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Entscheid

RG.2020.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2020.00004

22. Juli 2020Deutsch10 min

(URT.2020.21924)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

RG.2020.00004

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 22. Juli 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

Gesuchstellende,

gegen

1.

Migrationsamt des Kantons Zürich,

2.

Zivilstandsamt Dielsdorf,

Gesuchsgegner,

betreffend

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung

der Eheschliessung und Trauung (Revision),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

B, ein 1993 geborener

Staatsangehöriger Sri Lankas, reiste am 12. April 2016 in die Schweiz ein

und ersuchte hier um Asyl. Noch während des Asylverfahrens reichte er Ende

September 2017 beim Zivilstandsamt Dielsdorf ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung

mit seiner Verlobten, der 1997 geborenen Schweizerin A, ein. Nach verschiedenen

Abklärungen und wiederholter Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Frage des

Nachweises der Identität sowie des rechtmässigen Aufenthalts von B wies das

Zivilstandsamt Dielsdorf das Gesuch mit Verfügung vom 8. Februar 2019 ab.

Anfang April 2019 wurde

darauf das Asylgesuch von B abgewiesen und dieser nach Abweisung auch eines

Wiedererwägungsgesuchs zwei Monate später zum Verlassen der Schweiz

aufgefordert. Am 10. Juli 2019 liessen A und B deshalb beim Migrationsamt

des Kantons Zürich um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung an Letzteren

ersuchen, um in der Schweiz die Ehe eingehen zu können. Mit Verfügung vom

30. Juli 2019 wies das Migrationsamt das Aufenthaltsgesuch ab, insbesondere,

weil nach dem Entscheid des Zivilstandsamts Dielsdorf nicht in absehbarer Zeit

mit einem Eheschluss gerechnet werden könne.

Erwägungen

II.

Ein gegen die Verfügung

des Zivilstandsamts Dielsdorf vom 8. Februar 2019 erhobenes Rechtsmittel

wies die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt)

des Kantons Zürich mit Verfügung vom 25. November 2019 ab.

Gleich tat es ihm die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit einem gegen die Verfügung des

Migrationsamts vom 30. Juli 2019 erhobenen Rekurs am 20. Dezember

2019; es hielt B zudem dazu an, die Schweiz unverzüglich zu verlassen.

III.

A. Am

26.

Dezember 2019 liessen A und B gegen den Rekursentscheid der Direktion

der Justiz und des Innern vom 25. November 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei dieser

aufzuheben und das Zivilstandsamt Dielsdorf "anzuweisen, das

Ehevorbereitungsverfahren [...] fortzuführen und die Ehe zivilrechtlich zu

trauen", eventualiter die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht

wies dieses Rechtsmittel mit Urteil vom

30.

April 2020 ab (VB.2019.00860).

Mit Urteil vom gleichen Tag

wies das Verwaltungsgericht ausserdem eine gegen den Rekursentscheid der

Sicherheitsdirektion vom 20. Dezember 2019 gerichtete Beschwerde von A und

B ab, mit welcher diese unter anderem darum ersucht hatten, dem Letztgenannten

eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung zu erteilen

(VB.2020.00065).

B. Mit beim

Verwaltungsgericht am 8. Juni 2020 eingegangenen Schreiben vom 3. März

2020.

(richtig: 3. Juni 2020) gelangte A erneut ans Verwaltungsgericht und

ersuchte dieses darum, seinen "Entscheid nochmals zu überdenken" bzw.

ihnen "eine Chance zu geben", in der Schweiz zu heiraten und nach der

Heirat für B einen Pass bei der Botschaft in Genf zu beantragen. Das

Verwaltungsgericht teilte A daraufhin mit Schreiben vom 8. Juni 2020 mit,

dass es grundsätzlich nur im Rahmen einer Revision auf einen eigenen Entscheid

zurückkommen könne, und zwar erst nach ungenutztem Ablauf der 30-tägigen

Beschwerdefrist ans Bundesgericht. Das Schreiben äusserte sich überdies zu den

Voraussetzungen, unter welchen sich dereinst eine Revision der Entscheide vom 30. April 2020 verlangen liesse.

Nach dem ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist ans

Bundesgericht reichten A und B am 5. Juli 2020 ein Revisionsgesuch ein,

worin sie unter Beilage der Geburtsurkunde und der heimatlichen

Zivilstandsbestätigung von B namentlich vorbrachten, dass es diesem ohne eine

Aufenthaltsbewilligung nicht möglich sei, in der Schweiz einen Pass zu

beantragen. Hierauf wurden das vorliegende Revisionsgeschäft angelegt und die

verwaltungsgerichtlichen Akten der Verfahren VB.2019.00860 und VB.2020.00065

beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen darf das

Verwaltungsgericht grundsätzlich nur im Rahmen einer Revision (Martin Bertschi,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.; BGr, 3. Dezember

2011, 2C_994/2011; VGr, 15. Juni 2018, RG.2018.00004, E. 1 Abs. 1

mit Hinweisen). Die das vorliegende Verfahren auslösende Eingabe vom

5.

Juli 2020 ist denn auch entsprechend betitelt, wobei sich besagtem

Schreiben nicht entnehmen lässt, ob das rechtskräftige Urteil der Kammer vom

30.

April 2020 im Verfahren VB.2019.00860 in Revision gezogen werden solle

oder aber das gleichentags im Verfahren VB.2020.00065 gefällte. Die Eingabe

wurde deshalb als ein beide (rechtskräftigen) Erkenntnisse betreffendes

Revisionsgesuch gemäss §§ 86a–86d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) entgegengenommen.

Dessen

Behandlung fällt – wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im

Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft – in die Zuständigkeit der

Einzelrichterin (siehe VGr, 15. Juni 2018, RG.2018.00004, E. 1

Abs. 3 mit Hinweis; Bertschi, § 38b

N. 7 f. und 20 ff. in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG,

§ 28a N. 8).

2.

2.1

Die

Revision einer rechtskräftigen Anordnung lässt sich nach § 86a VRG nur

verlangen, wenn ein Strafverfahren feststellt, dass ein Verbrechen oder

Vergehen diese beeinflusst hat (lit. a), oder aber die beteiligten

Personen neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die

sie im früheren Verfahren nicht "beibringen" konnten (lit. b). Es muss sich dabei um erhebliche Tatsachen oder

Beweismittel handeln, die schon bei Fällung

des revisionsbetroffenen Entscheids bestanden, auf die sie sich die

gesuchstellende Partei jedoch – kraft § 86b Abs. 1 VRG eine Eintretensbedingung

– weder im früheren Verfahren noch mit Rekurs oder Beschwerde auch etwa beim

Bundesgericht zu berufen vermochte; Rechtsanwendungsmängel, die sich nicht auf

die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts beziehen, bilden dagegen keinen

Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG, weil die Revision nicht dazu

dient, eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen oder eine neue rechtliche

Würdigung bereits bekannter Fakten herbeizuführen (siehe Bertschi, § 86a

N. 14–18, § 86b N. 1–4; ferner VGr, 15. März

2019, RG.2019.00003, E. 3.1).

2.2

Der negative Ausgang der Verfahren VB.2019.00860 und VB.2020.00065 ist im Wesentlichen

darauf zurückzuführen, dass die – hier auch für die Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung erforderliche – Fortführung

des Ehevorbereitungsverfahrens der Gesuchstellenden bedingte, dass der

Gesuchsteller gegenüber dem Gesuchsgegner 2 seine Identität nachweise, was

ihm mit der Einreichung einer blossen Kopie eines abgelaufenen Reisepasses und

dem Hinweis auf ein von der sri-lankischen Botschaft ausgestelltes

Reiseersatzdokument ("Laissez-passer") nicht gelinge, zumal er den

Behörden zusätzlich eine gefälschte Identitätskarte eingereicht und

widersprüchliche Angaben zum Verbleib des Originalreisepasses gemacht habe

(siehe dazu die Erwägungen in VGr, 30. April 2020, VB.2019.00860,

E. 5, und 30. April 2020, VB.2020.00065, E. 4.3, auf welche

verwiesen werden kann). Die konsularische Beglaubigung der dem Gesuchsgegner 2

ausserdem eingereichten Geburtsurkunde und der heimatlichen

Zivilstandsbestätigung schliesslich diene – so das Verwaltungsgericht weiter –

nur dazu, die Echtheit dieser Dokumente zu bestätigen; sie sage indes nichts

darüber aus, ob die ausländischen Urkunden auch für die vorlegende Person

ausgestellt wurden. Auch diese seien daher zur Führung des geforderten

Identitätsnachweises nicht geeignet.

Die Gesuchstellenden hatten

dabei bereits in den beiden Beschwerdeverfahren wiederholt eingewendet, dass

der Gesuchsteller ohne eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung keinen neuen

Reisepass bei der heimatlichen Botschaft in der Schweiz beantragen könne. Sie

hatten das Verwaltungsgericht zudem auf das Vorhandensein einer beglaubigten

Geburtsurkunde sowie einer ebenfalls beglaubigten Zivilstandsbestätigung des

Gesuchstellers hingewiesen, welchem Umstand in den Urteilen vom 30. April

2020.

denn auch Rechnung getragen wurde. Die diesbezüglichen Vorbringen der

Gesuchstellenden in ihrer Eingabe vom 5. Juli 2020 sind somit nicht neu

und zielen damit offenkundig einzig darauf ab, eine neue rechtliche Würdigung

bereits bekannter Fakten zum Nachweis der Identität des Gesuchstellers

herbeizuführen. Gleiches gilt für die bereits mit Eingabe vom 3. Mai 2020 (erneut) eingereichten Kopien des abgelaufenen Reisepasses

des Gesuchstellers sowie einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland vom 13. August 2018.

Soweit die Gesuchstellenden

sodann neu auf die (angeblich) erfolgreiche soziale Integration des

Gesuchstellers hinweisen und betonen, wie nah sie sich stünden (vgl. die schon

mit Eingabe vom 3. Mai 2020 zum Beleg eingereichten, allesamt zwischen November 2016 und Mai 2019 aufgenommenen Fotografien

des Paars), müssen sie sich entgegenhalten lassen, mit den diesbezüglichen

Sachvorbringen ohne Not bis nach dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens

zugewartet zu haben. Wollten sie damit einen konventions- bzw.

verfassungsrechtlichen Bewilligungsanspruch des Gesuchstellers gestützt auf die

Beziehung zur Gesuchstellerin geltend machen (Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention [SR 0.101] sowie Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]), ist zudem

anzumerken, dass sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus einem

Konkubinat nur dann ein Anwesenheitsrecht einer ausländischen Person herleiten

lässt, wenn die partnerschaftliche Beziehung bezüglich Art und Stabilität in

ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in

einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung

sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch die Übernahme

wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (zum Ganzen BGr, 3. Mai

2018, 2C_880/2017, E. 3.1 mit Hinweisen [ferner E. 3.2 mit konkreten

Beispielen aus der bundesgerichtlichen Praxis]). Dies trifft auf die Beziehung

der Gesuchstellenden – soweit ersichtlich – nicht zu, lebten sie doch

jedenfalls im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch in getrennten Haushalten

und sind keine anderen stabilisierenden Elemente dargetan (so denn auch bereits

VGr, 30. April 2020, VB.2020.00065, E. 4.3.1 mit Hinweisen). Auch

wenn sie rechtzeitig gemacht worden wären, hätten die Angaben der

Gesuchstellenden zu ihrer Beziehung die tatbestandliche Grundlage der zur

Revision beantragten Entscheide daher nicht geändert und nicht zu einer anderen

Entscheidung geführt.

2.3

Die

Dispositiv

Gesuchstellenden vermochten demnach keine neuen erheblichen Tatsachen aufzuzeigen

und/oder neue Beweismittel ins Verfahren einzubringen, sodass auf ihr

(Revisions-)Gesuch nicht einzutreten ist (zum Ganzen auch VGr, 10. Juni

2015, RG.2015.00001, E. 3, und 22. Mai 2014, RG.2014.00006,

E. 1.3).

3.

Ausgangsgemäss sind die

(reduzierten) Gerichtskosten den Gesuchstellenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und

§ 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 6, 11 und 16).

4.

Da Entscheide über ein

Revisionsgesuch den gleichen Rechtsmitteln wie die ursprüngliche Anordnung

unterliegen, welche Anlass zum Revisionsgesuch gegeben hat (Bertschi, § 86d

N. 6), und sich hier nicht genau sagen lässt, ob das Gesuch vom 5. Juli

2020 den Entscheid im Verfahren VB.2019.00860 oder jenen im Verfahren

VB.2020.00065 betreffe, erscheinen folgende Erläuterungen zum Rechtsmittelweg angezeigt:

Während gegen die

Verweigerung der Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens und der Trauung

Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben ist, ist gegen die

Verweigerung der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Eheschluss zum

Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG zu greifen, sofern ein Anwesenheitsrecht der

betroffenen ausländischen Person geltend gemacht wird; ansonsten, das heisst,

wenn kein Anwesenheitsrecht geltend gemacht wird, steht den Parteien gegen den

ausländerrechtlichen Entscheid bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG zu Gebot.

Je nachdem, welcher der am 30. April 2020 vom

Verwaltungsgericht gefällten Entscheide den Gesuchstellenden Anlass für die

Einreichung ihres Revisionsgesuchs bot, haben sie deshalb Beschwerde in

Zivilsachen und/oder Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw.

subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht zu führen. Wird sowohl eine

ordentliche Beschwerde als auch eine Verfassungsbeschwerde ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 320.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden den Gesuchstellenden unter

solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen binnen 30 Tagen ab Zustellung

Beschwerde beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

5. Mitteilung an …