RG.2020.00005
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2020.00005
5. Januar 2021Deutsch6 min
(URT.2021.22405)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
RG.2020.00005
Verfügung
des Einzelrichters
vom 5. Januar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Gesuchstellerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Gesuchsgegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung (Revisionsgesuch VB.2020.00499),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
eine 1976 geborene kosovarische Staatsangehörige. Aus einer (nichtehelichen)
Beziehung mit einem in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann gingen
2009 Zwillinge hervor. Diese reisten im Juni 2013 in die Schweiz ein, worauf
ihnen das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib beim Vater und später die Niederlassungsbewilligung erteilte.
Ende 2013 reiste auch A in
die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wurde sie am 10. August 2018 vorläufig aufgenommen.
B. Mit
Verfügung vom 6. Januar 2020 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A vom
21. Januar 2019 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. Juli 2020 ab.
III.
A. Das
Verwaltungsgericht wies eine dawider erhobene Beschwerde von A mit Urteil vom
21.
Oktober 2020 ab (VB.2020.00499).
B. Daraufhin
gelangte A an das Bundesgericht, das auf ihre Beschwerde mit Urteil vom
18.
November 2020 nicht eintrat (2C_939/2020).
C. Mit
Eingabe vom 23. Dezember 2020 gelangte A mit dem Ersuchen ans
Verwaltungsgericht, ihr "eine chance" zu geben, damit sie – nach
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung – mit ihren Kindern reisen könne
"wie andere Kinder und Mutter".
Hierauf wurden das
vorliegende Revisionsgeschäft angelegt und die Urteile des Verwaltungsgerichts
vom 21. Oktober 2020 sowie des Bundesgerichts vom 18. November 2020
beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Einer
Wiedererwägung sind Rechtsmittelentscheide – anders als erstinstanzliche
Verfügungen – nicht zugänglich (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 86a–86d, N. 19 mit Hinweis; VGr, 21. April 2020,
RG.2020.00001, E. 1 mit Hinweisen). Die Eingabe vom 23. Dezember 2020
kann daher im Sinn der §§ 86a–86d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) nur ein Revisionsgesuch bedeuten
(Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.; BGr,
3.
Dezember 2011, 2C_994/2011; VGr, 15. Juni 2018, RG.2018.00004,
E. 1 Abs. 1 mit Hinweisen).
1.2
Das
Revisionsgesuch ist gemäss § 86b Abs. 2 Satz 1 VRG bei der
Behörde einzureichen, welche die Anordnung getroffen hat. Für den Fall, dass in
der betreffenden Angelegenheit ein Rechtsmittelentscheid ergangen ist, ist jene
Instanz funktionell zuständig, die als letzte in der Sache entschieden hat. Ist
die Rechtsmittelinstanz indes auf die Sache nicht eingetreten, ist die untere
Instanz für die Behandlung des Revisionsbegehrens zuständig, es sei denn, die
darin geltend gemachten Tatsachen oder Beweismittel beträfen gerade die von der
Rechtsmittelinstanz als nicht gegeben erachteten Eintretensvoraussetzungen (VGr,
21.
April 2020, RG. 2020.00001 mit Hinweisen). Vorliegend trat das
Bundesgericht mit Urteil vom 18. November 2020 auf die Beschwerde der
Gesuchstellerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Oktober
2020.
nicht ein. Da das Bundesgericht somit keinen materiellen Entscheid fällte
und das Revisionsbegehren nicht die von ihm verneinten Eintretensvoraussetzungen
betrifft, ist das Verwaltungsgericht grundsätzlich die zuständige
Revisionsinstanz.
1.3
Die
Behandlung des – das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom
21.
Oktober 2020 betreffenden – Revisionsgesuchs fällt wegen
offensichtlicher Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, in die Zuständigkeit des Einzelrichters (siehe VGr,
15.
Juni 2018, RG.2018.00004, E. 1 Abs. 3 mit Hinweis; Bertschi,
§ 38b N. 7 f., in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG,
§ 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff).
2.
2.1
Die
Revision einer rechtskräftigen Anordnung lässt sich nach § 86a VRG
verlangen, wenn ein Strafverfahren feststellt, dass ein Verbrechen oder
Vergehen diese beeinflusst hat (lit. a), oder Beteiligte neue erhebliche
Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren
nicht "beibringen" konnten (lit. b). Gemäss § 86b VRG ist
ein Revisionsgesuch unstatthaft, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der
Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung
hätten geltend gemacht werden können (Abs. 1), und ist es innert
90.
Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds einzureichen, gestützt auf
die lit. b des § 86a VRG aber spätestens bei Ablauf von zehn Jahren
seit Mitteilung der Anordnung (Abs. 2).
Die Verfahrensbeteiligten können insofern
eine Revision bloss begehren, wenn sie neue, das heisst bei Fällung des
revisionsbetroffenen Entscheids schon bestehende, erhebliche Tatsachen oder
Beweismittel hierfür entdecken, auf die sie sich – kraft § 86b Abs. 1 VRG eine Eintretensbedingung – weder im früheren Verfahren noch mit Rekurs oder
Beschwerde auch etwa beim Bundesgericht zu berufen vermochten;
Rechtsanwendungsmängel, die sich nicht auf die Ermittlung des massgebenden
Sachverhalts beziehen, bilden keinen Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG, weil die Revision nicht dazu dient, eine andere Rechtsauffassung
durchzusetzen oder eine neue rechtliche Würdigung bereits bekannter Fakten
herbeizuführen (siehe Bertschi, § 86a N. 14–18, § 86b
N. 1–4; ferner VGr, 15. März 2019,
RG.2019.00003, E. 3.1).
2.2
Die
Gesuchstellerin tut keine Revisionsgründe dar. Sie beschränkt sich in ihrem
Ersuchen vielmehr im Wesentlichen auf das Vorbringen, eine
Aufenthaltsbewilligung würde ihr Reisen ins Ausland erleichtern. Solches hatte
sie bereits ins frühere Verfahren eingebracht, wo es vom Verwaltungsgericht
auch berücksichtigt wurde (VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00499,
E. 2.2 Abs. 2). Im Ergebnis rügt die Gesuchstellerin mithin einen –
angeblichen – Rechtsanwendungsmangel, wogegen die Revision nach §§ 86a ff.
VRG nicht offensteht.
3.
Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht
einzutreten.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin
aufzuerlegen.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Verfügungsdispositivs gilt es Folgendes zu erläutern: Entscheide über ein
Revisionsgesuch unterliegen grundsätzlich den gleichen Rechtsmitteln wie die
Anordnung, welche Anlass zum Revisionsgesuch gegeben hat (Bertschi, § 86d
N. 6; VGr, 6. Oktober 2016, RG.2016.00001, E. 4 Abs. 2).
Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mangels eines Bewilligungsanspruchs der Beschwerdeführerin bzw.
gestützt auf Art. 83 lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) bereits verneint (BGr,
18.
November 2020, 2C_939/2020, E. 2).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf das
Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4.
Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
erhoben werden. Sie ist binnen Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an …