RG.2019.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2019.00003
15. März 2019Deutsch9 min
(URT.2019.20663)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
RG.2019.00003
Verfügung
des Einzelrichters
vom 15. März 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
C,
Gesuchsteller,
gegen
Kantonsschule D,
Gesuchsgegnerin,
betreffend
Nichtpromotion
(Revision des Verwaltungsgerichtsurteils VB.2015.00307 vom 15. Juli 2015),
hat sich ergeben:
I.
A wurde in der 3. Klasse
der Kantonsschule D, die direkt an die Primarstufe anschliesst und Schülerinnen
sowie Schüler in sechs Jahren bis zur Maturität führt, mit Verfügung vom
11. Juli 2014 nicht promoviert.
II.
Einen Rekurs dawider
lehnte die Bildungsdirektion mit Verfügung vom 16. April 2015 ab.
III.
A. A
liess dagegen vertreten durch ihre Eltern, nämlich B sowie C, am 19. Mai
2015 beim Verwaltungsgericht als Geschäft VB.2015.00307 rubrizierte Beschwerde
führen; mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 15. Juli jenes Jahrs – beiden
Elternteilen noch im selben Monat eröffnet bzw. als zugestellt geltend (siehe
in den Beizugsakten) – wurde das Rechtsmittel unter Kostenfolge zu Lasten von A
abgewiesen (auf www.vgrzh.ch nicht publiziert).
B. B
gelangte am 14. Februar 2019 an das Verwaltungsgericht, ersuchte um
revisionsweise Aufhebung von dessen Urteil im Geschäft VB.2015.00307
"unter Kostenfolgen für den Kanton" und focht zudem zwei damit nicht
zusammenhängende Rekursentscheide an; er verlangte des Weiteren, "[e]s sei
ein einziges Verfahren zu führen", sowie den Ausstand der beim Entscheid
vom 15. Juli 2015 Mitwirkenden, und zwar Letzteres wegen Folgendem:
"Grund ist nicht die Beteiligung am Verfahren an sich, sondern, dass es
dem gesunden Menschenverstand und damit dem Willkürverbot der Schweizer
Verfassung widerspricht, ein Urteil über eine Promotion betreffend möglicher
Repetition des 9. Schuljahrs zu fällen, wenn das Zeugnis des 10. Schuljahres
bereits vorliegt (2.7.2015)." Hierauf wurde allein für das Revisionsgesuch
das gegenwärtige Geschäft angelegt und wurden das Urteil des Verfahrens
VB.2015.00307 sowie dessen Restakten beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen darf das
Verwaltungsgericht – unter Vorbehalt deren gegenwärtig weder behaupteter noch
ersichtlicher Nichtigkeit und hier auch nicht fraglicher Berichtigung oder
Erläuterung – nur im Rahmen einer Revision (vgl. Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], Vorbemerkungen zu
§§ 86a–86d N. 1 ff.; BGr, 3. Dezember 2011,2C_994/2011;
VGr, 22. Mai 2014, RG.2014.00006, E. 1, und 15. Juni 2018,
RG.2018.00004, E. 1 Abs. 1, je mit Hinweisen).
Eine solche erstrebt der Gesuchsteller denn auch. Weil sie
übrigens nichts mit den Anfechtungsobjekten seiner gleichzeitig erhobenen
Beschwerden gemein hat, gilt es hierfür ein von den diese betreffenden
Verfahren getrenntes Geschäft zu führen. Abgesehen davon ist unklar, ob er
nicht bloss die beiden Beschwerden vereint behandelt wissen wolle.
Das Revisionsgesuch ist
wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des
§ 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch den Einzelrichter zu
erledigen (siehe VGr, 15. Juni 2018, RG.2018.00004,
E. 1 Abs. 3 mit Hinweis, ebenso zum
Folgenden; Bertschi, § 38b N. 7 f. in Verbindung mit Alain
Griffel, VRG-Kommentar, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b
N. 20 ff.); das kann ohne erneute Weiterungen geschehen (dazu etwa
Bertschi, § 86c N. 7 f. in Verbindung mit ABl 2009,
801 ff., 972).
2.
Soweit es die gegenwärtig Mitwirkenden anlangt, lehnt der
Gesuchsteller den Einzelrichter ab. Darüber darf dieser selbst befinden, weil
das Ausstandsbegehren als unzulässig erscheint (vgl. BGE 105 Ib 301
E. 1c, 114 Ia 278 E. 1; Regina Kiener, VRG-Kommentar, § 5a
N. 47; VGr, 16. Juni 2016, VB.2016.00083, E. 2, sowie 25. Juni
2018, VB.2017.00213, E. 1.1 f. [alles ebenso zum Folgenden]). Wie
hier unstatthaft und deshalb ohne eigenen Zwischenentscheid nicht an die Hand
zu nehmen ist nämlich etwa ein offenkundig rechtsmissbräuchliches bzw.
querulatorisches oder von vornherein untauglich begründetes Ansinnen (VGr,
21. August 2014, VB.2013.00541, E. 2.3 Abs. 2, sowie
VB.2014.00085, E. 1.2). Nun wirft der Gesuchsteller dem Einzelrichter
weniger dessen Beteiligung am verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 15. Juli
2015 vor – das wäre ohnehin unbehelflich –, sondern eher, dass es über eine
Nichtpromotion im neunten Schuljahr ergangen sei, obwohl für das zehnte bereits
ein Zeugnis vom 2. jenes Monats vorgelegen habe. Ein solches mag aber wie auch
immer gelautet haben, jedenfalls wusste der seinerzeitige Spruchkörper nichts
davon (siehe in den Beizugsakten).
3.
Die Legitimation zum Einreichen eines Revisionsbegehrens
kommt nach § 86a VRG den Parteien des ursprünglichen Verfahrens zu
(Bertschi, § 86a N. 9). Der Gesuchsteller hat seine damals noch minderjährige
Tochter bloss gesetzlich vertreten, ohne selbst Beschwerde zu führen. Es
gebricht ihm also an der Berechtigung, jetzt um Revision – wie er es tut – in
eigenem Namen zu ersuchen; vielmehr hätte er lediglich mit Vollmacht seiner
mittlerweile erwachsenen Tochter für diese handeln können. Auf das Gesuch ist
schon darum nicht einzutreten.
3.1 Die
Revision einer rechtskräftigen Anordnung lässt sich nach § 86a VRG
verlangen, wenn ein Strafverfahren feststellt, dass ein Verbrechen oder
Vergehen diese beeinflusst hat (lit. a), oder Beteiligte neue erhebliche
Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren
nicht "beibringen" konnten (lit. b). Gemäss § 86b VRG ist
ein Revisionsgesuch unstatthaft, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der
Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung
hätten geltend gemacht werden können (Abs. 1), und ist es innert
90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds einzureichen, gestützt auf
die vorliegend offensichtlich allein in Frage kommende lit. b des
§ 86a VRG aber spätestens bei Ablauf von zehn Jahren seit Mitteilung der
Anordnung (Abs. 2). Insbesondere muss es laut § 86c Abs. 1
Satz 1 VRG die Revisionsgründe angeben und die für den Fall einer neuen
Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten (zum Ganzen VGr, 15. Juni
2018, RG.2018.00004, E. 3.1 Abs. 1).
Die Verfahrensbeteiligten können insofern eine Revision bloss
begehren, wenn sie neue, das heisst bei Fällung des revisionsbetroffenen
Entscheids schon bestehende, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel hierfür
entdecken, auf die sie sich – kraft § 86b Abs. 1 VRG eine
Eintretensbedingung – weder im früheren Verfahren noch mit Rekurs oder
Beschwerde auch etwa beim Bundesgericht zu berufen vermochten;
Rechtsanwendungsmängel, die sich nicht auf die Ermittlung des massgebenden
Sachverhalts beziehen, bilden keinen Revisionsgrund nach § 86a lit. b
VRG, weil die Revision nicht dazu dient, eine andere Rechtsauffassung
durchzusetzen oder eine neue rechtliche Würdigung bereits bekannter Fakten
herbeizuführen (siehe Bertschi, § 86a N. 14–18, § 86b
N. 1–4; VGr, 15. Juni 2018, RG.2018.00004, E. 3.1 Abs. 2
mit Hinweisen).
Die gesuchstellende Person muss beantragen, wie die neue
Anordnung lauten soll, und namentlich im Einzelnen dartun, aufgrund welcher neu
entdeckten Fakten und/oder Beweismittel ein Tatbestand von § 86a VRG
erfüllt sei, sowie ferner, dass sie sich auf die als Revisionsgrund angerufenen
Tatsachen oder Beweismittel auch bei pflichtgemässer Sorgfalt weder vor Erlass
der Anordnung noch mit Rekurs oder Beschwerde berufen konnte. Zudem hat sie das
Einhalten der Revisionsfrist darzulegen. Fehlt ein Antrag in diesem Sinn oder
fehlen solche Angaben, lässt sich auf das Revisionsbegehren nicht eintreten,
ohne dass zuvor eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt zu werden bräuchte;
Letzteres gilt jedenfalls bei offensichtlich unstatthaften oder unbegründeten
Eingaben wie hier (zum Ganzen Bertschi, § 86c N. 1–4; VGr, 15. Juni
2018, RG.2018.00004, E. 3.1 Abs. 3 mit Hinweis).
3.2 Der vom
Revisionsgesuch betroffene Entscheid muss in formelle Rechtskraft erwachsen
sein, darf also keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr unterliegen (Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 6, § 86a N. 2); das trifft
hier zu (vgl. oben III.A). Kein Problem bietet ausserdem der Antrag (zum Ganzen
und auch den beiden folgenden Absätzen VGr, 15. Juni 2018, RG.2018.00004,
E. 3.2 mit Hinweisen).
Nicht dargetan wird jedoch das keineswegs selbstverständliche
und ziemlich sicher mangelnde Einhalten der Revisionsfrist. Dasselbe gilt für
das Erfordernis, dass sich ein Zeugnis vom 2. Juli 2015 überdies welchen
Inhalts nicht schon während des früheren Verfahrens oder hieran unmittelbar
anschliessend bzw. wann erst ins Treffen führen liess.
Auf das Revisionsgesuch ist mithin auch aus diesen Gründen
nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten sind dem als unterliegend zu betrachtenden
Gesuchsteller zu belasten (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Bertschi, § 86c N. 7 in
Verbindung mit Plüss, § 13 N. 65; VGr, 15. Juni 2018,
RG.2018.00004, E. 4 mit Hinweisen).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 5 des nachstehenden
Verfügungsdispositivs gilt es Folgendes zu erläutern: Entscheide über ein
Revisionsgesuch unterliegen den gleichen Rechtsmitteln wie die ursprüngliche
Anordnung, welche Anlass zum Revisionsgesuch gegeben hat (Bertschi, § 86d
N. 6; VGr, 6. Oktober 2016, RG.2016.00001, E. 4 Abs. 2). Insofern
sagte das Urteil vom 15. Juli 2015 (E. 5):
" Gemäss
Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der
Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte
Gegenstand
des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und
steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr,
19. Mai 2011,2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler
Kommentar, 2011 [nunmehr 2018], Art. 83 BGG N. 299). Ansonsten kann
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel erhoben, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG)."
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Das
Ausstandsgesuch wird nicht an die Hand genommen.
2. Auf
das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
5. Gegen
Sachverhalt
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist
Erwägungen
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14.
6.
Mitteilung an …