RG.2020.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2020.00003
19. Juni 2020Deutsch9 min
(URT.2020.21835)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
RG.2020.00003
Verfügung
des Einzelrichters
vom 19. Juni 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
Gesuchsteller,
gegen
Stadtrat von Zürich,
Gesuchsgegnerin,
betreffend Informationszugang
(Revision des VGr-Urteils VB.2018.00483 vom 25.4.19),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Vom 2. März 2015 bis 27. März 2015 nahm A an der
Basisbeschäftigung der Dienststelle Soziale Einrichtungen und Betriebe (SEB)
der Stadt Zürich teil. Am 20. März 2015 wurde eine "Gesamtbeurteilung
der Kompetenzfelder von A" erstellt. Diese Gesamtbeurteilung wurde
wörtlich auch in die Integrationsempfehlung der SEB vom 26. März 2015
übernommen. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 ersuchte A, die
Gesamtbeurteilung vom 20. März 2015 gemäss von ihm verfassten
Textvorschlägen zu ändern. Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 ersuchte A
erneut um Änderung der Gesamtbeurteilung und verlangte im abschlägigen Fall den
Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 wies
die SEB das vorgenannte Gesuch ab.
B. Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Stadtrat mit Beschluss vom 2. Dezember
2015 ab.
Erwägungen
II.
Daraufhin rekurrierte A am 20. Januar
2016.
an den Bezirksrat Zürich. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses sowie die Änderung seiner Beurteilung; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Zudem stellte er sinngemäss ein
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Mit Beschluss vom 5. Juli 2018
(Geschäft Nr. 02) wies der Bezirksrat den Rekurs ab, hiess das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und auferlegte A die
Verfahrenskosten. Parteientschädigungen sprach er keine zu.
III.
A. Dagegen erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung an den Stadtrat, eventualiter an die Dienststelle SEB, mit der
Auflage, die Gesamtbeurteilung in verschiedenen näher bezeichneten Punkten zu
korrigieren. Eventualiter sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die
Sache zur Neubeurteilung an den Bezirksrat zurückzuweisen, mit der
verbindlichen Auflage, er solle seine Prüfungsbefugnisse voll ausschöpfen und
nicht einschränken. Subeventualiter beantragte er sinngemäss, sein Gesuch vom
20.
Mai 2015 sei gutzuheissen und die SEB anzuweisen, die beanstandeten
Qualifikationen im Sinn seiner Ausführungen zu ändern; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. In der Beschwerdeschrift selber
verlangte der Beschwerdeführer sodann eine Berichtigung der zweiten
Zwischenqualifikation der Basisbeschäftigung.
Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde
am 25. April 2019 teilweise gut. Auf eine hiergegen von A erhobene
Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Januar 2020 nicht ein
(8C_544/2019).
B. Am 3. Juni 2020 gelangte A erneut ans Verwaltungsgericht und
beantragte, die Revision des Urteils vom 25. April 2019, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche
Prozessführung.
Hierauf wurde das vorliegende
Revisionsgeschäft angelegt und die verwaltungsgerichtlichen Akten des
Verfahrens VB.2018.00483 beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Auf eigene Rechtsmittelentscheide
zurückkommen darf das Verwaltungsgericht grundsätzlich nur im Rahmen einer
Revision (§§ 86a–86d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.).
Die Behandlung des Revisionsgesuchs fällt –
wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft – in die Zuständigkeit des Einzelrichters (siehe VGr, 21. April
2020, RG.2020.00001, E. 1; Bertschi, § 38b N. 7 f. in
Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b
N. 20 ff.).
2.
Das Revisionsgesuch ist gemäss § 86b
Abs. 2 Satz 1 VRG bei der Behörde einzureichen, welche die Anordnung
getroffen hat. Für den Fall, dass in der betreffenden Angelegenheit ein Rechtsmittelentscheid
ergangen ist, ist jene Instanz funktionell zuständig, die als letzte in der
Sache entschieden hat. Ist die Rechtsmittelinstanz indes auf die Sache nicht
eingetreten, ist die untere Instanz für die Behandlung des Revisionsbegehrens zuständig,
es sei denn, die darin geltend gemachten Tatsachen oder Beweismittel beträfen
gerade die von der Rechtsmittelinstanz als nicht gegeben erachteten
Eintretensvoraussetzungen (Bertschi, § 86b N. 9; vgl. auch VGr, 21. April
2020, RG.2020.00001, E. 2).
Vorliegend trat das Bundesgericht mit Urteil
vom 16. Januar 2020 auf die Beschwerde des Gesuchstellers gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2019 nicht ein. Da das Bundesgericht
somit keinen materiellen Entscheid fällte und das Revisionsbegehren nicht die
von ihm verneinten Eintretensvoraussetzungen betrifft, ist auch die
funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bzw. des Einzelrichters
gegeben.
3.
3.1
Die
Revision einer rechtskräftigen Anordnung lässt sich nach § 86a VRG nur
verlangen, wenn ein Strafverfahren feststellt, dass ein Verbrechen oder
Vergehen diese beeinflusst hat (lit. a), oder aber die beteiligten
Personen neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die
sie im früheren Verfahren nicht "beibringen" konnten (lit. b).
Es muss sich dabei um erhebliche Tatsachen oder Beweismittel handeln, die schon
bei Fällung des revisionsbetroffenen Entscheids bestanden, auf die sie sich die
gesuchstellende Partei jedoch weder im früheren Verfahren noch mit Rekurs oder
Beschwerde auch etwa beim Bundesgericht zu berufen vermochte. Die Neuheit und
die Erheblichkeit sind kumulative Voraussetzungen. Erheblich sind nur Tatsachen,
welche die Verfügung bzw.
den Rechtsmittelentscheid für die gesuchstellende Person günstiger gestaltet
hätten. Zu prüfen ist also, ob der Verfahrensausgang von den geltend gemachten
Noven abhängen würde, wobei nicht erforderlich ist, dass die Tatsache bereits
für sich allein genommen zu einem anderen Ergebnis führen würde. Der Begriff
Dispositiv
der erheblichen Tatsache hat demnach nicht dieselbe Bedeutung wie bei der
Ermittlung des Sachverhalts im nichtstreitigen Verfahren und im ordentlichen
Rechtsmittelverfahren. Die neuen Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet
erscheinen, den Entscheid zugunsten der gesuchstellenden Person zu ändern,
indem sie erhebliche Tatsachen erhärten. Diese können neu entdeckt oder bereits
im früheren Verfahren behauptet, aber nicht bewiesen worden sein (Bertschi, § 86a
N. 17).
3.2
3.2.1
Der Gesuchsteller macht geltend, er habe im Rahmen einer Akteneinsicht bei
der SEB vom 6. März 2020 neue Beweismittel namentlich das Frageblatt
Termine, ein Beleg für die Existenz einer Zeiterfassung mittels Stempelkarte,
eine Erledigungsliste Word sowie Übungen entdeckt. Bei den Beweismitteln
handelt es sich um Formulare sowie Aufgabenstellungen, welche nicht ausgefüllt
sind. Der Beschwerdeführer macht gesamthaft geltend, die neuen Beweismittel
würden eine Revision in Bezug auf die Beurteilung der Motivation sowie des
Arbeitsergebnisses rechtfertigen.
3.2.2
Bei der Beurteilung der Motivation des Gesuchstellers wurde im Urteil vom
25. April 2019 festgehalten: Die Motivation des Beschwerdeführers lässt
sich nur schwer objektiv feststellen, und verschiedene Meinungen dazu sind
möglich. So hält die Gesamtbeurteilung vom 20. März 2015 auch fest, dass
es so schiene, als hätte der Beschwerdeführer zeitweise Schwierigkeiten, sich
zu motivieren. Ob der Beschwerdeführer motiviert war, stellt deshalb ein
Werturteil dar. Dass der Beschwerdeführer schnell und fehlerfrei gearbeitet hat,
vermag nicht zu belegen, dass er diese Arbeit auch mit Interesse oder
begeistert erledigt hätte, zudem attestiert die Gesamtbeurteilung auch nur
teilweise Motivationsschwierigkeiten, sodass auch die Möglichkeit besteht, dass
der Beschwerdeführer während der motivierten Phasen besonders gut und schnell
arbeitete. Die beanstandete Textstelle ist nicht abzuändern (E. 14.4).
Der Beschwerdeführer möchte mit den eingelegten neuen Beweismitteln die
Quantität seiner Leistung nachweisen, aufgrund welcher Rückschlüsse für die
Motivation gezogen werden sollen. Da aber das genannte Urteil bereits davon
ausgeht, dass der Gesuchsteller schnell und fehlerfrei gearbeitet hat und daher
von einer hohen Quantität ausgegangen wurde, vermögen die eingereichte Beweise keine
erheblichen neuen Tatsachen zu belegen.
3.2.3
Bei der Beurteilung des Arbeitsergebnisses hielt das Urteil vom 25. April
2019 Folgendes fest: Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, den Passus
"Gesamthaft gesehen war das Arbeitsergebnis von A gut" zu ändern in
"Die Qualität der geleisteten Arbeit war sehr gut. Bezüglich der Quantität
war die Leistung sehr hoch. Gesamthaft gesehen war das Arbeitsergebnis von A
sehr gut". Bezüglich der Qualität der geleisteten Arbeit macht die
Gesamtbeurteilung keine Aussagen, es bestehen somit keine Daten, die unrichtig
sein könnten und daher berichtigt werden müssten. Bezüglich der
Gesamtbeurteilung des Arbeitsergebnisses ist festzuhalten, dass es sich bei der
Beurteilung, ob dieses gut oder sehr gut war, um ein Werturteil handelt,
welches sich einer Berichtigung entzieht. Somit ist auch der letzten
beantragten Änderung der Gesamtbeurteilung nicht stattzugeben (E. 14.10).
Da es sich bei dem vom Beschwerdeführer beanstandeten Passus betreffend
Arbeitsergebnis, wie im Urteil festgehalten, um ein Werturteil handelt, welches
sich einer Berichtigung entzieht, erscheinen die vom Beschwerdeführer neu
vorgelegten Beweismittel nicht geeignet, den Entscheid zu ändern.
3.3 Demgemäss
erweisen sich die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Beweise als
unerheblich und ist daher auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Umtriebsentschädigung steht ihm nicht zu.
4.2 Der
Gesuchsteller ersucht um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss; Kommentar VRG, § 16
N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus
seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener
Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
4.3 Nach dem
vorgängig Ausgeführten ist das Revisionsgesuch offensichtlich aussichtlos. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher abzuweisen.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Auf
das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
5. Es
wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
6. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an …