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Entscheid

RG.2022.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2022.00001

14. Februar 2022Deutsch5 min

(URT.2022.23464)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

RG.2022.00001

Verfügung

des Einzelrichters

vom 14. Februar 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A,

Gesuchsteller,

gegen

Regierungsrat

des Kantons Zürich,

Gesuchsgegner,

betreffend

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung

der Covid-19-Epidemie im Gesundheitsbereich;

Revision von AN.2021.00023,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Am 22. September

2021 beschloss der Regierungsrat den Erlass der Verordnung über Massnahmen zur

Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Gesundheitsbereich (V-Covid-19

Gesundheitsbereich; LS 818.13) und setzte diese per 4. Oktober 2021 in

Kraft. A erhob dagegen am 11. Oktober 2021 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verordnung.

B. Das

Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil AN.2021.00023 vom 16. Dezember

2021 ab, soweit darauf einzutreten war. Laut Eingangsanzeige des Bundesgerichts

vom 9. Februar 2022 hat A dort inzwischen gegen dieses Urteil Beschwerde

erhoben (Verfahren 2C_141/2022).

Erwägungen

II.

A. Mit

Revisionsgesuch vom 7. Februar 2022 ersuchte A das Verwaltungsgericht, das

Urteil AN.2021.00023 in Revision zu ziehen, auf seine Beschwerde vom 11. Oktober

2021.

insgesamt einzutreten und die Verordnung aufzuheben; eventualiter sei die

Gerichtsgebühr zu reduzieren. Zudem beantragte er, dass die Beschwerdefrist an

das Bundesgericht gegen das Urteil AN.2021.00023 erneut zu laufen beginne,

falls sein Antrag auf Revision oder die Beschwerde bei erneuter Behandlung

abgewiesen werde.

B. Hierauf wurden das vorliegende Revisionsgeschäft

angelegt und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2021

beigezogen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Auf eigene

Rechtsmittelentscheide darf das Verwaltungsgericht grundsätzlich nur im Rahmen

einer Revision zurückkommen (§§ 86a–86d des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]; Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d

N. 1 ff.).

1.2

Die

Behandlung des Revisionsgesuchs fällt – wegen offensichtlicher Unzulässigkeit

im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG, wie sie sich aus den

folgenden Erwägungen ergibt – in die Zuständigkeit des Einzelrichters (siehe

die Hinweise bei VGr, 19. Juni 2020, RG.2020.00003, E. 1). Aus

demselben Grund konnte auf weitere Verfahrensschritte (wie auf die Durchführung

eines Schriftenwechsels) verzichtet werden (vgl. Bertschi, § 86c N. 8).

2.

2.1

Die

Revision richtet sich gegen Anordnungen und Entscheide, die in formelle

Rechtskraft erwachsen sind. Sie kann nach § 86a VRG dann verlangt werden,

wenn ein Strafverfahren feststellt, dass ein Verbrechen oder Vergehen diesen

Entscheid beeinflusst hat (lit. a), oder Beteiligte neue erhebliche

Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren

nicht beibringen konnten (lit. b). Gemäss § 86b Abs. 1 VRG sind

Revisionsgesuche unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der

Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung

hätten geltend gemacht werden können. Der damit statuierte Grundsatz der

Subsidiarität der Revision als ein ausserordentliches Rechtsmittel bildet eine

Voraussetzung des Eintretens. Auf Revisionsgesuche, die dieses Erfordernis

nicht erfüllen, ist dementsprechend nicht einzutreten (Bertschi, § 86b N. 1).

2.2

Der Gesuchsteller

macht nicht geltend, dass ein Verbrechen oder Vergehen das Urteil AN.2021.00023

beeinflusst habe. Er bringt vor, das Verwaltungsgericht habe Tatsachen

übersehen, die seine Legitimation begründeten, habe seine Vorbringen nicht

ausreichend berücksichtigt, übereilt entschieden und das Urteil ungenügend

begründet. Zudem reichte er Diagramme zur Pandemie sowie eine Liste von Studien

ein. Der vom Gesuchsteller angerufene Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG setzte indessen voraus, dass er neue erhebliche Tatsachen erfahren oder

Beweismittel aufgefunden hätte, die er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

nicht beibringen konnte. Solche Tatsachen oder Beweismittel sind weder

ersichtlich noch dargetan. Dass die Gerichtsgebühren für den Gesuchsteller nach

seinen Angaben eine erhebliche finanzielle Belastung darstellten, bildet keinen

Revisionsgrund. Auf das im Sinne von § 86b Abs. 1 VRG offenkundig unzulässige

Revisionsgesuch ist folglich nicht einzutreten.

2.3

Dem

Gesuchsteller war unbenommen, seine inhaltliche Kritik am

verwaltungsgerichtlichen Urteil mittels Beschwerde beim Bundesgericht

vorzubringen. Die – inzwischen abgelaufene – Beschwerdefrist gegen das Urteil

AN.2021.00023 richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110). Diese sehen

nicht vor, dass die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels an das Bundesgericht

gegen das bereits eröffnete Urteil neu angesetzt werden könnte, wie dies der

Gesuchsteller verlangt. Zudem erlaubte auch das Verwaltungsrechtspflegegesetz

keine erneute, die Beschwerdefrist auslösende Eröffnung des ursprünglichen

Entscheids beim Nichteintreten auf ein Revisionsgesuch. Zwar unterliegt auch

der vorliegende Entscheid als solcher über ein Revisionsgesuch wiederum

demselben Rechtsmittel an das Bundesgericht wie das Urteil AN.2021.00023, doch

lässt sich damit bei diesem Ausgang grundsätzlich nur vorbringen, das

Verwaltungsgericht sei zu Unrecht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten.

3.

Ausgangsgemäss sind die (reduzierten)

Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf das

Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 370.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …