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Entscheid

RG.2019.00005

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2019.00005

31. Juli 2019Deutsch9 min

(URT.2019.20998)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A war seit dem

1. Oktober 2013 als Disponentin für das Universitätsspital Zürich (USZ)

tätig. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 löste die Spitaldirektion des USZ

dieses Dienstverhältnis "wegen langdauernder Krankheit,

krankheitsbedingter Abwesenheit" per 30. September 2017 auf.

Erwägungen

II.

Der Spitalrat des USZ wies den dagegen erhobenen Rekurs von

A mit Entscheid vom 5. Dezember 2018 ab.

III.

A. Am

14.

Januar 2019 liess A beim Verwaltungsgericht als Geschäft VB.2019.00019 rubrizierte Beschwerde

führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge

"(zuzüglich 7.7 % MwSt)" seien ihr in Aufhebung des

Rekursentscheids "wegen missbräuchlicher Kündigung eine Entschädigung von

6.

Monatsgehältern mithin SFr. 22'163.10 netto" sowie

"Schadenersatz in der Höhe von SFr. 1324.30" zuzusprechen; um

unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wurde nicht ersucht.

Das

Verwaltungsgericht wies das

Rechtsmittel mit Urteil vom 3. April 2019 ab, nahm die Gerichtskosten auf

die Gerichtskasse und sprach den Parteien keine Parteientschädigungen zu.

B. Am

12.

Juli 2019 reichte der bisherige Rechtsvertreter von A, Rechtsanwalt B,

dem Verwaltungsgericht eine Honorarnote ein mit der Bitte um Entschädigung

seines Aufwands im vorgenannten Beschwerdeverfahren. Die Abteilungspräsidentin

wies ihn in der Folge mit Schreiben vom 17. Juli 2019 darauf hin, im

betreffenden Verfahren nicht als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt

worden zu sein, weshalb eine Entschädigung des geltend gemachten Aufwands über

Fr. 2'220.34 durch das Verwaltungsgericht ausser Betracht falle.

Rechtsanwalt B

gelangte am 24. Juli 2019 erneut an das Verwaltungsgericht und ersuchte

"in Wiedererwägung um einen anfechtbaren Entscheid" darüber, ob seine

Einsetzung als unentgeltlicher Rechtvertreter durch den Spitalrat des USZ nicht

auch für das Beschwerdeverfahren gegolten habe.

Hierauf wurden das vorliegende Revisionsgeschäft angelegt und

das Urteil vom 3. April 2019 beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Einer "Wiedererwägung" sind Rechtsmittelentscheide

– anders als erstinstanzliche Verfügungen – nicht zugänglich (vgl. Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d, N. 19 mit Hinweis; ferner VGr,

26.

Juni 2019, RG.2019.00004, E. 3.4 [nicht auf www.vgrzh.ch]). Die

Eingabe vom 24. Juli 2019 kann daher im Sinn der §§ 86a–86d des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) nur

ein – das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 3. April 2019 betreffendes

– Revisionsgesuch bedeuten (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d

N. 1 ff.; BGr, 3. Dezember 2011,2C_994/2011; VGr, 15. Juni

2018, RG.2018.00004, E. 1 Abs. 1 mit Hinweisen).

Dessen Behandlung fällt – wegen

offensichtlicher Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a

VRG und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b

Abs. 2 VRG aufwirft – in die Zuständigkeit der Einzelrichterin (siehe VGr,

15.

Juni 2018, RG.2018.00004, E. 1 Abs. 3 mit Hinweis; Bertschi, § 38b N. 7 f. in Verbindung mit

Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b

N. 20 ff.); das kann ohne erneute Weiterungen geschehen (dazu etwa

Bertschi, § 86c N. 7 f. in Verbindung mit ABl 2009,

801.

ff., 972).

2.

Die Legitimation zum Einreichen eines Revisionsbegehrens

kommt nach § 86a VRG den Parteien des ursprünglichen Verfahrens zu

(Bertschi, § 86a N. 9). Rechtsanwalt B hat die Gesuchstellerin

im Verfahren VB.2019.00019 bloss anwaltlich vertreten, ohne selbst Beschwerde

zu führen. Sollte er daher nunmehr in eigenem Namen um Revision ersuchen,

worauf der Wortlaut der verfahrensauslösenden Eingabe vom 24. Juli 2019

hindeutet, fehlte es ihm an der hierfür erforderlichen Berechtigung. Die

Legitimationsfrage braucht hier allerdings nicht beantwortet zu werden, da –

wie sich sogleich zeigt – auf das Revisionsgesuch schon aus einem anderen Grund

nicht einzutreten ist und jedenfalls der Gesuchstellerin keine Gerichtskosten

aufzuerlegen sind.

3.

3.1

Die

Revision einer rechtskräftigen Anordnung lässt sich nach § 86a VRG

verlangen, wenn ein Strafverfahren feststellt, dass ein Verbrechen oder

Vergehen diese beeinflusst hat (lit. a), oder Beteiligte neue erhebliche

Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren

nicht "beibringen" konnten (lit. b). Gemäss § 86b VRG ist

ein Revisionsgesuch unstatthaft, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der

Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung

hätten geltend gemacht werden können (Abs. 1), und ist es innert

90.

Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds einzureichen, gestützt auf

die lit. b des § 86a VRG aber spätestens bei Ablauf von zehn Jahren

seit Mitteilung der Anordnung (Abs. 2).

Die Verfahrensbeteiligten können insofern

eine Revision bloss begehren, wenn sie neue, das heisst bei Fällung des

revisionsbetroffenen Entscheids schon bestehende, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel

hierfür entdecken, auf die sie sich – kraft § 86b Abs. 1 VRG eine

Eintretensbedingung – weder im früheren Verfahren noch mit Rekurs oder

Beschwerde auch etwa beim Bundesgericht zu berufen vermochten;

Rechtsanwendungsmängel, die sich nicht auf die Ermittlung des massgebenden

Sachverhalts beziehen, bilden keinen Revisionsgrund nach § 86a lit. b

VRG, weil die Revision nicht dazu dient, eine andere Rechtsauffassung

durchzusetzen oder eine neue rechtliche Würdigung bereits bekannter Fakten

herbeizuführen (siehe Bertschi, § 86a N. 14–18, § 86b

N. 1–4; ferner VGr, 15. März 2019,

RG.2019.00003, E. 3.1).

Die gesuchstellende Person muss

beantragen, wie die neue Anordnung lauten soll, und namentlich im Einzelnen

dartun, aufgrund welcher neu entdeckten Fakten und/oder Beweismittel ein

Tatbestand von § 86a VRG erfüllt sei, sowie ferner, dass sie sich auf die

als Revisionsgrund angerufenen Tatsachen oder Beweismittel auch bei

pflichtgemässer Sorgfalt weder vor Erlass der Anordnung noch mit Rekurs oder Beschwerde

berufen konnte (vgl. § 86c Abs. 1 Satz 1 VRG). Zudem hat sie das Einhalten der Revisionsfrist

darzulegen. Fehlt ein Antrag in diesem Sinn oder fehlen solche Angaben, lässt

sich auf das Revisionsbegehren nicht eintreten, ohne dass zuvor eine Nachfrist

zur Verbesserung angesetzt zu werden bräuchte; Letzteres gilt jedenfalls bei

offensichtlich unstatthaften oder unbegründeten Eingaben rechtskundiger bzw.

rechtskundig vertretener Personen (zum Ganzen Bertschi, § 86c N. 1–4;

VGr, 2. Juli 2012, RG.2012.00006, E. 3.1.1 Abs. 3 mit

Rechtsprechungshinweis).

3.2

Problematisch

erscheint hier bereits das Einhalten der Revisionsfrist. Auch sonst genügt das

Gesuch – abgesehen davon, dass es eine Art Antrag ("ich ersuche Sie in

Wiedererwägung") enthält – keinem der erwähnten formellen Erfordernisse.

Vor allem lassen sich überhaupt keine Revisionsgründe im Sinn von § 86a

VRG ersehen und werden solche auch nicht geltend gemacht. Mit Eingabe vom

24.

Juli 2019 wird vielmehr einzig vorgebracht, dass Rechtsanwalt B

von der Vorinstanz (wohl) auch für das Rechtsmittelverfahren als

unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchstellerin eingesetzt worden sei und

damit vom Verwaltungsgericht als solcher für seinen Aufwand im

Beschwerdeverfahren zu entschädigen gewesen wäre, ohne – was unbestritten ist –

vorgängig ein entsprechendes (erneutes) Gesuch um unentgeltliche

Rechtsvertretung gestellt zu haben. Sinngemäss wird folglich einzig eine

fehlerhafte Anwendung bzw. die Nichtanwendung von § 16 Abs. 2 VRG

gerügt, welche noch dazu ohne Weiteres bereits im ordentlichen

Rechtsmittelverfahren hätte vorgebracht werden können. Auf das Gesuch ist

demzufolge nicht einzutreten (zum Ganzen auch VGr, 10. Juni 2015,

RG.2015.00001, E. 3, und 22. Mai 2014, RG.2014.00006, E. 1.3).

Anzumerken bleibt, dass – wie Rechtsanwalt B bereits vor

Einreichung des Revisionsgesuchs telefonisch mitgeteilt worden war – im

Verwaltungsverfahren im Verlauf des Instanzenzugs vor jeder Instanz ein

gesondertes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt und

für den betreffenden Verfahrensabschnitt separat geprüft werden muss (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 13). Dies ergibt sich bereits aus dem

Antragsprinzip gemäss § 16 Abs. 1 VRG (vgl. Plüss, § 16

N. 58 ff.; Marc Häusler/Reto Ferrari-Visca, Der Anspruch auf einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren, Jusletter vom 24. Oktober

2011, Rz. 31 ff.; ferner für den Zivilprozess Art. 119

Abs. 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [SR 272]

sowie für den Fall des Fehlens einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung –

wie hier – BGr, 27. November 2018,5A_716/2018, E. 4.3 mit Hinweis:

"Für das Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu

beantragen […]").

4.

Nach § 65a Abs. 3 VRG

werden in personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis

Fr. 30'000.- keine Gebühren auferlegt; die Kostenauflage zulasten der

unterliegenden Partei bleibt allerdings vorbehalten, wenn diese durch ihre Prozessführung

einen unangemessenen Aufwand verursacht hat (Plüss, § 65a

N. 38 f.; vgl. VGr, 8. März 2013, RG.2012.00002, E. 5, und 24. Dezember

2010, RG.2010.00002, E. 3, auch zur

nachfolgenden Erwägung [beide nicht auf www.vgrzh.ch]). Nach dem

Verursacherprinzip können die Kosten zudem auch anderen Personen auferlegt

werden, wenn diese unnötige Kosten verursacht haben; dies gilt namentlich auch

für die Rechtsvertretung einer Partei (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG;

Plüss, § 13 N. 60).

In diesem Sinn sind hier Rechtsanwalt B die Gerichtskosten

aufzuerlegen, weil dieser schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt hätte

feststellen können, dass seinem ("Wiedererwägungs-")Gesuch kein

Erfolg beschieden sein werde.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4 des

nachstehenden Verfügungsdispositivs gilt es Folgendes zu erläutern: Entscheide

über ein Revisionsgesuch unterliegen grundsätzlich den gleichen Rechtsmitteln

wie die ursprüngliche Anordnung, welche Anlass zum Revisionsgesuch gegeben hat

(Bertschi, § 86d N. 6; VGr, 6. Oktober 2016, RG.2016.00001,

E. 4 Abs. 2). Da jedoch vorliegend – anders

als noch im Verfahren VB.2019.00019 – von einem Fr. 15'000.- nicht

erreichenden Streitwert auszugehen ist, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn

sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden, müsste dies in

derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss

verfügt die Einzelrichterin:

1.

Auf das

Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden Rechtsanwalt B auferlegt.

4.

Gegen diese

Verfügung kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

5.

Mitteilung an …