RG.2020.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2020.00001
21. April 2020Deutsch5 min
(URT.2020.21642)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
RG.2020.00001
Verfügung
des Einzelrichters
vom 21. April 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Gesuchsteller,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Gesuchsgegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung (Verwarnung);
Revisionsgesuch
betreffend das Geschäft VB.2019.00202,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1981 geborener
Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, reiste am 10. März 2003 in die
Schweiz ein und erhielt im Juni 2004 nach der Heirat einer Schweizerin eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich.
Anfang Januar 2008 wurde die Ehegemeinschaft aufgegeben, die
Aufenthaltsbewilligung von A aber regelmässig verlängert. Weil jener indes –
trotz wiederholter wirtschaftlicher Unterstützung durch die öffentliche Hand –
bis Ende April 2018 Schulden im Gesamtbetrag von über Fr. 130'000.-
angehäuft hatte, verwarnte ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich mit
Verfügung vom 28. August 2018 und drohte ihm den Widerruf bzw. die
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung an.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 6. März 2019 ab.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 24. März 2019 beantragte A dem Verwaltungsgericht
sinngemäss, dass der Rekursentscheid aufzuheben und von einer Verwarnung
abzusehen sei. Das Verwaltungsgericht
wies dieses Rechtsmittel mit Urteil vom
11.
Dezember 2019 ab (VB.2019.00202).
Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht
mit Urteil vom 11. Februar 2020 nicht ein (2C_1081/2019).
B. Am
17.
April 2020 gelangte A erneut ans Verwaltungsgericht und erklärte,
gegen dessen "Urteil Berufung einlegen" zu wollen, da er, wie er
"bereit informiert habe, [...] finanzielle Schwierigkeiten" habe, was
(allein) nicht zu einer ausländerrechtlichen Verwarnung führen dürfe.
Hierauf wurden das vorliegende
Revisionsgeschäft angelegt und die verwaltungsgerichtlichen Akten des
Verfahrens VB.2019.00202 beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen darf das
Verwaltungsgericht grundsätzlich nur im Rahmen einer Revision. Die Eingabe vom 17. April
2020.
kann daher im Sinn der §§ 86a–86d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) nur ein – das rechtskräftige Urteil
der Kammer vom 11. Dezember 2019 betreffendes – Revisionsgesuch bedeuten
(Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d
N. 1 ff.; BGr, 3. Dezember 2011, 2C_994/2011; VGr, 15. Juni
2018, RG.2018.00004, E. 1 Abs. 1 mit Hinweisen).
Dessen Behandlung fällt – wegen
offensichtlicher Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft – in die Zuständigkeit des Einzelrichters (siehe VGr, 15. Juni
2018, RG.2018.00004, E. 1 Abs. 3 mit Hinweis;
Bertschi, § 38b N. 7 f. in Verbindung mit Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.).
2.
Das Revisionsgesuch ist gemäss § 86b Abs. 2
Satz 1 VRG bei der Behörde einzureichen, welche die Anordnung getroffen
hat. Für den Fall, dass in der betreffenden Angelegenheit ein
Rechtsmittelentscheid ergangen ist, ist jene Instanz funktionell zuständig, die
als letzte in der Sache entschieden hat. Ist die Rechtsmittelinstanz indes auf
die Sache nicht eingetreten, ist die untere Instanz für die Behandlung des
Revisionsbegehrens zuständig, es sei denn, die darin geltend gemachten
Tatsachen oder Beweismittel beträfen gerade die von der Rechtsmittelinstanz als
nicht gegeben erachteten Eintretensvoraussetzungen (Bertschi, § 86b
N. 9; vgl. auch VGr, 13. April 2018, RG.2018.00002, E. 2 [nicht
unter www.vgrzh.ch]).
Vorliegend trat das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Februar
2020.
auf die Beschwerde des Gesuchstellers gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2019 nicht ein, weil die
Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nicht erfüllt waren. Da das
Bundesgericht somit keinen materiellen Entscheid fällte und das Revisionsbegehren
nicht die von ihm verneinten Eintretensvoraussetzungen betrifft, ist auch die
funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bzw. des Einzelrichters
gegeben.
3.
3.1
Die
Revision einer rechtskräftigen Anordnung lässt sich nach § 86a VRG nur
verlangen, wenn ein Strafverfahren feststellt, dass ein Verbrechen oder
Vergehen diese beeinflusst hat (lit. a), oder aber die beteiligten
Personen neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die
sie im früheren Verfahren nicht "beibringen" konnten (lit. b). Es muss sich dabei um erhebliche Tatsachen oder
Beweismittel handeln, die schon bei Fällung
des revisionsbetroffenen Entscheids bestanden, auf die sie sich die
gesuchstellende Partei jedoch – kraft § 86b Abs. 1 VRG eine
Eintretensbedingung – weder im früheren Verfahren noch mit Rekurs oder
Beschwerde auch etwa beim Bundesgericht zu berufen vermochte;
Rechtsanwendungsmängel, die sich nicht auf die Ermittlung des massgebenden
Sachverhalts beziehen, bilden dagegen keinen Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG, weil die Revision nicht dazu dient, eine andere
Rechtsauffassung durchzusetzen oder eine neue rechtliche Würdigung bereits
bekannter Fakten herbeizuführen (siehe Bertschi, § 86a N. 14–18,
§ 86b N. 1–4; ferner VGr, 15. März
2019, RG.2019.00003, E. 3.1).
3.2
Im Lichte
dieser Ausführungen sind die Vorbringen des Gesuchstellers in seiner Eingabe
vom 15. April 2020 nicht als neue Tatsachen im Sinn von § 86a lit. b VRG zu qualifizieren. Wie der Gesuchsteller darin selber betont,
wiederholt er nämlich bloss, was schon im ordentlichen Rechtsmittelverfahren
vorgebracht worden war bzw. rügt er erneut eine falsche Rechtsanwendung. Auf
sein (Revisions-)Gesuch ist demzufolge nicht einzutreten (zum Ganzen auch VGr,
10.
Juni 2015, RG.2015.00001, E. 3, und 22. Mai 2014,
RG.2014.00006, E. 1.3).
4.
Ausgangsgemäss sind die
(reduzierten) Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 170.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an …