RG.2019.00005
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2019.00005
31. Juli 2019Deutsch9 min
(URT.2019.20998)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
RG.2019.00005
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 31. Juli 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Gesuchstellerin,
gegen
Universitätsspital
Zürich,
Gesuchsgegner,
betreffend
Kündigung
(Revision des Geschäfts VB.2019.00019),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war seit dem
1. Oktober 2013 als Disponentin für das Universitätsspital Zürich (USZ)
tätig. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 löste die Spitaldirektion des USZ
dieses Dienstverhältnis "wegen langdauernder Krankheit,
krankheitsbedingter Abwesenheit" per 30. September 2017 auf.
Erwägungen
II.
Der Spitalrat des USZ wies den dagegen erhobenen Rekurs von
A mit Entscheid vom 5. Dezember 2018 ab.
III.
A. Am
14.
Januar 2019 liess A beim Verwaltungsgericht als Geschäft VB.2019.00019 rubrizierte Beschwerde
führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge
"(zuzüglich 7.7 % MwSt)" seien ihr in Aufhebung des
Rekursentscheids "wegen missbräuchlicher Kündigung eine Entschädigung von
6.
Monatsgehältern mithin SFr. 22'163.10 netto" sowie
"Schadenersatz in der Höhe von SFr. 1324.30" zuzusprechen; um
unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wurde nicht ersucht.
Das
Verwaltungsgericht wies das
Rechtsmittel mit Urteil vom 3. April 2019 ab, nahm die Gerichtskosten auf
die Gerichtskasse und sprach den Parteien keine Parteientschädigungen zu.
B. Am
12.
Juli 2019 reichte der bisherige Rechtsvertreter von A, Rechtsanwalt B,
dem Verwaltungsgericht eine Honorarnote ein mit der Bitte um Entschädigung
seines Aufwands im vorgenannten Beschwerdeverfahren. Die Abteilungspräsidentin
wies ihn in der Folge mit Schreiben vom 17. Juli 2019 darauf hin, im
betreffenden Verfahren nicht als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt
worden zu sein, weshalb eine Entschädigung des geltend gemachten Aufwands über
Fr. 2'220.34 durch das Verwaltungsgericht ausser Betracht falle.
Rechtsanwalt B
gelangte am 24. Juli 2019 erneut an das Verwaltungsgericht und ersuchte
"in Wiedererwägung um einen anfechtbaren Entscheid" darüber, ob seine
Einsetzung als unentgeltlicher Rechtvertreter durch den Spitalrat des USZ nicht
auch für das Beschwerdeverfahren gegolten habe.
Hierauf wurden das vorliegende Revisionsgeschäft angelegt und
das Urteil vom 3. April 2019 beigezogen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Einer "Wiedererwägung" sind Rechtsmittelentscheide
– anders als erstinstanzliche Verfügungen – nicht zugänglich (vgl. Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d, N. 19 mit Hinweis; ferner VGr,
26.
Juni 2019, RG.2019.00004, E. 3.4 [nicht auf www.vgrzh.ch]). Die
Eingabe vom 24. Juli 2019 kann daher im Sinn der §§ 86a–86d des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) nur
ein – das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 3. April 2019 betreffendes
– Revisionsgesuch bedeuten (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d
N. 1 ff.; BGr, 3. Dezember 2011,2C_994/2011; VGr, 15. Juni
2018, RG.2018.00004, E. 1 Abs. 1 mit Hinweisen).
Dessen Behandlung fällt – wegen
offensichtlicher Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a
VRG und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b
Abs. 2 VRG aufwirft – in die Zuständigkeit der Einzelrichterin (siehe VGr,
15.
Juni 2018, RG.2018.00004, E. 1 Abs. 3 mit Hinweis; Bertschi, § 38b N. 7 f. in Verbindung mit
Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b
N. 20 ff.); das kann ohne erneute Weiterungen geschehen (dazu etwa
Bertschi, § 86c N. 7 f. in Verbindung mit ABl 2009,
801.
ff., 972).
2.
Die Legitimation zum Einreichen eines Revisionsbegehrens
kommt nach § 86a VRG den Parteien des ursprünglichen Verfahrens zu
(Bertschi, § 86a N. 9). Rechtsanwalt B hat die Gesuchstellerin
im Verfahren VB.2019.00019 bloss anwaltlich vertreten, ohne selbst Beschwerde
zu führen. Sollte er daher nunmehr in eigenem Namen um Revision ersuchen,
worauf der Wortlaut der verfahrensauslösenden Eingabe vom 24. Juli 2019
hindeutet, fehlte es ihm an der hierfür erforderlichen Berechtigung. Die
Legitimationsfrage braucht hier allerdings nicht beantwortet zu werden, da –
wie sich sogleich zeigt – auf das Revisionsgesuch schon aus einem anderen Grund
nicht einzutreten ist und jedenfalls der Gesuchstellerin keine Gerichtskosten
aufzuerlegen sind.
3.
3.1
Die
Revision einer rechtskräftigen Anordnung lässt sich nach § 86a VRG
verlangen, wenn ein Strafverfahren feststellt, dass ein Verbrechen oder
Vergehen diese beeinflusst hat (lit. a), oder Beteiligte neue erhebliche
Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren
nicht "beibringen" konnten (lit. b). Gemäss § 86b VRG ist
ein Revisionsgesuch unstatthaft, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der
Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung
hätten geltend gemacht werden können (Abs. 1), und ist es innert
90.
Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds einzureichen, gestützt auf
die lit. b des § 86a VRG aber spätestens bei Ablauf von zehn Jahren
seit Mitteilung der Anordnung (Abs. 2).
Die Verfahrensbeteiligten können insofern
eine Revision bloss begehren, wenn sie neue, das heisst bei Fällung des
revisionsbetroffenen Entscheids schon bestehende, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel
hierfür entdecken, auf die sie sich – kraft § 86b Abs. 1 VRG eine
Eintretensbedingung – weder im früheren Verfahren noch mit Rekurs oder
Beschwerde auch etwa beim Bundesgericht zu berufen vermochten;
Rechtsanwendungsmängel, die sich nicht auf die Ermittlung des massgebenden
Sachverhalts beziehen, bilden keinen Revisionsgrund nach § 86a lit. b
VRG, weil die Revision nicht dazu dient, eine andere Rechtsauffassung
durchzusetzen oder eine neue rechtliche Würdigung bereits bekannter Fakten
herbeizuführen (siehe Bertschi, § 86a N. 14–18, § 86b
N. 1–4; ferner VGr, 15. März 2019,
RG.2019.00003, E. 3.1).
Die gesuchstellende Person muss
beantragen, wie die neue Anordnung lauten soll, und namentlich im Einzelnen
dartun, aufgrund welcher neu entdeckten Fakten und/oder Beweismittel ein
Tatbestand von § 86a VRG erfüllt sei, sowie ferner, dass sie sich auf die
als Revisionsgrund angerufenen Tatsachen oder Beweismittel auch bei
pflichtgemässer Sorgfalt weder vor Erlass der Anordnung noch mit Rekurs oder Beschwerde
berufen konnte (vgl. § 86c Abs. 1 Satz 1 VRG). Zudem hat sie das Einhalten der Revisionsfrist
darzulegen. Fehlt ein Antrag in diesem Sinn oder fehlen solche Angaben, lässt
sich auf das Revisionsbegehren nicht eintreten, ohne dass zuvor eine Nachfrist
zur Verbesserung angesetzt zu werden bräuchte; Letzteres gilt jedenfalls bei
offensichtlich unstatthaften oder unbegründeten Eingaben rechtskundiger bzw.
rechtskundig vertretener Personen (zum Ganzen Bertschi, § 86c N. 1–4;
VGr, 2. Juli 2012, RG.2012.00006, E. 3.1.1 Abs. 3 mit
Rechtsprechungshinweis).
3.2
Problematisch
erscheint hier bereits das Einhalten der Revisionsfrist. Auch sonst genügt das
Gesuch – abgesehen davon, dass es eine Art Antrag ("ich ersuche Sie in
Wiedererwägung") enthält – keinem der erwähnten formellen Erfordernisse.
Vor allem lassen sich überhaupt keine Revisionsgründe im Sinn von § 86a
VRG ersehen und werden solche auch nicht geltend gemacht. Mit Eingabe vom
24.
Juli 2019 wird vielmehr einzig vorgebracht, dass Rechtsanwalt B
von der Vorinstanz (wohl) auch für das Rechtsmittelverfahren als
unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchstellerin eingesetzt worden sei und
damit vom Verwaltungsgericht als solcher für seinen Aufwand im
Beschwerdeverfahren zu entschädigen gewesen wäre, ohne – was unbestritten ist –
vorgängig ein entsprechendes (erneutes) Gesuch um unentgeltliche
Rechtsvertretung gestellt zu haben. Sinngemäss wird folglich einzig eine
fehlerhafte Anwendung bzw. die Nichtanwendung von § 16 Abs. 2 VRG
gerügt, welche noch dazu ohne Weiteres bereits im ordentlichen
Rechtsmittelverfahren hätte vorgebracht werden können. Auf das Gesuch ist
demzufolge nicht einzutreten (zum Ganzen auch VGr, 10. Juni 2015,
RG.2015.00001, E. 3, und 22. Mai 2014, RG.2014.00006, E. 1.3).
Anzumerken bleibt, dass – wie Rechtsanwalt B bereits vor
Einreichung des Revisionsgesuchs telefonisch mitgeteilt worden war – im
Verwaltungsverfahren im Verlauf des Instanzenzugs vor jeder Instanz ein
gesondertes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt und
für den betreffenden Verfahrensabschnitt separat geprüft werden muss (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 13). Dies ergibt sich bereits aus dem
Antragsprinzip gemäss § 16 Abs. 1 VRG (vgl. Plüss, § 16
N. 58 ff.; Marc Häusler/Reto Ferrari-Visca, Der Anspruch auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren, Jusletter vom 24. Oktober
2011, Rz. 31 ff.; ferner für den Zivilprozess Art. 119
Abs. 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [SR 272]
sowie für den Fall des Fehlens einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung –
wie hier – BGr, 27. November 2018,5A_716/2018, E. 4.3 mit Hinweis:
"Für das Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu
beantragen […]").
4.
Nach § 65a Abs. 3 VRG
werden in personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis
Fr. 30'000.- keine Gebühren auferlegt; die Kostenauflage zulasten der
unterliegenden Partei bleibt allerdings vorbehalten, wenn diese durch ihre Prozessführung
einen unangemessenen Aufwand verursacht hat (Plüss, § 65a
N. 38 f.; vgl. VGr, 8. März 2013, RG.2012.00002, E. 5, und 24. Dezember
2010, RG.2010.00002, E. 3, auch zur
nachfolgenden Erwägung [beide nicht auf www.vgrzh.ch]). Nach dem
Verursacherprinzip können die Kosten zudem auch anderen Personen auferlegt
werden, wenn diese unnötige Kosten verursacht haben; dies gilt namentlich auch
für die Rechtsvertretung einer Partei (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG;
Plüss, § 13 N. 60).
In diesem Sinn sind hier Rechtsanwalt B die Gerichtskosten
aufzuerlegen, weil dieser schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt hätte
feststellen können, dass seinem ("Wiedererwägungs-")Gesuch kein
Erfolg beschieden sein werde.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4 des
nachstehenden Verfügungsdispositivs gilt es Folgendes zu erläutern: Entscheide
über ein Revisionsgesuch unterliegen grundsätzlich den gleichen Rechtsmitteln
wie die ursprüngliche Anordnung, welche Anlass zum Revisionsgesuch gegeben hat
(Bertschi, § 86d N. 6; VGr, 6. Oktober 2016, RG.2016.00001,
E. 4 Abs. 2). Da jedoch vorliegend – anders
als noch im Verfahren VB.2019.00019 – von einem Fr. 15'000.- nicht
erreichenden Streitwert auszugehen ist, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn
sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden, müsste dies in
derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss
verfügt die Einzelrichterin:
1.
Auf das
Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden Rechtsanwalt B auferlegt.
4.
Gegen diese
Verfügung kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
5.
Mitteilung an …