RG.2021.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2021.00002
3. März 2021Deutsch7 min
(URT.2021.22562)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
RG.2021.00002
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 3. März 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, zzt. JVA B,
Gesuchsteller,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Gesuchsgegner,
betreffend Versetzung
in die Sicherheitsabteilung
(Revision gegen das Urteil vom 17.12.20; VB.2020.00444),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A war
seit 26. Mai 2016 in der Justizvollzugsanstalt B im Strafvollzug und
verbüsste eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren wegen mehrfacher
qualifizierter Freiheitsberaubung und Entführung im Sinn von Art. 183 Ziff. 2
in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 des Strafgesetzbuches (StGB).
Hintergrund der Verurteilung war, dass er Mitte Oktober 2011 seine beiden Söhne
G (geboren 2006) und C (geboren 2008) in sein Heimatland Nigeria entführte und
bei seiner Familie unterbrachte, wo sie noch heute leben. Nach Verbüssung der
Freiheitsstrafe wurde A in Sicherheitshaft im Gefängnis E gesetzt.
B. A
wurde mit Verfügung der Direktion der Untersuchungsgefängnisse Zürich vom 4. März
2020 in Anwendung von § 9 der Hausordnung der Gefängnisse des Kantons
Zürich in die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses F versetzt, befristet
für einen Monat. Einen durch A dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der
Justiz und des Innern (fortan Justizdirektion) mit Verfügung vom 2. Juni 2020
ab, soweit sie darauf eintrat.
C. A
gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 20. Juni 2020 an das
Verwaltungsgericht und verlangte, er sei unverzüglich aus Beugehaft und
Strafvollzug zu entlassen und es sei eine Strafuntersuchung gegen
Staatsanwältin D zu eröffnen. Ferner sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren. Mit zusätzlichen Anträgen
verlangte er die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und die
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
D. Mit
Urteil vom 17. Dezember 2020 (VB.2020.00444) wies das Verwaltungsgericht
die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es gewährte dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Prozessführung, wies sein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsvertretung aber ab.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 20. Februar
2021.
(Poststempel vom 22. Februar 2021) verlangte A beim
Verwaltungsgericht, unter Hinweis darauf, dass er auf eine Beschwerde ans
Bundesgericht verzichte, die Revision des Urteils vom 17. Dezember 2020.
Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des Urteils, und die Sache sei zur
weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei seiner
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm sei die
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren.
Hierauf wurde das vorliegende Revisionsverfahren
eröffnet und die verwaltungsgerichtlichen Akten des Verfahrens VB.2020.00444
beigezogen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht darf – unter
Vorbehalt vorliegend nicht ersichtlicher und auch nicht geltend gemachter
Nichtigkeit sowie hier nicht fraglicher Berichtigung oder Erläuterung – nur im
Rahmen einer Revision auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen (statt
vieler VGr, 15. März 2019, RG.2019.00003, E. 1, mit Hinweisen; vgl.
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.).
1.2
Gemäss § 86b
Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) ist das Revisionsgesuch bei der Behörde einzureichen, welche die
Anordnung getroffen hat. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht bzw. die
Einzelrichterin für die Beurteilung des Revisionsgesuchs betreffend das Urteil
vom 17. Dezember 2020 zuständig, zumal das Gesuch keine grundsätzlichen
Fragen im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG aufwirft. Die Zuständigkeit der
Einzelrichterin ergibt sich zudem aus § 38b Abs. 1 lit. a VRG
bzw. der offensichtlichen Unzulässigkeit des Revisionsgesuchs (unten E. 2.2;
Bertschi, § 38b N. 7 f. in Verbindung mit Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte auf weitere
Verfahrensschritte (wie auf die Durchführung eines Schriftenwechsels)
verzichtet werden (vgl. Bertschi, § 86c N. 8).
2.
2.1
Die
Revision richtet sich gegen Anordnungen und Entscheide, die in formelle
Rechtskraft erwachsen sind. Sie kann nach § 86a VRG dann verlangt werden,
wenn ein Strafverfahren feststellt, dass ein Verbrechen oder Vergehen diesen
Entscheid beeinflusst hat (lit. a), oder Beteiligte neue erhebliche
Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren
nicht beibringen konnten (lit. b). Gemäss § 86b Abs. 1 VRG sind Revisionsgesuche
unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung
vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend
gemacht werden können. Der damit statuierte Grundsatz der Subsidiarität der
Revision als ein ausserordentliches Rechtsmittel bildet eine Voraussetzung des
Eintretens. Auf Revisionsgesuche, die dieses Erfordernis nicht erfüllen, ist
dementsprechend nicht einzutreten (Bertschi, § 86b N. 1).
2.2
Das Urteil
vom 17. Dezember 2020, gegen welches sich die Revision richtet, wurde vom
Gesuchsteller am 25. Januar 2021 in Empfang genommen. Damit lief die
30-tägige Rechtsmittelfrist für die Beschwerde ans Bundesgericht zum Zeitpunkt
seines Revisionsgesuchs vom 20. Februar 2021 noch, womit der Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2020 im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung noch nicht in Rechtskraft erwachsen war. Folglich fehlte es
vorliegend im Zeitpunkt der Erhebung des Revisionsgesuchs an einem
rechtskräftigen Entscheid, gegen den sich die Revision hätte richten können.
Dies führt, trotz inzwischen ungenutzt verstrichener
Rechtsmittelfrist für die Beschwerde ans Bundesgericht, zu einem Nichteintreten
auf das Revisionsgesuch. So bringt auch § 86b Abs. 1 VRG zum
Ausdruck, dass Revisionsgesuche unzulässig sind, wenn die geltend gemachten
Revisionsgründe auch mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten
geltend gemacht werden können; da die Revision grundsätzlich subsidiär ist,
müssen zuerst andere (ordentliche) Rechtsmittel ergriffen werden. Dem
Beschwerdeführer wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, die vorliegend
vorgebrachten Revisionsgründe – soweit sie überhaupt solche darstellen würden –
auch mit einer Beschwerde ans Bundesgericht geltend zu machen. Daher ist auf
das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
2.3
Nach § 5
Abs. 2 Satz 1 VRG sind Eingaben an eine unzuständige
Verwaltungsbehörde von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des
Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die
Überweisungspflicht kann gemäss der Rechtsprechung ausnahmsweise dann
entfallen, wenn es sich um eine nicht fristgebundene Eingabe handelt oder wenn
die Eingabe wissentlich bei der unzuständigen Instanz erfolgte (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 5 N. 48 ff.). Im Zuständigkeitsbereich des Bundesgerichts
schreibt Art. 48 Abs. 3 BGG ferner vor, dass eine Eingabe
unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln ist, wenn sie rechtzeitig bei der
Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde
eingereicht worden ist. Eine Weiterleitungspflicht an das Bundesgericht besteht
gemäss der Lehre etwa dann, wenn ein Rechtsmittel aufgrund einer falschen
Rechtsmittelbelehrung bei einer unzuständigen kantonalen oder Bundesbehörde
eingereicht wird (Kathrin Amstutz/Peter Arnold in: Marcel Alexander Niggli et
al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 48
N. 21 ff.; Amstutz/Arnold, Art. 49 N. 12). Wer aber bewusst
seine Eingabe an eine unzuständige Behörde richtet, kann sich nicht auf die
Weiterleitungspflicht berufen (BGr, 24. November, 2C_462/2014, E. 3.2).
Da der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Verwaltungsgericht explizit um Revision ersucht und geltend macht, dass er auf
eine Beschwerde an das Bundesgericht verzichte, handelt es sich offenkundig
nicht um eine irrtümliche Einreichung eines Rechtsmittels bei der Vorinstanz
des Bundesgerichts (hier dem Verwaltungsgericht). Deshalb besteht trotz der im
Zeitpunkt der Eingabe noch laufenden Rechtsmittelfrist keine Weiterleitungspflicht
an das Bundesgericht zur Behandlung einer allfälligen Beschwerde.
3.
3.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
3.2
Der
Gesuchsteller ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Sind sie nicht in der
Lage, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, haben sie zudem Anspruch auf
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Offenkundig aussichtslos
sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene
auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Kaspar Plüss; Kommentar VRG, § 16 N. 46).
3.3
Nach dem vorgängig Ausgeführten ist das Revisionsgesuch
offensichtlich aussichtlos. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und
unentgeltliche Rechtsvertretung sind daher abzuweisen.
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1.
Auf das
Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
5.
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …