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Entscheid

RG.2021.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2021.00003

27. April 2021Deutsch8 min

(URT.2021.22684)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

RG.2021.00003

Verfügung

des Einzelrichters

vom 27. April 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A,

Gesuchsteller,

gegen

Stadt

Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Gesuchsgegnerin,

betreffend Sozialhilfe

(Revisionsgesuch VB.2020.63),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

wurde ab Juli 2013 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons

Zürich gewährte A mit Verfügung vom 7. Februar 2018 rückwirkend auf den 1. September

2013 eine volle Rente der Invalidenversicherung und wies zugleich den Sozialen

Diensten der Stadt Zürich für die ab diesem Zeitpunkt ausgerichtete

wirtschaftliche Hilfe den Betrag von Fr. 81'890.40

zu. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2018 wies die Sonderfall- und

Einsprachekommission der Stadt Zürich (SEK) das Gesuch von A um Verzicht auf

Verrechnung der IV-Nachzahlung mit den vorschussweise erbrachten

Sozialhilfeleistungen ab.

B. Am 14. November

2018 ersuchte A bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich um Neubeurteilung des

Entscheids der SEK, wobei er in formeller Hinsicht sinngemäss darum bat, dass

diejenigen Personen, die am Entscheid der SEK vom 11. Oktober 2018

mitgewirkt und diesem zugestimmt hatten, in den Ausstand zu treten hätten. Die

Sache sei ferner an einen unbefangenen Stadtrat zur Bearbeitung weiterzuleiten.

Die Sozialbehörde wies das Ausstandsbegehren unter Ausschluss der davon

betroffenen Personen mit Zwischenentscheid vom 13. März 2019 ab.

Erwägungen

II.

Mit

Eingabe vom 9. April 2019 erhob A beim Bezirksrat Zürich gegen diesen

Zwischenentscheid Rekurs und beantragte neben anderem dessen Nichtigerklärung

oder Aufhebung. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 wies der Bezirksrat

Zürich den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat.

III.

A. Dagegen

gelangte A mit Beschwerde vom 30. Januar 2020 an das Verwaltungsgericht.

Er beantragte, der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 19. Dezember 2019

sei aufzuheben und die Sache sei an einen unbefangenen Bezirksrat

zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil

VB.2020.00063 vom 10. Mai 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

B. Das

Bundesgericht trat mit Urteil 8C_494/2020 vom 12. November 2020 nicht auf

die von A gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde ein. Auf

ein in der Folge betreffend dieses Urteil gestelltes Revisionsgesuch trat das

Bundesgericht mit Urteil 8F_3/2021 vom 18. März 2021 nicht ein.

C. Am 30. März

2021.

gelangte A erneut an das Verwaltungsgericht und beantragte die

Feststellung der Nichtigkeit oder die Revision des verwaltungsgerichtlichen

Urteils vom 10. Mai 2020. Zudem stellte er ein Ausstandsgesuch gegen alle

Personen, die am genannten Urteil mitgewirkt hatten, und verlangte eine

Umtriebsentschädigung.

D. Hierauf

wurden das vorliegende Revisionsgeschäft angelegt und die Urteile des

Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2020 sowie des Bundesgerichts vom 12. November

2020.

und vom 18. März 2021 beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Auf eigene

Rechtsmittelentscheide darf das Verwaltungsgericht grundsätzlich nur im Rahmen

einer Revision zurückkommen (§§ 86a–86d des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]; Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.).

1.2

Das

Revisionsgesuch ist gemäss § 86b Abs. 2 Satz 1 VRG bei der

Behörde einzureichen, welche die Anordnung getroffen hat. Für den Fall, dass in

der betreffenden Angelegenheit ein Rechtsmittelentscheid ergangen ist, ist jene

Instanz funktionell zuständig, die als letzte in der Sache entschieden hat. Ist

die Rechtsmittelinstanz indes auf die Sache nicht eingetreten, ist die untere

Instanz für die Behandlung des Revisionsbegehrens zuständig, es sei denn, die

darin geltend gemachten Tatsachen oder Beweismittel beträfen gerade die von der

Rechtsmittelinstanz als nicht gegeben erachteten Eintretensvoraussetzungen

(VGr, 21. April 2020, RG.2020.00001 E. 2 mit Hinweisen). Das

Bundesgericht trat am 12. November 2020 auf die Beschwerde des

Gesuchstellers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2020

nicht ein. Da das Bundesgericht keinen materiellen Entscheid fällte und das

Revisionsbegehren nicht die von ihm verneinten Eintretensvoraussetzungen

betrifft, ist das Verwaltungsgericht zuständige Revisionsinstanz.

1.3

Die

Behandlung des Revisionsgesuchs fällt – wegen offensichtlicher Unzulässigkeit

im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG, wie sie sich aus den

folgenden Erwägungen ergibt, und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im

Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft – in die Zuständigkeit des

Einzelrichters (siehe die Hinweise bei VGr, 19. Juni 2020,

RG.2020.00003, E. 1). Aus demselben Grund konnte auf weitere

Verfahrensschritte (wie auf die Durchführung eines Schriftenwechsels)

verzichtet werden (vgl. Bertschi, § 86c N. 8) und erübrigt sich eine

Behandlung der Anträge des Gesuchstellers auf Anordnung vorsorglicher

Massnahmen.

1.4

Für die

beantragte öffentliche Verhandlung besteht kein Anlass, zumal die Akten eine

hinreichende Entscheidgrundlage bieten, auf das Revisionsgesuch offenkundig

nicht einzutreten ist (E. 4 hiernach) und dieses einen Zwischenentscheid

betrifft (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 5, 17).

2.

Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand des

Gerichtsschreibers. Ist ein Ausstandsbegehren offenkundig unzulässig, kann

darüber praxisgemäss auch unter Mitwirkung der betroffenen Person entschieden

werden (VGr, 3. Juni 2020, VB.2020.00157, E. 2.1). In diesem

Sinne offenkundig unzulässig sind Ausstandsbegehren wegen der Mitwirkung an

einem für den Gesuchsteller ungünstigen Entscheid (a.a.O. E. 2.2.3 mit

Hinweisen). Die Mitwirkung des Gerichtsschreibers am Urteil VB.2020.00063

stellt demzufolge offensichtlich keinen Ausstandsgrund für die Behandlung des

Revisionsbegehrens dar. Gleiches gilt mit Bezug auf den vom Gesuchsteller

weiter angeführten Umstand, dass der Gerichtsschreiber ihm die Auskunft erteilt

hatte, dass das betriebliche Funktionieren des Verwaltungsgerichts jederzeit

gewährleistet gewesen sei. Entsprechend ist auf das Ausstandsbegehren nicht

einzutreten.

3.

Das Verwaltungsgericht fällte das Urteil VB.2020.00063 vom

10.

Mai 2020 angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der

Beschwerde und einstimmig im Zirkularverfahren (§ 38 Abs. 2 VRG). Als

Urteilsdatum ist jenes Datum ausgewiesen, an dem die letzte Person der

Kammerbesetzung unterschriftlich ihr Einverständnis mit dem Urteil bezeugte.

Dabei handelte es sich um einen Sonntag. Der Gesuchsteller sucht aus diesem

Umstand die Nichtigkeit des Urteils abzuleiten, weil notorisch sei, dass

Gerichte an grundsätzlich arbeitsfreien Sonn- und Feiertagen keine Urteile

fällten. Zudem sei davon auszugehen, dass alle beteiligten Gerichtspersonen am

10.

Mai 2020 anlässlich des Muttertags nicht gearbeitet, sondern ihre jeweiligen

Mütter besucht hätten. Damit Nichtigkeit anzunehmen ist, muss nach der

sogenannten Evidenztheorie ein besonders schwerer Mangel vorliegen; der Mangel

muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein, und die Annahme der

Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden (anstelle

vieler VGr, 11. Juli 2019, VB.2018.00705, E. 6.3). Weshalb die

wahrheitsgemässe Datierung des Urteils im Zirkularverfahren einen Mangel

darstellen könnte, ist nicht nachvollziehbar. Verwaltungsrichterinnen und

Verwaltungsrichtern ist jedenfalls nicht verwehrt, auch ausserhalb der

Bürozeiten und an Wochenenden neben allfälligen sozialen oder familiären

Verpflichtungen ihrer Arbeit nachzugehen. Dass Urteile von einem Sonntag

datieren, ist im Übrigen nicht ungebräuchlich: Auch das Bundesgericht fällt

bisweilen selbst (Grundsatz-)Urteile an Sonntagen (vgl. z.B. BGE 141 II 199 = BGr,

19.

April 2015, 2C_781/2014), namentlich auch an Muttertagen (vgl. BGr, 13. Mai

2012, 2C_897/2011; 11. Mai 2014,

2C_413/2014).

4.

4.1

Die

Revision richtet sich gegen Anordnungen und Entscheide, die in formelle

Rechtskraft erwachsen sind. Sie kann nach § 86a VRG dann verlangt werden,

wenn ein Strafverfahren feststellt, dass ein Verbrechen oder Vergehen diesen

Entscheid beeinflusst hat (lit. a), oder Beteiligte neue erhebliche

Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren

nicht beibringen konnten (lit. b). Gemäss § 86b Abs. 1 VRG sind

Revisionsgesuche unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der

Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung

hätten geltend gemacht werden können. Der damit statuierte Grundsatz der

Subsidiarität der Revision als ein ausserordentliches Rechtsmittel bildet eine

Voraussetzung des Eintretens. Auf Revisionsgesuche, die dieses Erfordernis

nicht erfüllen, ist dementsprechend nicht einzutreten (Bertschi, § 86b N. 1).

Soweit der Gesuchsteller das verwaltungsgerichtliche Urteil als inhaltlich

unzutreffend rügt, ist auf das Revisionsgesuch demzufolge nicht einzutreten.

Dass ein grundrechtlicher Revisionsgrund bzw. ein Revisionsgrund sui generis

(dazu Bertschi, § 86a N. 21 f.) vorliegen könnte, ist weder

ersichtlich noch nachvollziehbar dargetan.

4.2

Eine neue

Tatsache gilt als erheblich im Sinn von § 86a lit. b VRG, wenn sie

den Rechtsmittelentscheid für die gesuchstellende Person günstiger gestaltet

hätte: Zu prüfen ist bei der Behandlung eines Revisionsgesuchs daher, ob der

Verfahrensausgang von den geltend gemachten Noven abhängen würde (Bertschi, § 86b

N. 17). Die Parteizugehörigkeit bzw. die politische Einstellung eines

Richters stellt für sich allein weder nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts noch des EGMR einen Ausstandsgrund dar (BGr, 4. Juni 2018,

1B_137/2018, E. 2.2 mit Hinweisen). Das Vorbringen des Gesuchstellers,

nachträglich erfahren zu haben, dass der SVP angehörige Richter grundsätzlich

nicht unabhängig seien, ist daher von vornherein nicht geeignet, eine

erhebliche Tatsache im Sinn von § 86a lit. b VRG darzustellen. Folglich

ist auf das Revisionsgesuch auch insoweit nicht einzutreten.

4.3

Vor diesem

Hintergrund erübrigen sich Weiterungen zur Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs

(§ 86b Abs. 2 VRG).

5.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und hat er keinen

Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Zufolge

offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf das

Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.

Auf das Revisionsgesuch

wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 550.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

5.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

6.

Es wird

keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

7.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern einzureichen.

8.

Mitteilung an …