RG.2021.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2021.00003
27. April 2021Deutsch8 min
(URT.2021.22684)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
RG.2021.00003
Verfügung
des Einzelrichters
vom 27. April 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Gesuchsteller,
gegen
Stadt
Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Gesuchsgegnerin,
betreffend Sozialhilfe
(Revisionsgesuch VB.2020.63),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
wurde ab Juli 2013 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons
Zürich gewährte A mit Verfügung vom 7. Februar 2018 rückwirkend auf den 1. September
2013 eine volle Rente der Invalidenversicherung und wies zugleich den Sozialen
Diensten der Stadt Zürich für die ab diesem Zeitpunkt ausgerichtete
wirtschaftliche Hilfe den Betrag von Fr. 81'890.40
zu. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2018 wies die Sonderfall- und
Einsprachekommission der Stadt Zürich (SEK) das Gesuch von A um Verzicht auf
Verrechnung der IV-Nachzahlung mit den vorschussweise erbrachten
Sozialhilfeleistungen ab.
B. Am 14. November
2018 ersuchte A bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich um Neubeurteilung des
Entscheids der SEK, wobei er in formeller Hinsicht sinngemäss darum bat, dass
diejenigen Personen, die am Entscheid der SEK vom 11. Oktober 2018
mitgewirkt und diesem zugestimmt hatten, in den Ausstand zu treten hätten. Die
Sache sei ferner an einen unbefangenen Stadtrat zur Bearbeitung weiterzuleiten.
Die Sozialbehörde wies das Ausstandsbegehren unter Ausschluss der davon
betroffenen Personen mit Zwischenentscheid vom 13. März 2019 ab.
Erwägungen
II.
Mit
Eingabe vom 9. April 2019 erhob A beim Bezirksrat Zürich gegen diesen
Zwischenentscheid Rekurs und beantragte neben anderem dessen Nichtigerklärung
oder Aufhebung. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 wies der Bezirksrat
Zürich den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat.
III.
A. Dagegen
gelangte A mit Beschwerde vom 30. Januar 2020 an das Verwaltungsgericht.
Er beantragte, der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 19. Dezember 2019
sei aufzuheben und die Sache sei an einen unbefangenen Bezirksrat
zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil
VB.2020.00063 vom 10. Mai 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
B. Das
Bundesgericht trat mit Urteil 8C_494/2020 vom 12. November 2020 nicht auf
die von A gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde ein. Auf
ein in der Folge betreffend dieses Urteil gestelltes Revisionsgesuch trat das
Bundesgericht mit Urteil 8F_3/2021 vom 18. März 2021 nicht ein.
C. Am 30. März
2021.
gelangte A erneut an das Verwaltungsgericht und beantragte die
Feststellung der Nichtigkeit oder die Revision des verwaltungsgerichtlichen
Urteils vom 10. Mai 2020. Zudem stellte er ein Ausstandsgesuch gegen alle
Personen, die am genannten Urteil mitgewirkt hatten, und verlangte eine
Umtriebsentschädigung.
D. Hierauf
wurden das vorliegende Revisionsgeschäft angelegt und die Urteile des
Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2020 sowie des Bundesgerichts vom 12. November
2020.
und vom 18. März 2021 beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Auf eigene
Rechtsmittelentscheide darf das Verwaltungsgericht grundsätzlich nur im Rahmen
einer Revision zurückkommen (§§ 86a–86d des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]; Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.).
1.2
Das
Revisionsgesuch ist gemäss § 86b Abs. 2 Satz 1 VRG bei der
Behörde einzureichen, welche die Anordnung getroffen hat. Für den Fall, dass in
der betreffenden Angelegenheit ein Rechtsmittelentscheid ergangen ist, ist jene
Instanz funktionell zuständig, die als letzte in der Sache entschieden hat. Ist
die Rechtsmittelinstanz indes auf die Sache nicht eingetreten, ist die untere
Instanz für die Behandlung des Revisionsbegehrens zuständig, es sei denn, die
darin geltend gemachten Tatsachen oder Beweismittel beträfen gerade die von der
Rechtsmittelinstanz als nicht gegeben erachteten Eintretensvoraussetzungen
(VGr, 21. April 2020, RG.2020.00001 E. 2 mit Hinweisen). Das
Bundesgericht trat am 12. November 2020 auf die Beschwerde des
Gesuchstellers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2020
nicht ein. Da das Bundesgericht keinen materiellen Entscheid fällte und das
Revisionsbegehren nicht die von ihm verneinten Eintretensvoraussetzungen
betrifft, ist das Verwaltungsgericht zuständige Revisionsinstanz.
1.3
Die
Behandlung des Revisionsgesuchs fällt – wegen offensichtlicher Unzulässigkeit
im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG, wie sie sich aus den
folgenden Erwägungen ergibt, und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im
Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft – in die Zuständigkeit des
Einzelrichters (siehe die Hinweise bei VGr, 19. Juni 2020,
RG.2020.00003, E. 1). Aus demselben Grund konnte auf weitere
Verfahrensschritte (wie auf die Durchführung eines Schriftenwechsels)
verzichtet werden (vgl. Bertschi, § 86c N. 8) und erübrigt sich eine
Behandlung der Anträge des Gesuchstellers auf Anordnung vorsorglicher
Massnahmen.
1.4
Für die
beantragte öffentliche Verhandlung besteht kein Anlass, zumal die Akten eine
hinreichende Entscheidgrundlage bieten, auf das Revisionsgesuch offenkundig
nicht einzutreten ist (E. 4 hiernach) und dieses einen Zwischenentscheid
betrifft (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 5, 17).
2.
Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand des
Gerichtsschreibers. Ist ein Ausstandsbegehren offenkundig unzulässig, kann
darüber praxisgemäss auch unter Mitwirkung der betroffenen Person entschieden
werden (VGr, 3. Juni 2020, VB.2020.00157, E. 2.1). In diesem
Sinne offenkundig unzulässig sind Ausstandsbegehren wegen der Mitwirkung an
einem für den Gesuchsteller ungünstigen Entscheid (a.a.O. E. 2.2.3 mit
Hinweisen). Die Mitwirkung des Gerichtsschreibers am Urteil VB.2020.00063
stellt demzufolge offensichtlich keinen Ausstandsgrund für die Behandlung des
Revisionsbegehrens dar. Gleiches gilt mit Bezug auf den vom Gesuchsteller
weiter angeführten Umstand, dass der Gerichtsschreiber ihm die Auskunft erteilt
hatte, dass das betriebliche Funktionieren des Verwaltungsgerichts jederzeit
gewährleistet gewesen sei. Entsprechend ist auf das Ausstandsbegehren nicht
einzutreten.
3.
Das Verwaltungsgericht fällte das Urteil VB.2020.00063 vom
10.
Mai 2020 angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der
Beschwerde und einstimmig im Zirkularverfahren (§ 38 Abs. 2 VRG). Als
Urteilsdatum ist jenes Datum ausgewiesen, an dem die letzte Person der
Kammerbesetzung unterschriftlich ihr Einverständnis mit dem Urteil bezeugte.
Dabei handelte es sich um einen Sonntag. Der Gesuchsteller sucht aus diesem
Umstand die Nichtigkeit des Urteils abzuleiten, weil notorisch sei, dass
Gerichte an grundsätzlich arbeitsfreien Sonn- und Feiertagen keine Urteile
fällten. Zudem sei davon auszugehen, dass alle beteiligten Gerichtspersonen am
10.
Mai 2020 anlässlich des Muttertags nicht gearbeitet, sondern ihre jeweiligen
Mütter besucht hätten. Damit Nichtigkeit anzunehmen ist, muss nach der
sogenannten Evidenztheorie ein besonders schwerer Mangel vorliegen; der Mangel
muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein, und die Annahme der
Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden (anstelle
vieler VGr, 11. Juli 2019, VB.2018.00705, E. 6.3). Weshalb die
wahrheitsgemässe Datierung des Urteils im Zirkularverfahren einen Mangel
darstellen könnte, ist nicht nachvollziehbar. Verwaltungsrichterinnen und
Verwaltungsrichtern ist jedenfalls nicht verwehrt, auch ausserhalb der
Bürozeiten und an Wochenenden neben allfälligen sozialen oder familiären
Verpflichtungen ihrer Arbeit nachzugehen. Dass Urteile von einem Sonntag
datieren, ist im Übrigen nicht ungebräuchlich: Auch das Bundesgericht fällt
bisweilen selbst (Grundsatz-)Urteile an Sonntagen (vgl. z.B. BGE 141 II 199 = BGr,
19.
April 2015, 2C_781/2014), namentlich auch an Muttertagen (vgl. BGr, 13. Mai
2012, 2C_897/2011; 11. Mai 2014,
2C_413/2014).
4.
4.1
Die
Revision richtet sich gegen Anordnungen und Entscheide, die in formelle
Rechtskraft erwachsen sind. Sie kann nach § 86a VRG dann verlangt werden,
wenn ein Strafverfahren feststellt, dass ein Verbrechen oder Vergehen diesen
Entscheid beeinflusst hat (lit. a), oder Beteiligte neue erhebliche
Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren
nicht beibringen konnten (lit. b). Gemäss § 86b Abs. 1 VRG sind
Revisionsgesuche unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der
Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung
hätten geltend gemacht werden können. Der damit statuierte Grundsatz der
Subsidiarität der Revision als ein ausserordentliches Rechtsmittel bildet eine
Voraussetzung des Eintretens. Auf Revisionsgesuche, die dieses Erfordernis
nicht erfüllen, ist dementsprechend nicht einzutreten (Bertschi, § 86b N. 1).
Soweit der Gesuchsteller das verwaltungsgerichtliche Urteil als inhaltlich
unzutreffend rügt, ist auf das Revisionsgesuch demzufolge nicht einzutreten.
Dass ein grundrechtlicher Revisionsgrund bzw. ein Revisionsgrund sui generis
(dazu Bertschi, § 86a N. 21 f.) vorliegen könnte, ist weder
ersichtlich noch nachvollziehbar dargetan.
4.2
Eine neue
Tatsache gilt als erheblich im Sinn von § 86a lit. b VRG, wenn sie
den Rechtsmittelentscheid für die gesuchstellende Person günstiger gestaltet
hätte: Zu prüfen ist bei der Behandlung eines Revisionsgesuchs daher, ob der
Verfahrensausgang von den geltend gemachten Noven abhängen würde (Bertschi, § 86b
N. 17). Die Parteizugehörigkeit bzw. die politische Einstellung eines
Richters stellt für sich allein weder nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts noch des EGMR einen Ausstandsgrund dar (BGr, 4. Juni 2018,
1B_137/2018, E. 2.2 mit Hinweisen). Das Vorbringen des Gesuchstellers,
nachträglich erfahren zu haben, dass der SVP angehörige Richter grundsätzlich
nicht unabhängig seien, ist daher von vornherein nicht geeignet, eine
erhebliche Tatsache im Sinn von § 86a lit. b VRG darzustellen. Folglich
ist auf das Revisionsgesuch auch insoweit nicht einzutreten.
4.3
Vor diesem
Hintergrund erübrigen sich Weiterungen zur Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs
(§ 86b Abs. 2 VRG).
5.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und hat er keinen
Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Zufolge
offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf das
Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Auf das Revisionsgesuch
wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 550.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
5.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
6.
Es wird
keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
7.
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern einzureichen.
8.
Mitteilung an …