Lexipedia

Entscheid

RG.2020.00005

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2020.00005

5. Januar 2021Deutsch6 min

(URT.2021.22405)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

RG.2020.00005

Verfügung

des Einzelrichters

vom 5. Januar 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

Gesuchstellerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Gesuchsgegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung (Revisionsgesuch VB.2020.00499),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

eine 1976 geborene kosovarische Staatsangehörige. Aus einer (nichtehelichen)

Beziehung mit einem in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann gingen

2009 Zwillinge hervor. Diese reisten im Juni 2013 in die Schweiz ein, worauf

ihnen das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib beim Vater und später die Niederlassungsbewilligung erteilte.

Ende 2013 reiste auch A in

die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Wegen Unzumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs wurde sie am 10. August 2018 vorläufig aufgenommen.

B. Mit

Verfügung vom 6. Januar 2020 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A vom

21. Januar 2019 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen

Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. Juli 2020 ab.

III.

A. Das

Verwaltungsgericht wies eine dawider erhobene Beschwerde von A mit Urteil vom

21.

Oktober 2020 ab (VB.2020.00499).

B. Daraufhin

gelangte A an das Bundesgericht, das auf ihre Beschwerde mit Urteil vom

18.

November 2020 nicht eintrat (2C_939/2020).

C. Mit

Eingabe vom 23. Dezember 2020 gelangte A mit dem Ersuchen ans

Verwaltungsgericht, ihr "eine chance" zu geben, damit sie – nach

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung – mit ihren Kindern reisen könne

"wie andere Kinder und Mutter".

Hierauf wurden das

vorliegende Revisionsgeschäft angelegt und die Urteile des Verwaltungsgerichts

vom 21. Oktober 2020 sowie des Bundesgerichts vom 18. November 2020

beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Einer

Wiedererwägung sind Rechtsmittelentscheide – anders als erstinstanzliche

Verfügungen – nicht zugänglich (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu

§§ 86a–86d, N. 19 mit Hinweis; VGr, 21. April 2020,

RG.2020.00001, E. 1 mit Hinweisen). Die Eingabe vom 23. Dezember 2020

kann daher im Sinn der §§ 86a–86d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) nur ein Revisionsgesuch bedeuten

(Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.; BGr,

3.

Dezember 2011, 2C_994/2011; VGr, 15. Juni 2018, RG.2018.00004,

E. 1 Abs. 1 mit Hinweisen).

1.2

Das

Revisionsgesuch ist gemäss § 86b Abs. 2 Satz 1 VRG bei der

Behörde einzureichen, welche die Anordnung getroffen hat. Für den Fall, dass in

der betreffenden Angelegenheit ein Rechtsmittelentscheid ergangen ist, ist jene

Instanz funktionell zuständig, die als letzte in der Sache entschieden hat. Ist

die Rechtsmittelinstanz indes auf die Sache nicht eingetreten, ist die untere

Instanz für die Behandlung des Revisionsbegehrens zuständig, es sei denn, die

darin geltend gemachten Tatsachen oder Beweismittel beträfen gerade die von der

Rechtsmittelinstanz als nicht gegeben erachteten Eintretensvoraussetzungen (VGr,

21.

April 2020, RG. 2020.00001 mit Hinweisen). Vorliegend trat das

Bundesgericht mit Urteil vom 18. November 2020 auf die Beschwerde der

Gesuchstellerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Oktober

2020.

nicht ein. Da das Bundesgericht somit keinen materiellen Entscheid fällte

und das Revisionsbegehren nicht die von ihm verneinten Eintretensvoraussetzungen

betrifft, ist das Verwaltungsgericht grundsätzlich die zuständige

Revisionsinstanz.

1.3

Die

Behandlung des – das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom

21.

Oktober 2020 betreffenden – Revisionsgesuchs fällt wegen

offensichtlicher Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, in die Zuständigkeit des Einzelrichters (siehe VGr,

15.

Juni 2018, RG.2018.00004, E. 1 Abs. 3 mit Hinweis; Bertschi,

§ 38b N. 7 f., in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG,

§ 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff).

2.

2.1

Die

Revision einer rechtskräftigen Anordnung lässt sich nach § 86a VRG

verlangen, wenn ein Strafverfahren feststellt, dass ein Verbrechen oder

Vergehen diese beeinflusst hat (lit. a), oder Beteiligte neue erhebliche

Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren

nicht "beibringen" konnten (lit. b). Gemäss § 86b VRG ist

ein Revisionsgesuch unstatthaft, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der

Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung

hätten geltend gemacht werden können (Abs. 1), und ist es innert

90.

Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds einzureichen, gestützt auf

die lit. b des § 86a VRG aber spätestens bei Ablauf von zehn Jahren

seit Mitteilung der Anordnung (Abs. 2).

Die Verfahrensbeteiligten können insofern

eine Revision bloss begehren, wenn sie neue, das heisst bei Fällung des

revisionsbetroffenen Entscheids schon bestehende, erhebliche Tatsachen oder

Beweismittel hierfür entdecken, auf die sie sich – kraft § 86b Abs. 1 VRG eine Eintretensbedingung – weder im früheren Verfahren noch mit Rekurs oder

Beschwerde auch etwa beim Bundesgericht zu berufen vermochten;

Rechtsanwendungsmängel, die sich nicht auf die Ermittlung des massgebenden

Sachverhalts beziehen, bilden keinen Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG, weil die Revision nicht dazu dient, eine andere Rechtsauffassung

durchzusetzen oder eine neue rechtliche Würdigung bereits bekannter Fakten

herbeizuführen (siehe Bertschi, § 86a N. 14–18, § 86b

N. 1–4; ferner VGr, 15. März 2019,

RG.2019.00003, E. 3.1).

2.2

Die

Gesuchstellerin tut keine Revisionsgründe dar. Sie beschränkt sich in ihrem

Ersuchen vielmehr im Wesentlichen auf das Vorbringen, eine

Aufenthaltsbewilligung würde ihr Reisen ins Ausland erleichtern. Solches hatte

sie bereits ins frühere Verfahren eingebracht, wo es vom Verwaltungsgericht

auch berücksichtigt wurde (VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00499,

E. 2.2 Abs. 2). Im Ergebnis rügt die Gesuchstellerin mithin einen –

angeblichen – Rechtsanwendungsmangel, wogegen die Revision nach §§ 86a ff.

VRG nicht offensteht.

3.

Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht

einzutreten.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin

aufzuerlegen.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Verfügungsdispositivs gilt es Folgendes zu erläutern: Entscheide über ein

Revisionsgesuch unterliegen grundsätzlich den gleichen Rechtsmitteln wie die

Anordnung, welche Anlass zum Revisionsgesuch gegeben hat (Bertschi, § 86d

N. 6; VGr, 6. Oktober 2016, RG.2016.00001, E. 4 Abs. 2).

Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten mangels eines Bewilligungsanspruchs der Beschwerdeführerin bzw.

gestützt auf Art. 83 lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) bereits verneint (BGr,

18.

November 2020, 2C_939/2020, E. 2).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf das

Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

erhoben werden. Sie ist binnen Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an …