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Entscheid

RG.2021.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2021.00004

10. November 2021Deutsch17 min

(URT.2021.23180)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

RG.2021.00004

Urteil

der 2. Kammer

vom 10. November 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Gesuchstellerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Gesuchsgegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung

(Revision des Urteils VB.2021.00042 vom 24. Februar 2021),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, Staatsangehörige der USA, geboren 1986, reiste am 1. September

2010 in die Schweiz ein und absolvierte in Genf ein Masterstudium.

Anschliessend zog sie im Januar 2013 nach Zürich, wo sie eine Stelle als

Doktorandin an der Hochschule D antrat. Zu diesem Zweck erhielt sie eine

für ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung, welche jeweils um ein Jahr

verlängert wurde. Im Juli 2018 teilte das Migrationsamt A mit, dass die längst

mögliche Aufenthaltsdauer zur Aus- und Weiterbildung insgesamt acht Jahre

betrage. Aufgrund gesundheitlicher Probleme und von Problemen mit dem

Betreuungsteam der Dissertation sowie aufgrund des (vermeintlich) absehbaren

Endes des Doktorats verlängerte das Migrationsamt am 28. August 2018 die

Aufenthaltsbewilligung als Doktorandin im Sinn einer Ausnahme bis 31. Juli

2019 mit dem Hinweis, dass eine weitere Verlängerung nicht mehr möglich sein

werde. Ab Februar 2019 wurde A mit Sozialhilfeleistungen unterstützt, welche

sich bis am 23. Januar 2020 auf Fr. 32'652.45 beliefen. Am

27. Januar 2020 wies das Migrationsamt ein weiteres Verlängerungsgesuch

vom 31. Mai 2019 ab und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz.

B.

Den dagegen erhobenen Rekurs vom 27. Februar 2020

wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 25. März 2020 ab. Das

Verwaltungsgericht hiess die daraufhin erhobene Beschwerde von A vom 19. Mai

2020 mit Urteil vom 22. Juli 2020 (VB.2020.00325) hingegen teilweise gut,

hob Ziff. I und II des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom

25. März 2020 auf und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum

Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion zurück.

Erwägungen

II.

Die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion nahm das Verfahren unter der Verfahrensnummer 2020.0713

wieder auf und setzte A Frist, um die Zustimmung der Hochschule D zur

Verlängerung der Doktoratsfrist sowie die Einladung der Hochschule D zur

Verteidigung der Dissertation einzureichen, Angaben zu den finanziellen

Verhältnissen gemäss E. 4.2 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom

22.

Juli 2020 (VB.2020.00325) zu machen und diese zu belegen. Nach Eingang

der Stellungnahme von A vom 16. November 2020 wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion den Rekurs von A sowie deren Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 30. November 2020 erneut

ab.

III.

A.

Mit Beschwerde vom 18. Januar 2021 beantragte A

dem Verwaltungsgericht unter anderem, der Rekursentscheid der Vorinstanz vom

30.

November 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und ihr sei die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei die Sache zur

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom

24.

Februar 2021 vollumfänglich ab (VB.2021.00042).

B.

Am 27. August 2021 ersuchte A (Gesuchstellerin)

um Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2021

(VB.2021.00042). Sie beantragt, das besagte Urteil sei in Revision zu ziehen

und aufzuheben (Ziffer 1), die Beschwerde vom

18.

Januar 2021 gegen den Rekursentscheid Nr. 2020.0713 der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 30. November 2020 sei

gutzuheissen und der Rekursentscheid sei vollumfänglich aufzuheben

(Ziffer 2), der Gesuchstellerin sei die Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern (Ziffer 3), eventuell sei die Sache zur Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts an die Rekursinstanz zurückzuweisen

(Ziffer 4), dem vorliegenden Revisionsgesuch sei die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen bzw. es sei der Gesuchstellerin im Sinn einer vorsorglichen

Massnahme der Aufenthalt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu

gewähren (Ziffer 5), es sei der Gesuchstellerin für das

Beschwerdeverfahren VB.2021.00042 sowie für das vorinstanzliche Rekursverfahren

eine Parteientschädigung zuzusprechen (Ziffer 6) und es sei der

Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren VB.2021.0042 sowie für das

Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person

ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen

(Ziffer 7), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Staatskasse.

Mit Präsidialverfügung vom 30. August

2021.

wies der Abteilungspräsident den Antrag der Gesuchstellerin um Erteilung

der aufschiebenden Wirkung ab und ordnete an, dass bis zum Entscheid über das

Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben

haben.

Am 1. September 2021 teilte die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit, auf eine Vernehmlassung zu

verzichten.

Mit Eingabe vom 7. September 2021

ersuchte die Gesuchstellerin um superprovisorische bzw. vorsorgliche Regelung

des prozeduralen Aufenthalts. Dieses Gesuch wies der Abteilungspräsident mit

Präsidialverfügung vom 14. September 2021 ab.

Am 1. Oktober 2021 reichte das

Migrationsamt die Vorakten sowie eine Stellungnahme ein. Mit dieser beantragte

es, das Revisionsgesuch sei abzuweisen.

C. Mit Eingabe

vom 13. Oktober 2021 ersuchte die Gesuchstellerin – sofern das

Revisionsbegehren nicht ohnehin gutgeheissen werde – um Sistierung des vorliegenden

Revisionsverfahrens, bis über die bei der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts

hängige Beschwerde (Anfechtung der Präsidialverfügung der Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen vom 22. September 2021) entschieden sei. Diesbezüglich

wurde dem Migrationsamt mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2021

Gelegenheit zur freigestellten Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom

25.

Oktober 2021 teilte das Migrationsamt mit, auf eine Vernehmlassung zum

Sistierungsgesuch zu verzichten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Revision rechtskräftiger Anordnungen von Verwaltungsbehörden, Rekurskommissionen

und vom Verwaltungsgericht kann gemäss § 86a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) von den am Verfahren Beteiligten verlangt werden,

wenn im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein Verbrechen

oder ein Vergehen sie beeinflusst hat (lit. a), oder sie neue erhebliche

Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren

nicht beibringen konnten (lit. b). Rechtsanwendungsmängel, die sich nicht

auf die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts beziehen, bilden keinen Revisionsgrund

nach § 86a lit. b VRG. Die Revision dient nicht dazu, eine andere

Rechtsauffassung durchzusetzen oder eine neue rechtliche Würdigung bereits

bekannter Fakten herbeizuführen (siehe Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 86a N. 14–18,

§ 86b N. 1–4; VGr, 20. August 2008, VB.2008.00204, E. 4;

VGr, 23. März 2011, VB.2010.00415, E. 4.2 Abs. 2 und E. 4.6;

VGr, 2. Juli 2012, RG.2012.00006, E. 3.1.1 Abs. 2).

1.2

Gemäss

§ 86b Abs. 1 VRG ist ein Revisionsgesuch unzulässig, wenn die

Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs

oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend gemacht werden können. Das

Revisionsgesuch ist bei der Behörde, welche die Anordnung getroffen hat, innert

90.

Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds bzw. im Anwendungsfall von § 86a lit. b VRG spätestens bei Ablauf von zehn Jahren seit Mitteilung der

Anordnung einzureichen (§ 86b Abs. 2 VRG). Das Revisionsgesuch muss

die Revisionsgründe angeben und die für den Fall einer neuen Anordnung in der

Sache gestellten Anträge enthalten; Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit

dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden (§ 86c Abs. 1 VRG). Der

vom Revisionsgesuch betroffene Entscheid muss in formelle Rechtskraft erwachsen

sein, darf also keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr unterliegen (Martin Bertschi,

Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 6, § 86a

N. 2).

1.3

1.3.1

Die Gesuchstellerin macht geltend, ihr Rekurs an die Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen sei am 27. Mai 2021 teilweise gutgeheissen und die C-Fakultät

der Hochschule D verpflichtet worden, sie mit ihrer bereits begonnenen

Doktorarbeit unter einer neuen Kommission zur Verteidigung des Doktorats

zuzulassen. Mit dem entsprechenden Beschluss liege ein neues und erhebliches

Beweismittel vor, welches geeignet sei, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom

24.

Februar 2021 zu ihren Gunsten zu ändern. Der Beschluss der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 27. Mai 2021 sei ihr erst

nach Rechtskraft des in Revision zu ziehenden Urteils des Verwaltungsgerichts

zugestellt worden, weshalb er in jenem Verfahren nicht habe beigebracht und

auch nicht in einem ordentlichen Rechtsmittel habe geltend gemacht werden

können. Die Voraussetzungen von § 86 lit. b VRG seien damit erfüllt.

1.3.2

Es ist unbestritten, dass mit dem rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsurteil

vom 24. Februar 2021 (VB.2021.00042) ein

Anfechtungsobjekt vorliegt und die Gesuchstellerin als seinerzeitige

Verfahrensbeteiligte legitimiert ist, dessen Revision zu beantragen. Das

Revisionsgesuch enthält die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache

gestellten Anträge, und die Beweismittel wurden beigelegt oder bezeichnet.

Strittig und damit zu prüfen ist, ob neu entdeckte Tatsachen (unechte Noven),

die im früheren Verfahren oder mit einem daran anschliessenden Rechtsmittel

nicht vorgebracht werden konnten, das Verwaltungsgerichtsurteil vom

24.

Februar 2021 (VB.2021.00042) in Bezug auf den

Sachverhalt als ursprünglich fehlerhaft erscheinen lassen.

2.

2.1

Im

Verfahren VB.2021.00042 hatte das

Verwaltungsgericht zu beurteilen, ob die Aufenthaltsbewilligung der

Gesuchstellerin gestützt auf Art. 27 Abs. 1 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) in Verbindung mit

Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) ausnahmsweise nochmals

verlängert werden kann.

2.2

Gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE werden Aus- oder Weiterbildungen

in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt. Die einem Doktorat

vorangehenden Studienjahre werden bei der Berechnung der Achtjahresfrist miteinberechnet

(BVGr, 26. Februar 2015, C-4107/2012, E. 6.2 ff.; BVGr,

19.

Dezember 2011, C-2218/2010, E. 6.4.1 f.; BVGr,

27.

April 2018, F-5565/2016, E. 8.2 f.). Ausnahmen von der

Achtjahresregel sind aber möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder

Weiterbildung dienen (Art. 23 Abs. 3 VZAE). Dies ist etwa der Fall,

wenn die Ausbildung einen logischen Aufbau hat und nicht zur Umgehung der

strengeren Zulassungsvoraussetzungen benutzt wird, wobei bei Personen über

dreissig Jahren besondere Zurückhaltung gilt und besondere Umstände vorliegen

müssen (Weisungen des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ausländerbereich,

Stand 1. Januar 2021, Ziff. 5.1.1.5). Das

Verwaltungsgericht gelangte in seinem Urteil vom 24. Februar 2021 (VB.2021.00042) zum Schluss, unter den gegebenen Umständen könne

nicht gesagt werden, dass eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung über die

Regeldauer von Art. 23 Abs. 3 VZAE hinaus noch einer zielgerichteten Aus- und

Weiterbildung dienen würde, weshalb sie ausnahmsweise zu bewilligen sei, und auch

die Voraussetzung von Art. 27 Abs. 1 lit. c AIG sei nicht (mehr) erfüllt. Die

Vorinstanzen hätten bei der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung das

ihnen zustehende Ermessen nicht verletzt (zum Ganzen: VGr, 24. Februar 2021,

VB.2021.00042, E. 3.4.2 am Ende).

2.3

Die

Gesuchstellerin macht geltend, mit dem Beschluss der Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen vom 27. Mai 2021 lasse sich belegen, dass ihr das

zielgerichtete Studium seit März 2018 tatsächlich zu Unrecht – namentlich

in Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben – durch die Fakultät

verweigert worden sei. Ebenso werde deutlich, dass das Verwaltungsgericht die

Erfolgs­aussichten des Rekurses an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen

in seinem Urteil vom 24. Februar 2021 falsch eingeschätzt habe, was

wiederum zentral gewesen sei für die Verweigerung der Sistierung des

Beschwerdeverfahrens. Das Verwaltungsgericht habe mit derselben Argumentation

auch die fehlende zeitliche Absehbarkeit bis zum Abschluss des Doktorats

begründet. Diese Frage sei im migrationsrechtlichen Verfahren von

Dispositiv

entscheidender Bedeutung. Demnach würden mit dem neuen Beweismittel bereits

früher im Verfahren behauptete, erhebliche Tatsachen bewiesen. Weiter stehe

fest, dass die Gesuchstellerin ihr Studium zielgerichtet verfolgt habe und die

Verzögerung rechtswidrig durch die Fakultät verschuldet worden sei. Letztere

sei nun explizit verpflichtet, die Gesuchstellerin mit ihrer bereits begonnenen

Doktorarbeit unter einer neuen Kommission zur Verteidigung des Doktorats

zuzulassen. Daraus folge, dass sie ihr Studium nun endlich innert absehbarer

Zeit beenden könne.

2.4 Das

Migrationsamt wendet ein, eine nochmalige Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung setze voraus, dass die Gesuchstellerin ihr Doktorat in

absehbarer Zeit abschliessen könne. Bis heute sei es der Gesuchstellerin jedoch

nicht gelungen, eine Promotionskommission zusammenzustellen, obschon die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen bereits vor mehr als vier Monaten

entschieden habe, dass sie ihr Doktorat zum bisherigen Thema beenden könne. Es

sei daher auch zum heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass sie ihr

Doktoratsstudium in absehbarer Zeit werde beenden können. Offenbar sei es nicht

möglich, zeitnah eine Promotionskommission zusammenzustellen, welche den

fachlichen Anforderungen genüge. Die zuerst vorgeschlagenen Mitglieder seien

von der C-Fakultät der Hochschule D gemäss dem Beschluss der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 27. Mai 2021 zu Recht nicht akzeptiert

worden. Hinzu komme, dass die Gesuchstellerin ihr Studium bereits vor ihrem

Bruch mit der ursprünglichen Promotionskommission nicht mehr zielgerichtet

verfolgt habe, was ebenfalls aus dem Beschluss der Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen vom 27. Mai 2021 hervorgehe.

3.

3.1 Aus dem

Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 27. Mai 2021

geht hervor, dass die Gesuchstellerin darauf vertrauen durfte, auch nach dem

Wechsel der Promotionskommission ihre begonnene Doktorarbeit beenden zu dürfen.

Im Gegensatz zum Sachverhalt, welcher dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom

24. Februar 2021 (VB.2021.00042) zugrunde lag, steht damit in

tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Gesuchstellerin ihr Doktoratsstudium

nicht neu beginnen bzw. eine Doktorarbeit unter einem anderen Thema (nochmals)

schreiben muss. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin ist damit jedoch

noch nicht dargetan, dass bereits am 24. Februar 2021 davon hätte

ausgegangen werden müssen, dass sie ihr Doktoratsstudium in absehbarer Zeit

wird abschliessen können und eine nochmalige, ausnahmsweise Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung zur Beendigung ihres Studiums angezeigt wäre.

3.2

3.2.1

Aus dem Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom

27. Mai 2021 geht hervor (vgl. E. 6bcb), dass die Doktorarbeit der

Gesuchstellerin noch nicht abgeschlossen und damit noch nicht promotionsbereit

war. Es ist auch im heutigen Zeitpunkt nicht erkennbar, wann die

Gesuchstellerin ihr Doktoratsstudium abgeschlossen haben wird. Tatsachen im Sinn

von § 86a lit. b VRG, die geeignet sind, den dem

Verwaltungsgerichtsurteil vom 24. Februar 2021 (VB.2021.00042) zugrunde liegenden

Sachverhalt in diesem Zusammenhang als ursprünglich fehlerhaft erscheinen zu

lassen, bringt die Gesuchstellerin nicht vor. Sie behauptet lediglich pauschal,

ihr Doktoratsstudium in absehbarer Zeit abschliessen zu können. Dies genügt den

Anforderungen von § 86a lit. b VRG offensichtlich nicht.

3.2.2

Aus dem Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom

27. Mai 2021 geht in tatsächlicher Hinsicht weiter hervor, dass die

Gesuchstellerin Vorgaben der "alten" Promotionskommission nicht

eingehalten und ihre Arbeit jeweils nicht im gewünschten Umfang nachgebessert

hatte. Anzeichen dafür, dass die Gesuchstellerin schlecht oder ungenügend

betreut worden wäre, erkannte die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom

27. Mai 2021 nicht. Sie hielt fest, dass die Mobbingvorwürfe der

Gesuchstellerin gegenüber der "alten" Promotionskommission nicht

substanziiert waren (E. 6bcb, zu den Mobbingvorwürfen auch E. 6bca).

Entgegen den sinngemässen Behauptungen der Gesuchstellerin kann daher im

vorliegenden Verfahren nicht davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder der

ursprünglichen Promotionskommission bzw. die C-Fakultät der Hochschule D

den Studienabschluss der Gesuchstellerin mutwillig verhinderten. Der Beschluss

der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 27. Mai 2021 belegt damit

nicht, dass bereits im Zeitpunkt des Verwaltungsgerichtsurteils vom

24. Februar 2021 (VB.2021.00042) besondere Umstände vorlagen, die eine Ausnahme von der Achtjahresregel gestützt auf Art. 23 Abs. 3

VZAE begründet hätten (vgl. zu den Voraussetzungen einer solchen Ausnahme

vorne, E. 2.1). Der nämliche Beschluss fördert folglich auch in diesem

Zusammenhang keine neuen, erheblichen Tatsachen im Sinn von § 86a lit. b VRG zutage.

3.2.3

Gemäss dem Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom

27. Mai 2021 steht ausserdem fest (E. 5ba–5bc), dass die Mitglieder

der "neuen" Promo­tionskommission in fachlicher Hinsicht nicht

geeignet waren, die Doktorarbeit der Gesuchstellerin bis zu deren

Fertigstellung zu betreuen und anschliessend zu begutachten. Daraus folgt, dass

es der Gesuchstellerin schon im Zeitpunkt des Verwaltungsgerichtsurteils vom

24. Februar 2021 (VB.2021.00042) nicht gelungen war, eine geeignete

Promotionskommission zusammenzustellen. Dass die Gesuchstellerin mit dem

Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 27. Mai 2021

nun in die Lage versetzt wurde, eine neue Promotionskommission vorzuschlagen,

vermag an diesem Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern. So oder anders

belegt der fragliche Beschluss gerade nicht, dass die Gesuchstellerin ihr

Doktoratsstudium demnächst wird beenden können.

3.3 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass sich dem Beschluss der Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen vom 27. Mai 2021 keine Tatsachen im Sinn von § 86a lit. b VRG entnehmen lassen. Entgegen den Vorbringen der Gesuchstellerin

hat sich insgesamt nicht herausgestellt, dass der dem Urteil des Verwaltungsgerichts

vom 24. Februar 2021 zugrunde liegende Sachverhalt ursprünglich fehlerhaft

war und eine Ausnahme im Sinn von Art. 23 Abs. 3 VZAE

hätte bejaht werden müssen. Eine Revision des besagten Urteils fällt demnach

ausser Betracht. Ob die Gesuchstellerin ihr Doktoratsstudium bisher

zielgerichtet verfolgt hat, wie sie dies behauptet, ist unerheblich, weshalb

darauf nicht näher einzugehen ist.

4.

4.1 Im

Zusammenhang mit der Frage, ob die Nichtverlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Gesuchstellerin verhältnismässig

ist, sind ebenfalls keine neuen, erheblichen Tatsachen im Sinn von § 86a lit. b VRG ersichtlich. Die Gesuchstellerin behauptet lediglich erneut,

die von ihr für den Abschluss ihrer Doktorarbeit benötigten Daten des ... seien

nur auf dessen internen Arbeitsplätzen verfügbar, weshalb ein Aufenthalt in der

Schweiz notwendig sei. Damit bringt sie freilich vor, was sie bereits im

Verfahren VB.2021.00042 geltend gemacht hatte. Im Übrigen verweist die

Gesuchstellerin auf ihre Beschwerde vom 18. Januar 2021, was den

Anforderungen von §§ 86a ff. VRG offensichtlich nicht genügt. Auch darauf

braucht folglich nicht weiter eingegangen zu werden.

4.2 Nicht

näher einzugehen ist sodann auf die Begründung des Sistierungsgesuchs vom

13. Oktober 2021. Allein der Umstand, dass die Gesuchstellerin um

Sistierung des vorliegenden Verfahrens ersucht, belegt, dass das

Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Februar 2021 zu Recht davon

ausging, dass ihr Doktoratsstudium nicht in absehbarer Zeit abgeschlossen sein

wird. Eine Sistierung zum Zweck, das Gegenteil hiervon zu beweisen, erscheint

widersinnig und ist daher abzulehnen.

5.

5.1 Bei diesem

Ausgang sind die Kosten des Revisionsverfahrens der Gesuchstellerin

aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 86c

N. 7 in Verbindung mit Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 65; VGr, 22. Mai 2014,

RG.2014.00006, E. 3; VGr, 10. Juni 2015, RG.2015.00001, E. 4,

VGr, 6. Oktober 2016, RG.2016.00001, E. 3) und steht dieser keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

5.2.1

Die Gesuchstellerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekurs- wie

auch für das Beschwerdeverfahren.

5.2.2

Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren.

Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen

wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 20. Februar

2020, VB.2020.00022, E. 2.1.).

5.2.3

Die Gesuchstellerin ist unstreitig bedürftig. Nachdem sie um revisionsweise

Verlängerung einer Ermessensbewilligung ersuchte und offensichtlich kein

Revisionsgrund vorliegt, erweisen sich ihre Rechtsbegehren als offensichtlich

aussichtslos. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist daher abzuweisen.

6.

Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der

provisorische Vollzugsstopp vom 30. August 2021 hinfällig. Die

Gesuchstellerin hat die Schweiz unverzüglich zu verlassen bzw. die Behörden

sind berechtigt, die Überstellung in die USA vorzunehmen.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Entscheide über ein Revisionsgesuch

unterliegen grundsätzlich den gleichen Rechtsmitteln wie die Anordnung, welche

Anlass zum Revisionsgesuch gegeben hat (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 86d N. 6; VGr, 6. Oktober 2016, RG.2016.00001,

E. 4 Abs. 2). Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,

18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Das

Revisionsgesuch wird abgewiesen.

3. Die Gesuchstellerin

hat die Schweiz unverzüglich zu verlassen.

4. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.

6. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an …