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Entscheid

RG.2020.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2020.00003

19. Juni 2020Deutsch9 min

(URT.2020.21835)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

RG.2020.00003

Verfügung

des Einzelrichters

vom 19. Juni 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

A,

Gesuchsteller,

gegen

Stadtrat von Zürich,

Gesuchsgegnerin,

betreffend Informationszugang

(Revision des VGr-Urteils VB.2018.00483 vom 25.4.19),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Vom 2. März 2015 bis 27. März 2015 nahm A an der

Basisbeschäftigung der Dienststelle Soziale Einrichtungen und Betriebe (SEB)

der Stadt Zürich teil. Am 20. März 2015 wurde eine "Gesamtbeurteilung

der Kompetenzfelder von A" erstellt. Diese Gesamtbeurteilung wurde

wörtlich auch in die Integrationsempfehlung der SEB vom 26. März 2015

übernommen. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 ersuchte A, die

Gesamtbeurteilung vom 20. März 2015 gemäss von ihm verfassten

Textvorschlägen zu ändern. Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 ersuchte A

erneut um Änderung der Gesamtbeurteilung und verlangte im abschlägigen Fall den

Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 wies

die SEB das vorgenannte Gesuch ab.

B. Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Stadtrat mit Beschluss vom 2. Dezember

2015 ab.

Erwägungen

II.

Daraufhin rekurrierte A am 20. Januar

2016.

an den Bezirksrat Zürich. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses sowie die Änderung seiner Beurteilung; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Zudem stellte er sinngemäss ein

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Mit Beschluss vom 5. Juli 2018

(Geschäft Nr. 02) wies der Bezirksrat den Rekurs ab, hiess das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und auferlegte A die

Verfahrenskosten. Parteientschädigungen sprach er keine zu.

III.

A. Dagegen erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur

Neubeurteilung an den Stadtrat, eventualiter an die Dienststelle SEB, mit der

Auflage, die Gesamtbeurteilung in verschiedenen näher bezeichneten Punkten zu

korrigieren. Eventualiter sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die

Sache zur Neubeurteilung an den Bezirksrat zurückzuweisen, mit der

verbindlichen Auflage, er solle seine Prüfungsbefugnisse voll ausschöpfen und

nicht einschränken. Subeventualiter beantragte er sinngemäss, sein Gesuch vom

20.

Mai 2015 sei gutzuheissen und die SEB anzuweisen, die beanstandeten

Qualifikationen im Sinn seiner Ausführungen zu ändern; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. In der Beschwerdeschrift selber

verlangte der Beschwerdeführer sodann eine Berichtigung der zweiten

Zwischenqualifikation der Basisbeschäftigung.

Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde

am 25. April 2019 teilweise gut. Auf eine hiergegen von A erhobene

Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Januar 2020 nicht ein

(8C_544/2019).

B. Am 3. Juni 2020 gelangte A erneut ans Verwaltungsgericht und

beantragte, die Revision des Urteils vom 25. April 2019, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche

Prozessführung.

Hierauf wurde das vorliegende

Revisionsgeschäft angelegt und die verwaltungsgerichtlichen Akten des

Verfahrens VB.2018.00483 beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Auf eigene Rechtsmittelentscheide

zurückkommen darf das Verwaltungsgericht grundsätzlich nur im Rahmen einer

Revision (§§ 86a–86d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.).

Die Behandlung des Revisionsgesuchs fällt –

wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft – in die Zuständigkeit des Einzelrichters (siehe VGr, 21. April

2020, RG.2020.00001, E. 1; Bertschi, § 38b N. 7 f. in

Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b

N. 20 ff.).

2.

Das Revisionsgesuch ist gemäss § 86b

Abs. 2 Satz 1 VRG bei der Behörde einzureichen, welche die Anordnung

getroffen hat. Für den Fall, dass in der betreffenden Angelegenheit ein Rechtsmittelentscheid

ergangen ist, ist jene Instanz funktionell zuständig, die als letzte in der

Sache entschieden hat. Ist die Rechtsmittelinstanz indes auf die Sache nicht

eingetreten, ist die untere Instanz für die Behandlung des Revisionsbegehrens zuständig,

es sei denn, die darin geltend gemachten Tatsachen oder Beweismittel beträfen

gerade die von der Rechtsmittelinstanz als nicht gegeben erachteten

Eintretensvoraussetzungen (Bertschi, § 86b N. 9; vgl. auch VGr, 21. April

2020, RG.2020.00001, E. 2).

Vorliegend trat das Bundesgericht mit Urteil

vom 16. Januar 2020 auf die Beschwerde des Gesuchstellers gegen das Urteil

des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2019 nicht ein. Da das Bundesgericht

somit keinen materiellen Entscheid fällte und das Revisionsbegehren nicht die

von ihm verneinten Eintretensvoraussetzungen betrifft, ist auch die

funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bzw. des Einzelrichters

gegeben.

3.

3.1

Die

Revision einer rechtskräftigen Anordnung lässt sich nach § 86a VRG nur

verlangen, wenn ein Strafverfahren feststellt, dass ein Verbrechen oder

Vergehen diese beeinflusst hat (lit. a), oder aber die beteiligten

Personen neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die

sie im früheren Verfahren nicht "beibringen" konnten (lit. b).

Es muss sich dabei um erhebliche Tatsachen oder Beweismittel handeln, die schon

bei Fällung des revisionsbetroffenen Entscheids bestanden, auf die sie sich die

gesuchstellende Partei jedoch weder im früheren Verfahren noch mit Rekurs oder

Beschwerde auch etwa beim Bundesgericht zu berufen vermochte. Die Neuheit und

die Erheblichkeit sind kumulative Voraussetzungen. Erheblich sind nur Tatsachen,

welche die Verfügung bzw.

den Rechtsmittelentscheid für die gesuchstellende Person günstiger gestaltet

hätten. Zu prüfen ist also, ob der Verfahrensausgang von den geltend gemachten

Noven abhängen würde, wobei nicht erforderlich ist, dass die Tatsache bereits

für sich allein genommen zu einem anderen Ergebnis führen würde. Der Begriff

Dispositiv

der erheblichen Tatsache hat demnach nicht dieselbe Bedeutung wie bei der

Ermittlung des Sachverhalts im nichtstreitigen Verfahren und im ordentlichen

Rechtsmittelverfahren. Die neuen Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet

erscheinen, den Entscheid zugunsten der gesuchstellenden Person zu ändern,

indem sie erhebliche Tatsachen erhärten. Diese können neu entdeckt oder bereits

im früheren Verfahren behauptet, aber nicht bewiesen worden sein (Bertschi, § 86a

N. 17).

3.2

3.2.1

Der Gesuchsteller macht geltend, er habe im Rahmen einer Akteneinsicht bei

der SEB vom 6. März 2020 neue Beweismittel namentlich das Frageblatt

Termine, ein Beleg für die Existenz einer Zeiterfassung mittels Stempelkarte,

eine Erledigungsliste Word sowie Übungen entdeckt. Bei den Beweismitteln

handelt es sich um Formulare sowie Aufgabenstellungen, welche nicht ausgefüllt

sind. Der Beschwerdeführer macht gesamthaft geltend, die neuen Beweismittel

würden eine Revision in Bezug auf die Beurteilung der Motivation sowie des

Arbeitsergebnisses rechtfertigen.

3.2.2

Bei der Beurteilung der Motivation des Gesuchstellers wurde im Urteil vom

25. April 2019 festgehalten: Die Motivation des Beschwerdeführers lässt

sich nur schwer objektiv feststellen, und verschiedene Meinungen dazu sind

möglich. So hält die Gesamtbeurteilung vom 20. März 2015 auch fest, dass

es so schiene, als hätte der Beschwerdeführer zeitweise Schwierigkeiten, sich

zu motivieren. Ob der Beschwerdeführer motiviert war, stellt deshalb ein

Werturteil dar. Dass der Beschwerdeführer schnell und fehlerfrei gearbeitet hat,

vermag nicht zu belegen, dass er diese Arbeit auch mit Interesse oder

begeistert erledigt hätte, zudem attestiert die Gesamtbeurteilung auch nur

teilweise Motivationsschwierigkeiten, sodass auch die Möglichkeit besteht, dass

der Beschwerdeführer während der motivierten Phasen besonders gut und schnell

arbeitete. Die beanstandete Textstelle ist nicht abzuändern (E. 14.4).

Der Beschwerdeführer möchte mit den eingelegten neuen Beweismitteln die

Quantität seiner Leistung nachweisen, aufgrund welcher Rückschlüsse für die

Motivation gezogen werden sollen. Da aber das genannte Urteil bereits davon

ausgeht, dass der Gesuchsteller schnell und fehlerfrei gearbeitet hat und daher

von einer hohen Quantität ausgegangen wurde, vermögen die eingereichte Beweise keine

erheblichen neuen Tatsachen zu belegen.

3.2.3

Bei der Beurteilung des Arbeitsergebnisses hielt das Urteil vom 25. April

2019 Folgendes fest: Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, den Passus

"Gesamthaft gesehen war das Arbeitsergebnis von A gut" zu ändern in

"Die Qualität der geleisteten Arbeit war sehr gut. Bezüglich der Quantität

war die Leistung sehr hoch. Gesamthaft gesehen war das Arbeitsergebnis von A

sehr gut". Bezüglich der Qualität der geleisteten Arbeit macht die

Gesamtbeurteilung keine Aussagen, es bestehen somit keine Daten, die unrichtig

sein könnten und daher berichtigt werden müssten. Bezüglich der

Gesamtbeurteilung des Arbeitsergebnisses ist festzuhalten, dass es sich bei der

Beurteilung, ob dieses gut oder sehr gut war, um ein Werturteil handelt,

welches sich einer Berichtigung entzieht. Somit ist auch der letzten

beantragten Änderung der Gesamtbeurteilung nicht stattzugeben (E. 14.10).

Da es sich bei dem vom Beschwerdeführer beanstandeten Passus betreffend

Arbeitsergebnis, wie im Urteil festgehalten, um ein Werturteil handelt, welches

sich einer Berichtigung entzieht, erscheinen die vom Beschwerdeführer neu

vorgelegten Beweismittel nicht geeignet, den Entscheid zu ändern.

3.3 Demgemäss

erweisen sich die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Beweise als

unerheblich und ist daher auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

4.

4.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Umtriebsentschädigung steht ihm nicht zu.

4.2 Der

Gesuchsteller ersucht um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss; Kommentar VRG, § 16

N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus

seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener

Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

4.3 Nach dem

vorgängig Ausgeführten ist das Revisionsgesuch offensichtlich aussichtlos. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher abzuweisen.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Auf

das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

5. Es

wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

6. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

7. Mitteilung an …