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Entscheid

RG.2021.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2021.00002

3. März 2021Deutsch7 min

(URT.2021.22562)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

RG.2021.00002

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 3. März 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A, zzt. JVA B,

Gesuchsteller,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Gesuchsgegner,

betreffend Versetzung

in die Sicherheitsabteilung

(Revision gegen das Urteil vom 17.12.20; VB.2020.00444),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A war

seit 26. Mai 2016 in der Justizvollzugsanstalt B im Strafvollzug und

verbüsste eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren wegen mehrfacher

qualifizierter Freiheitsberaubung und Entführung im Sinn von Art. 183 Ziff. 2

in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 des Strafgesetzbuches (StGB).

Hintergrund der Verurteilung war, dass er Mitte Oktober 2011 seine beiden Söhne

G (geboren 2006) und C (geboren 2008) in sein Heimatland Nigeria entführte und

bei seiner Familie unterbrachte, wo sie noch heute leben. Nach Verbüssung der

Freiheitsstrafe wurde A in Sicherheitshaft im Gefängnis E gesetzt.

B. A

wurde mit Verfügung der Direktion der Untersuchungsgefängnisse Zürich vom 4. März

2020 in Anwendung von § 9 der Hausordnung der Gefängnisse des Kantons

Zürich in die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses F versetzt, befristet

für einen Monat. Einen durch A dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der

Justiz und des Innern (fortan Justizdirektion) mit Verfügung vom 2. Juni 2020

ab, soweit sie darauf eintrat.

C. A

gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 20. Juni 2020 an das

Verwaltungsgericht und verlangte, er sei unverzüglich aus Beugehaft und

Strafvollzug zu entlassen und es sei eine Strafuntersuchung gegen

Staatsanwältin D zu eröffnen. Ferner sei ihm die unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren. Mit zusätzlichen Anträgen

verlangte er die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und die

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

D. Mit

Urteil vom 17. Dezember 2020 (VB.2020.00444) wies das Verwaltungsgericht

die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es gewährte dem Beschwerdeführer

die unentgeltliche Prozessführung, wies sein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsvertretung aber ab.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 20. Februar

2021.

(Poststempel vom 22. Februar 2021) verlangte A beim

Verwaltungsgericht, unter Hinweis darauf, dass er auf eine Beschwerde ans

Bundesgericht verzichte, die Revision des Urteils vom 17. Dezember 2020.

Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des Urteils, und die Sache sei zur

weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei seiner

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm sei die

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren.

Hierauf wurde das vorliegende Revisionsverfahren

eröffnet und die verwaltungsgerichtlichen Akten des Verfahrens VB.2020.00444

beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht darf – unter

Vorbehalt vorliegend nicht ersichtlicher und auch nicht geltend gemachter

Nichtigkeit sowie hier nicht fraglicher Berichtigung oder Erläuterung – nur im

Rahmen einer Revision auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen (statt

vieler VGr, 15. März 2019, RG.2019.00003, E. 1, mit Hinweisen; vgl.

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.).

1.2

Gemäss § 86b

Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) ist das Revisionsgesuch bei der Behörde einzureichen, welche die

Anordnung getroffen hat. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht bzw. die

Einzelrichterin für die Beurteilung des Revisionsgesuchs betreffend das Urteil

vom 17. Dezember 2020 zuständig, zumal das Gesuch keine grundsätzlichen

Fragen im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG aufwirft. Die Zuständigkeit der

Einzelrichterin ergibt sich zudem aus § 38b Abs. 1 lit. a VRG

bzw. der offensichtlichen Unzulässigkeit des Revisionsgesuchs (unten E. 2.2;

Bertschi, § 38b N. 7 f. in Verbindung mit Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte auf weitere

Verfahrensschritte (wie auf die Durchführung eines Schriftenwechsels)

verzichtet werden (vgl. Bertschi, § 86c N. 8).

2.

2.1

Die

Revision richtet sich gegen Anordnungen und Entscheide, die in formelle

Rechtskraft erwachsen sind. Sie kann nach § 86a VRG dann verlangt werden,

wenn ein Strafverfahren feststellt, dass ein Verbrechen oder Vergehen diesen

Entscheid beeinflusst hat (lit. a), oder Beteiligte neue erhebliche

Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren

nicht beibringen konnten (lit. b). Gemäss § 86b Abs. 1 VRG sind Revisionsgesuche

unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung

vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend

gemacht werden können. Der damit statuierte Grundsatz der Subsidiarität der

Revision als ein ausserordentliches Rechtsmittel bildet eine Voraussetzung des

Eintretens. Auf Revisionsgesuche, die dieses Erfordernis nicht erfüllen, ist

dementsprechend nicht einzutreten (Bertschi, § 86b N. 1).

2.2

Das Urteil

vom 17. Dezember 2020, gegen welches sich die Revision richtet, wurde vom

Gesuchsteller am 25. Januar 2021 in Empfang genommen. Damit lief die

30-tägige Rechtsmittelfrist für die Beschwerde ans Bundesgericht zum Zeitpunkt

seines Revisionsgesuchs vom 20. Februar 2021 noch, womit der Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2020 im Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung noch nicht in Rechtskraft erwachsen war. Folglich fehlte es

vorliegend im Zeitpunkt der Erhebung des Revisionsgesuchs an einem

rechtskräftigen Entscheid, gegen den sich die Revision hätte richten können.

Dies führt, trotz inzwischen ungenutzt verstrichener

Rechtsmittelfrist für die Beschwerde ans Bundesgericht, zu einem Nichteintreten

auf das Revisionsgesuch. So bringt auch § 86b Abs. 1 VRG zum

Ausdruck, dass Revisionsgesuche unzulässig sind, wenn die geltend gemachten

Revisionsgründe auch mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten

geltend gemacht werden können; da die Revision grundsätzlich subsidiär ist,

müssen zuerst andere (ordentliche) Rechtsmittel ergriffen werden. Dem

Beschwerdeführer wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, die vorliegend

vorgebrachten Revisionsgründe – soweit sie überhaupt solche darstellen würden –

auch mit einer Beschwerde ans Bundesgericht geltend zu machen. Daher ist auf

das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

2.3

Nach § 5

Abs. 2 Satz 1 VRG sind Eingaben an eine unzuständige

Verwaltungsbehörde von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des

Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die

Überweisungspflicht kann gemäss der Rechtsprechung ausnahmsweise dann

entfallen, wenn es sich um eine nicht fristgebundene Eingabe handelt oder wenn

die Eingabe wissentlich bei der unzuständigen Instanz erfolgte (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 5 N. 48 ff.). Im Zuständigkeitsbereich des Bundesgerichts

schreibt Art. 48 Abs. 3 BGG ferner vor, dass eine Eingabe

unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln ist, wenn sie rechtzeitig bei der

Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde

eingereicht worden ist. Eine Weiterleitungspflicht an das Bundesgericht besteht

gemäss der Lehre etwa dann, wenn ein Rechtsmittel aufgrund einer falschen

Rechtsmittelbelehrung bei einer unzuständigen kantonalen oder Bundesbehörde

eingereicht wird (Kathrin Amstutz/Peter Arnold in: Marcel Alexander Niggli et

al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 48

N. 21 ff.; Amstutz/Arnold, Art. 49 N. 12). Wer aber bewusst

seine Eingabe an eine unzuständige Behörde richtet, kann sich nicht auf die

Weiterleitungspflicht berufen (BGr, 24. November, 2C_462/2014, E. 3.2).

Da der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das

Verwaltungsgericht explizit um Revision ersucht und geltend macht, dass er auf

eine Beschwerde an das Bundesgericht verzichte, handelt es sich offenkundig

nicht um eine irrtümliche Einreichung eines Rechtsmittels bei der Vorinstanz

des Bundesgerichts (hier dem Verwaltungsgericht). Deshalb besteht trotz der im

Zeitpunkt der Eingabe noch laufenden Rechtsmittelfrist keine Weiterleitungspflicht

an das Bundesgericht zur Behandlung einer allfälligen Beschwerde.

3.

3.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

3.2

Der

Gesuchsteller ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Sind sie nicht in der

Lage, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, haben sie zudem Anspruch auf

die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Offenkundig aussichtslos

sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene

auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Kaspar Plüss; Kommentar VRG, § 16 N. 46).

3.3

Nach dem vorgängig Ausgeführten ist das Revisionsgesuch

offensichtlich aussichtlos. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und

unentgeltliche Rechtsvertretung sind daher abzuweisen.

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1.

Auf das

Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.

Die

Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

5.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …