RG.2020.00004
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2020.00004
22. Juli 2020Deutsch10 min
(URT.2020.21924)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
RG.2020.00004
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 22. Juli 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
Gesuchstellende,
gegen
1.
Migrationsamt des Kantons Zürich,
2.
Zivilstandsamt Dielsdorf,
Gesuchsgegner,
betreffend
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung
der Eheschliessung und Trauung (Revision),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B, ein 1993 geborener
Staatsangehöriger Sri Lankas, reiste am 12. April 2016 in die Schweiz ein
und ersuchte hier um Asyl. Noch während des Asylverfahrens reichte er Ende
September 2017 beim Zivilstandsamt Dielsdorf ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung
mit seiner Verlobten, der 1997 geborenen Schweizerin A, ein. Nach verschiedenen
Abklärungen und wiederholter Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Frage des
Nachweises der Identität sowie des rechtmässigen Aufenthalts von B wies das
Zivilstandsamt Dielsdorf das Gesuch mit Verfügung vom 8. Februar 2019 ab.
Anfang April 2019 wurde
darauf das Asylgesuch von B abgewiesen und dieser nach Abweisung auch eines
Wiedererwägungsgesuchs zwei Monate später zum Verlassen der Schweiz
aufgefordert. Am 10. Juli 2019 liessen A und B deshalb beim Migrationsamt
des Kantons Zürich um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung an Letzteren
ersuchen, um in der Schweiz die Ehe eingehen zu können. Mit Verfügung vom
30. Juli 2019 wies das Migrationsamt das Aufenthaltsgesuch ab, insbesondere,
weil nach dem Entscheid des Zivilstandsamts Dielsdorf nicht in absehbarer Zeit
mit einem Eheschluss gerechnet werden könne.
Erwägungen
II.
Ein gegen die Verfügung
des Zivilstandsamts Dielsdorf vom 8. Februar 2019 erhobenes Rechtsmittel
wies die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt)
des Kantons Zürich mit Verfügung vom 25. November 2019 ab.
Gleich tat es ihm die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit einem gegen die Verfügung des
Migrationsamts vom 30. Juli 2019 erhobenen Rekurs am 20. Dezember
2019; es hielt B zudem dazu an, die Schweiz unverzüglich zu verlassen.
III.
A. Am
26.
Dezember 2019 liessen A und B gegen den Rekursentscheid der Direktion
der Justiz und des Innern vom 25. November 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei dieser
aufzuheben und das Zivilstandsamt Dielsdorf "anzuweisen, das
Ehevorbereitungsverfahren [...] fortzuführen und die Ehe zivilrechtlich zu
trauen", eventualiter die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht
wies dieses Rechtsmittel mit Urteil vom
30.
April 2020 ab (VB.2019.00860).
Mit Urteil vom gleichen Tag
wies das Verwaltungsgericht ausserdem eine gegen den Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion vom 20. Dezember 2019 gerichtete Beschwerde von A und
B ab, mit welcher diese unter anderem darum ersucht hatten, dem Letztgenannten
eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung zu erteilen
(VB.2020.00065).
B. Mit beim
Verwaltungsgericht am 8. Juni 2020 eingegangenen Schreiben vom 3. März
2020.
(richtig: 3. Juni 2020) gelangte A erneut ans Verwaltungsgericht und
ersuchte dieses darum, seinen "Entscheid nochmals zu überdenken" bzw.
ihnen "eine Chance zu geben", in der Schweiz zu heiraten und nach der
Heirat für B einen Pass bei der Botschaft in Genf zu beantragen. Das
Verwaltungsgericht teilte A daraufhin mit Schreiben vom 8. Juni 2020 mit,
dass es grundsätzlich nur im Rahmen einer Revision auf einen eigenen Entscheid
zurückkommen könne, und zwar erst nach ungenutztem Ablauf der 30-tägigen
Beschwerdefrist ans Bundesgericht. Das Schreiben äusserte sich überdies zu den
Voraussetzungen, unter welchen sich dereinst eine Revision der Entscheide vom 30. April 2020 verlangen liesse.
Nach dem ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist ans
Bundesgericht reichten A und B am 5. Juli 2020 ein Revisionsgesuch ein,
worin sie unter Beilage der Geburtsurkunde und der heimatlichen
Zivilstandsbestätigung von B namentlich vorbrachten, dass es diesem ohne eine
Aufenthaltsbewilligung nicht möglich sei, in der Schweiz einen Pass zu
beantragen. Hierauf wurden das vorliegende Revisionsgeschäft angelegt und die
verwaltungsgerichtlichen Akten der Verfahren VB.2019.00860 und VB.2020.00065
beigezogen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen darf das
Verwaltungsgericht grundsätzlich nur im Rahmen einer Revision (Martin Bertschi,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.; BGr, 3. Dezember
2011, 2C_994/2011; VGr, 15. Juni 2018, RG.2018.00004, E. 1 Abs. 1
mit Hinweisen). Die das vorliegende Verfahren auslösende Eingabe vom
5.
Juli 2020 ist denn auch entsprechend betitelt, wobei sich besagtem
Schreiben nicht entnehmen lässt, ob das rechtskräftige Urteil der Kammer vom
30.
April 2020 im Verfahren VB.2019.00860 in Revision gezogen werden solle
oder aber das gleichentags im Verfahren VB.2020.00065 gefällte. Die Eingabe
wurde deshalb als ein beide (rechtskräftigen) Erkenntnisse betreffendes
Revisionsgesuch gemäss §§ 86a–86d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) entgegengenommen.
Dessen
Behandlung fällt – wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im
Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft – in die Zuständigkeit der
Einzelrichterin (siehe VGr, 15. Juni 2018, RG.2018.00004, E. 1
Abs. 3 mit Hinweis; Bertschi, § 38b
N. 7 f. und 20 ff. in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG,
§ 28a N. 8).
2.
2.1
Die
Revision einer rechtskräftigen Anordnung lässt sich nach § 86a VRG nur
verlangen, wenn ein Strafverfahren feststellt, dass ein Verbrechen oder
Vergehen diese beeinflusst hat (lit. a), oder aber die beteiligten
Personen neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die
sie im früheren Verfahren nicht "beibringen" konnten (lit. b). Es muss sich dabei um erhebliche Tatsachen oder
Beweismittel handeln, die schon bei Fällung
des revisionsbetroffenen Entscheids bestanden, auf die sie sich die
gesuchstellende Partei jedoch – kraft § 86b Abs. 1 VRG eine Eintretensbedingung
– weder im früheren Verfahren noch mit Rekurs oder Beschwerde auch etwa beim
Bundesgericht zu berufen vermochte; Rechtsanwendungsmängel, die sich nicht auf
die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts beziehen, bilden dagegen keinen
Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG, weil die Revision nicht dazu
dient, eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen oder eine neue rechtliche
Würdigung bereits bekannter Fakten herbeizuführen (siehe Bertschi, § 86a
N. 14–18, § 86b N. 1–4; ferner VGr, 15. März
2019, RG.2019.00003, E. 3.1).
2.2
Der negative Ausgang der Verfahren VB.2019.00860 und VB.2020.00065 ist im Wesentlichen
darauf zurückzuführen, dass die – hier auch für die Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung erforderliche – Fortführung
des Ehevorbereitungsverfahrens der Gesuchstellenden bedingte, dass der
Gesuchsteller gegenüber dem Gesuchsgegner 2 seine Identität nachweise, was
ihm mit der Einreichung einer blossen Kopie eines abgelaufenen Reisepasses und
dem Hinweis auf ein von der sri-lankischen Botschaft ausgestelltes
Reiseersatzdokument ("Laissez-passer") nicht gelinge, zumal er den
Behörden zusätzlich eine gefälschte Identitätskarte eingereicht und
widersprüchliche Angaben zum Verbleib des Originalreisepasses gemacht habe
(siehe dazu die Erwägungen in VGr, 30. April 2020, VB.2019.00860,
E. 5, und 30. April 2020, VB.2020.00065, E. 4.3, auf welche
verwiesen werden kann). Die konsularische Beglaubigung der dem Gesuchsgegner 2
ausserdem eingereichten Geburtsurkunde und der heimatlichen
Zivilstandsbestätigung schliesslich diene – so das Verwaltungsgericht weiter –
nur dazu, die Echtheit dieser Dokumente zu bestätigen; sie sage indes nichts
darüber aus, ob die ausländischen Urkunden auch für die vorlegende Person
ausgestellt wurden. Auch diese seien daher zur Führung des geforderten
Identitätsnachweises nicht geeignet.
Die Gesuchstellenden hatten
dabei bereits in den beiden Beschwerdeverfahren wiederholt eingewendet, dass
der Gesuchsteller ohne eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung keinen neuen
Reisepass bei der heimatlichen Botschaft in der Schweiz beantragen könne. Sie
hatten das Verwaltungsgericht zudem auf das Vorhandensein einer beglaubigten
Geburtsurkunde sowie einer ebenfalls beglaubigten Zivilstandsbestätigung des
Gesuchstellers hingewiesen, welchem Umstand in den Urteilen vom 30. April
2020.
denn auch Rechnung getragen wurde. Die diesbezüglichen Vorbringen der
Gesuchstellenden in ihrer Eingabe vom 5. Juli 2020 sind somit nicht neu
und zielen damit offenkundig einzig darauf ab, eine neue rechtliche Würdigung
bereits bekannter Fakten zum Nachweis der Identität des Gesuchstellers
herbeizuführen. Gleiches gilt für die bereits mit Eingabe vom 3. Mai 2020 (erneut) eingereichten Kopien des abgelaufenen Reisepasses
des Gesuchstellers sowie einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland vom 13. August 2018.
Soweit die Gesuchstellenden
sodann neu auf die (angeblich) erfolgreiche soziale Integration des
Gesuchstellers hinweisen und betonen, wie nah sie sich stünden (vgl. die schon
mit Eingabe vom 3. Mai 2020 zum Beleg eingereichten, allesamt zwischen November 2016 und Mai 2019 aufgenommenen Fotografien
des Paars), müssen sie sich entgegenhalten lassen, mit den diesbezüglichen
Sachvorbringen ohne Not bis nach dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens
zugewartet zu haben. Wollten sie damit einen konventions- bzw.
verfassungsrechtlichen Bewilligungsanspruch des Gesuchstellers gestützt auf die
Beziehung zur Gesuchstellerin geltend machen (Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention [SR 0.101] sowie Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]), ist zudem
anzumerken, dass sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus einem
Konkubinat nur dann ein Anwesenheitsrecht einer ausländischen Person herleiten
lässt, wenn die partnerschaftliche Beziehung bezüglich Art und Stabilität in
ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in
einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung
sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch die Übernahme
wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (zum Ganzen BGr, 3. Mai
2018, 2C_880/2017, E. 3.1 mit Hinweisen [ferner E. 3.2 mit konkreten
Beispielen aus der bundesgerichtlichen Praxis]). Dies trifft auf die Beziehung
der Gesuchstellenden – soweit ersichtlich – nicht zu, lebten sie doch
jedenfalls im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch in getrennten Haushalten
und sind keine anderen stabilisierenden Elemente dargetan (so denn auch bereits
VGr, 30. April 2020, VB.2020.00065, E. 4.3.1 mit Hinweisen). Auch
wenn sie rechtzeitig gemacht worden wären, hätten die Angaben der
Gesuchstellenden zu ihrer Beziehung die tatbestandliche Grundlage der zur
Revision beantragten Entscheide daher nicht geändert und nicht zu einer anderen
Entscheidung geführt.
2.3
Die
Dispositiv
Gesuchstellenden vermochten demnach keine neuen erheblichen Tatsachen aufzuzeigen
und/oder neue Beweismittel ins Verfahren einzubringen, sodass auf ihr
(Revisions-)Gesuch nicht einzutreten ist (zum Ganzen auch VGr, 10. Juni
2015, RG.2015.00001, E. 3, und 22. Mai 2014, RG.2014.00006,
E. 1.3).
3.
Ausgangsgemäss sind die
(reduzierten) Gerichtskosten den Gesuchstellenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und
§ 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 6, 11 und 16).
4.
Da Entscheide über ein
Revisionsgesuch den gleichen Rechtsmitteln wie die ursprüngliche Anordnung
unterliegen, welche Anlass zum Revisionsgesuch gegeben hat (Bertschi, § 86d
N. 6), und sich hier nicht genau sagen lässt, ob das Gesuch vom 5. Juli
2020 den Entscheid im Verfahren VB.2019.00860 oder jenen im Verfahren
VB.2020.00065 betreffe, erscheinen folgende Erläuterungen zum Rechtsmittelweg angezeigt:
Während gegen die
Verweigerung der Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens und der Trauung
Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben ist, ist gegen die
Verweigerung der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Eheschluss zum
Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG zu greifen, sofern ein Anwesenheitsrecht der
betroffenen ausländischen Person geltend gemacht wird; ansonsten, das heisst,
wenn kein Anwesenheitsrecht geltend gemacht wird, steht den Parteien gegen den
ausländerrechtlichen Entscheid bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG zu Gebot.
Je nachdem, welcher der am 30. April 2020 vom
Verwaltungsgericht gefällten Entscheide den Gesuchstellenden Anlass für die
Einreichung ihres Revisionsgesuchs bot, haben sie deshalb Beschwerde in
Zivilsachen und/oder Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw.
subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht zu führen. Wird sowohl eine
ordentliche Beschwerde als auch eine Verfassungsbeschwerde ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 320.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Gesuchstellenden unter
solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen binnen 30 Tagen ab Zustellung
Beschwerde beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.
5. Mitteilung an …