RG.2020.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2020.00002
6. April 2020Deutsch6 min
(URT.2020.21610)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
RG.2020.00002
Urteil
der 4. Kammer
vom 6. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Gesuchsteller,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Gesuchsgegner,
betreffend
Fristwiederherstellung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 15. April 2019 widerrief das
Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A, eines
1981 geborenen Staatsangehörigen Serbiens. Die Sicherheitsdirektion wies den
Rekurs von A dagegen mit Entscheid vom 6. Dezember 2019 ab.
Am 24. Januar 2020 erhob A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte,
der Rekursentscheid sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben, vom Widerruf
seiner Niederlassungsbewilligung sei abzusehen, eventualiter sei er zu
verwarnen, subeventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2020 wurde A
unter Androhen des Nichteintretens aufgefordert, binnen 20 Tagen die ihn
allenfalls treffenden Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer
Kaution von Fr. 2'070.- sicherzustellen, da er aus Verfahren vor
zürcherischen Behörden Kosten schulde. Diese Verfügung wurde am 29. Januar
2020 per Gerichtsurkunde versandt und tags darauf der Rechtsvertreterin von A zugestellt.
Am 30. Januar 2020 nahm eine Hilfsperson der Rechtsvertreterin die
Verfügung in Empfang. Am 4. März 2020 bestätigte die Kasse des
Verwaltungsgerichts, dass A bis dahin keine Zahlung geleistet hat. Die
Einzelrichterin trat am 9. März 2020 zufolge Kautionssäumnisses auf die
Beschwerde nicht ein (VGr, 9. März 2020, VB.2020.00050). Diese Verfügung
wurde der Anwältin von A am 12. März 2020 zugestellt.
Erwägungen
II.
Am 16. März 2020 ersuchte A um Wiederherstellung der
Frist zur Zahlung der Kaution, da das Kautionssäumnis auf ein Versehen einer
Hilfsperson der ihn vertretenden Anwältin zurückzuführen sei. Die Kaution sei
nach Entdeckung des Fehlers am 13. März 2020 umgehend geleistet worden.
Hierauf wurde das gegenwärtige Verfahren angelegt und die
Verfügung der Einzelrichterin vom 9. März 2020 sowie die Akten jenes
Geschäfts beigezogen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss des
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von
Amtes wegen. Gesuche um Wiederherstellung einer Frist müssen bei jener Instanz
eingereicht werden, die bei Gewährung der Wiederherstellung über die
nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hätte (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 12 N. 89 f.; VGr, 23. Januar
2019, RG.2019.00001, E. 1 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen
des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig
(§§ 41 ff. VRG). Sodann kommt eine Fristwiederherstellung auch wie
hier nach Ergehen des Entscheids in Betracht (Plüss, § 12 N. 93; VGr,
23.
Oktober 2002, VB.2002.00175; VGr, 30. November 2018,
RG.2018.00005, E. 1 Abs. 3). Auf das Gesuch ist deshalb einzutreten.
Über das Gesuch hat mangels Sondertatbeständen im Sinn der
§§ 38a und 38b VRG gemäss § 38 Abs. 1 VRG die Kammer zu
entscheiden (siehe VGr, 30. November 2018, RG.2018.00005, E. 1
Abs. 2).
2.
§ 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VRG
erlaubt, eine versäumte Frist wiederherzustellen, wenn die Säumigen sich nicht
grob nachlässig verhalten haben und sie binnen zehn Tagen nach Wegfall des
Grunds, welcher die Fristwahrung verhindert hat, ein Restitutionsgesuch
einreichen (Satz 1); wird dieses gutgeheissen, beträgt die Frist zum
Nachholen der versäumten – hier bereits erfolgten – Rechtshandlung ebenfalls
zehn Tage (Satz 2).
Bezüglich zu beobachtender Sorgfalt ist die Praxis streng
(Plüss, § 12 N. 45; VGr, 21. März 2018, VB.2018.00013,
E. 3.3, sowie 28. Mai 2018, VB.2018.00073, E. 1.6 Abs. 1).
Die Verfahrensbeteiligten müssen sich Fristversäumnisse einer Vertretung
anrechnen lassen (Plüss, § 12 N. 55). Das Säumnis des Vertreters ist
dem Vertretenen auch dann zuzurechnen, wenn dieser dadurch einen Rechtsverlust
– beispielsweise eine Wegweisung – erleidet (Plüss, § 12 N. 57). Für
Anwälte und Anwältinnen gilt ein besonders strenger Massstab (Plüss, § 12
N. 50; zum Ganzen VGr, 21. November 2018, RG.2018.00006, E. 2.1
Abs. 2). Dies gilt auch, wenn die Partei oder der Vertreter seinerseits
Hilfspersonen beizieht (VGr, 22. November 2014, VB.2014.00578 E. 2;
VGr, 22. Dezember 2016, VB.2016.00688, E. 3.2 mit Hinweisen [nicht
auf www.vgrzh.ch publiziert]; VGr, 12. September 2019, VB.2019.00336,
E. 2.2 f. [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]; VGr, 23. Januar
2019, RG.2019.00001, E. 2). Nimmt eine empfangsberechtigte Person eine
eingeschriebene Sendung entgegen, ohne sie (intern) an den direkt betroffenen Adressaten
weiterzuleiten, muss sich der Adressat das Verhalten der empfangsberechtigten
Person im Säumnisfall grundsätzlich als grobe Nachlässigkeit anrechnen lassen
(Plüss, § 12 N. 59.).
Um einen solchen Fall handelt es sich hier: Der
Beschwerdeführer bringt in seinem fristgerecht gestellten Gesuch vor, die
Kanzleimitarbeiterin seiner Anwältin habe die Kautionsverfügung vom 29. Januar
2020.
aus Versehen ins Postfach einer im Mutterschaftsurlaub weilenden Anwältin
gelegt. Letztere hätte ihn im Rekursverfahren vertreten, das Mandat sei dann
während deren Urlaub für das Beschwerdeverfahren von der unterzeichnenden
Büropartnerin weitergeführt worden. Im Postfach der abwesenden Anwältin sei die
Verfügung zwischen unwichtige Postzustellungen geraten und erst nach dem
Empfang des Nichteintretensentscheids vom 9. März 2020 dort entdeckt
worden. Es handelt sich vorliegend – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
– nicht um ein leichtes Versehen der Kanzleimitarbeiterin, welche weder die
Frist vermerkte noch die Verfügung an die zuständige Person weiterleitete.
Sodann wurde die Verfügung auch bei den offenbar wöchentlich stattfindenden
Kontrollen des Fachs der abwesenden Anwältin nicht bemerkt. Im Zusammenhang mit
der längeren Abwesenheit einer Anwaltskollegin sowie der Betreuung von deren
Mandate während dieser Zeit handelt es sich um eine grobe Nachlässigkeit, wenn
die "einspringende" Anwältin nicht auch persönlich entsprechende
regelmässige Kontrollen des Postfachs der abwesenden Kollegin durchführt, um
Versäumnisse des Kanzleipersonals der eingetretenen Art zu verhindern. Insofern
muss sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine mangelnde
Überwachung ihrer Hilfsperson vorwerfen lassen. Mithin ist das
Restitutionsgesuch abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit es im Hintergrund
um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers geht, ist
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
erheben (BGr, 17. Dezember 2018, 2C_698/2018, E. 1.1 und 2.1);
ansonsten steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4
e contrario BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Das
Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 35.-- Zustellkosten,
Fr. 535.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller – unter Verrechnung mit dessen Kaution
im Geschäft VB.2020.00050 – auferlegt.
4.
Gegen
diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
Diese Frist steht aufgrund der Verordnung über den Stillstand der Fristen in
Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im
Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (SR 173.110.4) bis
am 19. April 2020 still.
5.
Mitteilung an …