RG.2022.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2022.00001
14. Februar 2022Deutsch5 min
(URT.2022.23464)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
RG.2022.00001
Verfügung
des Einzelrichters
vom 14. Februar 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Gesuchsteller,
gegen
Regierungsrat
des Kantons Zürich,
Gesuchsgegner,
betreffend
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung
der Covid-19-Epidemie im Gesundheitsbereich;
Revision von AN.2021.00023,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am 22. September
2021 beschloss der Regierungsrat den Erlass der Verordnung über Massnahmen zur
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Gesundheitsbereich (V-Covid-19
Gesundheitsbereich; LS 818.13) und setzte diese per 4. Oktober 2021 in
Kraft. A erhob dagegen am 11. Oktober 2021 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verordnung.
B. Das
Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil AN.2021.00023 vom 16. Dezember
2021 ab, soweit darauf einzutreten war. Laut Eingangsanzeige des Bundesgerichts
vom 9. Februar 2022 hat A dort inzwischen gegen dieses Urteil Beschwerde
erhoben (Verfahren 2C_141/2022).
Erwägungen
II.
A. Mit
Revisionsgesuch vom 7. Februar 2022 ersuchte A das Verwaltungsgericht, das
Urteil AN.2021.00023 in Revision zu ziehen, auf seine Beschwerde vom 11. Oktober
2021.
insgesamt einzutreten und die Verordnung aufzuheben; eventualiter sei die
Gerichtsgebühr zu reduzieren. Zudem beantragte er, dass die Beschwerdefrist an
das Bundesgericht gegen das Urteil AN.2021.00023 erneut zu laufen beginne,
falls sein Antrag auf Revision oder die Beschwerde bei erneuter Behandlung
abgewiesen werde.
B. Hierauf wurden das vorliegende Revisionsgeschäft
angelegt und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2021
beigezogen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Auf eigene
Rechtsmittelentscheide darf das Verwaltungsgericht grundsätzlich nur im Rahmen
einer Revision zurückkommen (§§ 86a–86d des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]; Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d
N. 1 ff.).
1.2
Die
Behandlung des Revisionsgesuchs fällt – wegen offensichtlicher Unzulässigkeit
im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG, wie sie sich aus den
folgenden Erwägungen ergibt – in die Zuständigkeit des Einzelrichters (siehe
die Hinweise bei VGr, 19. Juni 2020, RG.2020.00003, E. 1). Aus
demselben Grund konnte auf weitere Verfahrensschritte (wie auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels) verzichtet werden (vgl. Bertschi, § 86c N. 8).
2.
2.1
Die
Revision richtet sich gegen Anordnungen und Entscheide, die in formelle
Rechtskraft erwachsen sind. Sie kann nach § 86a VRG dann verlangt werden,
wenn ein Strafverfahren feststellt, dass ein Verbrechen oder Vergehen diesen
Entscheid beeinflusst hat (lit. a), oder Beteiligte neue erhebliche
Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren
nicht beibringen konnten (lit. b). Gemäss § 86b Abs. 1 VRG sind
Revisionsgesuche unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der
Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung
hätten geltend gemacht werden können. Der damit statuierte Grundsatz der
Subsidiarität der Revision als ein ausserordentliches Rechtsmittel bildet eine
Voraussetzung des Eintretens. Auf Revisionsgesuche, die dieses Erfordernis
nicht erfüllen, ist dementsprechend nicht einzutreten (Bertschi, § 86b N. 1).
2.2
Der Gesuchsteller
macht nicht geltend, dass ein Verbrechen oder Vergehen das Urteil AN.2021.00023
beeinflusst habe. Er bringt vor, das Verwaltungsgericht habe Tatsachen
übersehen, die seine Legitimation begründeten, habe seine Vorbringen nicht
ausreichend berücksichtigt, übereilt entschieden und das Urteil ungenügend
begründet. Zudem reichte er Diagramme zur Pandemie sowie eine Liste von Studien
ein. Der vom Gesuchsteller angerufene Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG setzte indessen voraus, dass er neue erhebliche Tatsachen erfahren oder
Beweismittel aufgefunden hätte, die er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
nicht beibringen konnte. Solche Tatsachen oder Beweismittel sind weder
ersichtlich noch dargetan. Dass die Gerichtsgebühren für den Gesuchsteller nach
seinen Angaben eine erhebliche finanzielle Belastung darstellten, bildet keinen
Revisionsgrund. Auf das im Sinne von § 86b Abs. 1 VRG offenkundig unzulässige
Revisionsgesuch ist folglich nicht einzutreten.
2.3
Dem
Gesuchsteller war unbenommen, seine inhaltliche Kritik am
verwaltungsgerichtlichen Urteil mittels Beschwerde beim Bundesgericht
vorzubringen. Die – inzwischen abgelaufene – Beschwerdefrist gegen das Urteil
AN.2021.00023 richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110). Diese sehen
nicht vor, dass die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels an das Bundesgericht
gegen das bereits eröffnete Urteil neu angesetzt werden könnte, wie dies der
Gesuchsteller verlangt. Zudem erlaubte auch das Verwaltungsrechtspflegegesetz
keine erneute, die Beschwerdefrist auslösende Eröffnung des ursprünglichen
Entscheids beim Nichteintreten auf ein Revisionsgesuch. Zwar unterliegt auch
der vorliegende Entscheid als solcher über ein Revisionsgesuch wiederum
demselben Rechtsmittel an das Bundesgericht wie das Urteil AN.2021.00023, doch
lässt sich damit bei diesem Ausgang grundsätzlich nur vorbringen, das
Verwaltungsgericht sei zu Unrecht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten.
3.
Ausgangsgemäss sind die (reduzierten)
Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf das
Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 370.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …