid

RG.2018.00006

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2018.00006

21. November 2018Deutsch8 min

(URT.2018.20372)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 22. August 2017 lehnte das

Migrationsamt des Kantons Zürich ab, die Aufenthaltsbewilligung des Ausländers A

zu verlängern, und ordnete an, jener müsse die Schweiz bis 30. September 2017

verlassen.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 6. September 2018 wies die

Sicherheitsdirektion den Rekurs von A dagegen in der Hauptsache ab und setzte

eine neue Ausreisefrist bis 15. November des laufenden Jahres an; dieser

Entscheid wurde dem seinerzeitigem Vertreter von A am 7. September 2018

ausgehändigt.

III.

A. Am 1.

Oktober 2018 mandatierte A seinen jetzigen Vertreter. Jener liess beim

Verwaltungsgericht am 17./18. gleichen Monats als Geschäft VB.2018.00684

erfasste Beschwerde führen sowie zur Sache im Wesentlichen beantragen, seine

Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern; mit unpublizierter Verfügung vom 26.

Oktober 2018 trat der Einzelrichter auf das Rechtsmittel einzig deswegen nicht

ein, weil es nicht bis zum Ende der am (Montag,) 8. nämlichen Monats

abgelaufenen Beschwerdefrist von 30 Tagen eingereicht worden sei, und dehnte

die Ausreisefrist primär bis 15. Dezember 2018 aus. Die Verfügung bekam die

Vertretung von A am 1. November dieses Jahres ausgehändigt.

B. A liess

am 7. November 2018 abermals an das Verwaltungsgericht gelangen und um

Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist sowie anschliessendes Eintreten auf die

Beschwerde vom 17.(/18.) des Vormonats ersuchen. Hier­auf wurde das

gegenwärtige Verfahren angelegt und wurden die Verfügung des Einzelrichters vom

26.

Oktober 2018 im Geschäft VB.2018.00684 sowie die Akten desselben

beigezogen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit kraft des

§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von

Amts wegen. Gesuche um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist – hier

unstreitig verpasst, ansonsten es auch gar nicht um deren Restitution

einzukommen gälte – müssen bei jener Instanz eingereicht werden, die das

(verspätete) Rechtsmittel zu behandeln hätte (Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 12 N. 90; VGr, 5. Oktober 2016,

VB.2016.00587, E. 1 Abs. 1, und 26. März 2018, SB.2018.00025, E. 4.1). Das ist

betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen

einer Verwaltungseinheit der Direktion unter anderem auf dem Gebiet des Ausländerrechts

nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und

Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 1 und 2 lit. b

Ziff. 1 VRG das Verwaltungsgericht.

Wie sich alsbald zeigt, ergeht hier ein Endentscheid (siehe

Plüss, § 12 N. 94); diesen gilt es – anders als die

einzelrichterliche Verfügung vom 26. Oktober 2018 – mangels Sondertatbeständen

im Sinn der §§ 38a und 38b VRG gemäss § 38 Abs. 1 VRG in

Dreierbesetzung zu fällen (vgl. VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00587, E. 1 Abs.

2).

Im Übrigen kommt eine Fristwiederherstellung wie hier auch

nach Ergehen des Entscheids zum verspäteten Rechtsmittel in Betracht (Plüss, §

12.

N. 93).

2.

2.1

§ 70

in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VRG erlaubt, eine versäumte Frist

wiederherzustellen, wenn die Säumigen sich nicht grob nachlässig verhalten

haben und sie binnen zehn Tagen nach Wegfall des Grunds, welcher die

Fristwahrung verhindert hat, ein Restituti­onsgesuch einreichen (Satz 1);

wird dieses gutgeheissen, beträgt die Frist zum Nachholen der versäumten – hier

freilich längst erfolgten – Rechtshandlung ebenfalls zehn Tage (Satz 2).

Fristauslösend für die ersten zehn Tage wirkt der Moment, in dem jemand

aufgrund der ihm bekannten Umstände wissen oder damit rechnen muss, eine Frist

verpasst zu haben, und es ihm objektiv möglich und subjektiv zumutbar ist,

selber tätig zu werden oder eine Drittperson mit der Interessenwahrung zu

beauftragen (Plüss, § 12 N. 85; VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00587,

E. 2.1 Abs. 2, sowie 8. November 2016, VB.2016.00356, E. 2.3 Abs. 1).

Bezüglich zu beobachtende Sorgfalt ist die Praxis streng;

es gehört zu den grundlegenden Pflichten Verfahrensbeteiligter, sich über die

Fristberechnung rechtzeitig zu informieren; hat eine Partei eine Frist verpasst,

weil sie etwa bei einer fristansetzenden Anordnung das Zustelldatum nicht

sorgfältig abklärte, liegt grobe Nachlässigkeit vor und bleibt für eine

Wiederherstellung kein Raum (Plüss, § 12 N. 45; VGr, 21. März 2018,

VB.2018.00013, E. 3.3, sowie 28. Mai 2018, VB.2018.00073, E. 1.6 Abs. 1).

Die Verfahrensbeteiligten müssen sich Fristversäumnisse einer Vertretung

anrechnen lassen (Plüss, § 12 N. 55). Für Anwälte gilt ein besonders strenger

Massstab (Plüss, § 12 N. 50).

Es obliegt der säumigen Person, die Säumnisgründe sowie das

Einhalten der zehntägigen Frist im Gesuch vollständig und genau darzutun; fehlt

es hieran, gilt es weder eine amtliche Untersuchung über die massgebenden

Tatsachen zu führen noch der betreffenden Partei Frist für eine Gesuchsverbesserung

anzusetzen (Plüss, § 12 N. 88; VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00587,

E. 2.1 Abs. 2, sowie 8. November 2016, VB.2016.00356, E. 2.3 Abs. 1).

2.2

Der

Gesuchsteller bringt vor, der seinerzeitige Vertreter habe ihn auftragswidrig

nicht sofort über den Rekursentscheid informiert, sondern Letzteren – offenbar

noch am 7. September 2018 – einfach in einem Briefumschlag an seine alte

Adresse weitergeleitet, obwohl er die neue zuvor ordnungsgemäss Post und

Behörden mitgeteilt habe. Jene habe ihm Frist bis 18. September 2018 für das

Abholen der Sendung gesetzt, die er einen Tag später "übernommen"

habe ohne zu merken, dass diese nicht von der Sicherheitsdirektion, sondern

über seinen damaligen Vertreter zu ihm gelangt sei; deshalb und auch weil das

Couvert "zwischenzeitlich nicht auffindbar war", "wurde […] die

30-tägige Rekurs[hier und nachher richtig: Beschwerde]frist ab der Abholung des

Briefes am 19. September 2018 gerechnet, wonach die Rekursfrist erst am

19.

Oktober 2018 abgelaufen wäre. Der Rekurs wurde jedoch bereits am 17.

[richtig: 18.] Oktober 2018 eingereicht." Ihm könne keine grobe

Nachlässigkeit angelastet werden, und das Wiederherstellungsgesuch erfolge

binnen zehn Tagen ab Zustellung des Nichteintretensentscheids vom 26. Oktober

am 1. November 2018.

Der Gesuchsteller behauptet nicht, seinen Adresswechsel dem

damaligen Vertreter gemeldet zu haben. Ob sich dieser ansonsten auftragswidrig

verhalten habe, darf ebenso dahinstehen wie die Antwort darauf, ob erstens

angesichts des offenbar auf dem Briefumschlag prangenden Absenderstempels der

Gesuchsteller nicht hätte erkennen müssen, dass die Sendung mit dem

Rekursentscheid von seinem Vertreter komme, und in welcher Periode zweitens das

Couvert verschollen geblieben sein soll. Jedenfalls war nach Empfang des Rekursentscheids

durch den Gesuchsteller persönlich wie auch noch bei Mandatierung des neuen

Vertreters am 1. Oktober 2018 genug Zeit für eine fristwahrende Beschwerde. Im

Übrigen mag die Frist für ein Wiederherstellungsgesuch gewahrt scheinen.

Ein Anwalt hat im Rahmen der Fristberechnung das Datum der

Aushändigung einer fristauslösenden Anordnung abzuklären und darf nicht auf

eines vertrauen, welches etwa die auftraggebende Person nennt (Plüss, § 12 N.

52; VGr, 21. März 2018, VB.2018.00013, E. 3.3). Offenkundig trifft hier

nicht Ersteres zu, sondern Letzteres. Der Rekursentscheid vom 6. September

2018.

wies den damaligen Vertreter des Gesuchstellers sowie jenen ebenso als

Mitteilungsempfänger aus. Das sowie die Angabe des 19. gleichen Monats als

Mitteilungsdatum durch den Gesuchsteller hätten dessen aktuellen Vertreter noch

besonders stutzig machen sollen. Selbst sonst hätte der Anwalt das

Zustellungsdatum für den Rekursentscheid bei der Sicherheitsdirektion

überprüfen müssen und es auch mit Leichtigkeit tun können. Seine

diesbezügliche, dem Gesuchsteller zuzurechnende Passivität ist grob nachlässig,

mithin ungeachtet dessen möglichen Rechtsverlusts das

Fristwiederherstellungsgesuch abzulehnen (Plüss, § 12 N. 57).

3.

Ausgangsgemäss laut § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG gilt es die Gerichtskosten dem Gesuchsteller

aufzuerlegen (siehe Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13

N. 65; VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00587, E. 3).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4 des nachstehenden Beschlussdispositivs

bleibt Folgendes zu erläutern (vgl. auch Plüss, § 12 N. 94; VGr, 5.

Oktober 2016, VB.2016.00587, E. 4):

Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch des Gesuchstellers

geltend gemacht werden will, ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (siehe Art. 83

lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1;

Daniela Thurnherr in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 112 N. 39 ff.; Hansjörg Seiler in: derselbe et al.,

Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 83

N. 25 ff.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG

N. 65 ff.). Andernfalls steht lediglich die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu Gebot (vgl. zu ihrer

hier besonders beschränkten Reichweite Peter Nideröst, Sans-Papiers in der

Schweiz, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A.,

Basel 2009, S. 373 ff., Rz. 9.33; Thurnherr, Art. 112

N. 72–75; Seiler, Art. 83 N. 24, Art. 115 N. 27;

Häberli, Art. 83 N. 61).

Das Ergreifen beider Rechtsmittel müsste laut Art. 119

Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das

Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.

Gegen

diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6.

Mitteilung an …