Lexipedia

Entscheid

RG.2020.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2020.00001

21. April 2020Deutsch5 min

(URT.2020.21642)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

RG.2020.00001

Verfügung

des Einzelrichters

vom 21. April 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Gesuchsteller,

gegen

Migrationsamt

des Kantons Zürich,

Gesuchsgegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung (Verwarnung);

Revisionsgesuch

betreffend das Geschäft VB.2019.00202,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1981 geborener

Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, reiste am 10. März 2003 in die

Schweiz ein und erhielt im Juni 2004 nach der Heirat einer Schweizerin eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich.

Anfang Januar 2008 wurde die Ehegemeinschaft aufgegeben, die

Aufenthaltsbewilligung von A aber regelmässig verlängert. Weil jener indes –

trotz wiederholter wirtschaftlicher Unterstützung durch die öffentliche Hand –

bis Ende April 2018 Schulden im Gesamtbetrag von über Fr. 130'000.-

angehäuft hatte, verwarnte ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich mit

Verfügung vom 28. August 2018 und drohte ihm den Widerruf bzw. die

Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung an.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 6. März 2019 ab.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 24. März 2019 beantragte A dem Verwaltungsgericht

sinngemäss, dass der Rekursentscheid aufzuheben und von einer Verwarnung

abzusehen sei. Das Verwaltungsgericht

wies dieses Rechtsmittel mit Urteil vom

11.

Dezember 2019 ab (VB.2019.00202).

Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht

mit Urteil vom 11. Februar 2020 nicht ein (2C_1081/2019).

B. Am

17.

April 2020 gelangte A erneut ans Verwaltungsgericht und erklärte,

gegen dessen "Urteil Berufung einlegen" zu wollen, da er, wie er

"bereit informiert habe, [...] finanzielle Schwierigkeiten" habe, was

(allein) nicht zu einer ausländerrechtlichen Verwarnung führen dürfe.

Hierauf wurden das vorliegende

Revisionsgeschäft angelegt und die verwaltungsgerichtlichen Akten des

Verfahrens VB.2019.00202 beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen darf das

Verwaltungsgericht grundsätzlich nur im Rahmen einer Revision. Die Eingabe vom 17. April

2020.

kann daher im Sinn der §§ 86a–86d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) nur ein – das rechtskräftige Urteil

der Kammer vom 11. Dezember 2019 betreffendes – Revisionsgesuch bedeuten

(Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d

N. 1 ff.; BGr, 3. Dezember 2011, 2C_994/2011; VGr, 15. Juni

2018, RG.2018.00004, E. 1 Abs. 1 mit Hinweisen).

Dessen Behandlung fällt – wegen

offensichtlicher Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft – in die Zuständigkeit des Einzelrichters (siehe VGr, 15. Juni

2018, RG.2018.00004, E. 1 Abs. 3 mit Hinweis;

Bertschi, § 38b N. 7 f. in Verbindung mit Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.).

2.

Das Revisionsgesuch ist gemäss § 86b Abs. 2

Satz 1 VRG bei der Behörde einzureichen, welche die Anordnung getroffen

hat. Für den Fall, dass in der betreffenden Angelegenheit ein

Rechtsmittelentscheid ergangen ist, ist jene Instanz funktionell zuständig, die

als letzte in der Sache entschieden hat. Ist die Rechtsmittelinstanz indes auf

die Sache nicht eingetreten, ist die untere Instanz für die Behandlung des

Revisionsbegehrens zuständig, es sei denn, die darin geltend gemachten

Tatsachen oder Beweismittel beträfen gerade die von der Rechtsmittelinstanz als

nicht gegeben erachteten Eintretensvoraussetzungen (Bertschi, § 86b

N. 9; vgl. auch VGr, 13. April 2018, RG.2018.00002, E. 2 [nicht

unter www.vgrzh.ch]).

Vorliegend trat das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Februar

2020.

auf die Beschwerde des Gesuchstellers gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2019 nicht ein, weil die

Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nicht erfüllt waren. Da das

Bundesgericht somit keinen materiellen Entscheid fällte und das Revisionsbegehren

nicht die von ihm verneinten Eintretensvoraussetzungen betrifft, ist auch die

funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bzw. des Einzelrichters

gegeben.

3.

3.1

Die

Revision einer rechtskräftigen Anordnung lässt sich nach § 86a VRG nur

verlangen, wenn ein Strafverfahren feststellt, dass ein Verbrechen oder

Vergehen diese beeinflusst hat (lit. a), oder aber die beteiligten

Personen neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die

sie im früheren Verfahren nicht "beibringen" konnten (lit. b). Es muss sich dabei um erhebliche Tatsachen oder

Beweismittel handeln, die schon bei Fällung

des revisionsbetroffenen Entscheids bestanden, auf die sie sich die

gesuchstellende Partei jedoch – kraft § 86b Abs. 1 VRG eine

Eintretensbedingung – weder im früheren Verfahren noch mit Rekurs oder

Beschwerde auch etwa beim Bundesgericht zu berufen vermochte;

Rechtsanwendungsmängel, die sich nicht auf die Ermittlung des massgebenden

Sachverhalts beziehen, bilden dagegen keinen Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG, weil die Revision nicht dazu dient, eine andere

Rechtsauffassung durchzusetzen oder eine neue rechtliche Würdigung bereits

bekannter Fakten herbeizuführen (siehe Bertschi, § 86a N. 14–18,

§ 86b N. 1–4; ferner VGr, 15. März

2019, RG.2019.00003, E. 3.1).

3.2

Im Lichte

dieser Ausführungen sind die Vorbringen des Gesuchstellers in seiner Eingabe

vom 15. April 2020 nicht als neue Tatsachen im Sinn von § 86a lit. b VRG zu qualifizieren. Wie der Gesuchsteller darin selber betont,

wiederholt er nämlich bloss, was schon im ordentlichen Rechtsmittelverfahren

vorgebracht worden war bzw. rügt er erneut eine falsche Rechtsanwendung. Auf

sein (Revisions-)Gesuch ist demzufolge nicht einzutreten (zum Ganzen auch VGr,

10.

Juni 2015, RG.2015.00001, E. 3, und 22. Mai 2014,

RG.2014.00006, E. 1.3).

4.

Ausgangsgemäss sind die

(reduzierten) Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 170.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an …