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Entscheid

RG.2020.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2020.00002

6. April 2020Deutsch6 min

(URT.2020.21610)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

RG.2020.00002

Urteil

der 4. Kammer

vom 6. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Gesuchsteller,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Gesuchsgegner,

betreffend

Fristwiederherstellung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 15. April 2019 widerrief das

Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A, eines

1981 geborenen Staatsangehörigen Serbiens. Die Sicherheitsdirektion wies den

Rekurs von A dagegen mit Entscheid vom 6. Dezember 2019 ab.

Am 24. Januar 2020 erhob A

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte,

der Rekursentscheid sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben, vom Widerruf

seiner Niederlassungsbewilligung sei abzusehen, eventualiter sei er zu

verwarnen, subeventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2020 wurde A

unter Androhen des Nichteintretens aufgefordert, binnen 20 Tagen die ihn

allenfalls treffenden Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer

Kaution von Fr. 2'070.- sicherzustellen, da er aus Verfahren vor

zürcherischen Behörden Kosten schulde. Diese Verfügung wurde am 29. Januar

2020 per Gerichtsurkunde versandt und tags darauf der Rechtsvertreterin von A zugestellt.

Am 30. Januar 2020 nahm eine Hilfsperson der Rechtsvertreterin die

Verfügung in Empfang. Am 4. März 2020 bestätigte die Kasse des

Verwaltungsgerichts, dass A bis dahin keine Zahlung geleistet hat. Die

Einzelrichterin trat am 9. März 2020 zufolge Kautionssäumnisses auf die

Beschwerde nicht ein (VGr, 9. März 2020, VB.2020.00050). Diese Verfügung

wurde der Anwältin von A am 12. März 2020 zugestellt.

Erwägungen

II.

Am 16. März 2020 ersuchte A um Wiederherstellung der

Frist zur Zahlung der Kaution, da das Kautionssäumnis auf ein Versehen einer

Hilfsperson der ihn vertretenden Anwältin zurückzuführen sei. Die Kaution sei

nach Entdeckung des Fehlers am 13. März 2020 umgehend geleistet worden.

Hierauf wurde das gegenwärtige Verfahren angelegt und die

Verfügung der Einzelrichterin vom 9. März 2020 sowie die Akten jenes

Geschäfts beigezogen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss des

§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von

Amtes wegen. Gesuche um Wiederherstellung einer Frist müssen bei jener Instanz

eingereicht werden, die bei Gewährung der Wiederherstellung über die

nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hätte (Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 12 N. 89 f.; VGr, 23. Januar

2019, RG.2019.00001, E. 1 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen

des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig

(§§ 41 ff. VRG). Sodann kommt eine Fristwiederherstellung auch wie

hier nach Ergehen des Entscheids in Betracht (Plüss, § 12 N. 93; VGr,

23.

Oktober 2002, VB.2002.00175; VGr, 30. November 2018,

RG.2018.00005, E. 1 Abs. 3). Auf das Gesuch ist deshalb einzutreten.

Über das Gesuch hat mangels Sondertatbeständen im Sinn der

§§ 38a und 38b VRG gemäss § 38 Abs. 1 VRG die Kammer zu

entscheiden (siehe VGr, 30. November 2018, RG.2018.00005, E. 1

Abs. 2).

2.

§ 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VRG

erlaubt, eine versäumte Frist wiederherzustellen, wenn die Säumigen sich nicht

grob nachlässig verhalten haben und sie binnen zehn Tagen nach Wegfall des

Grunds, welcher die Fristwahrung verhindert hat, ein Restitutionsgesuch

einreichen (Satz 1); wird dieses gutgeheissen, beträgt die Frist zum

Nachholen der versäumten – hier bereits erfolgten – Rechtshandlung ebenfalls

zehn Tage (Satz 2).

Bezüglich zu beobachtender Sorgfalt ist die Praxis streng

(Plüss, § 12 N. 45; VGr, 21. März 2018, VB.2018.00013,

E. 3.3, sowie 28. Mai 2018, VB.2018.00073, E. 1.6 Abs. 1).

Die Verfahrensbeteiligten müssen sich Fristversäumnisse einer Vertretung

anrechnen lassen (Plüss, § 12 N. 55). Das Säumnis des Vertreters ist

dem Vertretenen auch dann zuzurechnen, wenn dieser dadurch einen Rechtsverlust

– beispielsweise eine Wegweisung – erleidet (Plüss, § 12 N. 57). Für

Anwälte und Anwältinnen gilt ein besonders strenger Massstab (Plüss, § 12

N. 50; zum Ganzen VGr, 21. November 2018, RG.2018.00006, E. 2.1

Abs. 2). Dies gilt auch, wenn die Partei oder der Vertreter seinerseits

Hilfspersonen beizieht (VGr, 22. November 2014, VB.2014.00578 E. 2;

VGr, 22. Dezember 2016, VB.2016.00688, E. 3.2 mit Hinweisen [nicht

auf www.vgrzh.ch publiziert]; VGr, 12. September 2019, VB.2019.00336,

E. 2.2 f. [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]; VGr, 23. Januar

2019, RG.2019.00001, E. 2). Nimmt eine empfangsberechtigte Person eine

eingeschriebene Sendung entgegen, ohne sie (intern) an den direkt betroffenen Adressaten

weiterzuleiten, muss sich der Adressat das Verhalten der empfangsberechtigten

Person im Säumnisfall grundsätzlich als grobe Nachlässigkeit anrechnen lassen

(Plüss, § 12 N. 59.).

Um einen solchen Fall handelt es sich hier: Der

Beschwerdeführer bringt in seinem fristgerecht gestellten Gesuch vor, die

Kanzleimitarbeiterin seiner Anwältin habe die Kautionsverfügung vom 29. Januar

2020.

aus Versehen ins Postfach einer im Mutterschaftsurlaub weilenden Anwältin

gelegt. Letztere hätte ihn im Rekursverfahren vertreten, das Mandat sei dann

während deren Urlaub für das Beschwerdeverfahren von der unterzeichnenden

Büropartnerin weitergeführt worden. Im Postfach der abwesenden Anwältin sei die

Verfügung zwischen unwichtige Postzustellungen geraten und erst nach dem

Empfang des Nichteintretensentscheids vom 9. März 2020 dort entdeckt

worden. Es handelt sich vorliegend – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

– nicht um ein leichtes Versehen der Kanzleimitarbeiterin, welche weder die

Frist vermerkte noch die Verfügung an die zuständige Person weiterleitete.

Sodann wurde die Verfügung auch bei den offenbar wöchentlich stattfindenden

Kontrollen des Fachs der abwesenden Anwältin nicht bemerkt. Im Zusammenhang mit

der längeren Abwesenheit einer Anwaltskollegin sowie der Betreuung von deren

Mandate während dieser Zeit handelt es sich um eine grobe Nachlässigkeit, wenn

die "einspringende" Anwältin nicht auch persönlich entsprechende

regelmässige Kontrollen des Postfachs der abwesenden Kollegin durchführt, um

Versäumnisse des Kanzleipersonals der eingetretenen Art zu verhindern. Insofern

muss sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine mangelnde

Überwachung ihrer Hilfsperson vorwerfen lassen. Mithin ist das

Restitutionsgesuch abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit es im Hintergrund

um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers geht, ist

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

erheben (BGr, 17. Dezember 2018, 2C_698/2018, E. 1.1 und 2.1);

ansonsten steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4

e contrario BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das

Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 35.-- Zustellkosten,

Fr. 535.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller – unter Verrechnung mit dessen Kaution

im Geschäft VB.2020.00050 – auferlegt.

4.

Gegen

diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

Diese Frist steht aufgrund der Verordnung über den Stillstand der Fristen in

Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im

Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (SR 173.110.4) bis

am 19. April 2020 still.

5.

Mitteilung an …